Urteil
12 K 266/23
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:0410.VG12K266.23.00
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Leitsätze
Es stellt keine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG dar, wenn eine Prüfungsordnung für eine berufsbezogene Staatsprüfung nur einen Wiederholungsversuch einräumt, bei Abbruch dieses Wiederholungsversuchs durch den Prüfling die materiell-gesetzliche Folge des endgültigen Nichtbestehens vorsieht und diese Folge nicht von der Bestandskraft der Entscheidung über das erstmalige Nichtbestehen abhängig macht. (Rn.39)
Denn der mit diesen Begrenzungen der Wiederholungsmöglichkeit verbundene Eingriff ist durch überwiegende Interessen der Allgemeinheit sowie anderer aktueller oder künftiger Anwärterinnen und Anwärter gerechtfertigt. (Rn.39)
Einen Prüfling trifft die Obliegenheit, sich über den Inhalt der für ihn maßgebenden Prüfungsordnung Kenntnis zu verschaffen. (Rn.78)
Die Anfechtung von Willenserklärungen zur Gestaltung des Arbeitsverhältnisses von Anwärtern in einem berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst kommt grundsätzlich nicht mit der Begründung in Betracht, der Anwärter sei einer Fehlvorstellung über Inhalte der Prüfungsordnung zu der korrespondierenden Staatsprüfung unterlegen. (Rn.88)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es stellt keine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG dar, wenn eine Prüfungsordnung für eine berufsbezogene Staatsprüfung nur einen Wiederholungsversuch einräumt, bei Abbruch dieses Wiederholungsversuchs durch den Prüfling die materiell-gesetzliche Folge des endgültigen Nichtbestehens vorsieht und diese Folge nicht von der Bestandskraft der Entscheidung über das erstmalige Nichtbestehen abhängig macht. (Rn.39) Denn der mit diesen Begrenzungen der Wiederholungsmöglichkeit verbundene Eingriff ist durch überwiegende Interessen der Allgemeinheit sowie anderer aktueller oder künftiger Anwärterinnen und Anwärter gerechtfertigt. (Rn.39) Einen Prüfling trifft die Obliegenheit, sich über den Inhalt der für ihn maßgebenden Prüfungsordnung Kenntnis zu verschaffen. (Rn.78) Die Anfechtung von Willenserklärungen zur Gestaltung des Arbeitsverhältnisses von Anwärtern in einem berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst kommt grundsätzlich nicht mit der Begründung in Betracht, der Anwärter sei einer Fehlvorstellung über Inhalte der Prüfungsordnung zu der korrespondierenden Staatsprüfung unterlegen. (Rn.88) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. A. Der Berichterstatter entscheidet als Einzelrichter über die Klage, weil die Kammer ihm gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat. B. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie – Senatsverwaltung – vom 20. September 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 21. Juni 2023 über die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens der Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Rechtsgrundlage des streitbefangenen Bescheids ist § 26 Abs. 7 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter – VSLVO – vom 23. Juni 2014 (GVBl. S. 228). Diese Verordnung ist in der bis zum Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter vom 22. Januar 2021 (GVBl. S. 56) geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dies folgt aus der Übergangsvorschrift in § 31 Abs. 1 Satz 1 der VSLVO in der novellierten Fassung vom 21. August 2022 durch Verordnung vom 5. August 2022 (GVBl. S. 508), da die Klägerin ihren Vorbereitungsdienst am 30. Juli 2020 und somit im Sinn der Übergangsvorschrift nach dem 29. Juli 2014, jedoch vor dem 1. Februar 2021 aufgenommen hat. II. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Bescheid vom 20. September 2022 nicht deshalb unwirksam, weil er der Klägerin und nicht ihrem späteren Prozessbevollmächtigten zugestellt worden ist. Dass die Senatsverwaltung hier nicht unmittelbar die förmliche Zustellung des Bescheides nach § 7 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 21. April 2016 (GVBl. 2016, 218) – VwVfG Bln – in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes des Bundes – VwZG – an den späteren Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgenommen hat, ist in zustellungsrechtlicher Hinsicht bereits deshalb unbeachtlich, weil der Bescheid in der Folge offenbar von der Klägerin an diesen übergeben worden ist, wodurch jedenfalls gemäß § 8 VwZG die Heilung des geltend gemachten Zustellungsmangels eingetreten ist. Auf die Frage der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG) des späteren Prozessbevollmächtigten bereits im Ausgangsverfahren über den Erlass des hier verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakts kommt es daher nicht an. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die förmliche Zustellung des Ausgangsbescheids rechtlich zwingend vorgeschrieben gewesen wäre. Nach § 27 Abs. 4 VSLVO erhält die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter einen schriftlichen Bescheid über das Nichtbestehen der Staatsprüfung. Eine spezialgesetzliche Bestimmung zur Bekanntgabe dieses schriftlichen Nichtbestehensbescheids im Weg der förmlichen Zustellung ist nicht gegeben, sodass es für Fragen der Wirksamkeit des Verwaltungsakts auf die Vorschriften zur (einfachen) Bekanntgabe von Verwaltungsakten ankommt. Nach § 1 Abs. 1 VwVfG Bln in Verbindung mit § 43 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes – VwVfG – wird ein Verwaltungsakt mit Bekanntgabe wirksam. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt im Grundsatz demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Dies ist vorliegend die Klägerin. Die Bekanntgabe gegenüber einem bestellten Bevollmächtigten steht nach § 41 Abs. 1 Satz 2 VwVfG im behördlichen Verfahrensermessen. Eine fehlerhafte Ausübung desselben ist nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich nichts Abweichendes aus § 14 Abs. 3 Satz 1 VwVfG. Nach dieser Norm soll sich die Behörde an einen Bevollmächtigten wenden, sofern ein solcher für das Verfahren bestellt ist. Zwar findet diese Norm im Verwaltungsverfahren zu der verfahrensgegenständlichen Prüfungsentscheidung trotz der Bereichsausnahme für „Leistungs-, Eignungs- und ähnlich[e] Prüfungen von Personen“ wohl Anwendung, da kein prüfungsspezifischer Teil des Verfahrens betroffen ist (vgl. zu dieser Einschränkung allgemein Schoch, in ders./Schneider, Verwaltungsrecht, VwVfG, Grundwerk 2020, § 2 Rn. 105). Jedoch wird die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an Bevollmächtigte innerhalb des Regelungsgefüges des Verwaltungsverfahrensgesetzes in § 41 Abs. 1 Satz 2 VwVfG abschließend im oben skizzierten Sinn als bloße „Erweiterung der der Behörde eröffneten Möglichkeiten“ geregelt (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1997 – 3 C 35/96 – juris Rn. 32 f.). Die in der Widerspruchsbegründung zitierte Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 25. September 1984 – 10 TH 1832/84 – juris) hat demgegenüber eine – hier nicht ersichtliche – fachrechtliche Spezialvorschrift betroffen (vgl. a.a.O., Rn. 29 zu einer fachrechtlichen Spezialvorschrift im Asylverfahrensrecht). III. In materieller Hinsicht gilt die Staatsprüfung gemäß § 26 Abs. 7 VSLVO als endgültig nicht bestanden, wenn eine Lehramtsanwärterin oder ein Lehramtsanwärter nach dem erstmaligen Nichtbestehen der Prüfung auf eigenen Antrag aus dem Vorbereitungsdienst entlassen wird. Diese Voraussetzungen liegen vor. 1. Die Klägerin bestand die Staatsprüfung im Januar 2022 erstmalig nicht. a) Gemäß § 27 Abs. 1 VSLVO wird die Staatsprüfung mit Bekanntgabe des Ergebnisses abgeschlossen. Bei einem Nichtbestehen erhält die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter wie erwähnt gemäß § 27 Abs. 4 VSLVO einen schriftlichen Bescheid. Der Klägerin ist der Bescheid über ihr erstmaliges Nichtbestehen der Staatsprüfung vom 13. Januar 2022 am 19. Januar 2022 zugestellt und somit (förmlich) bekanntgegeben worden (§ 41 Abs. 1, Abs. 5 VwVfG). Die Ausbildungsnote, welche zum erstmaligen Nichtbestehen geführt hat (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 4 VSLVO), ist der Klägerin bereits am 12. Januar 2022 mitgeteilt worden (für die Maßgeblichkeit bereits dieses Zeitpunkts bei § 26 Abs. 7 VSLVO: VG Berlin, Urteil vom 15. Februar 2023 – 12 K 90/20 – juris Rn. 30). b) Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des verfahrensgegenständlichen Bescheides über das endgültige Nichtbestehen der Staatsprüfung kommt es nicht darauf an, dass die Entscheidung über das erstmalige Nichtbestehen noch nicht bestandskräftig geworden ist, weil über den Antrag der dortigen und hiesigen Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Teilurteil vom 29. November 2024 – VG 12 K 171/23 – noch keine Entscheidung gefallen ist. aa) Es entspricht der Rechtsprechung der Kammer, die gerichtliche Überprüfung behördlicher Entscheidungen über das endgültige Nichtbestehen der Staatsprüfung gemäß § 26 Abs. 7 VSLVO nicht davon abhängig zu machen, ob der Bescheid über das vorangegangene erstmalige Nichtbestehen (vgl. § 27 Abs. 4 VSLVO) bereits bestandskräftig geworden ist (vgl. VG Berlin, Urteil vom 15. Februar 2023 – 12 K 90/20 – juris zu einem Bescheid, bei welchem die Entscheidungen über das erstmalige und das endgültige Nichtbestehen in ein und demselben Bescheid verbunden worden sind; Urteil vom 28. August 2023 – 12 K 392/21 – juris: Einbezug des Bescheids über das endgültige Nichtbestehen in ein verwaltungsgerichtliches Streitverfahren, das ursprünglich gegen den Bescheid über das erstmalige Nichtbestehen angestrengt worden war, im Weg der Klageerweiterung). Eine Auslegung von § 26 Abs. 7 VSLVO ergibt, dass der Verordnungsgeber mit dem Tatbestandsmerkmal „nach dem erstmaligen Nichtbestehen der Prüfung“ an den Vorgang des Nichtbestehens der Staatsprüfung als solchen anknüpfen wollte. Hätte der Verordnungsgeber die Bestandskraft des Nichtbestehensbescheids als Voraussetzung für die Entscheidung nach § 26 Abs. 7 VSLVO vorsehen wollen, hätte die Verwendung einer entsprechenden klarstellenden Formulierung nahe gelegen. In systematisch-teleologischer Hinsicht ist zudem der Regelungszusammenhang mit den weiteren Vorgaben zur Wiederholungsprüfung in § 26 VSLVO in Rechnung zu stellen. Dieser ergibt das – auch für § 26 Abs. 7 VSLVO maßgebliche – Bild einer direkt an den Vorgang des erstmaligen Nichtbestehens anschließenden Wiederholungsprüfungsphase, deren Beginn nicht von der Bestandskraft des entsprechenden Bescheids abhängig ist. Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 VSLVO ist die Wiederholungsprüfung sechs Monate nach dem Nichtbestehen der Staatsprüfung abzulegen; nach § 26 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 VSLVO wird fünften Monat nach dem Nichtbestehen der Staatsprüfung eine Ausbildungsnote gebildet. In der Ausgestaltung dieses zeitlichen Rahmens für die Wiederholungsprüfung wird das Bestreben des Verordnungsgebers erkennbar, den Zeitraum der Wiederholungsprüfung unmittelbar an die erste, nicht bestandene Prüfungsphase anknüpfen zu lassen. Insbesondere schließen sich die der erneuten Ausbildungsbegutachtung (vgl. § 26 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 VSLVO) zugrunde liegenden Leistungen in den Fachseminaren und an der Ausbildungsschule unmittelbar an. Demgegenüber würde es prüfungspraktischen Erfordernissen tendenziell zuwiderlaufen, sollte der Beginn der Wiederholungsprüfungsphase von der Rechtskraft des Bescheids über das erstmalige Nichtbestehen und damit von nicht vorhersehbaren Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig gemacht werden. Dies gilt in insbesondere bei einer Prüfung, welche wie der Staatsprüfung für das Lehramt stark durch praktische Elemente (insbesondere in Gestalt der Ausbildungsbegutachtung gemäß §§ 17 Abs. 2, 19 Abs. 1 VSLVO und der unterrichtspraktischen Prüfung gemäß § 22 VSLVO) geprägt ist. bb) Eine abweichende Auslegung von § 26 Abs. 7 VSLVO, wonach dieser die Bestandskraft des Bescheids über das erstmalige Nichtbestehen voraussetzen würde, ist auch nicht etwa verfassungsrechtlich geboten. Die vorgenommene Auslegung von § 26 Abs. 7 VSLVO verstößt insbesondere nicht gegen Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG –. Es stellt keine Verletzung dieser Grundrechtsposition dar, wenn eine Prüfungsordnung – wie hier § 26 Abs. 7 VSLVO – nur einen Wiederholungsversuch einräumt, bei Abbruch dieses Wiederholungsversuchs durch den Prüfling die materiell-gesetzliche Folge des endgültigen Nichtbestehens vorsieht und diese Folge nicht von der Bestandskraft der Entscheidung über das erstmalige Nichtbestehen abhängig macht. Denn der mit diesen Begrenzungen der Wiederholungsmöglichkeit verbundene Eingriff ist durch überwiegende Interessen der Allgemeinheit sowie anderer aktueller oder künftiger Anwärterinnen und Anwärter gerechtfertigt. Zwar verlangt Art. 12 Abs. 1 GG bei berufsbezogenen Prüfungen, dass einem Prüfling mindestens ein Wiederholungsversuch zuzugestehen ist (Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 766 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 – 1 BvR 1033/82 und 174/84 – juris; vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2020 – 6 C 8.19 – juris Rn. 68; Urteil vom 24. April 2024 – 6 C 5/22 – juris Rn. 12). Das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG fordert jedoch nicht, dass der Wiederholungsversuch zeitlich und modal unbegrenzt einzuräumen wäre. Verfassungsrechtlich ist es insbesondere nicht zu beanstanden, wenn der Normgeber für die Ablegung von Prüfungen oder von Wiederholungsprüfungen Fristen vorsieht (vgl. m.w.N. zum Hochschulprüfungsrecht Bayerischer VGH, Entscheidung vom 27. Januar 1994 – Vf. 14-VII-92 – juris Rn. 73; allgemein Fischer/Jeremias/Dieterich, a.a.O., Rn. 766 m.w.N.). Prüfungsordnungen können – auch bei berufsrelevanten Prüfungen wie der Staatsprüfung – aus Gründen des allgemeinen Interesses an einem zügigen Fortgang und Abschluss der Berufsausbildung ohne Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG vorsehen, dass eine nicht bestandene Prüfung nur einmal wiederholt werden darf und die Wiederholungsprüfung innerhalb einer angemessenen Frist abzulegen ist (Bayerischer VGH, Beschluss vom 7. Oktober 2013 – 7 ZB 13.1220 – juris Rn. 17). Denn es kann ein überwiegendes berechtigtes Interesse daran bestehen, die Dauer der Berufsausbildung an den Hochschulen (vgl. Bayerischer VGH, Entscheidung vom 27. Januar 1994 – Vf. 14-VII-92 – juris Rn. 73) oder – wie hier einschlägig – im Bereich der Vorbereitungsdienste und Staatsprüfungen festzulegen. Dies ist schon deshalb erforderlich, um angesichts der begrenzten Kapazitäten einen ordnungsgemäßen Ausbildungsbetrieb aufrecht zu erhalten und den Zugang zu den Ausbildungsmöglichkeiten den Bewerbern unter gleichen Bedingungen zu gewährleisten. Eine angemessene Frist zum Abschluss der Ausbildung und zur Wiederholung der Prüfung ist geeignet, Ausbildung und Prüfungsverfahren zeitlich zu straffen und die Chancengleichheit der die Prüfung wiederholenden Studenten beziehungsweise Anwärter zu wahren (vgl. zu den vorstehenden Erwägungen im Bereich des Hochschulprüfungsrechts Bayerischer VGH, a.a.O.). Diese Erwägungen erhalten bei einer – wie hier – stark durch praktische Elemente geprägten Prüfung, welche sich hinsichtlich der Ausbildungsbegutachtung zudem über einen erheblichen Zeitraum von mehreren Monaten erstreckt, besonderes Gewicht. Soweit das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, im Fall eines Kandidaten, der gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen bei der staatlichen Ergänzungsprüfung zum Notfallsanitäter gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nimmt, dürfe die Anwendung einer Frist zur Ablegung der Wiederholungsprüfung (§ 10 Satz 7 und 8 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter – NotSan-APrV – vom 16. Dezember 2013 ) nicht zum Ausschluss des Wiederholungsversuchs führen (BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 – 6 C 5/22 – juris Rn. 12; vgl. zuvor bereits BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2020 – 6 C 8.19 – juris Rn. 68), ergibt sich daraus für den vorliegenden Fall kein abweichender Maßstab. Denn die hiesige Konstellation unterscheidet sich von vorneherein von derjenigen, die den genannten Judikaten des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegen hat. Während dort die – künftige, noch nicht in Angriff genommene – Wiederholung einer punktuellen Prüfung binnen einer bestimmten Frist während des Laufs des gerichtlichen Rechtsschutzverfahrens gegen das erstmalige Nichtbestehen in Rede gestanden hat, liegt der Fall hier anders: Die Klägerin hatte sich seit dem Januar 2022 bereits in dem Wiederholungszeitraum der verfahrensgegenständlichen Staatsprüfung befunden, den Wiederholungsprüfungsversuch demgemäß bereits angetreten. Der für die zu wiederholende Ausbildungsbegutachtung (vgl. § 26 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 VSLVO) maßgebliche Zeitraum hatte damit im Zeitpunkt der Beendigung des Vorbereitungsdienstes der Klägerin, an welchen § 26 Abs. 7 VSLVO die materiell-gesetzliche Folge des endgültigen Nichtbestehens knüpft, bereits zu laufen begonnen. Durch den Abschluss des Auflösungsvertrags vom 14. Juli 2022 mit Wirkung zum Ablauf des 1. August 2022 hat die Klägerin ihren schon begonnenen Wiederholungsversuch sodann abgebrochen. Vorliegend ist die – vom Bundesverwaltungsgericht verneinte – Frage, ob eine Frist für den (künftigen) Antritt eines Wiederholungsversuchs auch schon vor dem rechtskräftigen Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzverfahrens gegen die Entscheidung über das erstmalige Nichtbestehen ablaufen kann, sodass ein künftiger Wiederholungsversuch aus Fristgründen ausgeschlossen ist, somit nicht aufgeworfen. Auch führt die der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts offenbar zugrunde liegende Ratio, der Entscheidung eines Prüflings, erst nach erfolglosem Abschluss des gerichtlichen Verfahrens gegen die Nichtbestehensentscheidung im vorangegangenen Versuch den Wiederholungsversuch wahrzunehmen, hohes Gewicht beizumessen (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2020 – 6 C 8.19 – juris Rn. 68), vorliegend zu keiner anderen Bewertung. Denn die bereits skizzierten gewichtigen öffentlichen Interessen überwiegen dieses Interesse und rechtfertigen es, dass der Verordnungsgeber in § 26 Abs. 7 VSLVO den Beginn des Wiederholungszeitraums für die intensiv durch praktische Gehalte (insbesondere bereits bei der Ausbildungsbegutachtung) geprägte und hohen organisatorischen Aufwand erfordernde Staatsprüfung nicht von der Frage der Bestandskraft der Entscheidung über das erstmalige Nichtbestehen abhängig gemacht hat (s.o.). Im Übrigen hindert eine verwaltungsgerichtliche Klage nach erfolgloser Erstprüfung nicht die Durchführung der Wiederholungsprüfung; eine Wiederholungsprüfung ist nicht allein deshalb rechtswidrig, weil die Erfolglosigkeit des ersten Prüfungsversuches, welche Voraussetzung der Wiederholungsprüfung ist, im Zeitpunkt der Wiederholung noch nicht rechtskräftig festgestanden hat (Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 778 f. m.w.N.). cc) Es folgt schließlich – und dies gilt unabhängig von einer etwaigen Einschlägigkeit von § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO – nicht etwa ein abweichendes Ergebnis aus § 80 Abs. 1 VwGO. Eine etwaige aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid über das erstmalige Nichtbestehen gerichteten Klage der Klägerin – VG 12 K 171/23 –, welche die sofortige Vollziehung dieses Bescheids hindert, steht dem Erlass des hier verfahrensgegenständlichen Bescheids zum endgültigen Nichtbestehen nicht entgegen. Denn der Bescheid zum endgültigen Nichtbestehen stellt nicht etwa einen Akt zur Vollziehung oder Vollstreckung des Bescheids über das erstmalige Nichtbestehen dar. Vielmehr handelt es sich um eine selbstständige Prüfungsentscheidung mit eigenständig fachrechtlich determiniertem Regelungsgehalt auf spezieller materiell-gesetzlicher Grundlage (§ 26 Abs. 7 VSLVO), welche zwar tatbestandlich in materieller Hinsicht an das erstmalige Nichtbestehen, nicht aber an die Vollziehbarkeit des Bescheids über das erstmalige Nichtbestehen anknüpft. c) Ob die Rechtmäßigkeit des verfahrensgegenständlichen Bescheides über das endgültige Nichtbestehen der Staatsprüfung nach § 26 Abs. 7 VSLVO voraussetzt, dass die Entscheidung über das erstmalige Nichtbestehen rechtmäßig ist, muss nicht entschieden werden. Denn jedenfalls ist der Bescheid über das erstmalige Nichtbestehen vom 13. Januar 2022 aus den im Teilurteil vom 29. November 2024 – VG 12 K 171/23 – ausgeführten Gründen rechtmäßig. 2. Die Klägerin wurde mit Ablauf des 1. August 2022 und somit nach dem erstmaligen Nichtbestehen der Staatsprüfung im Januar 2022 auf eigenen Antrag aus dem berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst entlassen. a) aa) Nach dem Regelungszusammenhang der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für die Lehrämter richtet sich der Rechtsbegriff der „Entlassung“ nach § 7 Abs. 1 VSLVO (hierzu und zum Folgenden VG Berlin, Urteil vom 15. Februar 2023 – 12 K 90/20 – juris Rn. 27; Urteil vom 28. August 2023 – 12 K 392/21 – juris Rn. 47; ferner Urteil vom 16. Januar 2023 – 12 K 40.19 – juris Rn. 18). Demnach endet der Vorbereitungsdienst unter anderem mit Ablauf des Tages, an welchem die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter entlassen wird (Nr. 4). In entsprechender Anwendung der Vorschrift auf den – im Fall der Klägerin vorliegenden – berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst gemäß § 1 Abs. 3 VSLVO endete dieser durch Auflösung des Arbeits- und Ausbildungsvertrages (vgl. zu einer solchen Konstellation auch VG Berlin, Urteil vom 16. Januar 2023 – 12 K 40.19 – juris Rn. 18). Die Beendigung des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes infolge der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ergibt sich überdies aus § 7 Abs. 3 VSLVO, wonach im Fall der berufsbegleitenden Ableistung des Vorbereitungsdienstes dieser außer in den Fällen des Absatzes 1 auch nach Maßgabe des Arbeitsvertrages endet. Vor dem Hintergrund der skizzierten materiell-gesetzlichen Regelung in § 26 Abs. 7 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 1, Abs. 3 VSLVO kann die Ansicht der Klägerin, der Abschluss eines Aufhebungsvertrags könne generell nicht zum Nichtbestehen der Staatsprüfung führen und stehe einem Wiederholungsversuch nicht entgegen, nicht durchgreifen. bb) Vor dem skizzierten Maßstab ist eine Entlassung der Klägerin aus dem berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst auf eigenen Antrag gegeben. Die Beteiligten haben auf den entsprechenden Antrag der Klägerin vom 28. Juni 2022 hin unter dem 14. Juli 2022 einen Auflösungsvertrag zum Arbeitsvertrag vom 10. Juli 2020 geschlossen und darin die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 1. August 2022 vereinbart. Gemäß § 7 des Ausbildungsvertrags hat dies mit Eintritt der dort in Bezug genommenen auflösenden Bedingung zugleich zu einem Ende der Wirksamkeit des Ausbildungsvertrages der Beteiligten geführt. b) Entgegen der Auffassung der Klägerin war der Beklagte nicht gehalten, sich zu ihrer „Entlassung“ aus dem Vorbereitungsdienst im Sinn von § 26 Abs. 7 VSLVO der Handlungsform des Verwaltungsakts (vgl. § 1 VwVfG Bln in Verbindung mit § 35 Satz 1 VwVfG) zu bedienen. Die klägerseits herangezogene beamtenrechtliche Vorschrift aus § 23 des Beamtenstatusgesetzes – BeamtStG – ist auf das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin, welches auf dem privatrechtlichen Arbeitsvertrag vom 10. Juli 2020 beruht hatte, nicht anzuwenden. Die Handlungsformvoraussetzungen für eine Beendigung dieses arbeitsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses durch Verwaltungsakt hätten nicht vorgelegen, da sich die Beteiligten insoweit im Verhältnis der Koordination, nicht aber der Subordination, wie es von § 35 Satz 1 VwVfG („hoheitliche Maßnahme“) vorausgesetzt wird, befunden hatten. c) Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt die Auslegung und Anwendung von § 26 Abs. 7 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 VSLVO nicht gegen höherrangiges Recht. Die Regelung ist hinreichend bestimmt (siehe nachfolgend aa)) und auch im Übrigen mit höherrangigem Recht vereinbar, insbesondere auch eingedenk des hohen Gewichts des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG verhältnismäßig (siehe nachfolgend bb)). Letzteres gilt auch für ihre Anwendung im konkreten Fall der Klägerin (siehe nachfolgend cc)). aa) Bedenken gegen die hinreichende Bestimmtheit der Regelung zum endgültigen Nichtbestehen der Staatsprüfung gemäß § 26 Abs. 7 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 VSLVO bestehen nicht (hierzu und zum Folgenden VG Berlin, Urteil vom 28. August 2023 – 12 K 392/21 – juris Rn. 47). Denn mit der Bestimmung in § 1 Abs. 3 VSLVO hat der Verordnungsgeber ausdrücklich klargestellt, dass – mit Ausnahme (hier nicht maßgeblicher) konkret benannter Einzelnormen – diese Verordnung auch für den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst gilt. Daher finden die – ihrem Wortlaut nach unmittelbar auf die Situation beamteter Anwärterinnen und Anwärter ausgerichteten – Vorschriften der Verordnung auch auf diejenigen, die den Vorbereitungsdienst berufsbegleitend aufgrund eines Arbeits- und Ausbildungsvertrags absolvieren, Anwendung. Aufgrund der Regelung des § 1 Abs. 3 VSLVO ist klargestellt, dass Regelungen der Verordnung sinngemäß Anwendung finden. Der Regelungszweck des § 26 Abs. 7 VSLVO, dass die Beendigung des Vorbereitungsdienstes nach dem erstmaligen Nichtbestehen der Prüfung auf Veranlassung des Prüflings zum endgültigen Nichtbestehen der Staatsprüfung führt, ist trotz des Wortlauts („auf eigenen Antrag aus dem Vorbereitungsdienst entlassen“) klar erkennbar. bb) Der mit § 26 Abs. 7 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 VSLVO verbundene Eingriff in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG ergeht auf tauglicher formell-gesetzlicher Grundlage und ist durch die vom Verordnungsgeber verfolgten, überwiegenden Belange der Allgemeinheit und der übrigen Prüflinge gerechtfertigt und verhältnismäßig. Es obliegt dem zuständigen Normgeber, das Prüfungsverfahren zu regeln. Hierzu zählen auch Vorgaben zu Abbruch oder Beendigung der Prüfung (vgl. VG Berlin, Urteil vom 28. August 2023 – 12 K 392/21 – juris Rn. 48; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 25). Die formell-gesetzliche, den Anforderungen aus Art. 80 Abs. 1 GG und dem Parlamentsvorbehalt genügende Grundlage für die Schaffung der materiell-gesetzlichen Regelung in § 26 Abs. 7 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 VSLVO besteht in § 13 Abs. 3 Nr. 6 des Gesetzes über die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer im Land Berlin (Lehrkräftebildungsgesetz – LBiG) vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 49). Demnach wird die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung ermächtigt, das Nähere zur Staatsprüfung durch Rechtsverordnung zu regeln, darunter auch die Einzelheiten der Wiederholungsprüfung. Überdies ermächtigt § 10 Abs. 5 Nr. 2 LBiG die Senatsverwaltung, das Nähere über den Vorbereitungsdienst durch Rechtsverordnung zu regeln, darunter auch die Einzelheiten zu Beginn und Ende, Organisation und Gestaltung des Vorbereitungsdienstes. Schließlich enthält § 12 Abs. 4 LBiG gerade auch für die Ausgestaltung des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes eine Verordnungsermächtigung, welche die Schaffung von § 1 Abs. 3 VSLVO trägt. Entgegen dem Klägervorbringen ermangelt es nicht an einem legitimen Zweck von hinreichendem Gewicht; die Regelung in § 26 Abs. 7 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 VSLVO ist vielmehr zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter erforderlich. Wie bereits erwähnt (s.o. 1. b) bb)) wiegt das Interesse der Allgemeinheit sowie anderer Prüflinge oder künftiger Bewerber daran, trotz begrenzter Kapazitäten einen ordnungsgemäßen Ausbildungsbetrieb aufrecht zu erhalten und den Zugang zu den Ausbildungsmöglichkeiten den Bewerbern unter gleichen Bedingungen zu gewährleisten, dabei Ausbildung und Prüfungsverfahren zeitlich zu straffen und insbesondere den aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG herzuleitenden prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit aller die Prüfung wiederholenden Anwärterinnen und Anwärter zu wahren, schwer (s.o.). Daher liegt es im besonders gewichtigen Interesse des Beklagten, dass der Vorbereitungsdienst innerhalb einer festgelegten Zeit (reguläre Ausbildungszeit von 18 Monaten und gegebenenfalls Wiederholungszeitraum von 6 Monaten ) abgeschlossen wird, ohne die Möglichkeit, den Vorbereitungsdienst aufgrund Entlassung beziehungsweise Kündigung oder Aufhebungsvertrag zu unterbrechen und ihn zu einem späteren Zeitpunkt erneut aufzunehmen (VG Berlin, Urteil vom 28. August 2023 – 12 K 392/21 – juris Rn. 48). Das erkennbare Bestreben des Verordnungsgebers, zu verhindern, dass Anwärterinnen und Anwärter sich aus dem Vorbereitungsdienst entlassen lassen, um Zeit zu gewinnen und zu einem späteren, selbst gewählten Zeitpunkt unter Anrechnung der bislang erbrachten Leistungen erneut einen Prüfungsversuch zu starten, ist in seinem hohen Gewicht anzuerkennen (vgl. VG Berlin, a.a.O.). Aus diesem Grund sollen alle Anwärterinnen und Anwärter gleichermaßen nach dem ersten Fehlversuch binnen eines halben Jahres durch erfolgreiches Ablegen der Prüfung nachweisen, dass sie die für den Lehrerberuf erforderlichen Qualifikation erworben haben. Durch die Regelung in § 26 Abs. 7 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 VSLVO wird Anwärterinnen und Anwärtern, hier der Klägerin, im Übrigen auch nicht etwa eine – verfassungsrechtlich gebotene – Wiederholungschance von vorneherein verwehrt. Vielmehr knüpft die Norm Folgen an den – durch den Prüfling selbst veranlassten – Abbruch eines ihm eingeräumten und jedenfalls in Betreff auf die der wiederholten Ausbildungsbegutachtung zugrunde liegende Leistungserbringung (vgl. § 26 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 VSLVO) bereits begonnenen Wiederholungsprüfungsversuchs. Im Übrigen gilt auch grundsätzlich, dass die Vorgabe eines zeitlichen Rahmens zur Beendigung einer Prüfung grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich ist (vgl. VG Berlin, a.a.O. unter Verweis auf OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Juli 2012 – 10 N 47.10 – juris Rn. 9). Entgegen der Argumentation des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung führt der Umstand, dass sich die Klägerin im berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst befunden hat, zu keinem abweichenden Ergebnis. Nach dem oben Gesagten ordnet § 1 Abs. 3 VSLVO die Geltung von § 26 Abs. 7 VSLVO für Anwärterinnen und Anwärter im berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst in hinreichend bestimmter Weise an. Soweit der Klägervertreter auf Unterschiede in der „Alimentation“ im Vergleich mit den auf Widerruf verbeamteten Anwärterinnen und Anwärtern abgestellt und daraus den Schluss der Unverhältnismäßigkeit der Regelung gezogen hat, ist dies gänzlich vage geblieben. Jedenfalls vermag dieser Gesichtspunkt eine Andersbehandlung der Anwärterinnen und Anwärter im berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst bei den Modalitäten der Wiederholungsprüfung nicht zu rechtfertigen. Es fragt sich bereits, weshalb eine prüfungsrechtliche Ausdifferenzierung zwischen den beiden Gruppen geeignet sein sollte, die Unterschiede in den Modalitäten der jeweiligen materiellen Versorgung auszugleichen. Die vom Klägervertreter jedenfalls implizit geforderte prüfungsbezogene Besserstellung von Anwärterinnen und Anwärter im berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst wäre zudem im Hinblick auf den Grundsatz der Chancengleichheit der verbeamteten Anwärterinnen und Anwärter jedenfalls problematisch. cc) Die materiell-gesetzlich angeordnete Rechtsfolge des endgültigen Nichtbestehens der Staatsprüfung ist auch nicht etwa wegen besonderer Umstände des Einzelfalls unverhältnismäßig. Dass sich der konkret-individuelle Fall der Klägerin von der in § 26 Abs. 7 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 VSLVO abstrakt-generell geregelten Konstellation in erheblicher Weise abheben würde, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist es ohne Erheblichkeit, dass die Klägerin seit Ende August 2021 für einen größeren Zeitraum krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen ist. Die Klägerin hat schon nicht substantiiert dargetan, dass die Krankheitszeiten einen wesentlichen Grund für ihren Wunsch nach einem Auflösungsvertrag gebildet hätten. Dafür genügt insbesondere nicht der zeitlich und modal sowie auch im Übrigen gänzlich unbestimmte sowie vom Beklagten bestrittene Vortrag, ihr sei „suggeriert w[o]rde[n], ihr bleibe gar keine andere Möglichkeit als einen Auflösungsvertrag zu unterzeichnen – statt eine Verlängerung der Ausbildungszeit in Anspruch zu nehmen –“. Sollten gesundheitliche Gründe motivprägend gewesen sein, wäre dies für sich genommen (zum Vorwurf der Irreführung und der Behauptung einer mangelhaften Willensbildung siehe sogleich) zudem aus rechtlichen Gründen unbeachtlich, zumal es bei einer weiterhin andauernden langfristigen Erkrankung andere Möglichkeiten gegeben hätte, der Klägerin die Wiederholung der Staatsprüfung zu ermöglichen (vgl. dazu VG Berlin, Urteil vom 28. August 2023 – 12 K 392/21 – juris Rn. 48). Hinzukommt, dass der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, die Klägerin habe im Sommer 2022 die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beklagten angestrebt, um einer anderweitigen Beschäftigung nachgehen zu können. Soweit die Klägerin vorbringt, zu ihren Gunsten sei die in den – nicht unmittelbar anwendbaren – beamtenrechtlichen Vorschriften § 23 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 BeamtStG enthaltene Wertung, wonach Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden können, ihnen (aber) die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden soll, zu beachten, führt dies zu keiner abweichenden Bewertung. Für die Klägerin bestand die Möglichkeit, ihren Vorbereitungsdienst in der Widerholungsprüfungsphase ab Januar 2022 zu beenden und die Staatsprüfung abzulegen. Wie erwähnt hatte sich die Klägerin aus prüfungsrechtlicher Sicht hinsichtlich der der erneuten Ausbildungsbegutachtung zugrunde liegenden Leistungserbringung – freilich vorbehaltlich ihrer Arbeitsunfähigkeitszeiten – auch bereits im zeitlich gestreckten Wiederholungsprüfungsversuch befunden. Es hätten Möglichkeiten zur Beendigung des – gegebenenfalls nochmals krankheitsbedingt verlängerten (vgl. § 6 Abs. 7 VSLVO) – Vorbereitungsdienstes und zur vollständigen Ablegung der Staatsprüfung bestanden. Allerdings hat sich die Klägerin dazu entschlossen, auf die Beendigung des Vorbereitungsdienstes infolge einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Beteiligten hinzuwirken, gerade um – wie der Klägervertreter in der mündlichen Prüfung ausdrücklich bestätigt hat – ab August 2022 nicht mehr im Vorbereitungsdienst beim Beklagten tätig sein zu müssen. Schließlich ist der klägerseits hervorgehobene argumentative Gesichtspunkt des Grundrechtsschutzes durch Organisation und Verfahren nicht geeignet, zu einem abweichenden Ergebnis zu führen. Auch eingedenk dieser grundrechtsdogmatischen Figur bleiben Eingriffe in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG durch – hier vorliegende (s.o.) – gewichtige öffentliche Interessen rechtfertigbar. Sollte mit der Inbezugnahme des Grundrechtsschutzes durch Organisation und Verfahren auf die klägerseits behauptete Ausschaltung des späteren Klägervertreters oder die ebenfalls klägerseits behauptete Herbeiführung einer unfairen Verhandlungssituation abgestellt werden, ist dies jedenfalls deshalb nicht beachtlich, weil diese Behauptungen jeweils unsubstantiiert vorgebracht worden sind (näher sogleich d) bb)). d) Entgegen den Rügen der Klägerin ist ihr mit dem Beklagten unter dem 14. Juli 2022 geschlossener Auflösungsvertrag zum Arbeitsvertrag vom 10. Juli 2020 auch wirksam. aa) Die Beteiligten haben durch zwei korrespondierende Willenserklärungen, Angebot und Annahme (§§ 145, 147 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB), einen Vertrag geschlossen, in welchem sie die Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses zum Ende des 1. August 2022 vereinbart haben. bb) Der Auflösungsvertrag ist nicht wegen der von der Klägerin schriftsätzlich behaupteten bewussten Ausschaltung ihres Verfahrensbevollmächtigten oder wegen eines objektiven Verfahrensverstoßes in Gestalt einer (fahrlässigen) Nichtbeteiligung ihres Verfahrensbevollmächtigten durch den Beklagten vor dem Abschluss des Vertrags unwirksam. Insoweit liegt weder ein Verstoß gegen § 14 Abs. 3 VwVfG (siehe nachfolgend ) noch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (siehe nachfolgend ) vor. Dies gilt auch eingedenk der klägerseits angeführten arbeitsrechtlichen Grundsätze über die unzulässige Herbeiführung oder Ausnutzung psychologischer Drucksituationen bei Verhandlungen (siehe nachfolgend ). Es ist insoweit auch kein sonstiger, rein objektiver Verfahrensfehler unter Berücksichtigung der Grundsätze der Waffengleichheit oder der Fürsorgepflicht erkennbar (siehe nachfolgend ). Die Rügen der Klägerin gegen die Aktenführung der Personalstelle führen zu keiner abweichenden Bewertung (siehe nachfolgend ). (1) Ein Verstoß gegen die Verfahrensvorgabe aus § 14 Abs. 3 VwVfG ist nicht gegeben. Nach dieser Norm soll sich die Behörde an einen Bevollmächtigten wenden, sofern ein solcher für das Verfahren bestellt ist (s. bereits oben II.). Soweit die Klägerin vorgetragen hat, es liege ein Verstoß gegen diese Vorgabe vor, weil die Personalstelle der Senatsverwaltung den späteren Klägervertreter im Vorfeld und bei Abschluss des Auflösungsvertrags im Juni und Juli 2022 nicht beteiligt habe, geht dies fehl. (a) Die verwaltungsverfahrensrechtliche Vorschrift aus § 14 Abs. 3 VwVfG ist auf die Vorgänge der Vorbereitung und des Abschlusses des Auflösungsvertrags der Beteiligten schon nicht anwendbar, da es sich nicht um Vorgänge im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens handelt. Die Anwendbarkeit von § 14 Abs. 3 VwVfG bestimmt sich unter anderem nach § 9 VwVfG. Nach dieser Norm ist das Verwaltungsverfahren im Sinn des Verwaltungsverfahrensgesetzes und damit im Sinn von § 14 Abs. 3 VwVfG die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein. Mit der Vorbereitung und dem Abschluss des Auflösungsvertrags ist die Personalstelle der Senatsverwaltung weder gerichtet auf die Vorbereitung oder den Abschluss eines Verwaltungsaktes nach § 35 Satz 1 VwVfG noch auf die Vorbereitung oder den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nach § 54 Satz 1 VwVfG hin tätig geworden. Ein Handeln durch Verwaltungsakt und öffentlichen Vertrag setzt gemäß § 35 Satz 1 beziehungsweise § 54 Satz 1 VwVfG ein Tätigwerden auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts voraus. Ein solches ist nicht gegeben. Bei dem Auflösungsvertrag vom 14. Juli 2022 handelt es sich um einen privatrechtlichen Vertrag, welcher die Auflösung des ebenfalls privatrechtlichen Arbeitsvertrags der Beteiligten vom 10. Juli 2020 bezweckt hat. Die Beteiligten haben sich beim Schluss dieser beiden Verträge im Bereich des – durch das Prinzip der Koordination geprägten – Privatrechts befunden. Dass das durch diese Verträge begründete beziehungsweise beendete Beschäftigungsverhältnis ein solches privatrechtlicher Natur sein sollte, folgt unter anderem aus der Anordnung der Geltung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (§ 2 Abs. 1 ArbV). Es ergibt sich keine abweichende Bewertung aus der durch den Ausbildungsvertrag vom 10. Juli 2020 hergestellten Verbindung zum Arbeitsvertrag und Auflösungsvertrag. Zwar sind der (öffentlich-rechtliche) Ausbildungsvertrag und der Arbeitsvertrag inhaltlich (vgl. etwa § 6 Abs. 2 ArbV) sowie gemäß § 7 AusbV hinsichtlich des auflösend bedingten Erlöschens des Ausbildungsvertrags mit Beendigung des Arbeitsvertrags miteinander verzahnt. Dies kann aber nicht dazu führen, auch den Arbeitsvertrag und den Auflösungsvertrag zum Arbeitsvertrag als Verträge „auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts“ zu qualifizieren. Für die Bestimmung der Rechtsnatur von Arbeitsvertrag und Auflösungsvertrag ist der wesentliche Inhalt dieser Verträge maßgeblich. Dieser ist nach dem eben Gesagten privatrechtlicher Natur. Die Tätigkeit der Personalstelle der Senatsverwaltung im Juni und Juli 2022 vor und bei dem Abschluss des Auflösungsvertrags zum Arbeitsvertrag mit der Klägerin unterfällt auch nicht deshalb dem Anwendungsbereich von §§ 9, 35 Satz 1, 54 Satz 1 VwVfG, weil der hier streitgegenständliche Bescheid vom 20. September 2022 später in seiner Begründung tatbestandlich an den Abschluss des Auflösungsvertrags angeknüpft und unter Verweis auf § 26 Abs. 7 VSLVO die prüfungsrechtliche Rechtsfolge des endgültigen Nichtbestehens ausgesprochen hat. Das tatbestandliche Anknüpfen von § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 26 Abs. 7 VSLVO und – diesen Normen folgend – des Bescheids vom 20. September 2022 an den Abschluss des Auflösungsvertrags trägt nicht den Schluss, bereits der Abschluss des Auflösungsvertrags sei im Sinn von § 9 VwVfG auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass des Bescheids vom 20. September 2022 gerichtet gewesen. Das Gerichtetsein der Tätigkeit im Sinn von § 9 VwVfG erfordert einen Zusammenhang der Finalität (Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2022, § 9 Rn. 131; Rixen/Goldhammer, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 5. EL Juli 2024, VwVfG § 9 Rn. 23) zwischen der in Rede stehenden behördlichen Tätigkeit und zumindest der Prüfung oder Vorbereitung eines Verwaltungsakts. Hierbei ist auf den objektivierten Empfängerhorizont präsumtiv Beteiligter – hier der Klägerin – ebenso abzustellen wie auf das behördliche Selbstverständnis – hier der Personalstelle der Senatsverwaltung – hinsichtlich der in Rede stehenden Aktivitäten oder Routinen (vgl. allgemein Rixen/Goldhammer, a.a.O.). Vor diesem Maßstab ist ein finaler Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Auflösungsvertrags und dem Erlass des Bescheids vom 20. September 2022 nicht gegeben. Erkennbar (vgl. §§ 133, 157 BGB) ist das Handeln der Beteiligten im Juni und Juli 2022 vielmehr unmittelbar und final auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtet gewesen. Die Kommunikation der Beteiligten, welche Auskunft über das objektivierte Verständnis der Beteiligten von den Vorgängen geben mag, hat sich auf die Voraussetzungen für den Abschluss des Auflösungsvertrags selbst, welche von der Personalstelle in einer Erstattung der seinerzeitigen Überzahlungen von Bezügen durch die Klägerin gesehen worden waren, beschränkt. Demgegenüber hat keiner der Beteiligten die rechtlichen Voraussetzungen für das endgültige Nichtbestehen der Staatsprüfung bereits im Juni und Juli 2022 thematisiert. Die spätere öffentlich-rechtliche Prüfungsentscheidung zum endgültigen Nichtbestehen im Bescheid vom 20. September 2022 hat gegenüber dem vorangegangenen privatrechtlichen Abschluss des Auflösungsvertrags rechtlich selbstständigen Charakter und ist hinsichtlich der tatsächlichen Vorgänge ihres Zustandekommens von diesem zeitlich, aktorial und modal abgesetzt: Sie ist auf der speziellen materiell-gesetzlichen Grundlage von § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 26 Abs. 7 VSLVO ergangen, durch eine andere Stelle der Senatsverwaltung (vgl. Verwaltungsvorgang Bl. 3) als die Personalstelle vorbereitet und in einem eigenständigen Verwaltungsvorgang (vgl. den beigezogenen Verwaltungsvorgang) unter eigenständigem Geschäftszeichen (II E 3.1 im Unterschied zu ZS P E 154) verfügt worden. Dass während der Vorbereitung und des Abschlusses des Auflösungsvertrags im Juni und Juli 2022 das Widerspruchsverfahren zum Bescheid der Senatsverwaltung vom 13. Januar 2022 über das erstmalige Nichtbestehen der Staatsprüfung der Klägerin beim Beklagten anhängig gewesen ist, führt nicht dazu, die Vorgänge zum Abschluss des privatrechtlichen Auflösungsvertrags zum Arbeitsvertrag der Beteiligten als Teil dieses Widerspruchsverfahrens oder anderweitig als Verwaltungsverfahren im Sinn von § 9 VwVfG zu begreifen. Weder die Klägerin noch die Personalstelle der Senatsverwaltung haben bei Vertragsanbahnung und Abschluss einen äußeren oder inhaltlichen Bezug zum (Widerspruchs-)Verfahren zum Bescheid vom 13. Januar 2022 hergestellt. Die Personalstelle der Senatsverwaltung ist für die Bearbeitung des prüfungsrechtlichen Vorgangs auch nicht zuständig gewesen. Dass der spätere Klägervertreter, der zu diesem Zeitpunkt im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid zum erstmaligen Nichtbestehen bereits mandatiert gewesen war und sich unter dem 13. Mai 2022 zur dortigen Widerspruchsakte gemeldet hatte (vgl. Bl. 17 der beigezogenen Widerspruchsakte zu VG 12 K 171/23), unter dem 11. Juli 2022 – und damit nach Beginn und Fortschreiten der Anbahnung, aber noch vor dem Zustandekommen des Auflösungsvertrags – ein Akteneinsichtsgesuch in Betreff auf die Personalakte an die Senatsverwaltung gestellt hatte, führt zu keiner abweichenden Einordnung. Denn dieses Akteneinsichtsgesuch ist ohne äußerliche oder inhaltliche Bezugnahme auf die Vorgänge der Aushandlung und des Schlusses des Auflösungsvertrags ergangen (näher sogleich sowie ). (b) Überdies ist der spätere Klägervertreter im Zeitpunkt der Vorbereitung und des Abschlusses des Auflösungsvertrags im Juni und Juli 2022 jedenfalls auch nicht im Sinn des Tatbestands von § 14 Abs. 3 Satz 1 VwVfG für das Verfahren „bestellt“ gewesen. Der spätere Klägervertreter hat die Interessenvertretung der Klägerin in Betreff auf diese Vorgänge der Senatsverwaltung und insbesondere deren Personalstelle nie angezeigt. Für die Annahme einer gerade auf den Vorgang des Auflösungsvertragsschlusses gerichteten Bestellung als Verfahrensbevollmächtigter genügt insbesondere auch nicht die zuvor im parallel anhängigen Widerspruchsverfahren zum Bescheid über das erstmalige Nichtbestehen vom 13. Januar 2022 angezeigte Verfahrensvertretung des späteren Klägervertreters. Dieses Widerspruchsverfahren ist von den Vorgängen (‚Verfahren‘) der Aushandlung und des Abschlusses des Auflösungsvertrags rechtlich und den äußeren Umständen nach tatsächlich unabhängig. Im Vorfeld wie auch während des Schlusses des Auflösungsvertrags ist die Klägerin vielmehr selbst gegenüber der Personalstelle aufgetreten, hat diese um den Abschluss dieses Vertrags gebeten und diesen im unmittelbaren elektronischen und teilweise postalischen Schriftwechsel mit dieser im Ergebnis selbst bewerkstelligt. Der spätere Klägervertreter ist vor dem Abschluss des Auflösungsvertrags am 14. Juli 2022 jedenfalls nach außen hin nicht in Bezug auf diesen tätig geworden. Auch sein bereits erwähntes Akteneinsichtsgesuch vom 11. Juli 2022 kann nicht als Bestellung für die Vorgänge um den Auflösungsvertragsschluss qualifiziert werden. Das Gesuch ist erkennbar anlässlich des genannten Widerspruchsverfahrens zum erstmaligen Nichtbestehen und nicht in Bezug auf eine arbeitsrechtliche Rechtsverfolgung oder Interessenvertretung ergangen. So lautet der Betreff des Akteneinsichtsgesuchs unter ausdrücklicher Zitierung des Geschäftszeichens der Senatsverwaltung zum Bescheid über das erstmalige Nichtbestehen: „N... ./. Senatsverwaltung (Senbjf) / Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen / Bescheid vom 13. Januar 2022 / Ihr Zeichen: II E 3.1“. Hinzukommt, dass dem Akteneinsichtsgesuch vom 11. Juli 2022 keine Vollmacht des späteren Klägervertreters beigefügt gewesen war und erst auf eine entsprechende Anforderung durch die Personalstelle am 20. Juli 2022 nachgereicht worden ist. (2) Der Beklagte hat durch die Handlungen der – bei der Anbahnung und dem Abschluss des Auflösungsvertrags mit der Klägerin für ihn aufgetretenen – Senatsverwaltung, Personalstelle, auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen. Nach dem – im hier betroffenen Bereich des privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses der Beteiligten unmittelbar anwendbaren – § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist der Schuldner verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Dieser Grundsatz verbietet unter anderem eine unzulässige Rechtsausübung, welche insbesondere dann vorliegt, wenn die Rechtsausübung als solche zu missbilligen ist, wobei dessen besonderes Charakteristikum durch die wertende Missbilligung und den daraus resultierenden rechtlich-sittlichen Vorwurf gebildet wird, für welchen die objektiven Interessen abzuwägen und auch subjektive Tatbestandsmerkmale (Gesinnung, Absichten) maßgeblich sind (vgl. Schubert, in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2022, § 242 Rn. 262). Es bestehen vor allem drei Gründe, die zu dieser Missbilligung der Rechtsausübung führen können: Die Rechtsausübung ist der Art oder den Begleitumständen nach ungehörig, sie verletzt anderweitige Pflichten oder ihr liegt kein schutzwürdiges Interesse des Ausübenden zugrunde, so dass ihr einzig möglicher Zweck die Benachteiligung der Betroffenen ist (Schubert, a.a.O., Rn. 263). Gemäß § 241 Abs. 2 BGB kann das Schuldverhältnis zudem nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten. Dies erfordert unter anderem die Rücksichtnahme auf erkennbare schutzwürdige Interessen des Vertragspartners. Gemessen daran, kann ein treuwidriges Verhalten des Beklagten nicht festgestellt werden. Die Mitwirkung der Personalstelle an dem Abschluss des Auflösungsvertrags mit der Klägerin vom 14. Juli 2022 ist nicht zu missbilligen. Sie ist zunächst weder ihrer Art noch ihren Begleitumständen nach ungehörig. In diesem Zusammenhang verfängt insbesondere nicht der Vortrag der Klägerin, die Senatsverwaltung habe ihren Verfahrensbevollmächtigten vor Abschluss des Vertrags nicht kontaktiert, was jedoch zwingend erforderlich gewesen wäre, sondern vielmehr bewusst ausgeschaltet. Es ist weder ein bewusstes Ausschalten noch eine Pflicht zur Kontaktierung eines Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin gegeben gewesen. Der Vortrag zum bewussten Ausschalten des späteren Klägervertreters ist gänzlich unsubstantiiert geblieben und widerspricht der einschlägigen Dokumentation von Kommunikationsvorgängen aus der Personalakte. Die Begleitumstände des Abschlusses des Auflösungsvertrags sind demnach vielmehr durch eine aktive Rolle der Klägerin bei dessen Herbeiführung gekennzeichnet. Der spätere Klägervertreter ist in Betreff auf Vorgänge im Arbeitsverhältnis nicht für die Klägerin aufgetreten. Nach dem oben Gesagten ist sein Auftreten im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid über das erstmalige Nichtbestehen äußerlich und inhaltlich von dem von der Klägerin selbst betriebenen Vorgang der Auflösung ihres Arbeitsvertrags getrennt (s.o. ). Das – zudem zunächst ohne Vollmachtvorlage eingereichte – Akteneinsichtsgesuch vom 11. Juli 2022 ist wie dargestellt insbesondere durch seinen Betreff äußerlich erkennbar durch das prüfungsrechtliche Widerspruchsverfahren veranlasst gewesen (s.o. ). Da die Verfahrensrügen der Klägerin gegen den Bescheid zum erstmaligen Nichtbestehen unter anderem Bezug auf behauptete Ausbildungsmängel wegen erheblicher Arbeitsunfähigkeitszeiten genommen hatten, ist es im Übrigen auch plausibel, dass der Klägervertreter gerade im Hinblick auf das diesbezügliche Widerspruchsverfahren Akteneinsicht in die Personalakte begehrt hat. Dass der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin diese in arbeitsrechtlichen Fragen berät oder gar für sie auftreten darf, ist der Senatsverwaltung weder von der Klägerin noch von ihrem späteren Prozessbevollmächtigten mitgeteilt worden. Vor diesem Hintergrund dürfte die Rechtsansicht des Beklagten, dass es der Personalstelle im Juni und Juli 2022 gar nicht erlaubt gewesen sei, wegen des Vorgangs des Abschlusses des Auflösungsvertrags den späteren Klägervertreter zu kontaktieren, zutreffen. Jedenfalls ist sie dazu nicht angehalten oder gar verpflichtet gewesen. Vielmehr musste sie angesichts des genannten Schreibens der Klägerin mit dem unzweideutig geäußerten Wunsch nach einem Auflösungsvertrag sowie angesichts der Tatsachen, dass diese auf die Anforderung eines Ausgleichs der Überzahlungsbeträge als beklagtenseits formulierter Voraussetzung für den Auflösungsvertragsschluss einen Kontoauszug mit der Dokumentation einer einschlägigen Überweisung und schließlich auch ein unterzeichnetes Exemplar des Aufhebungsvertrags postalisch eingereicht hat, davon ausgehen, dass die Klägerin die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit gefestigtem Willen eigenständig habe betreiben wollen. Für die Personalstelle hätte sich auch nicht etwa aufdrängen müssen, dass die Klägerin beim Abschluss des Auflösungsvertrags einen subjektiven Bedarf nach einer Interessenvertretung haben oder eine solche objektiv anzuraten gewesen sein könnte, zumal zwischen dem ursprünglichen Antrag auf Abschluss des Auflösungsvertrags bis zu dessen endgültigem Abschluss über zwei Wochen vergangen sind. Auch vor diesem Hintergrund ist es der Verantwortungssphäre der Klägerin zuzuordnen, dass sie sich offenkundig bewusst gegen die Inanspruchnahme einer anwaltlichen Interessenvertretung bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern vielmehr für eine eigenständige Interessenwahrnehmung entschieden hat. Dass sie dabei die materiell-gesetzliche Folge der Beendigung des Vorbereitungsdienstes in Gestalt des endgültigen Nichtbestehens der Staatsprüfung gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 6 VSLVO nicht gekannt oder bei der Entscheidungsbildung reflektiert haben mag, ist zum einen für die Senatsverwaltung nicht erkennbar geworden und zum anderen nach der Rechtsprechung der Kammer, welcher der Einzelrichter auch im vorliegenden Fall folgt, im vorliegenden Zusammenhang aus rechtlicher Sicht unbeachtlich, da dieser Umstand die Verantwortungssphäre der Klägerin betrifft (vgl. hierzu und zum Folgenden VG Berlin, Urteil vom 28. August 2023 – 12 K 392/21 – juris Rn. 49). Denn es besteht keine Verpflichtung, dass die die Klägerin ausbildenden Personen beziehungsweise die Prüfungsbehörde oder die Personalstelle auf einschlägige Regelungen der Prüfungsordnung hinweisen. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass ihr die Regelung des § 26 Abs. 7 VSLVO unbekannt war. Denn sie trifft die Obliegenheit, sich über den Inhalt der für sie maßgebenden Prüfungsordnung Kenntnis zu verschaffen (VG Berlin, Urteil vom 16. Januar 2023 – 12 K 40.19 – juris Rn. 26; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 213). Der Abschluss des Auflösungsvertrags verletzt auch keine anderweitigen Pflichten des Beklagten im Sinn des zitierten Treuwidrigkeitsmaßstabs. Insbesondere hat es die Fürsorgepflicht des Beklagten, sei es aus prüfungsrechtlichen, sei es aus arbeitsrechtlichen Gründen, nicht etwa geboten, die Klägerin im Juni oder Juli 2022 anlässlich deren Bitte um einen Auflösungsvertrag über die Rechtsfolge aus § 26 Abs. 7 VSLVO aufzuklären oder ihr deshalb die Inanspruchnahme einer anwaltlichen Interessenvertretung Vertretung in arbeitsvertraglichen Belangen anzuraten. Denn, wie eben ausgeführt, betrifft es die Verantwortungssphäre der Klägerin, sich über die geltende Prüfungsordnung zu informieren. Vor diesem Hintergrund verfängt auch nicht der klägerische Verweis auf den Grundsatz der Waffengleichheit. Dieser vermag es nicht, die skizzierte, in der Rechtsprechung der Kammer ausgearbeitete Zuweisung der Verantwortung des Prüflings (oder der Arbeitnehmerin) für die Kenntnis der Prüfungsordnung zulasten der Prüfungsbehörde (oder des Arbeitgebers) zu verschieben. Schließlich bezweckt der Abschluss des Auflösungsvertrags nicht ausschließlich die Benachteiligung der Klägerin im Sinn des zitierten Treuwidrigkeitsmaßstabs. Auch im Übrigen hat die Personalstelle für sie erkennbare schutzwürdige Interessen der Klägerin bei der Anbahnung und dem Abschluss des Auflösungsvertrags zum Arbeitsvertrag im Juni und Juli 2022 nicht missachtet. Insbesondere ist für die Senatsverwaltung nicht erkennbar gewesen, dass der Auflösungsvertrag für die Klägerin nachteilig und interessenwidrig sein könnte. Angesichts des unzweideutig geäußerten Wunsches der Klägerin nach dem Abschluss eines solchen Vertrages musste die Senatsverwaltung davon ausgehen, der Vertrag entspreche gerade dem Willen der Klägerin. Überdies hat der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich bestätigt, die Klägerin habe den Arbeitsvertrag zum 1. August 2022 beenden wollen, um sodann einer anderweitigen Beschäftigung nachzugehen. Hinsichtlich der klägerseits etwaig nicht gekannten oder reflektierten Rechtsfolge aus § 26 Abs. 7 VSLVO gilt das eben zu den abgegrenzten Verantwortungsbereichen der Beteiligten Gesagte. (3) Die von der Klägerin angeführten arbeitsrechtlichen Grundsätze über die unzulässige Herbeiführung oder Ausnutzung psychologischer Drucksituationen bei Verhandlungen führen zu keiner abweichenden Beurteilung. Bei Verhandlungen über den Abschluss eines Aufhebungs- oder Auflösungsvertrags kann eine Seite gegen ihre Verpflichtungen aus § 241 Abs. 2 BGB verstoßen, wenn sie eine Verhandlungssituation herbeiführt oder ausnutzt, die eine unfaire Behandlung des Vertragspartners darstellt (hierzu und zum Folgenden LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19. Mai 2020 – 5 Sa 173/19 – juris Rn. 30). Das Gebot fairen Verhandelns wird missachtet, wenn die Entscheidungsfreiheit des Vertragspartners in zu missbilligender Weise beeinflusst wird. Es geht dabei nicht um ein Erfordernis der Schaffung einer für den Vertragspartner besonders angenehmen Verhandlungssituation, sondern um das Gebot eines Mindestmaßes an Fairness im Vorfeld des Vertragsschlusses. Eine rechtlich zu missbilligende Einschränkung der Entscheidungsfreiheit ist aber noch nicht gegeben, wenn der eine Auflösungsvereinbarung anstrebende Arbeitgeber dem Arbeitnehmer weder eine Bedenkzeit noch ein Rücktritts- oder Widerrufsrecht einräumt. Auch ist eine Ankündigung der beabsichtigten Aufhebungsvereinbarung nicht erforderlich. Eine Verhandlungssituation ist vielmehr erst dann als unfair zu bewerten, wenn eine psychische Drucksituation geschaffen oder ausgenutzt wird, die eine freie und überlegte Entscheidung des Vertragspartners erheblich erschwert oder sogar unmöglich macht. Gemessen an diesem Maßstab, dringt es nicht durch, wenn die Klägerin vorträgt, eine freie und überlegte Entscheidung sei ihr nicht möglich gewesen, denn ihr „sei suggeriert worden, ihr bleibe gar keine andere Möglichkeit als einen Auflösungsvertrag zu unterzeichnen – statt eine Verlängerung der Ausbildungszeit in Anspruch zu nehmen“. Ein entsprechender dem Beklagten zuzuordnender Kommunikationsakt ist in der Personalakte nicht ersichtlich und auch von der Klägerin hinsichtlich temporaler, modaler oder aktorialer Umstände in keiner Weise substantiiert. Daher trifft es nicht zu, wenn die Klägerin pauschal vorbringt, darüber habe das Gericht Beweis zu erheben. Es fehlt an einem tauglichen Beweisantritt, da der – beklagtenseits bestrittene – Klägervortrag gänzlich ins Blaue hinein aufgestellt ist. Auch in der mündlichen Verhandlung konnte der Klägervertreter – die Klägerin selbst ist in dieser nicht erschienen – die Behauptung nicht substantiieren. Zudem widerspricht die Erklärung des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung, die Klägerin habe seinerzeit das Arbeitsverhältnis tatsächlich beenden wollen, um einer anderen Beschäftigung nachzugehen, der schriftsätzlich jedenfalls implizierten Erklärung, sie habe den Wunsch oder ein Interesse daran gehabt, zum damaligen Zeitpunkt noch eine Verlängerung der Ausbildungszeit in Anspruch zu nehmen. Nach dem oben ausführlich Dargestellten ergeben die in der Personalakte dokumentierten Kommunikationsakte im Übrigen das Gesamtbild, dass die Auflösung des Arbeitsvertrags gerade durch die Klägerin, nicht aber durch eine Stelle des Beklagten vorangetrieben worden ist, zumal die Personalstelle sogar noch auf die vorherige Begleichung der Überzahlungsbeträge durch die Klägerin bestanden hatte, was diese sodann auch unmittelbar in die Wege geleitet hatte (s.o. ). (4) Es ist auch nicht etwa ein bloß objektiver, ohne Vorsatz oder sonstiges Verschulden der Behörde herbeigeführter Verfahrensfehler anzunehmen, wie ihn der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung in das Zentrum seiner Argumentation gerückt hat. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der klägerseits argumentativ ins Feld geführten Grundsätze der Waffengleichheit und der Fürsorgepflicht des Beklagten. Wie im Zusammenhang mit der Prüfung des Treuwidrigkeitseinwands näher ausgeführt worden ist, bestand für die Senatsverwaltung im Vorfeld und beim Abschluss des Auflösungsvertrags – auch eingedenk ihrer arbeits- und prüfungsrechtlichen Fürsorgepflicht und des Grundsatzes der Waffengleichheit – angesichts der abgegrenzten Verantwortungssphären der Beteiligten bereits objektiv keine Verpflichtung zur Beratung der Klägerin hinsichtlich der Inhalte der Prüfungsordnung oder zur Beteiligung eines – für die Vorgänge im Arbeitsverhältnis nicht bestellten – Verfahrensbevollmächtigten auf Klägerseite (s.o. ). (5) Soweit die Klägerin Rügen gegen die Aktenführung der Personalstelle der Senatsverwaltung erhoben hat, rechtfertigen diese keine andere Bewertung der Vorgänge der Anbahnung und des Abschlusses des Aufhebungsvertrags. Das als fehlend gerügte Blatt 103 befindet sich tatsächlich in der Akte; es handelt sich um ein paginiertes Kuvert. Der Vorwurf des beklagtenseits bewusst gegen die Chronologie vorgenommenen Abheftens von Schriftstücken im Bereich der Dokumentation der Personalakte zum Abschluss des Auflösungsvertrags und zum Akteneinsichtsgesuch des späteren Klägervertreters ist nicht stichhaltig. Ungeachtet der Tatsache, dass das Akteneinsichtsgesuch vom 11. Juli 2022 nach dem oben ausführlich Ausgeführten die Personalstelle der Sache nach objektiv nicht dazu veranlassen hätte müssen, den späteren Klägervertreter in den Vorgang des Abschlusses des Auflösungsvertrags einzubinden (s.o. ), liegt auch die Annahme einer verschleiernden Aktenführung der Personalstelle fern. Dass das beidseitig unterzeichnete Exemplar des Auflösungsvertrags, obwohl es den Datumsstempel (der letzten Unterschrift) vom 14. Juli 2022 trägt, auf Blatt 102 der Personalakte und damit vor dem Akteneinsichtsgesuch vom 11. Juli 2022, welches sich auf den Blättern 109 ff. findet, abgeheftet ist, vermag lebensnah damit erklärt werden, dass das Zustandekommen des Auflösungsvertrags zeitlich über mehrere Tage gestreckt durch eine am 8. Juli 2022 – und somit bereits vor dem 11. Juli 2022 – vorgenommene Versendung des Vertragstextes von der Personalstelle an die Klägerin per E-Mail und eine nach Unterschriftsleistung anschließende postalische Rücksendung der Vertragsurkunden durch die Klägerin an die Personalstelle erfolgt ist. cc) Der Auflösungsvertrag der Beteiligten ist nicht gemäß § 142 Abs. 1 BGB infolge wirksamer Anfechtung durch die Klägerin nichtig. Ein Anfechtungsgrund liegt für die Klägerin nicht vor. Ein solcher ergibt sich nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, sie sei bei Abschluss des Auflösungsvertrags – erstens – irrtümlicherweise von einem verfahrens- und bewertungsfehlerfreien Verfahren hinsichtlich des erstmaligen Nichtbestehens sowie – zweitens – davon ausgegangen sei, der Auflösungsvertrag stehe einer Wiederholungsprüfung zu einem späteren Zeitpunkt nicht entgegen. (1) Keine der beiden von der Klägerin behaupteten Fehlvorstellungen bildet einen Inhalts- oder Erklärungsirrtum gemäß § 119 Abs. 1 Var. 1 oder Var. 2 BGB. Nach § 119 Abs. 1 BGB gilt: Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. Bei einem Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 Var. 2 BGB) gibt der Erklärende seine Willenserklärung in einer Gestalt ab, in der er sie nicht abgeben wollte (hierzu und zum Folgenden Armbrüster, in: MüKoBGB, 10. Aufl. 2025, § 119 Rn. 46). Er unterliegt einem Irrtum in der äußeren, technischen Erklärungshandlung; es missglückt ihm die praktische Umsetzung seines Erklärungswillens in eine diesen Willen zutreffend kundgebende Äußerung, indem er sich etwa verspricht, verschreibt oder vergreift. Im Unterschied zum Erklärungsirrtum entspricht beim Inhaltsirrtum (§ 119 Abs. 1 Var. 1 BGB) das äußere Bild der Willenserklärung dem Willen des Erklärenden (hierzu und zum Folgenden Armbrüster, a.a.O., Rn. 60). Jedoch weicht der Bedeutungsgehalt, der dieser Erklärung vom Empfängerhorizont aus objektiv zuzumessen ist, vom Willen des Erklärenden ab. Der Erklärende unterliegt somit einer Fehlvorstellung über den objektiven, rechtlich wirksamen Inhalt seiner Erklärung. Vorliegend hat die Klägerin schriftlich auf dem ihr zuvor von der Personalstelle der Senatsverwaltung zur Verfügung gestellten Vordruck zu einem Aufhebungsvertrag die Willenserklärung abgegeben, ihren Arbeitsvertrag mit dem Beklagten vom 10. Juli 2020 mit Ablauf des 1. August 2022 beenden zu wollen. Dieser objektive Erklärungs- und Bedeutungsgehalt (vgl. §§ 133, 157 BGB) entspricht auch dem wirklichen Willen der Klägerin; zugleich ist der Klägerin die praktische Umsetzung ihres Erklärungswillens in eine diesen Willen zutreffend kundgebende Äußerung auf der Vertragsurkunde vom 14. Juli 2022 geglückt. Der Klägervertreter hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt, die Klägerin habe seinerzeit das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten beenden wollen – und ebendies hat sie auf der Urkunde des Vertrags auch unzweideutig erklärt –, um sodann einer anderweitigen Beschäftigung nachzugehen. Ihre – behaupteten – Fehlvorstellungen zu der Fehlerfreiheit des Verfahrens des erstmaligen Nichtbestehens der Staatsprüfung und zu den (fehlenden) Auswirkungen des Auflösungsvertrags auf eine Wiederholung der Staatsprüfung liegen außerhalb dieses subjektiv gewollten und objektiv geäußerten Erklärungsgehalts. Als bloße Motivirrtümer kommen sie daher unter § 119 Abs. 1 BGB nicht in Betracht. Zu dem Verfahren des erstmaligen Nichtbestehens und zu den Folgen für eine Wiederholungsprüfung hat die Erklärung der Klägerin bei objektivierter Lesart keine Aussagegehalte beinhaltet. Die Klägerin hat nicht etwa (mit-)erklärt, davon auszugehen, das Verfahren des erstmaligen Nichtbestehens sei fehlerhaft erfolgt oder trotz Auflösungsvertrags einen Wiederholungsversuch zu behalten. Es ist auch fernliegend, dass die Klägerin bei der Abgabe ihrer Willenserklärung etwas zu diesen Gesichtspunkten erklären wollte. (2) Keine der beiden von der Klägerin behaupteten Fehlvorstellungen bildet einen ausnahmsweise beachtlichen Motivirrtum in Gestalt eines Eigenschaftsirrtums gemäß § 119 Abs. 2 BGB. Nach § 119 Abs. 2 BGB gilt: Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden. Zu Sachen im Sinn dieser Norm werden auch Forderungen und sonstige Rechte gezählt (vgl. Rehberg, in: BeckOGK, BGB, Stand: 1. Februar 2025, § 119, Rn. 150 m.w.N.). Als verkehrswesentliche Eigenschaften einer Sache im Sinn dieser Vorschrift zählen die natürlichen (körperlichen) Eigenschaften sowie solche tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse einer Sache, die zufolge ihrer Beschaffenheit und vorausgesetzten Dauer nach den Verkehrsanschauungen einen Einfluss auf die Wertschätzung der Sache auszuüben pflegen (zusammenfassend unter Verweis auf unter anderem RGZ 64, 266 und BGHZ 34, 32 Armbrüster, in: MüKoBGB, 10. Aufl. 2025, § 119 Rn. 110). Freilich sollen die so definierten Eigenschaften nur dann beachtlich sein, wenn sie für den Vertragspartner erkennbar dem Vertragsschluss zugrunde gelegt worden sind oder den Gegenstand selbst kennzeichnen und nicht lediglich Umstände darstellen, die nur mittelbar seine Bewertung beeinflussen können (vgl. Armbrüster, a.a.O., m.w.N.). Gemessen daran liegt kein Eigenschaftsirrtum vor. Zwar mag man den aufgelösten Arbeitsvertrag der Beteiligten oder einzelne daraus folgende Positionen noch als „Sachen“ im Sinn von § 119 Abs. 2 BGB qualifizieren. Allerdings stellt der Umstand, dass das Fortbestehen des Arbeitsvertrags Voraussetzung für das Fortbestehen der Wiederholungsprüfungschance in der Staatsprüfung ist, keine verkehrswesentliche Eigenschaft des Arbeits- oder Auflösungsvertrags dar. Denn selbst wenn man noch annehmen mag, es handele sich dabei um ein – durch § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 26 Abs. 7 VSLVO hergestelltes – rechtliches Verhältnis, das nach den Verkehrsanschauungen einen Einfluss auf die Wertschätzung des aufgelösten Arbeitsverhältnisses auszuüben pflegt, fehlt es an den weiteren kumulativ erforderlichen Voraussetzungen des referierten Maßstabs. Denn weder hat die Klägerin diesen Umstand bei der Anbahnung oder dem Abschluss des Auflösungsvertrags für die Senatsverwaltung erkennbar dem Vertragsschluss zugrunde gelegt noch kennzeichnet dieser Umstand den Gegenstand des Arbeits- oder Auflösungsvertrags selbst unmittelbar. Die Klägerin hat im Vorfeld und während des Abschlusses des Auflösungsvertrags im Juni und Juli 2022 der Senatsverwaltung weder zu erkennen gegeben, sie gehe von einem verfahrens- und bewertungsfehlerfreien Verfahren hinsichtlich des erstmaligen Nichtbestehens aus, noch dass sie annehme, der Auflösungsvertrag stehe einer Wiederholungsprüfung zu einem späteren Zeitpunkt nicht entgegen. Es liegt kein Vortrag der Klägerin zu entsprechenden Kommunikationsakten gegenüber der Senatsverwaltung vor. Solche sind auch im Übrigen nicht ersichtlich, insbesondere geben hierfür die in der Personalakte niedergelegten Abschriften und Originale der Erklärungen der Beteiligten im Zusammenhang mit dem Abschluss des Auflösungsvertrags nichts her. Eine wertende Betrachtung ergibt, dass der Umstand, dass nach dem erstmaligen Nichtbestehen der Staatsprüfung ein Erlöschen des Arbeitsvertrags auf Antrag einer Anwärterin oder eines Anwärters zum endgültigen Nichtbestehen führt, den Gegenstand des Arbeits- oder Auflösungsvertrags selbst nicht unmittelbar kennzeichnet. Dieser Umstand kann vielmehr nur mittelbar die Bewertung des Arbeits- und Auflösungsvertrags im Verkehr beeinflussen. Er ist nicht im Arbeitsvertrag oder Auflösungsvertrag selbst geregelt, sondern hat seine selbstständige rechtliche Grundlage in § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 26 Abs. 7 VSLVO. Er knüpft auf öffentlich-rechtlicher Grundlage lediglich tatbestandlich an die Auflösung des Arbeitsvertrags an. Diese Betrachtung entspricht der überwiegenden Auffassung zur Behandlung von Rechtsfolgenirrtümern im engeren Sinn. Denn es soll ein unbeachtlicher Irrtum, ein bloßer Motivirrtum über rechtliche ‚Nebenwirkungen‘ vorliegen, wenn ein rechtsirrtumsfrei erklärtes und gewolltes Rechtsgeschäft der mit seiner Vornahme erstrebten Rechtswirkung (vorliegend: Auflösung des Arbeitsvertrags) noch andere, nicht erkannte und nicht gewollte Rechtswirkungen (hier diejenige des endgültigen Nichtbestehens) hervorbringt (vgl. referierend Armbrüster, in: MüKoBGB, 10. Aufl. 2025, § 119 Rn. 90 unter Verweis auf RGZ 88, 278 ; 95, 112 ). Für diese Betrachtung spricht aus Sicht des einschlägigen Fachrechts ferner, dass – wie bereits erörtert – die Klägerin als Prüfling die Obliegenheit trifft, sich über den Inhalt der für sie maßgebenden Prüfungsordnung Kenntnis zu verschaffen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 16. Januar 2023 – 12 K 40.19 – juris Rn. 26; Urteil vom 28. August 2023 – 12 K 392/21 – juris Rn. 49; siehe bereits bb) ). Diese prüfungsrechtlich bestimmte Obliegenheit und Verantwortung der Klägerin als Prüfling stützt den Schluss, dass Rechtsfolgen, die ihre Grundlage in der Prüfungsordnung haben, nicht zu den verkehrswesentlichen Eigenschaften der arbeitsvertraglichen Positionen der Beteiligten gehören und von diesen hinsichtlich des Risikos des (Nicht-)Kennens anfechtungsrechtlich gleichsam abgesondert sind. Aus Wertungsgründen – dies auch angesichts des Grundsatzes der Chancengleichheit der anderen Prüflinge – kommt ein hierauf gestütztes Anfechtungsrecht der Klägerin nicht in Betracht. In diesem Sinn ist der Motivirrtum unbeachtlich (vgl. ferner die Wertung in VG Berlin, Urteil vom 28. August 2023 – 12 K 392/21 – juris Rn. 48, wonach die Motive für eine Kündigung, die für die Personalstelle nicht erkennbar waren, unbeachtlich sind und nicht dazu führen, dass die Rechtsfolge der Kündigung nach § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 26 Abs. 7 VSLVO, das heißt: das endgültige Nichtbestehen der Staatsprüfung, unverhältnismäßig ist). (3) Keine der beiden von der Klägerin behaupteten Fehlvorstellungen bildet einen ausnahmsweise unter einem anderen anfechtungsrechtlichen Gesichtspunkt beachtlichen Motivirrtum. Zu einer arglistigen Täuschung oder zu einer widerrechtlichen Drohung im Sinn von § 123 Abs. 1 BGB hat die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen; solche Umstände sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Ihre beklagtenseits bestrittene Behauptung, ihr sei suggeriert worden, ihr bleibe gar keine andere Möglichkeit, als einen Auflösungsvertrag zu unterzeichnen, statt eine Verlängerung der Ausbildungszeit in Anspruch zu nehmen, ist – wie oben ausgeführt – mangels hinreichender Substantiierung von vornherein nicht beachtlich (s.o. bb) ), sodass ihre Würdigung unter dem Gesichtspunkt von § 123 Abs. 1 BGB zu unterbleiben hat. Es liegt schließlich auch kein unter Umständen ausnahmsweise beachtlicher externer Kalkulationsirrtum (vgl. dazu allgemein m.w.N. Armbrüster, in: MüKoBGB, 10. Aufl. 2025, § 119 Rn. 91) vor. Dies würde jedenfalls voraussetzen, dass die Klägerin ihr – im Klageverfahren behauptetes – Einkalkulieren prüfungsrechtlicher Umstände und Folgen des Auflösungsvertragsschlusses im Zeitpunkt des Auflösungsvertragsschlusses der Senatsverwaltung gegenüber in ihrer Bedeutung für die Willensbildung offen gelegt hätte. Dies ist wie ausgeführt aber nicht der Fall gewesen (s.o. ). (4) Sind die beiden von der Klägerin behaupteten Fehlvorstellungen somit aus rechtlichen Gründen von vorneherein nicht geeignet, einen Anfechtungsgrund zu bilden, kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin diesen Vorstellungen bei Vertragsschluss tatsächlich unterlegen ist. Auch ist es nicht entscheidend, dass ihre – behauptete – damalige Vorstellung, es habe hinsichtlich ihres erstmaligen Nichtbestehens der Staatsprüfung ein verfahrens- und bewertungsfehlerfreies Verfahren stattgefunden, entgegen ihrer Auffassung jedenfalls keine fehlerhafte Vorstellung dargestellt hätte, da dieses Verfahren aus den Gründen des Teilurteils des Einzelrichters vom 29. November 2024 – VG 12 K 171/23 – jedenfalls verfahrens- und bewertungsfehlerfrei erfolgt ist. IV. Die Rechtsfolge des endgültigen Nichtbestehens der Staatsprüfung ergibt sich aus § 26 Abs. 7 VSLVO. Die Vorschrift eröffnet kein Ermessen. C. I. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. II. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11 Var. 2, 711 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung des Beklagten, sie habe die Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen endgültig nicht bestanden. Die im Jahr 1970 geborene Klägerin wurde zum 30. Juli 2020 von dem Beklagten durch die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie – im Folgenden: Senatsverwaltung – als Lehrkraft in den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst eingestellt. Die Klägerin strebte den Abschluss der Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen an. Die Beteiligten regelten die Rahmenbedingungen des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes in einem Arbeitsvertrag und einem Ausbildungsvertrag, die jeweils auf den 10. Juli 2020 datieren (vgl. Blatt 48 ff. beziehungsweise Bl. 54 f. der beigezogenen Personalakte ). Nach § 2 Abs. 1 des Arbeitsvertrages – ArbV – gilt unter anderem der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder. Gemäß § 6 Abs. 2 ArbV wird der berufsbegleitende Vorbereitungsdienst im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses abgeleistet, dessen Einzelheiten in einem gesonderten Ausbildungsvertrag geregelt werden, der Voraussetzung für den Abschluss des Arbeitsvertrages ist. Gemäß § 7 des Ausbildungsvertrags – AusbV – endet die Wirksamkeit des Ausbildungsvertrages, sobald der Arbeitsvertrag endet. Im Rahmen ihrer Ausbildung erreichte die Klägerin in der Modulprüfung „Unterrichten“ in einem Prüfungsversuch die Note „ungenügend“ und in der Modulprüfung „Erziehen und Innovieren“ in zwei Prüfungsversuchen jeweils die Note „5,00“. Die Schulleiterin der Ausbildungsschule und die Fachseminarleiterinnen bewerteten den Ausbildungsstand der Klägerin jeweils mit „5,00“ und fertigten entsprechende Gutachten an. Unter dem 15. November 2021 setzte die Hauptseminarleiterin die Ausbildungsnote der Klägerin mit 5,00 fest. Sie veranlasste die Zustellung der entsprechenden Notenmitteilung an die Klägerin, welche am 12. Januar 2022 erfolgte. Mit – hier nicht unmittelbar verfahrensgegenständlichem – Bescheid vom 13. Januar 2022 zum Geschäftszeichen II E 3.1 stellte die Senatsverwaltung fest, dass die Klägerin die Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen erstmalig nicht bestanden hat. Die Zustellung des Bescheids erfolgte am 19. Januar 2022. Zur Begründung verwies sie auf die Noten in den Modulprüfungen und die Ausbildungsnote. Gegen diesen Bescheid in Gestalt des – den Widerspruch der Klägerin zurückweisenden – Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 2023 erhob die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin. Im Teilurteil des Einzelrichters vom 29. November 2024 – VG 12 K 171/23 – wurde diese Klage abgewiesen, soweit die Klägerin im dortigen Hauptantrag beantragt hat, den Bescheid der Senatsverwaltung über das erstmalige Nichtbestehen der Staatsprüfung in Gestalt des Widerspruchbescheids dieser Behörde aufzuheben. Hinsichtlich des Hilfsantrags auf Neubewertung und Begründungsergänzung zu den beiden Versuchen der Modulprüfung „Erziehen und Innovieren“ ist die mündliche Verhandlung wiedereröffnet worden. Die dortige und hiesige Klägerin hat einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Teilurteil vom 29. November 2024 – VG 12 K 171/23 – gestellt, über welchen das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg – OVG 5 N 5/25 – noch keine Entscheidung getroffen hat. Mit Schreiben vom 9. Juni 2022 hörte die Senatsverwaltung, Personalstelle, die Klägerin zu näher bezeichneten Überzahlungen von Entgelt infolge der verspäteten Berücksichtigung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen an und forderte sie zur Begleichung des Überzahlungsbetrags auf (PersA Bl. 82 ff.). Unter dem 28. Juni 2022 richtete die Klägerin postalisch einen „Antrag auf einvernehmliche Auflösung [ihres] Arbeitsvertrages zum 1. August 2022“ (PersA Bl. 90) an die Senatsverwaltung, Personalstelle. Darin heißt es: „Ich beantrage, mein Arbeitsverhältnis als Lehrerin mit dem Land Berlin im beidseitigen Einvernehmen zum 1. August 2022 aufzulösen.“ Zu diesem Anliegen verschickte sie am 29. Juni 2022 eine E-Mail an die Senatsverwaltung. Hierauf antwortete ihr die Senatsverwaltung mit E-Mail vom selben Tag und teilte mit, die Auflösungsabsichten könnten nicht genehmigt werden, da zum damaligen Zeitpunkt eine Überzahlung von Entgelt weiterhin fortbestanden habe. Für den Abschluss des Auflösungsvertrags müsse die Klägerin den Überzahlungsbetrag begleichen (PersA Bl. 86 f.). In der Folge reichte die Klägerin am 4. Juli 2022 mittels E-Mail (PersA Bl. 94 f.) die Abschrift eines Auszugs ihres Kontos vom 4. Juli 2022 ein, auf welchem eine Überweisung an die Landeshauptkasse vom 30. Juni 2022 ersichtlich ist (PersA Bl. 93). Mit E-Mail vom 8. Juli 2022 verschickte die Senatsverwaltung, Personalstelle, den Text für einen Auflösungsvertrag an die Klägerin mit der Bitte, den Vertragstext zweifach auszudrucken, zu unterschreiben und postalisch zurückzusenden (PersA Bl. 92, 91). Die E-Mail enthielt zudem die Ankündigung, nach anschließender Unterzeichnung des Vertrags durch den Vertreter der Personalstelle würde die Klägerin eines der Exemplare zurückhalten. Mit E-Mail vom 11. Juli 2022 richtete das Sekretariat der – zuvor im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid der Senatsverwaltung über das erstmalige Nichtbestehen der Staatsprüfung der Klägerin zu der dortigen Akte gemeldeten – Kanzlei der späteren Prozessbevollmächtigten der Klägerin im hiesigen Klageverfahren ein Akteneinsichtsgesuch in Betreff auf die Personalakte an die Senatsverwaltung (PersA Bl. 109 ff.). Das der E-Mail beigefügte Schreiben mit dem Akteneinsichtsgesuch enthält im Betreff die Angabe „N... ./. Senatsverwaltung (Senbjf) / Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen / Bescheid vom 13. Januar 2022 / Ihr Zeichen: II E 3.1“ (PersA Bl. 106). Unter dem 12. Juli 2022 richtete die Senatsverwaltung, Personalstelle, ein Schreiben an den späteren Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit der Bitte, eine Vollmacht einzureichen, damit Auskunft erteilt werden dürfe (PersA Bl. 107). In der Personalakte befindet sich eine Ausfertigung eines „Auflösungsvertrag[s]“ mit Datumsstempel vom 14. Juli 2022 und den Unterschriften der Klägerin sowie eines Vertreters des Beklagten. Im Vertragstext heißt es insbesondere: „Das aufgrund des Arbeitsvertrages vom 10.07.2020 bestehende Beschäftigungsverhältnis als Lehrkraft wird im gegenseitigen Einvernehmen mit Ablauf des 01.08.2022 beendet. […]“ (PersA Bl. 102). Mit E-Mail vom 20. Juli 2022 reichte der spätere Prozessbevollmächtigte der Klägerin die elektronische Abschrift einer Vollmacht der Klägerin vom 13. Mai 2022 „wegen Prüfungsrecht“ bei der Senatsverwaltung, Personalstelle, ein (PersA Bl. 115 ff., 114). Mit Bescheid vom 20. September 2022 teilte die Senatsverwaltung der Klägerin unter Bezugnahme auf den Abschluss des Auflösungsvertrags die Prüfungsentscheidung mit, wonach durch den Aufhebungsvertrag das Wiederholungsprüfungsverfahren nicht fortgesetzt werden könne und die Klägerin damit die Staatsprüfung endgültig nicht bestanden habe. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 20. Oktober 2022 Widerspruch und führte zur Begründung aus: Die Zustellung des Bescheids sei in fehlerhafter Weise unmittelbar an sie und nicht an ihren Verfahrensbevollmächtigten erfolgt, was bereits zur Unwirksamkeit des Bescheids führe. In der Sache könne der Abschluss eines Aufhebungsvertrags generell nicht zum Nichtbestehen der Staatsprüfung führen und stehe einem Wiederholungsversuch nicht entgegen. Zudem hätte die – von der Senatsverwaltung unter Verweis auf die Prüfungsordnung zum Anlass der Prüfungsentscheidung genommene – Entlassung der Klägerin aus dem Vorbereitungsdienst durch Verwaltungsakt erfolgen müssen. Auch sei zu beachten, dass gemäß beamtenrechtlicher Vorschriften Beamten auf Widerruf bei Entlassungen Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden soll. Die vom Beklagten vorgenommene Auslegung der herangezogenen Vorschrift der Prüfungsordnung, wonach bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags nach erstmaligem Nichtbestehen der Staatsprüfung das endgültige Nichtbestehen folge, sei verfassungswidrig. Es liege, zumal unter dem Gesichtspunkt des Grundrechtsschutzes durch Organisation und Verfahren, ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Grundrecht auf Berufswahlfreiheit vor. Denn es gebe keinen hinreichenden Grund, ihr eine Wiederholungsprüfung zu versagen. Überdies sei der Aufhebungsvertrag vom 14. Juli 2022 jedenfalls unwirksam. Denn zum einen stelle es treuwidriges Verhalten des Beklagten dar, den Vertrag in Kenntnis der existierenden Interessenvertretung durch ihren Verfahrensbevollmächtigten ohne dessen Benachrichtigung unmittelbar mit ihr abzuschließen. Zudem fechte sie den Auflösungsvertrag an, weil sie bei dessen Abschluss irrtümlicherweise von einem verfahrens- und bewertungsfehlerfreien Verfahren hinsichtlich des erstmaligen Nichtbestehens sowie davon ausgegangen sei, der Auflösungsvertrag stehe einer Wiederholungsprüfung zu einem späteren Zeitpunkt nicht entgegen. Mit – dem Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin am 27. Juni 2023 zugestelltem – Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2023 wies die Senatsverwaltung den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Eine etwaig fehlerhafte Zustellung des Ausgangsbescheids führe jedenfalls nicht zu dessen Unwirksamkeit, sondern habe allenfalls Einfluss auf den Beginn der Widerspruchsfrist. In der Sache gelte die Staatsprüfung entsprechend der einschlägigen Prüfungsordnung, welche ausdrücklich auch bei dem berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst Anwendung finde, als endgültig nicht bestanden, wenn eine Lehramtsanwärterin nach dem erstmaligen Nichtbestehen der Prüfung auf eigenen Antrag aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werde. Dieser Tatbestand sei erfüllt. Denn nach dem erstmaligen Nichtbestehen der Staatsprüfung der Klägerin im Januar 2022 sei auf deren Antrag hin ein Auflösungsvertrag zum Arbeitsvertrag geschlossen und damit neben dem Arbeitsverhältnis auch das Ausbildungsverhältnis beendet worden. Beamtenrechtliche Vorschriften seien entgegen dem Widerspruchsvorbringen auf die Klägerin als vormalige Tarifbeschäftigte nicht anzuwenden. An der Wirksamkeit des Auflösungsvertrags würden keine Zweifel bestehen, wobei die dagegen erhobenen Rügen der Klägerin im Widerspruchsverfahren aber auch nicht zu prüfen seien. Mit ihrer am 26. Juli 2023 erhobenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens der Staatsprüfung durch den Beklagten. Zur Begründung ihrer Klage nimmt sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren ausdrücklich in Bezug und führt ergänzend im Wesentlichen aus: Falls ihr Klageverfahren gegen den Bescheid der Senatsverwaltung über das erstmalige Nichtbestehen Erfolg haben sollte, werde auch der Bescheid über das endgültige Nichtbestehen rechtswidrig. Der Auflösungsvertrag sei auch deshalb nichtig oder jedenfalls anfechtbar, weil die Senatsverwaltung den Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin vor Abschluss des Auflösungsvertrags in treuwidriger Weise und unter Verstoß gegen das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht kontaktiert habe, was jedoch zwingend erforderlich gewesen wäre, sondern vielmehr bewusst ausgeschaltet habe. Denn noch Tage vor Abschluss des Auflösungsvertrags habe dieser bei der Personalstelle die Interessenvertretung angezeigt und Akteneinsicht beantragt. In diesem Zusammenhang rügt die Klägerin, dass die Aktenführung in der Personalakte auffällig sei. Der Auflösungsvertrag sei bewusst – entgegen der Chronologie – weiter vorn abgeheftet worden und ein Blatt fehle in der Akte. Der Beklagte habe auf diese Weise die Plausibilität seines Vortrags stützen wollen. Der Auflösungsvertrag sei durch das Ausnutzen einer psychischen Drucksituation unter Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns sowie gegen die Grundsätze der Waffengleichheit sowie von Treu und Glauben zustande gekommen. Denn der Klägerin sei suggeriert worden, ihr bleibe gar keine andere Möglichkeit als einen Auflösungsvertrag zu unterzeichnen – statt eine Verlängerung der Ausbildungszeit in Anspruch zu nehmen. Eine freie und überlegte Entscheidung sei ihr nicht möglich gewesen. Sie habe damals den Auflösungsvertrag zum Arbeitsvertrag geschlossen, weil sie zwar nicht mehr im Vorbereitungsdienst habe arbeiten, sondern einer anderen Tätigkeit habe nachgehen wollen. Die Staatsprüfung habe sie allerdings in der Zukunft ablegen wollen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 20. September 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids dieser Behörde vom 21. Juni 2023 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die angefochtenen Bescheide und führt ergänzend im Wesentlichen aus: Für die Rechtsfolge des endgültigen Nichtbestehens der Staatsprüfung sei allein entscheidend, dass es auf Initiative der Klägerin nach erstmaligem Nichtbestehen zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes gekommen sei. Dies sei der Fall. Die Klägerin habe sich an die Personalstelle der Senatsverwaltung gewandt und um einen Auflösungsvertrag gebeten. Dies sei nach Feststellung des erstmaligen Nichtbestehens passiert, wobei es auf die Bestands- oder Rechtskraft dieser Feststellung nicht ankomme. Das Vorbringen der Klägerin zu der angeblichen psychischen Drucksituation sei unsubstantiiert. Die Personalstelle habe keinen persönlichen Kontakt mit der Klägerin im Vorfeld des Abschlusses des Aufhebungsvertrages gehabt. Der zuständige Sachbearbeiter habe kein persönliches Interesse an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgewiesen. Die herangezogene Norm der Prüfungsordnung sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Der Auflösungsvertrag sei nicht erfolgreich angefochten worden. Jedenfalls fehle es an einem Anfechtungsgrund. Falls die Klägerin nicht gewusst haben sollte, dass der Auflösungsvertrag zum endgültigen Nichtbestehen führen würde, stelle dies einen unbeachtlichen Motivirrtum dar. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 11. Dezember 2024 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Gleiches gilt für die beigezogene Streitakte zum Verfahren der Beteiligten wegen des Bescheids über das erstmalige Nichtbestehen – VG 12 K 171/23 – samt Beiakten (Verwaltungsvorgänge).