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Beschluss

6 B 210/23

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2023:0512.6B210.23.00
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Leitsätze
Die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG setzt gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG u. a. die Prognose voraus, dass der Lebensunterhalt des Antragstellers und seiner Bedarfsgemeinschaft nachhaltig gesichert ist. Diese Anforderung im nationalen Recht steht im Einklang mit den Gewährleistungen in den Art. 14 Abs. 1, 15 Abs. 2a) der Richtlinie 2003/109/EG (Daueraufenthaltsrichtlinie) und den sich ihrem Erwägungsgrund 7 zu entnehmenden Intentionen.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 24. Januar 2023 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG setzt gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG u. a. die Prognose voraus, dass der Lebensunterhalt des Antragstellers und seiner Bedarfsgemeinschaft nachhaltig gesichert ist. Diese Anforderung im nationalen Recht steht im Einklang mit den Gewährleistungen in den Art. 14 Abs. 1, 15 Abs. 2a) der Richtlinie 2003/109/EG (Daueraufenthaltsrichtlinie) und den sich ihrem Erwägungsgrund 7 zu entnehmenden Intentionen. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 24. Januar 2023 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers vom 8. Februar 2023 gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss ist zulässig (§ 146 Abs. 1 und Abs. 4 VwGO), insbesondere ist sie fristgemäß im Sinne von § 147 Abs. 1 VwGO und § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie allerdings keinen Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 S. 4 VwGO zur Begründung der Rechtsfehlerhaftigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses vom Antragsteller vorgetragenen Argumente rechtfertigen eine Änderung der angefochtenen Entscheidung nicht. Denn eine Beschwerde hat in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80 a und 123 VwGO) nicht schon dann Erfolg, wenn mit ihr die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts zu Recht in Zweifel gezogen wird, sondern erst dann, wenn sich die Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO analog). Insoweit beschränkt § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Prüfung nicht auf die vorgebrachten Beschwerdegründe (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juli 2021 – 11 S 78/21 –, Rn. 16, juris, m. w. N.; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. März 2013 – 8 S 2504/12 –, Rn. 10 - 11, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Dezember 2006 – 7 B 2193/06 –, Rn. 9, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschlüsse vom 8. August 2006 – 11 CE 05.2152 –, Rn. 7 - 9, juris, und vom 21. Mai 2003 – 1 CS 03.60 –, juris). Sähe man dies anders, liefe die in erster Instanz obsiegende Beschwerdegegnerin Gefahr, mit ihrem eventuell schon vom Verwaltungsgericht – im Hinblick auf dessen unzutreffende Sicht der Dinge – nicht berücksichtigten, möglicherweise entscheidungsrelevanten Vorbringen auch vor dem Beschwerdegericht unbeachtet zu bleiben (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschlüsse vom 9. Mai 2023 – 6 B 1834/22 –, in Kürze in juris veröffentlicht, und vom 5. Februar 2004 – 9 TG 2664/03 –, juris, m. w. N.). Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers ist zwar durchaus geeignet, die Rechtsausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat die Versagung der von ihm – ausschließlich, vgl. Bl. 116 der Gerichtsakte - GA – angestrebten Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG als in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigter mit der Erwägung für rechtmäßig erachtet, dass das unbefristete („illimitata“) Daueraufenthaltsrecht des Antragstellers in Italien („soggiornante di lungo periodo CE“, Bl. 51 der Behördenakte - BA) nach seiner mehr als sechsjährigen Abwesenheit infolge seines Aufenthalts im Bundesgebiet erloschen sei. Der Antragsteller trägt unter Bezugnahme auf zwei Vorlagebeschlüsse des 3. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes (vom 17. Dezember 2021 – 3 A 709/16 –, juris) und der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt (vom 21. Februar 2022 – 5 K 888/21.DA –, juris) insoweit zu Recht vor, dass eine Klärung der rechtlichen Prämissen, auf denen diese Annahme fußt, durch den Europäischen Gerichtshof noch ausstehe. Allerdings hat die angefochtene Entscheidung aus anderen Gründen, die die Antragsgegnerin zu Recht geltend macht, im Ergebnis gleichwohl Bestand. Der Antragsteller erfüllt zumindest – worauf die Vorinstanz nicht abgestellt hat – die auch bei der Prüfung der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG für in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigte Geltung beanspruchende allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in ihrer europarechtskonformen Auslegung nicht. Die nationalrechtliche Anspruchsgrundlage des § 38a AufenthG basiert auf der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (Daueraufenthaltsrichtlinie). § 38a AufenthG dient dabei der Umsetzung der in Art. 14 ff. der Richtlinie 2003/109/EG unionsrechtlich geregelten Rechtsstellung der betroffenen Ausländer. 1. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft machen können, dass er in der Lage ist, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu sichern. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist der Lebensunterhalt gesichert, wenn der Ausländer ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben die in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgeführten öffentlichen Mittel außer Betracht. Lebt der Ausländer in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 9 Abs. 1 und Abs. 2 SGB II, ist deren Bedarf maßgeblich (BVerwG, Beschluss vom 8. April 2015 – 1 B 15/15 –, Rn. 5, juris, m. w. N.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 18. Juni 2020 – 10 ZB 19.313 –, Rn. 6, juris). Reichen die tatsächlichen Mittel des Ausländers zur Bedarfsdeckung nicht aus, ist unerheblich, ob öffentliche Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen werden (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 10/12 –, Rn. 13, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 18. Juni 2020 – 10 ZB 19.313 –, Rn. 6, juris). Vorliegend fehlt es bereits an hinreichend glaubhaften Anknüpfungstatsachen, um die gegenwärtige wirtschaftliche Situation des Antragstellers und seiner Angehörigen beurteilen zu können. Der Antragsteller behauptet zwar, derzeit einer Beschäftigung als „Lieferer/Fahrer“ bei der Fa. Y... International UG (haftungsbeschränkt) in AA... mit einem monatlichen Bruttogehalt von 3.960 € nachzugehen, von dem er, seine Ehefrau und seine vier Kinder zusammen mit dem Kindergeld auskömmlich leben könnten, doch bestehen erhebliche Zweifel an dieser Darstellung. Denn er wohnt immer noch mit seiner sechsköpfigen Familie, darunter drei Teenagern, in der 48 m2 kleinen 2-Zimmer-Wohnung in A-Stadt, die er 2014 als damals noch Alleinlebender bezogen hatte und die den Mindestanforderungen an eine ausreichende Wohnraumgröße nach § 2 Abs. 4 AufenthG nicht genügt. Mit seinen Tätigkeiten als Reinigungskraft und Lagerist in früheren Jahren verdiente er nur einen Bruchteil des heutigen „hervorragenden Nettoeinkommens“ (Bl. 116 GA) und auch eine Anstellung als Fahrer im Jahr 2016 fand noch zu einem Stundenlohn von 8,50 € brutto statt. Zwar erhöhten sich seine durch Lohnbescheinigungen dokumentierten Einkünfte im Laufe der Jahre im Zuge allgemeiner Lohnerhöhungen und möglicherweise auch als Folge seiner sich verbessernden deutschen Sprachkenntnisse, sie lagen jedoch auch in den Phasen, in denen er noch zusätzlich eine Nebenbeschäftigung ausübte, selten wesentlich über 2.000 € brutto (Maximal-Betrag im Herbst/Winter 2021/2022: 2.426,08 € brutto). Das änderte sich erst im Juni 2022 sprunghaft, als ihm ausweislich vorgelegter Lohnabrechnungen, deren Ausstellerin wegen unleserlicher Angaben nicht erkennbar ist, die Fa. X... drei Monate lang ein pauschales monatliches Brutto-Einkommen von 3.900 € gezahlt haben soll; zum Sitz des Unternehmens, dem Unternehmensgegenstand und der Aufgabe des Antragstellers dort wurde nichts vorgetragen, ein Arbeitsvertrag wurde entgegen der gerichtlichen Verfügung vom 2. März 2023 nicht vorgelegt. Warum er auch mit der Fa. Y... eine in Anbetracht seiner geringen beruflichen Qualifikation (Bl. 38 BA) und der Tätigkeit als Fahrer eines Lieferfahrzeugs weit überdurchschnittliche Festvergütung ab Oktober 2022 vereinbaren konnte, begründete der Antragsteller lapidar mit dem Wechsel zum neuen Arbeitgeber (Bl. 133 GA). Diese Erklärung genügt nicht. Bei der Fa. Y... handelt es sich um ein Kleinstunternehmen, dessen Gesellschafter das Mindestkapital von 25.000 € für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht aufbringen konnten (vgl. §§ 5 Abs. 1, 5a Abs. 1 GmbHG). Offenbar ist der Antragsteller ihr einziger Angestellter (vgl. die Personal-Nummer 001 auf den Lohnabrechnungen, Bl. 169 ff. GA). Eine großzügige Entlohnung eines Mitarbeiters dürfte sich bei dieser Unternehmensgröße verbieten. Dementsprechend fehlt trotz der Anforderung von Kontoauszügen durch die Berichterstatterin jeglicher Nachweis, dass der Antragsteller den vertraglich zugesagten Lohn auch erhalten hat. Dabei ist es aus Gründen der Sicherheit und der steuerlichen Nachweisbarkeit schwer vorstellbar, dass Netto-Löhne von fast 3.000 € bar ausgezahlt werden. Auch für die Vergangenheit seit Anbeginn seiner Erwerbstätigkeit fällt auf, dass der Antragsteller seinen Lohn niemals überwiesen erhalten zu haben scheint. Meist quittierte er auf den Lohnabrechnungen eine Barzahlung. Eine Kontoverbindung ist dort nirgends vermerkt. Angegeben ist sie lediglich im Arbeitsvertrag vom 15. Februar 2016 mit A... (§ 6b, Bl. 143 BA), auf der einzigen zu diesem Arbeitsverhältnis bei den Akten befindlichen Lohnabrechnung für April 2016 fehlt sie, der Zahlungsweg ist ungeklärt. Stattdessen befremdet das dort aufgeführte pauschale Gehalt von 1.250 € brutto, das sich nicht mit der vertraglich geregelten Entlohnung auf Stundenlohnbasis und der vereinbarten Arbeitszeit in Einklang bringen lässt. Auch an dieser Arbeitsstelle, deren Existenz in Gestalt einer Betriebsstätte sich mittels einer Internetrecherche nicht belegen lässt, scheint der Antragsteller die einzige Arbeitskraft gewesen zu sein, da er auch dort die Personalnummer 1 trug (Bl. 149 BA). Dasselbe gilt für seine Beschäftigung als Lagerist bei der Fa. B... GmbH im C...weg … in BB... von Januar 2021 bis April 2022 (vgl. die Lohnabrechnungen und den Arbeitsvertrag, Bl. 7 ff., 134 GA). Auffällig ist ferner, dass im selben Gebäude die Fa. D... e. K. von E... ihren Sitz hat, bei der der Antragsteller von Juli 2019 bis April 2020 auf Minijob-Basis je 45 Stunden im Monat als Kurierfahrer beschäftigt gewesen sein will (Bl. 224 ff. BA); im Zeitraum April 2019 bis März 2020 soll er zudem für die Fa. F... GmbH im Hauptberuf als Reinigungskraft tätig gewesen sein und zwar u. a. je 144 Stunden im Oktober und November 2019 (Bl. 243, 246 f. BA). Aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts CC..., in welchem dem Antragsteller Unterschlagung von Lebensmitteln im Wert von über 8.000 € vorgeworfen wurde, geht demgegenüber hervor, dass er im Herbst 2019 im C...straße … in BB... ein Lebensmittelgeschäft betrieben haben soll (Tatzeitraum 26. Oktober bis 3. November 2019, Bl. 256, 270 BA). Zu all diesen Ungereimtheiten und Auffälligkeiten tritt noch der die persönliche Glaubwürdigkeit des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren schmälernde Umstand, dass er am 23. Januar 2018 gegenüber einer Gerichtsvollzieherin des Amtsgerichts A-Stadt eine eidesstattliche Versicherung zu einer Vermögensauskunft abgegeben hatte, in der er bewusst wahrheitswidrig verschwiegen hatte, dass er neben einem Pkw auch im Besitz eines Lkw der Marke Daimler war (Bl. 193 f. BA). Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Arbeits- und Einkommensverhältnisse des Antragstellers seit seiner Einreise undurchsichtig sind und sich deshalb nicht einmal tragfähige Feststellungen zur aktuellen Sicherung des familiären Lebensunterhalts treffen lassen. 2. Selbst wenn dies anders zu beurteilen wäre, könnte der Lebensunterhalt hier nicht als gesichert angesehen werden. Denn davon kann nur dann ausgegangen werden, wenn er auf Dauer ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert werden kann. Die dem Ausländer und seinen Angehörigen zur Verfügung stehenden Mittel müssen daher eine gewisse Nachhaltigkeit aufweisen, was nicht allein durch eine punktuelle Betrachtung des aktuellen Beschäftigungsverhältnisses beurteilt werden kann. Es muss unter Berücksichtigung der Berufschancen und der bisherigen Erwerbsbiographie eine gewisse Verlässlichkeit des Mittelzuflusses gewährleistet sein, die unter dem Gesichtspunkt der Dauerhaftigkeit eine positive Prognose zulässt (vgl. die Darstellung der höchstrichterlichen Rechtsprechung dazu bei Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl., § 5 AufenthG Rn. 28). An diesen Anforderungen ändert sich auch durch die Daueraufenthaltsrichtlinie nichts grundlegend. Nach deren Artikel 15 Abs. 2a können die Mitgliedstaaten von den aus einem anderen Mitgliedstaat zuwandernden Daueraufenthaltsberechtigten den Nachweis fester und regelmäßiger Einkünfte, die ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats für ihren eigenen Lebensunterhalt und den ihrer Familienangehörigen ausreichen, verlangen. Auch hier ist ein prognostisches Element enthalten, um zu vermeiden, dass langfristig Aufenthaltsberechtigte künftig zu einer Last für den Mitgliedstaat werden, in dem sie sich aufhalten (vgl. Erwägungsgrund 7 der Richtlinie). Die Erwerbsbiographie des Antragstellers ist nach Aktenlage unstet und erlaubt keine hinreichend positive Prognose im Sinne fester und regelmäßiger und damit nachhaltiger Einkünfte. Ob und ggf. in welcher Höhe der Antragsteller in der Vergangenheit Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt hat und ob diese ggf. legal waren oder aus Straftaten wie Unterschlagung oder Geldwäsche (vgl. zu diesen u. a. mit einer Gewerbeanmeldung des Antragstellers in Zusammenhang stehenden, wiederholt erhobenen und noch ungeklärten Vorwürfen Bl. 171 ff., 231 BA) resultierten, ist nicht bekannt. Seine Arbeitsverhältnisse als abhängig Beschäftigter weisen jedenfalls wenig Kontinuität und erhebliche Lücken sowie mangelnde Verlässlichkeit der Arbeitsbedingungen auf. Nach seiner Einreise im Dezember 2013 erhielt er aufgrund einer Einstellungszusage der Fa. F... für eine Vollzeitstelle als Reinigungskraft am 14. April 2014 eine Arbeitserlaubnis (Bl. 36 ff., 42 f. BA) und in der Folge am 8. Mai 2014 eine Aufenthaltserlaubnis, trat aber erst zum 9. März 2015 kurz vor Ablauf dieser Aufenthaltserlaubnis am 9. April 2015 (Bl. 63 f. BA) dort eine auf zunächst sechs Monate befristete Teilzeitstelle im Umfang von 20 Stunden an (Bl. 75, 77 ff., 92 BA). In seinen Anträgen auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis von 2014 und 31. März 2015 finden sich keine Angaben zu einer Erwerbstätigkeit (Bl. 46 ff., 69 ff. BA). Da sich die Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis verzögerte, legte er nebst aktualisierten Lohnabrechnungen von F... eine mit Schreiben vom 1. September 2015 vereinbarte Verlängerung seines Arbeitsvertrags bis zum 8. September 2016 vor (Bl. 80 BA). Nur einige Wochen später verlor er durch Kündigung vom 15. Oktober 2015 aufgrund der „momentane[n] schwache[n] Auftragslage“ des Unternehmens die Stelle (ohne Einhaltung der vierwöchigen Kündigungsfrist, § 622 Abs. 1 BGB) wieder zum Monatsende, bezahlte jedoch noch am 19. Oktober die Kosten für den bis zum 9. April 2017 beantragten elektronischen Aufenthaltstitel und verschwieg bei dessen Abholung am 6. November 2015 der Ausländerbehörde den neuen Sachstand (Bl. 117, 126, 136 f. BA). Gegenüber dem Jobcenter A-Stadt, bei dem er am 2. Februar 2016 unter Vorlage der Kündigung Leistungen beantragte, gab er an, die achtmonatige Tätigkeit für F... sei bisher seine erste und einzige Arbeitsstelle in der Bundesrepublik gewesen; das Jobcenter zeigte sich verwundert, dass es ihm gleichwohl nach eigener Aussage gelungen war, Unterhaltszahlungen an seine Familie in Italien zu leisten, und die Miete für seine Wohnung (420 € warm) aufzubringen (Bl. 137 f. BA). Mit Schreiben vom 5. Februar 2016 wies die vom Jobcenter informierte Antragsgegnerin den Antragsteller darauf hin, dass ein Fortbestand seiner Aufenthaltserlaubnis nur in Betracht komme, wenn er seinen Lebensunterhalt künftig wieder selbst sichere, und forderte ihn auf, bis zum 25. Februar 2016 einen neuen Arbeitsvertrag vorzulegen (Bl. 140 BA). Der Antragsteller reagierte darauf mit der Vorlage eines Arbeitsvertrags mit A... vom 15. Februar 2016, wonach er ab 1. März 2016 für sie 32 Wochenstunden als Fahrer arbeiten sollte (Bl. 142 BA). Näheres zu dieser Tätigkeit und dem Zeitpunkt ihrer Beendigung wurde vom Antragsteller nicht mitgeteilt (siehe oben S. 4 f.). Am 26. April 2016 meldete der Antragsteller in seiner 2-Zimmer-Wohnung das Gewerbe „Im- und Export von Lebensmitteln, Obst und Gemüse“ an, das später von Amts wegen abgemeldet wurde, weil ihm gemäß seiner Aufenthaltserlaubnis eine selbständige Tätigkeit untersagt war (Bl. 152 f. BA), worauf er dasselbe Gewerbe – nun ohne aufenthaltsrechtliche Beschränkung auf eine abhängige Beschäftigung – zum 24. August 2017 abermals in seinen Privaträumen – ohne Hinweis auf die Firma auf seinem Klingelschild – anmeldete (Bl. 176 BA). Die gegen ihn erhobenen Geldwäsche-Vorwürfe betrafen ebenfalls den Handel mit exotischen Lebensmitteln (Bl. 171 ff. BA). Eine neuerliche Tätigkeit bei der Fa. F... als Reinigungskraft wies er erst ab Dezember 2016 durch entsprechende Lohnabrechnungen nach und auch nur für die Dauer von drei Monaten (Bl. 156 ff. BA). Mit seinem Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis vom 13. März 2017 reichte er ferner ein Schreiben der Fa. F... vom 1. März 2017 ein, wonach der Arbeitsvertrag aufgrund seiner guten Leistungen – die dem Unternehmen bereits aus seiner ersten Tätigkeit hätten bekannt sein müssen (vgl. Bl. 136 BA) und ein weiteres Probearbeitsverhältnis hätten entbehrlich machen können – in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt werde (Bl. 159, 160 ff. BA). Die Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers wurde daraufhin am 13. März 2017 bis zum 30. Januar 2019 verlängert (Bl. 166 BA). Dass das Arbeitsverhältnis zu einem unbekannten Zeitpunkt beendet worden war (und infolgedessen für 20 Monate keine Erwerbstätigkeit nachgewiesen ist), erfuhr die Ausländerbehörde erst, als die nächste Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis anstand, die der Antragsteller am 18. Dezember 2018 unter Vorlage eines Arbeitsvertrags mit F... vom 1. November 2018 für ein Probearbeitsverhältnis als Reinigungskraft mit 25 Wochenarbeitsstunden, befristet bis zum 30. April 2019 beantragte; Lohnabrechnungen dazu liegen für die Monate November 2018 bis Januar 2019 vor sowie – nachdem der Antragsteller aus unbekannten Gründen im April 2019 wieder neu und auf Probe in die Firma eingetreten war – für die Monate April 2019 bis – nach Entfristung des Arbeitsverhältnisses mit Schreiben vom 1. August 2019, Bl. 232 BA – März 2020 (Bl. 197 ff., 201 ff., 217 ff., 221 ff., 229, 243 ff., 262, 265 BA). Daneben übte der Antragsteller ausweislich des Arbeitsvertrags und der Lohnbescheinigungen von Juli 2019 bis April 2020 bei der Fa. D... e. K. einen Minijob als Kurierfahrer aus (Bl. 224 ff., 238 ff., 261, 263 f., 266 BA). Nach dem Ende dieser beiden Arbeitsverhältnisse im März und April 2020 schloss der Antragsteller zum 1. Juli 2020 einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit der Fa. G... GmbH über eine Vollzeitstelle als Reinigungskraft (wobei das gleiche Vertragsformular verwendet und der derselbe Stundenlohn vereinbart wurde wie zuletzt bei F..., Bl. 281 ff. BA, und die vereinbarte 40-Stunden-Woche nicht annähernd erreicht wurde, Bl. 284 ff. BA, Bl. 154 ff. GA). Mit Ausnahme des Monats September 2020 (Bl. 286 BA) war er sodann dort bis August 2021 tätig, wobei das Arbeitsverhältnis nach einem Urlaub im März 2021 bis zu seinem Ende in einen Minijob überging (Bl. 6, 8, 10, 12, 14, 37 ff. GA). Als Haupterwerb fungierte nun eine Stelle als Lagerarbeiter bei der Fa. B... GmbH, die der Antragsteller am 21. Januar 2021 zunächst als Minijob angetreten hatte und die er ausweislich der Lohnbescheinigungen bis April 2022 innehatte; ab März 2021 wurde sie auf eine Arbeitszeit von 144 bis 160 Monatsarbeitsstunden ausgeweitet und ab September 2021 wurde ein Festgehalt vereinbart, dessen Höhe im Januar und Februar 2022 – wie es scheint aus steuerlichen Gründen – so nach unten angepasst wurde, dass es bei dem bisherigen Nettoeinkommen von 1.744 € verblieb (Bl. 134 ff. GA). Für die Monate Juni bis August 2022 hat der Antragsteller unter Vorlage von Lohnbescheinigungen, aber ansonsten völlig unsubstantiiert, ein Arbeitsverhältnis mit einer Firma namens X... behauptet (Bl. 132, 162 ff. GA, vgl. oben S. 3 f.) und ab Oktober 2022 das heutige Arbeitsverhältnis. Nach dem Ablauf seiner letzten Aufenthaltserlaubnis am 30. Januar 2019 erhielt der Antragsteller bis zur streitgegenständlichen Versagungsentscheidung vom 9. Juni 2021 nur noch Fiktionsbescheinigungen ausgestellt. Mit Schreiben vom 25. März 2021 erfolgte seine Anhörung zur beabsichtigten Versagung seines weiteren Aufenthalts (Bl. 290 ff. BA). Diese Chronologie macht deutlich, dass die Bemühungen des Antragstellers um Arbeit, soweit sie überhaupt ernsthafter Natur waren, unter dem Druck des drohenden Verlusts seines Aufenthaltsrechts zu würdigen sind und daraus deswegen nicht ohne Weiteres eine Motivation abgeleitet werden kann, den Lebensunterhalt der Familie auch im Falle einer aufenthaltsrechtlichen Verfestigung stets aus eigener Kraft zu sichern. 3. Mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen kann daher, ob die Antragsgegnerin die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG nicht auch deshalb zu Recht versagt hat, weil der Antragsteller, der in den Jahren 2014 bis 2021 in vielfältiger Weise polizeilich in Erscheinung getreten ist und zweimal wegen vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu Geldstrafen von 30 bzw. 50 Tagessätzen verurteilt wurde (Bl. 379 f. BA), während andere Ermittlungsverfahren – in einem Fall gegen eine Geldbuße von 600 € – eingestellt wurden oder ihr Ergebnis noch aussteht, durch sein Fehlverhalten – auch im Lichte einer richtlinienkonformen Auslegung – Ausweisungsinteressen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG hervorgerufen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). … … … für Richter am Hess. VGH …, der nach Beschlussfassung an der Beifügung seiner Unterschrift gehindert ist.