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Urteil

12 K 230/21

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0919.VG12K230.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. A. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten über den Entzug des akademischen Grades des Doktors der Medizin (Dr. med.) der Klägerin vom 1. Juli 2021 ist rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten (§§ 113 Abs. 1 Satz 1, 114 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). I. 1. Die Rechtsgrundlage für die Entziehung des Doktorgrades findet sich in § 34 Abs. 7 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin in der zum Zeitpunkt der Entziehungsentscheidung gültigen Fassung vom 26. Juli 2011 (GVBl., S. 378), maßgeblich zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2021 (GVBl., S. 435) – Berliner Hochschulgesetz (im Folgenden: BerlHG a.F.). Danach kann ein von einer staatlichen Hochschule verliehener akademischer Grad wieder entzogen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben worden ist oder dass wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung nicht vorgelegen haben. Über die Entziehung entscheidet gemäß § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG a.F. der Leiter oder die Leiterin der Hochschule auf Vorschlag des Gremiums, das für die Entscheidung über die dem akademischen Grad zu Grunde liegenden Prüfungsleistungen zuständig ist. Das Hochschulgesetz findet auf die Beklagte, die eine Gliedkörperschaft des öffentlichen Rechts der Freien Universität Berlin und der Humboldt Universität zu Berlin ist, gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 BerHG a.F. Anwendung. Die Promotionsordnung der Medizinischen Fakultät Charité - Universitätsmedizin Berlin in der Ersten Neufassung der Promotionsordnung vom 1. November 2017 – PromO 2017 – (Amtliches Mitteilungsblatt der Beklagten Nr. 254 vom 1. September 2020) wiederholt den gesetzlich normierten Entziehungstatbestand (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 1 PromO 2017) und regelt in § 15 Abs. 3 PromO 2017, dass über die Entziehung der Vorstand der Beklagten auf Grundlage eines Vorschlags gemäß § 15 Abs. 2 PromO 2017 nach Anhörung der oder des Betroffenen entscheidet. Der der Klägerin verliehene Grad „Doktor der Medizin“ (vgl. § 1 Abs. 1 Buchst. a PromO 2017) zählt nach § 35 Abs. 6 BerlHG a.F. zu den akademischen Graden im Sinne von § 34 Abs. 7 und 8 BerlHG a.F. Die PromO 2017 stellt die für das Entziehungsverfahren maßgebliche Rechtsgrundlage dar. Die zum Zeitpunkt der Verleihung des akademischen Grades im September 2010 geltende Promotionsordnung der Medizinischen Fakultät der Beklagten vom 8. Dezember 2004 – PromO 2004 – (Amtliches Mitteilungsblatt Nr. 14/2005 der Humboldt-Universität zu Berlin) findet keine Anwendung. Aus der in Art. 20 Abs. 3 GG bestimmten Gesetzesbindung der Verwaltung folgt der allgemeine Grundsatz, dass die Verwaltung das im Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltende Recht anzuwenden hat. Die Anwendung dieser bereits vor Einleitung des Entziehungsverfahrens außer Kraft getretenen Promotionsordnung ist weder gesetzlich noch satzungsrechtlich vorgesehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2016 – OVG 5 B 11.15 – juris Rn. 37 bis 51). Der Titelentzug ist auf einen „actus contrarius“ gerichtet und stellt ein von der Verleihung des akademischen Grades unabhängiges, neues Verfahren dar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 49; VG Berlin, Urteile vom 8. Juli 2015 – 12 K 423.14 – juris Rn. 30 und vom 27. Oktober 2020 – 12 K 68.19 – juris Rn. 27). Bei Eröffnung des Titelentziehungsverfahrens mit Beschluss der Promotionskommission vom 9. Dezember 2019 galt die PromO 2017. Bei Abschluss des Entziehungsverfahrens mit dem streitgegenständlichen Bescheid war die PromO 2017 in der ersten Neufassung vom 1. September 2020 in Kraft getreten. Die maßgebliche Vorschrift des § 15 PromO 2017 hat sich jedoch nicht geändert. 2. Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig. a) Mit dem Vorstand der Beklagten hat die zuständige Stelle entschieden, weil dieser Leiter der Hochschule im Sinne von § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG a.F. ist. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Berliner Universitätsmedizingesetz vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 739) in der hier maßgeblichen Fassung vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 794) – UniMedG – wird die Beklagte von ihrem Vorstand geleitet. Diese Vorschrift verdrängt die Regelung in § 52 Abs. 1 BerlHG a.F., wonach Universitäten durch Präsidenten oder Präsidentinnen geleitet werden, weil das BerlHG für die Beklagte nach § 1 Abs. 4 BerlHG a.F., § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 UniMedG nur ergänzende Anwendung findet, soweit das UniMedG nichts anderes bestimmt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 7. Mai 2021 – 12 K 531.18 –). Somit hat der Vorstand der Beklagten als Leiter der Hochschule gemäß § 34 Abs. 8 BerlHG a.F. über die Entziehung eines von der Beklagten verliehenen akademischen Grades zu entscheiden (vgl. § 15 Abs. 3 PromO 2017). Der Vorstandsvorsitzende, der nach § 14 Abs. 8 Satz 1 UniMedG die Beklagte vertritt, war dafür zuständig, den Bescheid zu erlassen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 2. November 2021 – 3 K 176/20 –, juris Rn. 42). b) Verfahrensfehler liegen nicht vor. aa) Die Promotionskommission war gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 und 3 PromO 2017 dafür zuständig, das Entziehungsverfahren zu eröffnen und dem Vorstand den Entzug des Doktorgrades vorzuschlagen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 5. April 2022 – 12 K 502.19 – juris Rn. 36). Besteht nach § 15 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 PromO 2017 hinreichend Verdacht, dass Gründe dafür vorliegen, dass ein verliehener Doktorgrad durch Täuschung erworben worden ist, eröffnet die Promotionskommission das Entziehungsverfahren. Wenn im zugrunde liegenden Promotionsverfahren ein Prüfungsausschuss über die dem akademischen Grad zugrunde liegenden Prüfungsleistungen entschieden hat, beauftragt die Promotionskommission nach § 15 Abs. 2 Satz 2 PromO 2017 „ein Gremium im Sinne von § 10 Abs. 4“, also ein Gremium, das dem Prüfungsausschuss im Promotionsverfahren nachgebildet ist, zu entscheiden, ob der Entzug des Doktorgrades dem Vorstand vorgeschlagen wird. In den übrigen Fällen ist die Promotionskommission für den Vorschlag zuständig (Satz 3). Die Beklagte hat diese rechtlichen Vorgaben eingehalten. Gemäß § 8 Abs. 2 Buchst. b) der im Verleihungsverfahren geltenden PromO 2004 hatte eine Disputation vor dem Prüfungsausschuss stattzufinden, wenn der Mittelwert der Gutachternoten gleich oder besser 1,0 lautet. Dies war bei der Klägerin nicht der Fall, da ihre Dissertation mit „cum laude“ (2,0) bewertet worden ist. Zutreffend fand daher ihre Promotionsprüfung in Form von drei mündlichen Einzelprüfungen statt. Da somit kein Prüfungsausschuss über die Prüfungsleistung entschieden hat, lag die Zuständigkeit für die Eröffnung des Titelentziehungsverfahrens und für den Vorschlag an den Vorstand bei der Promotionskommission. Andere Vorgaben der Satzung der Beklagten zu Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis vom 5. März 2018 (Amtliches Mitteilungsblatt Nr. 208 vom 29. März 2018) – GWP-Satzung – waren insoweit nicht zu beachten (vgl. dazu ausführlich VG Berlin, Urteil vom 2. November 2021 – VG 3 K 176/20 –, juris Rn. 45 f.). bb) Der Eröffnungsbeschluss der Promotionskommission vom 9. Dezember 2019 ist fehlerfrei erfolgt. Das Gremium war bei ihrer Sitzung am 9. Dezember 2019 ordnungsgemäß besetzt. Der Promotionskommission gehören gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 PromO 2017 als Mitglieder vier Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer, zwei promovierte akademische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter und eine Studierende oder ein Studierender an. Die Promotionskommission war mit den Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrern Herrn Prof. V..., Frau S..., Frau S..., Herr Prof. E... und den promovierten akademischen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern Herr. Prof. D... und Frau PD G...und dem Studierenden Herrn V... bei ihrer Beschlussfassung am 9. Dezember 2019 ordnungsgemäß besetzt. Hierbei ist unschädlich, dass das Protokoll der Sitzung teilweise unrichtig ist. Unstreitig war der im Protokoll benannte Herr Prof. U... nicht anwesend, sondern für ihn Prof. E.... Für die Frage, ob die Promotionskommission rechtmäßig besetzt war, ist es nicht entscheidend, ob das Sitzungsprotokoll fehlerfrei ist, maßgeblich ist vielmehr die tatsächliche Anwesenheit der stimmberechtigten Mitglieder in der Sitzung, die sich aus der Anwesenheitsliste zur Sitzung der Promotionskommission am 9. Dezember 2019 zweifelsfrei nachweisen lässt. Ausweislich des Auszugs aus der 3. Sitzung des Fakultätsrates des Beklagten vom 3. Juni 2019 war Prof. I... stimmberechtigtes Mitglied der Promotionskommission. Als Vertreter wurde Herr Prof. U... und als dessen Vertreter Prof. E... bestellt. Da sowohl das hauptamtliche Mitglied, als auch dessen Vertreter in der Sitzung nicht anwesend waren, ist Prof. E... als weiterer Vertreter in der Sitzung stimmberechtigtes Mitglied gewesen. Die ordnungsgemäß besetzte Promotionskommission stimmte einstimmig dafür, das Titelentziehungsverfahren zu eröffnen. cc) Verfahrensfehler im Zusammenhang mit dem Beschluss der Promotionskommission vom 19. April 2021, dem Vorstand der Beklagten vorzuschlagen, der Klägerin den akademischen Grad „Doktor der Medizin“ zu entziehen, sind nicht erkennbar. Die Promotionskommission war mit den Mitgliedern V..., E..., N..., I..., D... und E... ordnungsgemäß besetzt. Die Abwesenheit einer oder eines Studierenden ist gemäß § 4 Abs. 5 PromO 2017 unschädlich, da die Promotionskommission mit mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig gewesen ist. Der Beschluss zum Vorschlag an den Vorstand der Beklagten erfolgte einstimmig. dd) Auch die gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG Bln in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VwVfG erforderliche Anhörung der Klägerin ist erfolgt. 3. Die Entscheidung, der Klägerin den akademischen Grad des Doktors der Medizin zu entziehen, ist auch materiell rechtmäßig. a) Tatbestandsvoraussetzung für die Entziehung ist gemäß § 34 Abs. 7 Nr. 1 Alt. 1 BerlHG a.F., § 15 Abs. 1 Nr. 1 PromO 2017, dass sich nachträglich herausstellt, dass der verliehene akademische Grad durch Täuschung erworben worden ist. aa) Eine Täuschung liegt vor, wenn der Promovend bei den zuständigen Gremien vorsätzlich einen Irrtum über Tatsachen hervorruft, die für die Bewertung einer Promotionsleistung erheblich sind. Er muss wider besseres Wissen vorspiegeln, bei der Erbringung dieser Leistungen, insbesondere bei der Anfertigung der Dissertation, grundlegende wissenschaftliche Pflichten beachtet zu haben, die sich aus dem Gesetz und der Promotionsordnung ergeben. Schlechthin grundlegend ist die Pflicht, das Gebot der Eigenständigkeit der Promotionsleistungen zu erfüllen. Die Fähigkeit zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit setzt voraus, dass fremde geistige Hervorbringungen, die zulässigerweise in der Dissertation verwertet werden, als solche in einer Weise zu kennzeichnen sind, dass der Leser ohne eigenen Aufwand - etwa das Nachschlagen von Zitaten oder die Suche nach Abhandlungen ähnlichen Inhalts - in die Lage versetzt wird, fremde geistige Hervorbringungen in der Dissertation zuverlässig von eigenen geistigen Hervorbringungen des Verfassers der Dissertation zu unterscheiden (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 15. Juli 2015 – 2 LB 363/13 – juris Rn. 104; Gärditz, Die Feststellung von Wissenschaftsplagiaten im Verwaltungsverfahren, WissR 2013, 3, 5 f.). Der Promovend muss einen eigenen Beitrag zum Wissenschaftsprozess erbringen; er darf nicht fremde Beiträge als eigene ausgeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 – 6 C 3.16 – juris Rn. 42, 43). Dies leitet sich aus dem Zweck der Promotion zum „Doktor der Medizin“ ab, wonach die Promotion eine in selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit verfasste Abhandlung und eine in sich geschlossene Darstellung der Forschungsarbeiten und ihrer Ergebnisse ist, die einen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis zum Gegenstand hat (§ 5 Abs. 2 Satz 1 der zum Zeitpunkt der klägerischen Promotion geltenden PromO 2004). Die Pflicht, eine eigene wissenschaftliche Leistung zu erbringen, wird durch die Pflicht ergänzt, Übernahmen aus Arbeiten anderer durch Zitate der Originalquelle offenzulegen. Die Beachtung des Zitiergebots ist unverzichtbar, um beurteilen zu können, ob der Promovend das Gebot der Eigenständigkeit erfüllt hat (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017, a.a.O.). Eine Täuschung liegt demnach vor, wenn Passagen der zur Bewertung abgegebenen Dissertation nicht vom Prüfungskandidaten selbst, sondern von einem anderen Autor oder einer anderen Autorin stammen und der Prüfling dies nicht kennzeichnet (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 20. März 2014 – 15 K 2271.13 –, juris Rn. 67). Dies gilt auch unabhängig davon, dass die Klägerin mit der Betreuung und Untersuchung der Patienten umfangreiche Vorarbeiten für die Erstellung der Dissertation erbracht hat und diese für sich genommen schon eine herausragende wissenschaftliche Leistung sein können. Denn eine Dissertationsschrift verlangt dem Promovenden über die Forschungstätigkeit hinaus auch eine den wissenschaftlichen Anforderungen gerecht werdende Darstellung der Ergebnisse. Der 14. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen formuliert in diesem Zusammenhang zutreffend: „Grundsätzlich mögen hier die experimentelle Themenstellung und die Durchführung des Experiments den wissenschaftlichen Anforderungen an eine promotionswürdige Leistung entsprechen. Damit alleine sind die geforderten promotionswürdigen Prüfungsleistungen aber nicht erfüllt. Ein - möglicherweise sogar vom Professor vorgegebenes - Experiment kann auch ein biologisch- technischer Assistent ordnungsgemäß durchführen. Vielmehr muss in der Dissertation als schriftlicher Leistung das wissenschaftliche Problem und die experimentelle Lösung selbständig bearbeitet und unter Berücksichtigung des vorhandenen Schrifttums verständlich dargestellt werden. Erst in ihr zeigt sich die wissenschaftliche Befähigung des Doktoranden. […]“ (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. Januar 2018 – 14 A 610/17 –, juris Rn. 38) Ob die Dissertation noch als Eigenleistung des Promovenden gelten kann, entzieht sich einer allgemeingültigen Bewertung. Maßgebend ist die Würdigung des jeweiligen Sachverhalts. Hierfür sind die Anzahl der Plagiatsstellen, ihr quantitativer Anteil an der Dissertation sowie ihr qualitatives Gewicht, d.h. ihre Bedeutung für die wissenschaftliche Aussagekraft der Arbeit, zu berücksichtigen. Die Plagiatsstellen müssen die Arbeit quantitativ, qualitativ oder in einer Gesamtschau beider Möglichkeiten prägen. Eine quantitative Prägung ist zu bejahen, wenn die Anzahl der Plagiatsstellen und deren Anteil an der Arbeit angesichts des Gesamtumfangs überhandnehmen. Derartige Passagen prägen die Arbeit qualitativ, wenn die restliche Dissertation den inhaltlichen Anforderungen an eine beachtliche wissenschaftliche Leistung nicht genügt (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017, a.a.O., Rn. 44). bb) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hat die Beklagte zutreffend festgestellt, dass die Klägerin über die Eigenständigkeit ihrer Leistung getäuscht hat. (1) Die Dissertation der Klägerin beinhaltet nicht unerhebliche wortlautgleiche Übernahmen aus der ebenfalls bei der Beklagten eingereichten Habilitationsschrift „E... So findet sich im 2. Kapitel (Grundlagen) unter dem Punkt 2.1.1. x..., S. 8) eine vollständige, nahezu wortlautgleiche textliche Übernahme der Beschreibung der Anatomie des unteren Harntraktes. Hierbei fällt auf, dass die von der Beklagten eingereichte technische Prüfung auf Übereinstimmung nicht alle Wörter markiert hat, die mit der Ursprungsquelle übereinstimmen. Die Klägerin übernahm die Textteile einschließlich der von G...verwendeten Literatur. Die nicht wörtlich übernommenen Teile formulierte sie geringfügig um. So schrieb die Klägerin in ihrer Dissertation etwa: „Gleichzeitig verringert sich der Widerstand am Blasenhals durch den Tonus des Trigonum vesicae, was die Miktion erleichtert.“ (S. 9) In der Habilitationsschrift lautet der Satz: „Der Tonus des Trigonum vesicae senkt gleichzeitig den Widerstand am Blasenhals und erleichtert somit die Miktion.“ (S. 21) Auch der Unterpunkt 2.1.2. (K...) ist bis auf marginale Anpassungen (etwa statt der Verwendung einer nummerischen „7“ die ausgeschriebene Form „sieben“, S. 11 der Dissertation) nahezu identisch zur Ausgangsquelle. Gleiches gilt für die weiteren Abschnitte des zweiten Kapitels. Teilweise änderte die Klägerin nur belanglose Formulierungen wie etwa: „Wie schon angedeutet“ (S. 18 der Dissertation) statt „Wie oben bereits angerissen“ (S. 28 der Habilitationsschrift). Die Klägerin hat auch die von G... verwendeten Abbildungen (etwa S. 16 und 17 der Dissertation) übernommen. Gleiches gilt für die unter 2.4 (Muskarinrezeptoren, S. 20) aufgeführte Tabelle. Für das Kapitel 3 (G...) ist nur eine geringe Überstimmung bei der Beschreibung eines Messvorgangs bzw. der Beschreibung von Messgeräten festzustellen. Die Beklagte nimmt an dieser Stelle Übereinstimmungen von 8 % mit der Habilitationsschrift an. Da es sich insoweit jedoch um technische Abläufe oder Bezeichnungen von Messinstrumenten handelt, kann eine ungekennzeichnete Übernahme aus der Habilitation nicht festgestellt werden. Dies gilt insbesondere, weil die angeblichen Textübernahmen nur einzelne Wörter und Satzteile betreffen. Im Kapitel 4 (E...) finden sich wiederum erhebliche Überstimmungen mit der Habilitationsschrift. Dies gilt insbesondere für die Beschreibung des Wirkungsmechanismus (Abschnitt 4.2, Übereinstimmung mit S. 16 der Habilitation) und den Abschnitt über Nebenwirkungen (Abschnitt 4.4, Übereinstimmung mit S. 20 der Habilitation). Die Klägerin übernahm auch hier zwei Abbildungen einschließlich einer Beschreibung. In Kapitel 5 (Q...) variiert die Klägerin im Satzbau und in den Formulierungen verglichen zu den vorherigen Kapiteln gegenüber der Ursprungsquelle mehr. Aus der Struktur der Ausführungen und der Entfaltung der wesentlichen Kernaussagen einschließlich der Übernahme der von G... verwendeten Quellen lässt jedoch auch hier eine Übernahme der entsprechenden Textstellen feststellen. Kapitel 6 (E...) ist hinsichtlich festzustellender Plagiate unauffälliger, als die Beklagte annimmt. Zwar dürften vier Sätze der Einleitung des Kapitels übernommen worden sein (S. 52 der Dissertation und S. 59 unten der Habilitation), im Übrigen könnten die Übereinstimmung aus einer gleichen Beschreibung etwa der Patienten resultieren (so etwa: „8 Mädchen, mittleres Alter 10,8 Jahre, Median 10,7 Jahre) bzw. der Beschreibung des Versuchsaufbaus („Hierbei werden dokumentiert: Das Reflexvolumen […], der maximale Detrusordruck, die maximale zystometrische Blasenkapazität sowie die Harnblasen-Compliance“, S. 55 der Dissertation). Gleiches gilt für die Beschreibung des verwendeten Materials („Als Injektionsnagel kam eine 6. Char. Injektionsnadel der Fa. Wolf Endoskope, Deutschland, zur Anwendung“, S. 55 f. der Dissertation). Die hierbei verwendeten Fachbegriffe lassen oftmals eine sprachliche Varianz nicht zu. Auch die von der Klägerin dargestellten Ergebnisse ihrer Forschung sind unauffällig. In dem Abschnitt 6.3 (Diskussion der Ergebnisse) finden sich hingegen erhebliche Übereinstimmungen mit S. 85, 86, 87 und 90 der Habilitationsschrift. Das Kapitel 7 (X...) enthält die Übernahme eines Absatzes zur Methode der Antikörperbestimmung (Abschnitt 7.2 auf S. 77 der Dissertation von S. 158 der Habilitation). Die Klägerin übernahm in Abschnitt 7.5 (Diskussion der Ergebnisse) mehrere Absätze von S. 158 f. der Habilitation. Im Kapitel 8 hat die Klägerin die Zusammenfassung ihrer Dissertation zu gut 2/3 von den Seiten 88 und 92 der Habilitationsschrift übernommen. (2) Die inkriminierten Textteile prägen die Arbeit quantitativ und qualitativ. Die Klägerin hat jedenfalls mehr als ein Drittel ihrer Dissertation aus einer nicht gekennzeichneten Quelle wörtlich übernommen. Die Übereinstimmung nimmt einen Umfang ein, der nicht durch ein Versehen zu erklären ist. Angesichts des Gesamtumfangs der Arbeit nehmen diese Plagiate Überhand. Die Arbeit wird durch sie auch qualitativ geprägt. Die Darstellung des medizinischen Problems und der Methodik nimmt einen großen Teil der Forschungsleistung eines Promovenden ein. Die Verwendung von Fremdtexten muss auch dann ordnungsgemäß gekennzeichnet werden, wenn darin keine eigenen Wertungen angestellt oder selbstständigen Gedankengänge entwickelt werden, sondern lediglich eine Zusammenfassung anderweitig gewonnener wissenschaftlicher Erkenntnisse erfolgt. Dies gilt auch für die Darstellung von Grundlagen, etwa des anatomischen Aufbaus des Harntraktes. Auch die Reproduktion fremder Inhalte bzw. die Art und Weise der Darstellung vorgegebener Tatsachen ist von eigenen Wertungen des Darstellenden geprägt und stellt eine – vermeintlich – eigene wissenschaftliche Leistung dar (vgl. VG Berlin, Urteil vom 27. Oktober 2020 – 12 K 68.19 – juris Rn. 49; VG Bremen, Beschluss vom 4. Juni 2013 – 6 V 1056/12 – juris Rn. 46). Die Wiedergabe und Zusammenfassung der von anderen erbrachten wissenschaftlichen Leistungen als Ausgangspunkt für die eigenen Überlegungen ist ein nicht unwesentlicher Teil der Dissertation. Es ist vielmehr ein wesentlicher Bestandteil einer Dissertation, den Stand der Forschung zu beschreiben, um sodann eigene Überlegungen, aufgrund von Experimenten gewonnene Erkenntnisse und Forschungsergebnisse darzustellen. Es gehört auch zur wissenschaftlichen Arbeit, die wesentlichen aktuellen Forschungsergebnisse aufgrund einer Quellenanalyse zu präsentieren und zusammengefasst darzustellen. (3) Das Vorliegen einer Täuschungshandlung ist nicht deshalb zu verneinen, weil nach Ansicht der Klägerin im Jahr 2010 die Regeln zum wissenschaftlichen Arbeiten unpräzise gewesen seien. Abgesehen davon, dass sie diese Behauptung nicht substantiiert hat, ist aufgrund ihrer eidesstattlichen Versicherung, die sie bei Einreichung ihrer Dissertation abgegeben hat, davon auszugehen, dass ihr bekannt war, dass alle verwendeten Quellen anzugeben sind. Denn sie versicherte, dass sie die Dissertationsschrift selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen benutzt habe. Überdies gehört die Beachtung der Zitierpflicht seit jeher zu den grundlegenden Prinzipien wissenschaftlichen Arbeitens. (4) Die ungekennzeichnete Übernahme der vorgenannten Textstellen erfolgte auch bedingt vorsätzlich. Die von der Klägerin vorgetragenen Erklärungen vermögen die Kammer nicht zu überzeugen. Die Klägerin hatte nach eigenen Angaben Kenntnis von der Habilitationsschrift von G.... Da die Zitierpflicht dem Wissenschaftsprozess immanent ist, hätte sie auch wissen müssen, dass sie diese Inhalte nicht ungekennzeichnet übernehmen darf. Sie hat indes nicht unwesentliche Teile der Habilitationsschrift übernommen und nur einzelne Wörter geändert. Soweit sie einem Rechtsirrtum darüber erlegen ist, dass sie auf Grund einer urheberrechtlichen Zustimmung der anderen Mitglieder der Arbeitsgruppe auch das wissenschaftliche Zitiergebot missachten dürfte, ist dieser unmaßgeblich. Gleiches gilt für ihr Vorbringen, es habe in der Arbeitsgruppe keine Absprache darüber stattgefunden, wer welche Forschungsergebnisse publizieren könne und alle die Analysen, Exzerpte von Fachtexten, Zusammenfassungen und das erarbeitete Bild- und Textmaterial einvernehmlich hätten nutzen dürfen. Die Klägerin schildert hiermit lediglich die gemeinsame Forschungsarbeit in einer Gruppe, bei der die Teilnehmenden unterschiedliche Aufgaben und Funktionen wahrnehmen. Die gemeinsam erstellten Ergebnisse sind sodann – wie auch bei den vorherigen Publikationen der Arbeitsgruppe – als gemeinsames Forschungsergebnis unter Darlegung des jeweiligen Beitrages zu publizieren. Gleiches hätte sie auch in ihrer Dissertation vornehmen müssen. Auch ihr Einwand, dass sie damals in der Arbeitsgruppe die Texte teilweise selbst verfasst habe, greift nicht durch. Sie hat zunächst nicht konkret dargelegt und nachgewiesen, welche Textteile sie selbst geschrieben hat. Sie trägt selbst vor, dass die Urheberschaft teilweise nicht mehr nachvollzogen werden könne. Sinngemäß lässt sie vortragen, dass einzelnen Textbausteine aus dem gemeinsam genutzten Datenpool stammen und sie hieran mitgewirkt habe. Sie behauptet demnach lediglich die Miturheberschaft an den Texten oder einen unbekannten Ursprung. Im Falle einer Miturheberschaft hat sie diese jedoch offenzulegen, sodass ihr Anteil daran bestimmt werden kann. Sofern die Urheberschaft an Textteilen nicht mehr aufklärbar ist, hätte sie dies nicht als eigenes Werk ausgegeben dürfen. Dies hat sie jedoch getan, wodurch der Leser den Eindruck erhält, dass sie beispielsweise die Grundlagen der Beschreibung der unteren Harnwege selbst formuliert hat. Dass die Klägerin in den plagiierten Texten wiederum Quellenangaben angegeben hat, entlastet sie nicht, da sie diese Quellen ebenfalls größtenteils übernommen hat. Gegenstand wissenschaftlicher Arbeit ist auch die Angabe zitierfähiger Quellen, wenn der Wissenschaftler oder die Wissenschaftlerin auf fremde Erkenntnisse Bezug nimmt. Die Zusammenstellung entsprechender Quellen ist - da die jeweilige Quelle auf ihren Inhalt hin zu überprüfen ist – eine aufwendige wissenschaftliche Arbeit, die einen eigenständigen Wert einnimmt. Die Übernahme von Sekundärquellen aus einer Hauptquelle, ohne die Hauptquelle zu zitieren (sog. „Blind-Zitat“) ist demnach ebenso ein wissenschaftliches Fehlverhalten, auch wenn die Klägerin die entsprechenden Sekundärquellen überprüft hat. Im Übrigen erklärt der Hinweis auf eine gemeinsame Datensammlung nicht, dass ein großer Textteil der Dissertation mit dem der Habilitationsschrift von G... übereinstimmt. (5) Die Täuschung ist auch ursächlich für die Verleihung des Doktorgrades gewesen. Denn es kann in Anbetracht der Vielzahl der ungekennzeichneten Wiedergaben fremder Textpassagen und fehlender Kenntlichmachung der Quellen nicht davon ausgegangen werden, dass die Promotionskommission die Arbeit in Kenntnis des Umfangs der Plagiate angenommen und bewertet hätte. Dies ergibt sich auch aus der Bewertung des Gutachters G..., der insbesondere die Teile der Dissertation positiv hervorhebt, die die Klägerin ungekennzeichnet übernommen hat: „Die notwendigen Grundlagen einschließlich der Klassifikation und der Therapiemöglichkeiten q...wurden sehr ausführlich dargelegt. Die Ergebnisse sind zusammen mit der Diskussion mängelfrei und von beträchtlich wissenschaftlichem Erkenntniswert.“ In diesem Zusammenhang ist entgegen der Ansicht der Klägerin unerheblich, ob dem Erstgutachter oder Herrn G... bekannt gewesen ist, dass sie identische Texte wie in der Habilitationsschrift in ihrer Dissertation verwendet habe. Dies lässt die Kausalität der Täuschung nicht entfallen. Unabhängig davon, ob der Erstgutachter Kenntnis von etwaig gemeinsam erstellten Texten oder der Habilitationsschrift gehabt hat, entbindet dies die Klägerin nicht von der Einhaltung wissenschaftlicher Standards. Jedenfalls die anderen Prüfer, die Promotionskommission und letztlich der Dekan der Medizinischen Fakultät, der den akademischen Grad verliehen hat, hätten nicht damit rechnen müssen, dass sie vermeintliche Texte, die im Rahmen einer Arbeitsgruppe erstellt worden seien und deren konkrete Urheberschaft nicht mehr festzustellen sei, als eigene, von ihr selbstständig verfasste Gedankenwerke ausgibt. Es wird von der Klägerin im Rahmen des Promotionsverfahrens erwartet, eine eigenständig erbrachte Leistung vorzulegen und nicht von ihr, oder jedenfalls nicht von ihr allein verfasste Texte ordnungsgemäß zu kennzeichnen. Eine etwaige Kenntnis von Herrn G...ist schon deshalb nicht relevant, weil dieser am Promotionsverfahren nicht beteiligt gewesen ist. cc) Auf der Rechtsfolgenseite eröffnet § 34 Abs. 7 BerlHG a.F. Ermessen, da danach ein verliehener akademischer Grad bei Vorliegen einer Täuschung wieder entzogen werden kann. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Ausweislich des angefochtenen Bescheides hat der Vorstand der Beklagten den zutreffend ermittelten Sachverhalt zugrunde gelegt, die Ausführungen der Klägerin zur Kenntnis genommen, sich mit diesen auseinandergesetzt und die Einräumung des Ermessens erkannt. Im Rahmen der Abwägung ist er zu dem Ergebnis gekommen, dass kein milderes Mittel als der Titelentzug in Betracht kommt. Hierbei hat er Art und Umfang des festgestellten wissenschaftlichen Fehlverhaltens der Klägerin gewürdigt und in Betracht gezogen, dass trotz der aufgrund der langen Verfahrensdauer entstandenen Belastungen sie der Entzug des Doktorgrades nicht in besonderer Weise trifft, da ihre ärztliche Berufsausübung nicht berührt werde. Gegen diese Wertung sprechende Umstände hat die Klägerin nichts substantiiert vorgebracht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Bescheiderlasses maßgeblich ist (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Oktober 2017– 15 K 2493/16 – juris Rn. 45). II. Die Aufforderung der Herausgabe der Promotionsurkunde „spätestens zwei Wochen nach Unanfechtbarkeit“ des angefochtenen Bescheides ist rechtmäßig. Denn nach § 1 Abs. 1 VwVfG Bln i.V.m. § 52 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann die Behörde, wenn ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen ist, die aufgrund dieses Verwaltungsaktes erteilten Urkunden, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern. Die Voraussetzung der Unanfechtbarkeit, deren Grundgedanke es ist, dass eine Rückforderung erst stattfinden soll, wenn die mangelnde Berechtigung, die durch die Urkunde nachgewiesen wird, feststeht (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 52 Rn. 6), berücksichtigt die Beklagte hierbei. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 S. 2 der Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen die Entziehung des Doktorgrades der Medizin. Die Klägerin – geborene V... – ist seit 2006 Fachärztin für Urologie und praktiziert seit 2008 in einer urologischen Gemeinschaftspraxis mit Sitz in Berlin. Sie gehörte von September 2000 bis Ende 2010 einer Arbeitsgruppe mit sechs Mitgliedern an, die alle am E... in Berlin forschten und dort gemeinsam Patienten mit neurogenen Blasenfunktionsstörungen betreuten. Nach mehreren gemeinsamen Publikationen der Arbeitsgruppe zu einer neuartigen Behandlungsmethode auf dem Gebiet von neurogenen Blasenfunktionsstörungen meldete die Klägerin ihre Dissertation mit dem Titel „E...“ unter Betreuung von Prof. N... der Mitglied der genannten Arbeitsgruppe gewesen war, bei der Medizinischen Fakultät der Beklagten an. Mit dem Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens und mit Einreichung ihrer Dissertation legte sie eine von ihr unter dem 17. Februar 2010 unterschriebene eidesstattliche Versicherung vor, wonach sie ihre Dissertationsschrift selbstständig verfasst habe, die Arbeit auch in Teilen keine Kopie anderer darstelle und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt worden seien. Prof. N... war der Erstgutachter der Dissertation. Zweitgutachter war Prof. N... und Drittgutachter PD Dr. G.... Sie benoteten die Dissertation im Durchschnitt mit dem Prädikat „cum laude“. Die Klägerin legte ab dem 7. Juli 2010 drei mündliche Einzelprüfungen ab, die im Durchschnitt mit „magna cum laude“ bewertet wurden. Die Medizinische Fakultät der Beklagten verlieh ihr sodann unter dem 3. September 2010 den akademischen Grad eines Doktors der Medizin (Dr. med.) mit dem Gesamtergebnis „cum laude“. Im August 2014 wurde die Beklagte darüber informiert, dass die Dissertationsschrift der Klägerin umfangreiche Plagiate mit der Habilitationsschrift „E... von Herrn Dr. V..., der ebenfalls Mitglied der Arbeitsgruppe der Klägerin gewesen war, aus dem Jahr 2008 aufweise. Nach Vorermittlungen durch die Ombudsperson der Geschäftsstelle für Gute Wissenschaftliche Praxis der Beklagten wurde die Klägerin zu einer Stellungnahme aufgefordert. Sie trug hierbei im Wesentlichen vor, dass es im Kernstück der Arbeit keinerlei Übereinstimmung mit der Habilitationsschrift gebe. In den anderen Bereichen könnten diese auf die langjährige Zusammenarbeit in der Arbeitsgruppe zurückzuführen sein. Hierbei sei ein gemeinsamer Fundus an Studien, Auswertungen, Vorträgen, Arbeitspapieren und Bildmaterialien entstanden, die sie in ihre Dissertation integriert habe. Nach Abschluss der Vorermittlungen beschloss die Promotionskommission in ihrer Sitzung am 19. Oktober 2015 der Fakultätsleitung zu empfehlen, ein Hauptverfahren zu eröffnen. Aufgrund einer Satzungsänderung durch die Beklagte trat die Ständige Untersuchungskommission erst im September 2019 in der Angelegenheit der Klägerin zusammen. Diese schlug nach eigener Prüfung der Fakultätsleitung vor, die Dissertation der Klägerin im Hinblick auf einen möglichen Entzug ihres Doktortitels an die Promotionskommission zu übergeben. Die Fakultätsleitung folgte dem Vorschlag mit Beschluss vom 7. November 2019. Die Promotionskommission eröffnete durch Beschluss vom 9. Dezember 2019 ein Titelentziehungsverfahren. An dieser Sitzung nahmen die Professorinnen und Professoren V...,x...,x..., und E... teil. Als promovierte akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nahmen Herr Prof. D... und Frau PD G...sowie der Studierende Herr V...teil. Im Sitzungsprotokoll wurde Prof. U... als originäres Mitglied aufgeführt, obwohl er stellvertretendes Mitglied für Prof. I... war. Prof. U... war überdies in der Sitzung nicht anwesend, sondern für ihn der weitere Stellvertreter Herr Prof. E.... Im Rahmen ihrer Anhörung im Zuge des Titelentziehungsverfahrens übersandte die Klägerin zwei ihrer Publikationen aus den Jahren 2002 und 2004, worin ihren Angaben nach die beanstandeten Formulierungen enthalten seien. Ergänzend trug sie im Wesentlichen vor: Die Ausarbeitung der gemeinsamen Publikationen sei stets anhand eines Datenpools der Arbeitsgruppe vorgenommen worden. Die Beklagte habe die tatsächliche Urheberschaft der Texte nicht aufgeklärt. Nach gemeinsamer Absprache in der Arbeitsgruppe hätten die Texte von allen genutzt und umformuliert werden dürfen. Die Urheberschaft an den einzelnen Textteilen sei danach nicht mehr nachvollziehbar gewesen. In ihrer Sitzung vom 19. April 2021 beriet die Promotionskommission den Vorgang der Klägerin unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahme erneut. Hierbei stellte sie fest, dass insgesamt 41 % des Wortlauts der Dissertation ungekennzeichnet übernommen worden seien. Die von der Software gefundenen Übereinstimmungen seien im jeweiligen Kontext bewertet und mit den Quellen abgeglichen worden. Gerade wegen der langjährigen Zusammenarbeit hätte sei wissen müssen, dass Dr. V... die Texte in seiner Habilitationsschrift verwendet habe. Nach der Veröffentlichung der Habilitation hätte sie diese zitieren müssen. Sofern die Urheberschaft der Texte unklar gewesen sei, hätte sie diese nicht als eigenen Text ausgeben dürfen. Auch wenn die anderen Mitglieder der Arbeitsgruppe zugestimmt hätten, habe sie wegen des wissenschaftlichen Zitiergebots die Zitate korrekt ausweisen müssen. Alle Kapitel seien gleichermaßen unverzichtbarer Teil der Dissertation. Da der Nachweis zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit erbracht werden solle, verlange dies mehr als die Durchführung von Untersuchungen. Das von der Klägerin in Bezug genommene Kernkapitel 7 umfasse nur 9 von insgesamt 81 Seiten, dies reiche für eine erfolgreiche Promotion nicht aus. Die übersandten Dokumente unter Verweis auf frühere Publikationen könnten sie nicht entlasten, weil die Übernahmen aus der Habilitationsschrift stammten. Die Plagiate prägten die Arbeit zudem qualitativ und quantitativ. Ein Vorsatz sei anzunehmen, da die Übernahmen keinem Zufall geschuldet sein könnten. Es komme auch kein milderes Mittel als der Titelentzug in Betracht. Die Promotionskommission schlug daher dem Vorstand vor, der Klägerin den Doktortitel zu entziehen. Der Vorstand beriet den Vorschlag in seiner Sitzung am 8. Juni 2021 und entschied nach Würdigung des Ergebnisses des Hauptverfahrens, dass die Klägerin den Doktorgrad durch Täuschung erlangt habe, die Rüge als milderes Mittel nicht in Betracht komme und sie von einem Entzug nicht in besonderer Weise betroffen wäre. Der Vorstand der Beklagten beschloss daher, der Klägerin den verliehenen akademischen Grad „Doktor der Medizin (Dr. med.)“ zu entziehen. Mit Bescheid vom 1. Juli 2021 teilte die Beklagte der Klägerin den Beschluss des Vorstandes mit und verpflichtete sie, die Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades spätestens zwei Wochen nach Unanfechtbarkeit des Bescheides an sie herauszugeben. Zur Begründung führte sie unter Darstellung des wesentlichen Verfahrensganges aus: Gemäß der einschlägigen Promotionsordnung könne ein von der Medizinischen Fakultät der Beklagten verliehener Doktorgrad wieder entzogen werden, wenn sich nachträglich herausstelle, dass er durch Täuschung erworben worden sei. Diese Voraussetzung sei gegeben, weil die Klägerin erklärt habe, dass sie ihre Dissertation selbständig und allein auf Grundlage der im Literaturverzeichnis aufgeführten Hilfen und Hilfsmittel verfasst habe. Die Arbeit werde indes den Anforderungen der Promotionsordnung nicht gerecht, da sie einen großen Anteil aus der Habilitationsschrift nahezu wörtlich übernommen habe, ohne dies kenntlich zu machen. Textübernahmen ließen sich in der Dissertation der Klägerin wie folgt feststellen: - Teil 2 „Grundlagen“ (S. 8-22) ca. 85 % der Wörter - Teil 3 x... vereinzelte Übernahmen im Umfang von ca. 8% - Teil 4 x... (S. 28-35) ca. 75 % der Wörter - Teil 5 x...(S. 36-51) ca. 35 % der Wörter - Teil 6 x...(S. 52-75) ca. 40 % der Wörter - Teil 7 x... (S. 76-84) vereinzelte Übernahmen im Umfang von ca. 8% - Teil 8 „Zusammenfassung“ nahezu komplette Übernahme Insgesamt habe sie 41 % des Wortlauts der Dissertation ungekennzeichnet übernommen. Dieses Ausmaß könne nicht durch ein gemeinsames Arbeiten und Forschen erklärt werden. Auch gemeinsam erzeugte Ergebnisse müssten gekennzeichnet und offengelegt werden. Es handele sich um Übernahmen in allen Kapiteln, auch das Kernstück sei betroffen. Sie habe demnach die Grundlagenarbeit bei der Anfertigung der Dissertation nicht selbstständig erbracht und das wissenschaftliche Zitiergebot in erheblichem Umfang verletzt. Dies sei als wissenschaftliches Fehlverhalten zu qualifizieren, denn hierdurch werde der falsche Eindruck erweckt, die Arbeit sei vollständig selbst verfasst worden, somit das Ergebnis eigener Formulierung und beruhe allein auf eigener wissenschaftlicher Urheberschaft. Sie habe die Promotionskommission auch vorsätzlich getäuscht, wobei hierfür bedingter Vorsatz genüge. Bei Kennzeichnung der Übernahmen hätte ihre Leistung nicht für eine Promotion ausgereicht. Im Rahmen des Ermessens sei berücksichtigt worden, dass die eigenständige wissenschaftliche Leistung erheblich hinter dem zurückbleibe, wie es aufgrund der vorliegenden Plagiate erscheine und eine mildere Maßnahme als der Entzug des akademischen Grades nicht ausreichend wäre. Auch treffe der Entzug des Titels die Klägerin nicht in einer besonderen Weise, da ihre Approbation als Ärztin nicht betroffen sei. Besondere Gesichtspunkte, die eine andere Entscheidung rechtfertigten, lägen nicht vor. Mit der am 29. Juli 2021 erhobenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Entziehung ihres akademischen Grades. Zur Begründung bezieht sie sich zunächst auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt sie im Wesentlichen aus: Sie habe in der Arbeitsgruppe den aufwendigen Part der Aufklärung der Eltern, die Durchführung der Urodynamik mit Röntgen, die Nachbetreuung, sowie die Auswertung der Untersuchungsergebnisse allein oder gelegentlich mit G... übernommen. Sie habe dabei den größten Anteil an der Datensammlung gehabt. Zur Erlangung großer Datenpools sei eine statistische Auswertung erforderlich gewesen. Die Mitglieder der Arbeitsgruppe hätten beim Zusammentragen der Ergebnisse, der Interpretation und der Untersuchung des Wirkungszusammenhangs mitgewirkt. Es sei dabei nicht vereinbart worden, welche Ergebnisse durch wen als „Sprecher“ verkündet werden sollen oder dürfen. Die Analysen, Exzerpte von Fachtexten, Zusammenfassungen und das erarbeitete Bild- und Textmaterial seien zusammengetragen und als Pooldaten einvernehmlich genutzt worden. Es habe kein persönliches Laufwerk gegeben, was durch ein Passwort geschützt wäre. Diese Inhalte seien auch öffentlich im Rahmen von Vorträgen oder Schulungen genutzt worden. Es sei in der Arbeitsgruppe selbstverständlich gewesen, sich die gemeinschaftlich entstandenen Daten und Texte ohne weitere Absprache zu eigen zu machen. Die Klägerin habe ihre Entwürfe für Publikationen auch der Arbeitsgruppe zur Prüfung vorgelegt. Für die Dissertation seien insbesondere zwei Publikationen relevant, die zusammen mit den anderen Mitgliedern der Arbeitsgruppe in den Jahren 2004 und 2006 publiziert worden seien. Prof. N...und Dr. V... hätten sodann ihre Zustimmung erklärt, eine auf den gemeinsamen Daten fußende Dissertation zu betreuen. In rechtlicher Hinsicht folge hieraus, dass keine Täuschungshandlung vorliege. Hierunter sei eine arglistige Täuschung i. S. d. allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts zu verstehen. Sie habe Daten, Fakten und Exzerpte genutzt, die wesentlich aus ihrer eigenen Forschung entstanden seien. Sie habe nichts aus der Habilitationsschrift übernommen, sondern aus eigenen, früheren Veröffentlichungen, die sie miterarbeitet habe. Sie sei hierbei Miturheberin gewesen. Es handele sich nicht um fremdes geistiges Eigentum. Auch habe sie keinen Irrtum bei der Promotionskommission hervorgerufen, da auch bei Kennzeichnung der eigenen Forschungsergebnisse als Teil eines Datenpools an der Echtheit der eigenen Forschungsleistung kein Zweifel bestanden hätte. Es sei für die Promotionskommission erkennbar gewesen, dass sie in einer Gruppe geforscht habe und wesentliche Behandlungsfortschritte erarbeitet habe. Die Arbeitsgruppe sei nicht verheimlicht worden. Der Erstgutachter habe die Arbeiten der Arbeitsgruppe als dessen Mitglied und auch die Habilitationsschrift von Dr. V...gekannt und offenkundig keinen Anlass für Beanstandungen am wissenschaftlichen Maßstab gesehen. Das Promotionsziel sei nicht gewesen, gänzlich neue wissenschaftliche Ausführungen zu tätigen, sondern die in der Vergangenheit verfassten diversen Publikationen zu einer präzisen und umfassenden Gesamtdarstellung des wissenschaftlichen Fortschritts zu machen. Es gebe zudem keine Pflicht sich selbst zu zitieren. Die Klägerin habe jedenfalls keinen Täuschungsvorsatz gehabt. Sie sei überzeugt gewesen, dass sie diese Texte habe nutzen dürfen. Im Jahr 2010 seien die Regeln zum wissenschaftlichen Arbeiten vielschichtig, aber unpräzise gewesen, erst danach habe sich die heutige Auffassung herausgebildet. Der Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 1. Juli 2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung und führt ergänzend zur Begründung in dem angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus: Die Klägerin habe gemeinschaftlich erstellte Arbeiten nicht als eigene Leistungen ausgegeben dürfen, sondern hätte dies entsprechend kennzeichnen müssen. Für den Fall, dass die Urheberschaft der erstellten Texte nicht mehr nachvollziehbar gewesen sein sollte, habe sie diese nicht als eigene Leistungen ausgeben dürfen. Auch wenn sie Textteile aus vorherigen Veröffentlichungen und nicht aus der Habilitationsschrift verwendet haben will, greife die Zitierpflicht. Insbesondere hätte sie auch die anderen Mitglieder der Arbeitsgruppe nennen müssen, da so nicht klar gewesen wäre, welchen Anteil sie an dem Forschungsergebnis hatte. Der Promovend müsse einen eigenen Beitrag zum Wissenschaftsprozess erbringen. Die Regelungen zur Zitierpflicht seien schon bei Erstellung der Dissertation gültig gewesen. Eine hypothetische Beurteilung, ob die Dissertation mit ordnungsgemäßen Zitaten angenommen worden wäre, sei nicht möglich. Dass die Klägerin in einer Gruppe geforscht hat, bedeute nicht, dass die Promotionskommission damit habe rechnen müssen, dass sie Texte, die sie nicht allein erstellt hat, als eigene Leistungen ausgibt. Auch die Zusammenarbeit mit Dr. V... rechtfertige nicht, seitenlang aus seiner Habilitation abzuschreiben. Ob der Erstgutachter die Habilitationsschrift gekannt habt, sei irrelevant. Da sie keine Zitate verwendet habe, sei der Erstgutachter nicht verpflichtet gewesen darüber nachzudenken, ob die Textteile aus fremder Urheberschaft stammen könnten. Da im Verleihungsverfahren zwei weitere Gutachter und die Promotionskommission beteiligt gewesen seien, könne man jedenfalls nicht davon ausgehen, dass auch diese die Veröffentlichung kannten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll über die öffentliche Sitzung, die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.