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Urteil

2 K 3697/14

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2016:1025.2K3697.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00.00.0000 geborene Kläger steht als Brandrat – BesGr. A 13 LBesO – im Dienst der Beklagten. Er begehrt für von ihm im Rahmen von „Rufbereitschaften ‚Lagedienst‘“ geleisteten Dienst einen (finanziellen) Ausgleich. Die Beklagte richtete eine „Rufbereitschaft ‚Lagedienst‘“ ein. Die Regelung der Modalitäten dieses Dienstes ergibt sich aus einem Schreiben des Bereichs Personal (11) an den Bereich Feuerwehr (37) der Beklagten vom 30. April 2009. Dieses Schreiben hat im Wesentlichen folgenden Inhalt: „Einrichtung einer Rufbereitschaft "Lagedienst" Der Personalrat hat folgender Regelung zugestimmt: Um für Ereignisse in der Stadt Iserlohn mit erhöhtem koordinativen Aufwand vorbereitet zu sein, sollen die Führungsfunktionen der Feuerwehr ab 1. Mai 2009 in einem Bereitschaftsdienst organisiert werden. Dieser "Lagedienst" wird folgende Aufgaben wahrnehmen: - Erkundung der Lage von "hinten"/Beurteilung/Maßnahmen - Übernahme der vierten Führungsebene - Übernahme der dritten Führungsebene (Paralleleinsätze) -> Einberufung des Stabes SAE - Organisation Aufbau TEL - Übernahme von Stabsfunktionen der Einsatzleitung - Controlling Informationspflichten /Berichterstattung Behörden /Medieninformationen - Alarmierung dienstfreies Personal - Alarmierung von Kräften gD/hD - Verbindungsfunktion in anderen Stäben bei besonderen Lagen Alarmiert wird nach der gültigen Alarm- und Ausrückeordnung, und zwar: - automatisch bei "Fw besetzen" - auf Anforderung des BvE - ab Unwetterlage "rot" - bei Einsätzen im Rahmen "vorgeplanter überörtlicher Hilfe" - auf Basis besonderer Einsatzpläne Darüber hinaus wird er informiert bei: - Unfällen/Verletzungen bei Einsätzen von Feuerwehrangehörigen - Einsätzen des Leiters der Feuerwehr im Rahmen von MoFüSt (Mobile Führungsunterstützung der Stäbe) - Einsätzen ab einer längeren Dauer (ab ca. 45 Minuten) Durchgeführt wird der Dienst durch folgende Funktionen: - EL, S1, S2, S3 (ca. 90% der Dienste) - Verbandführer (ca. 10% der Dienste) Der Dienst wird in Rufbereitschaft außerhalb der dienstplanmäßigen Arbeitszeit geleistet. Werktags sind die entsprechenden Kollegen im Dienst, außerhalb der Dienstzeit werden sie mittels Funkmeldeempfängern alarmiert. Der Lagedienst hat sich grundsätzlich innerhalb einer Zeit von 30 Minuten ab Alarmierung an der Feuerwache der Berufsfeuerwehr einzufinden. Es wird in der Regel nur jeweils eine Führungskraft in die Rufbereitschaft gesetzt. Jede geleistete Stunde Rufbereitschaft wird mit einer Achtelstunde Arbeitszeit im Dienstplanprogramm (OC-Planner) gutgeschrieben. Für Einsätze während der Rufbereitschaft ist die tatsächliche geleistete Zeit als zusätzliche Arbeitszeit zu rechnen. Die Durchführenden haben die Möglichkeit, zusätzlich zur Regeleung für den BvE-Dienst, sich pro Monat zehn Überstunden direkt und ohne Einhaltung der Jahresfrist auszahlen zu lassen.“ Zu den Modalitäten der Nutzung von Dienstfahrzeugen der Feuerwehr der Beklagten verhalten sich Nr. 4.2 der Dienstanweisung Nr. 3 – Kraftfahrwesen – der Feuerwehr der Stadt J. (Stand: 04/2003) und Anlage 4 zur Dienstanweisung Nr. 2– Alarm- und Ausrückordnung – der Feuerwehr der Stadt J. vom 17. November 2008. In Nr. 4.2 der Dienstanweisung Nr. 3 – Kraftfahrwesen – der Feuerwehr der Stadt J. (Stand: 04/2003) ist u. a. ausgeführt: „ Dienstfahrten Feuerwehrfahrzeuge dürfen nur für dienstlich erforderliche Fahrten eingesetzt werden, hierbei ist grundsätzlich ordentliche Dienstkleidung zu tragen. …“ In der Anlage 4 zur Dienstanweisung Nr. 2 – Alarm- und Ausrückordnung – der Feuerwehr der Stadt J. vom 17. November 2008 ist u. a. ausgeführt: „Der Lagedienst führt zur Erfüllung seines Dienstes ein Fahrzeug mit, welches mit einer Sondersignalanlage ausgestattet ist.“ Seit Mitte Mai 2015 ist der – in der herkömmlichen Form erfolgte – Lagedienst ausgesetzt. Seitdem gibt es lediglich einen ereignisbezogenen Lagedienst. Bis zu seiner Aussetzung galten für den Lagedienst folgende Maßgaben: Der Lagedienst war in folgende Kategorien eingeteilt: Lagedienst am Samstag/Sonntag/Feiertag (LS): Rufbereitschaft jeweils von 7.30 Uhr bis zum nächsten Morgen 7.30 Uhr; Lagedienst am Freitag (RDF): Rufbereitschaft von 13.10 Uhr bis Samstag 7.30 Uhr. Lagedienst am Wochentag (RDT) – montags bis donnerstags –: Rufbereitschaft am jeweiligen Wochentag von 16.00 Uhr bis zum nächsten Wochentag um 7.30 Uhr. Hinsichtlich der Leistung des Lagedienstes wurden Blöcke gebildet, in denen der Lagedienst zusammenhängend von einer Führungskraft wahrgenommen wurde, so von Montag bis Dienstag, von Mittwoch bis Donnerstag und von Freitag bis Sonntag. Der diesbezügliche Dienstplan bestimmte den Lagedienst jeweils vom 1. Februar eines Jahres für die Dauer eines Jahres. Der den Dienst Leistende musste sich während der Rufbereitschaft jederzeit einsatzbereit halten. Zu diesem Zweck wurde ihm ein Dienstfahrzeug mit Sondersignaleinrichtung zur Verfügung gestellt, in dem die gesamte persönliche Schutzausrüstung – Helm, Jacke, Hose und Stiefel – gelagert wurde. Darüber hinaus wurde die Führungskraft für die Rufbereitschaft mit einem Lagediensthandy und einem Funkmeldeempfänger ausgestattet. Jede volle Stunde der Rufbereitschaft wurde mit einer Achtelstunde als Arbeitszeit des Lagedienst Leistenden angerechnet. Einsatzzeiten wurden in vollem Umfang als Arbeitszeit angerechnet. Eine vom Kläger vorgelegte Dienststatistik der Beklagten weist für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 30. November 2014 hinsichtlich vom Kläger geleisteter Lagedienste Folgendes aus: Jahr Dauer Tage 2009: 1543h50 81 2010: 955h30 50 2011: 733h05 41 2012: 1208h40 66 2013: 1154h25 61 01-11/2014: 1107h05 60 Eine von der Beklagten überreichte Dienststatistik weist für die Zeit vom 1. Dezember 2014 bis zum 31. Mai 2015 hinsichtlich vom Kläger geleisteter Lagedienste Folgendes aus: Jahr Dauer Tage 12/2014 32h50 2 01-05/2015 218h30 11 Mit am Folgetage eingegangenem Schreiben vom 14. April 2014 beantragte der Kläger, den von ihm – im Rahmen der „Rufbereitschaft ‚Lagedienst‘“ – geleisteten „Einsatzführungsdienst“ in vollem Umfang als Arbeitszeit anzuerkennen und durch Freizeit, hilfsweise in finanzieller Form auszugleichen. Er bezog sich auf das Urteil des VGH BW vom 26. Juni 2013 – 4 S 94/12 – sowie das Urteil des BVerwG vom 26. Juli 2012 – 2 C 29.11 – und führte aus, er mache Ansprüche für den Zeitraum ab Januar 2009 geltend. Ferner bat er, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. In der Folgezeit führte der Kläger darüber hinaus aus, nach der Arbeitszeitrichtlinie und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BVerwG sei durch den Einsatzführungsdienst die zulässige wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden regelmäßig überschritten worden. Nach der Rechtsprechung des BVerwG sei innerhalb eines Jahres nach der geleisteten Mehrarbeit ein Freizeitausgleich vorzunehmen. Dies sei für die Jahre 2009 bis 2013 tatsächlich nicht mehr möglich. Daher habe er einen Anspruch auf Geldersatz. Ihm stehe insoweit sowohl der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch als auch der beamtenrechtliche Ausgleichsanspruch nach Treu und Glauben zu. Vom 1. Januar 2009 bis zum 21. November 2014 habe er insgesamt 5919,5 Stunden Bereitschaftsdienst geleistet. Nach der Rechtsprechung sei der Dienst eines Einsatzleiters in Rufbereitschaft als Bereitschaftsdienst zu werten. Pro Stunde sei ein Vergütungssatz von 26,11 € brutto anzusetzen, so dass sich ein Betrag in Höhe von 154.558,15 € ergebe. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2014 erklärte die Beklagte, sie verzichte hinsichtlich eventueller Besoldungsansprüche des Klägers auf die Einrede der Verjährung, soweit Ansprüche am Tage der Antragstellung am 14. April 2014 noch nicht verjährt gewesen seien. Am 29. Dezember 2014 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zu deren Begründung führt er aus: Ein Freizeitausgleich sei für die Jahre 2009 bis 2014 nicht mehr möglich, so dass ein finanzieller Ausgleich erfolgen müsse. Die Eingriffszeit sei in der Regel deutlich kürzer als die Maximalzeit von 30 Minuten. Ein schneller Zugriff sichere im Schadensfall unmittelbare Sicherungsmöglichkeiten. Der Einfluss des Lagedienstes – auf das Privatleben – beginne schon vor der eigentlichen Dienstzeit. Die Gestaltung der „Freizeit“ während des Lagedienstes sei erheblich eingeschränkt. Aktivitäten wie Schwimmen, Radfahren oder Kinobesuche seien ausgeschlossen. Diese Einschränkungen beträfen die ganze Familie. Auch der Genuss eines Glases Wein zum Essen sei nicht möglich. Das Stadtgebiet könne im Prinzip nicht verlassen werden, da er, der Kläger, verpflichtet sei, innerhalb von 30 Minuten an der Feuerwache einzutreffen. Der Besuch von Verwandten oder Bekannten sei ebenso wenig außerhalb des Stadtgebietes möglich wie das Aussprechen von Einladungen, die im Falle eines Einsatzes dann abgebrochen werden müssten. Das Diensthandy bzw. den Funkmeldeempfänger führe er ständig bei sich, auch in den Nachtstunden. Diese permanente Alarmbereitschaft belaste die Nachtzeiten und die Nachtruhe erheblich. Eine Nachtruhe während eines „Lagedienstes“ sei praktisch nicht gegeben. Die Alarmfrequenz selbst möge aus Sicht der Beklagten eine untergeordnete Rolle spielen. Diese Sicht sei jedoch unzutreffend, da er, der Kläger, während des Lagedienstes ständig mit einer Alarmierung rechnen müsse. Vom „klassischen“ Bereitschaftsdienst unterscheide sich seine Tätigkeit nur dadurch, dass er sich während des Dienstes außerhalb der Feuerwache aufhalten dürfe. Die konkrete Ausgestaltung des Dienstes führe jedoch dazu, dass es sich nicht um Freizeit oder Zeit zur Erholung vom Dienst (Ruhezeit) in Form einer bloßen Rufbereitschaft handele. In den Jahren 2009 bis 2015 habe er folgende Bereitschaftsdienste geleistet: 01.01.2009 bis 31.03.2009 236 Std. 40 Min., gerundet 237 Std. 7/8-Regelung 207,4 Std. Stundensatz 22,92 € = 4.753,04 € 01.04.2009 bis 28.02.2010 1.446 Std. 30 Min., gerundet 1.446 Std. 7/8-Regelung 1.265,3 Std. Stundensatz 23,61 € = 29.872,55 € 2009 bis 31.03.2011 824 Std. nach 7/8 Regelung 721 Std. Stundensatz 23,89 = 17.224,69 € 01.04.2011 bis 31.12.2011 733 Std. 50 Min., gerundet 734 Stunden 7/8-Regelung 642,3 Std. Stundensatz 24,25 € = 15.574,56 € 01.01.2012 bis 31.12.2012 1.210 Std. 10 Min., gerundet 1.210 Std. 7/8-Regelung 1.058,5 Std. Stundensatz 24,71 € 26.161,71 € 01.01.2013 bis 31.12.2013 1.152 Std. 40 Min., gerundet 1.153 Std. 7/8-Regelung 1.089 Std. Stundensatz 25,36 € 25.585,07 € 01.01.2014 bis 31.05.2015 1.356 Std. 20 Min., gerundet 1.356 Std. 7/8-Regelung 1.186,5 Std. Stundensatz 26,11 € 30.979,52 € Hieraus ergebe sich ein Betrag von insgesamt 150.151,14 € für den Zeitraum bis zum 31. Mai 2015. Die Stundensätze entsprächen jeweils § 4 MVergV für die BesGr. A 13. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm, dem Kläger, für im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Mai 2015 geleisteten „Lagedienst“ einen finanziellen Ausgleich von 150.151,14 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 17.224,69 € seit dem 1. April 2011, von 15.574,56 € seit dem 1. Januar 2012, von 26.161,71 € seit dem 1. Januar 2013, von 25.585,07 € seit dem 1. Januar 2014 und von 30.979,52 € seit dem 1. Juni 2015 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus: Wesentlich für die anzustellende wertende Betrachtung, ob sich eine „häusliche Alarmbereitschaft“ noch als Rufbereitschaft darstelle oder ob sie als Bereitschaftsdienst anzusehen sei, sei die Häufigkeit der dienstlichen Inanspruchnahme während der „häuslichen Alarmbereitschaft“. Soweit die geltend gemachten Ausgleichsansprüche des Klägers nicht ohnehin bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung für die Zeit vor dem 1. Januar 2011 verjährt gewesen seien – insoweit erhebe sie, die Beklagte, ausdrücklich, soweit überhaupt erforderlich, den Verjährungseinwand – und soweit dem Klagebegehren für den nachfolgenden Zeitraum nicht entgegenstehe, dass Ansprüche der vorliegenden Art zeitnah geltend zu machen seien– die Antragstellung sei erst mit Schreiben vom 14. April 2014 erfolgt –, seien die Ausgleichsansprüche der Sache nach nicht begründet. Denn der Kläger könne nicht beanspruchen, für die „häusliche Alarmbereitschaft“ eine über die nach der sog. „1/8-Regelung“ gewährten Zahlungen hinausgehende (volle) Vergütung zu erhalten. Die Zeiten der „häuslichen Alarmbereitschaft“ stellten keinen Bereitschaftsdienst dar. Es handele sich vielmehr allein um Rufbereitschaft. Die Voraussetzungen, unter denen nach dem Urteil des VGH BW vom 26. Juni 2013 – 4 S 94/12 – als in vollem Umfang als Arbeitszeit anzuerkennender Bereitschaftsdienst vorliege, seien im Falle des Klägers nicht erfüllt. Die vorzunehmende Gesamtbewertung ergebe im Falle des Klägers, dass die Zeiten „häuslicher Alarmbereitschaft“ lediglich als Rufbereitschaft zu qualifizieren seien, hingegen keine voll zu vergütende Arbeitszeit vorliege. Die im „Lagedienst“ tätige Führungskraft sei nicht verpflichtet, sich während der Wahrnehmung des „Lagedienstes“ durchgehend an der Feuerwache aufzuhalten. Vielmehr könne sie sich außerhalb der Feuerwache zur Wahrnehmung ihrer Freizeit und ihrer sonstigen privaten Zeit an einem Ort aufhalten, von dem aus sie im Falle einer Alarmierung innerhalb einer Zeit von 30 Minuten ab der Alarmierung die Feuerwache der Berufsfeuerwehr erreichen könne, um dort die abgerufene Dienstleistung dann tatsächlich aufzunehmen. Die Schilderungen des Klägers zu den Auswirkungen des Lagedienstes auf die Gestaltung seiner Freizeit und seiner sonstigen Zeiten seien völlig überzogen. Die Bedingungen für die Wahrnehmung des Lagedienstes im Falle einer Alarmierung zwängen den Kläger nicht, ständig und stets in Reichweite der Feuerwache zu verweilen. Die Überlassung eines Dienstfahrzeugs und die Vorgabe, dass der Kläger im Fall einer Alarmierung innerhalb von 30 Minuten an der Feuerwache zu erscheinen habe, hinderten ihn nicht daran, Freizeitaktivitäten wie Radfahren oder Kinobesuche auszuüben. Keineswegs sei es ihm verwehrt, etwa ihr, der Beklagten, Stadtgebiet zu verlassen, sondern er sei auch angesichts der Lage der Feuerwache direkt an der Autobahnanbindung der A 46 ohne Weiteres in der Lage, z. B. Erledigungen in der benachbarten Stadt Hagen zu tätigen oder Besuche in Schwerte, Unna oder benachbarten Orten durchzuführen. Die in Nr. 4.2 der Dienstanweisung Nr. 3 – Kraftfahrwesen – der Feuerwehr der Stadt J. für Dienstfahrten getroffene Regelung sei dabei so interpretiert worden, dass die Nutzung des Dienstfahrzeuges während der Rufbereitschaft vollumfänglich zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lagedienstes erforderlich gewesen sei. Zur Frage der Zulässigkeit der Nutzung zu Zwecken, zu denen die Führungskraft ansonsten auf ihr privates Kraftfahrzeug angewiesen gewesen wäre, habe es keine weiteren inhaltlichen Festlegungen in schriftlicher Form bis auf diejenige der Beschränkung des Aufenthaltsortes durch die Regelung über die Eintreffzeit von 30 Minuten im Falle der Alarmierung gegeben. Zwischen dem Leiter der Berufsfeuerwehr und den zum Lagedienst herangezogenen Führungskräften habe Einvernehmen über die Zulässigkeit der Nutzung des Dienstfahrzeuges zu auch dem privaten Interesse der jeweiligen Führungskraft dienenden Zwecken (Einkauf, Freizeitgestaltung und ähnliches) bestanden, soweit der über die Regelung zur Eintreffzeit gezogene „Radius“ beachtet worden sei. Eine Kostenbelastung der jeweiligen Führungskraft für Fahrten, die nicht unmittelbar hinsichtlich der Strecke zwischen Feuerwache und Wohnung stattgefunden hätten, sei nicht erfolgt. Als völlig abwegig erscheine die Darstellung, während der häuslichen Alarmbereitschaft sei eine Nachtruhe praktisch nicht gegeben. Sie, die Beklagte, könne kaum annehmen, dass der Kläger in den Nachtstunden ständig sein Diensthandy im Blick habe. Auch bleibe unerfindlich, welche Belastung es für den Kläger darstellen solle, ständig ein Diensthandy („Funkmeldeempfänger“) überhaupt mit sich führen zu müssen. Schließlich falle mit ausschlaggebend ins Gewicht, in welch geringem Umfang der Kläger in den vergangenen Jahren tatsächlich zu Einsätzen im Lagedienst herangezogen worden sei. Hinsichtlich der vom Kläger in der „häuslichen Alarmbereitschaft“ im Jahre 2011 verbrachten 734 Stunden seien zwei tatsächlich wahrzunehmende Einsätze dokumentiert, und zwar am 12. November 2011 (1 Stunde) und am 26. November 2011 (1,5 Stunden). Die Einsatzzeiten während der „häuslichen Alarmbereitschaft“ im Jahre 2012 hätten sich für Einsätze am 26. Mai 2012 auf 2 Stunden, am 8. September 2012 auf 2,5 Stunden, am 9. September 2012 auf 2,5 Stunden und am 29. Oktober 2012 auf eine Stunde belaufen. Die Summe der Zeiten der „häuslichen Alarmbereitschaft“ beziffere der Kläger für 2012 mit 1.210 Stunden. Im Jahr 2013 sei der Kläger dreimal aus der „häuslichen Alarmbereitschaft“ zum Einsatz gerufen worden, und zwar am 8. September 2013 für 3½ Stunden, am 27. November 2013 für zwei Stunden und am 6. Dezember 2013 für 4½ Stunden. Die Zahl der 2013 geleisteten Stunden „häuslicher Alarmbereitschaft“ beziffere der Kläger mit 1.153. Für das Jahr 2014 seien vier Einsätze dokumentiert, und zwar für den 21. Juli 2014 (1,5 Stunden), für den 22. Juli 2014 (2 Stunden), für den 1. November 2014 (1 Stunde) sowie für den 28. November 2014 (2 Stunden). Die Anzahl der 2014 in „häuslicher Alarmbereitschaft“ verbrachten Stunden benenne der Kläger mit 1.141. In der Zeit vom 1. Dezember 2014 bis zum 31. Mai 2015 habe der Kläger insgesamt 13 Lagedienste geleistet (zwei im Dezember 2014, 11 in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. Mai 2015), wobei es zu einer Alarmierung nicht gekommen sei. Die geringe Anzahl der tatsächlichen Inanspruchnahmen des Klägers zu Einsätzen zeige, dass die Möglichkeit, jederzeit mit einer Alarmierung und einem Einsatz rechnen zu müssen, eher theoretischer Natur gewesen sei und der Kläger, anders als in dem vom VGH BW entschiedenen Fall, keineswegs regelmäßig mit einer Alarmierung habe rechnen müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg, da sie nicht begründet ist. Der Kläger kann hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Mai 2015 von der Beklagten über das von ihr diesbezüglich bereits Erbrachte hinaus keinen weiteren finanziellen Ausgleich für geleisteten „Lagedienst“ beanspruchen. Als Anspruchsgrundlage für die vom Kläger geltend gemachten Ausgleichsansprüche scheiden § 61 LBG NRW in der hier anwendbaren, vom 1. April 2009 bis zum 30. Juni 2016 gültigen Fassung (LBG NRW a. F.) und – hinsichtlich des die Zeitspanne vom 1. Januar 2009 bis zum 31. März 2009 betreffenden Teils des Streitzeitraums – § 78a LBG NRW in der bis zum 31. März 2009 gültigen Fassung (LBG NRW F. 2009) von vornherein aus, weil keine Mehrarbeit im Sinne dieser Vorschriften gegeben ist. Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a. F. / § 78a Abs. 1 Satz 1 LBG NRW F. 2009 ist der Beamte verpflichtet, ohne Entschädigung über die regelmäßige Areitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern. Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihm innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren (§ 61 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW a. F. / § 78a Abs. 1 Satz 2 LBG NRW F. 2009). Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum von längstens 480 Stunden im Jahr eine Mehrarbeitsvergütung erhalten (§ 61 Abs. 2 LBG NRW a. F. / § 78a Abs. 2 Satz 1 LBG NRW F. 2009). § 61 LBG NRW – in der seit dem 1. Juli 2016 geltenden Fassung – beinhaltet im Übrigen die gleichen Tatbestandsvoraussetzungen. Ansprüche des Klägers nach diesen Regelungen bestehen bereits deshalb nicht, weil es sich bei dem vom Kläger verrichteten „Lagedienst“ nicht um Mehrarbeit im Sinne des § 61 LBG NRW a. F. / § 78a LBG NRW F. 2009 handelt. Es fehlt schon an der erforderlichen dienstlichen Anordnung bzw. Genehmigung von Mehrarbeit. Diese ist hier weder ausdrücklich noch stillschweigend angeordnet oder genehmigt worden. Eine derartige Maßnahme ist insbesondere nicht in der Aufstellung der für den Kläger (und seine Kollegen) geltenden Dienstpläne zu sehen. Die Anordnung bzw. Genehmigung der Mehrarbeit setzt eine einzelfallbezogene, d. h. auf den einzelnen Beamten und auf konkrete einzelne Mehrarbeitszeiten zugeschnittene Ermessensentscheidung des Dienstherrn auf der Grundlage und unter Abwägung der im konkreten Zeitpunkt maßgebenden Umstände voraus. Der Dienstherr hat dabei zu prüfen, ob nach den dienstlichen Notwendigkeiten überhaupt eine Mehrarbeit erforderlich ist und welchem Beamten sie übertragen werden soll. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2009 – 1 A 2652/07 –, ZBR 2009, 352 = juris Rn. 76 f., m. w. N. Eine derartige einzelfallbezogene Ermessensausübung kann in der Aufstellung von Dienstplänen nicht gesehen werden. Vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 – 2 C 28.02 –, juris Rn. 14; VG Düsseldorf, Urteile vom 27. November 2015– 26 K 775/14 –, juris Rn. 29, vom 20. November 2015 – 26 K 8853/14 –, S. 6 d. amtl. Umdr., und vom 20. August 2015– 26 K 3505/14 –, juris Rn. 29; VG München, Urteil vom 2. Oktober 2013 – M 5 K 12.3848 –, juris Rn. 21; vgl. ferner OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2009 – 1 A 2652/07 –, ZBR 2009, 352 = juris Rn. 78. Hinzu tritt, dass Mehrarbeit einen vorübergehenden außergewöhnlichen Bedarf decken, nicht aber eine dauerhafte Modifizierung der regelmäßigen Arbeitszeit – wie sie etwa durch einen Dienstplan erfolgen kann – bewirken soll. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – 2 C 32.10 –, juris Rn. 14. (Schon) aus dem vorgenannten Grunde kommt auch eine nachträgliche Genehmigung der Mehrarbeit nicht in Betracht. Eine über mehrere Jahre hintereinander anfallende, sozusagen permanente Mehrarbeit ist nicht genehmigungsfähig. Insbesondere der Beschränkung auf Ausnahmefälle liefe es zuwider, einen zunächst gar nicht als Mehrarbeit erkannten Dienst im Nachhinein als Mehrarbeit im Sinne des § 61 LBG NRW a. F. / § 78a LBG NRW F. 2009 zu genehmigen. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2009 – 1 A 2652/07 –, ZBR 2009, 352 = juris Rn. 80 f., m. w. N.; Beschluss vom 8. Juni 2009 – 1 A 3143/08 –, juris Rn. 9, m. w. N. Die nach § 61 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW a. F. / § 78a Abs. 1 Satz 2 LBG NRW F. 2009 erforderliche Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit kann schließlich auch nicht durch die faktische Ableistung von Mehrarbeit ersetzt werden. Das ergibt sich daraus, dass es sich bei der Entscheidung des Dienstherrn über die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit um einen Verwaltungsakt handelt, der nicht durch tatsächliches Handeln desjenigen, an den sich ein solcher Verwaltungsakt richten würde, ersetzt werden kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2009 – 1 A 2652/07 –, ZBR 2009, 352 = juris Rn. 82 ff.; Beschluss vom 4. März 2013 – 3 A 2225/09 –, juris Rn. 62; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 – 2 C 28.02 –, juris Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 20. Oktober 2011 – 6 A 2173/09 –, juris Rn. 47; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 2. September 2015 – 1 K 4906/13 –, juris Rn. 28; VG Düsseldorf, Urteile vom 28. April 2015 – 2 K 3099/13 –, juris Rn. 20, vom 13. März 2015 – 2 K 7605/13 –, juris Rn. 27, und vom 21. Januar 2015 – 2 K 5118/13 –, juris Rn. 21; VG München, Urteil vom 2. Oktober 2013 – M 5 K 12.3848 –, juris Rn. 20. Der von ihm begehrte – weitere – finanzielle Ausgleich steht dem Kläger ferner weder auf der Grundlage des nationalrechtlichen, auf den Grundsatz von Treu und Glauben gegründeten Ausgleichsanspruchs noch auf der Grundlage des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs zu. Dies gilt zum einen, soweit es den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2010 anbelangt. Ein beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben i. V. m. den Regeln über einen Ausgleich von Mehrarbeit steht dem Kläger hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2010 bereits deshalb von vornherein nicht zu, weil er einer diesbezüglichen Rügeobliegenheit nicht nachgekommen ist. Der Billigkeitsanspruch kommt nämlich nur für rechtswidrige Zuvielarbeit in Betracht, die ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat geleistet wurde. Geht es um (nationalrechtliche) Ausgleichsansprüche, die nicht im Gesetz geregelt sind, bedarf es einer Geltendmachung im Sinne einer Rügeobliegenheit oder Hinweispflicht des Beamten. Dabei genügt es, dass der Beamte schriftlich zum Ausdruck bringt, dass er die wöchentliche Arbeitszeit für zu hoch festgesetzt hält. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 – 2 C 24.11 –, juris Rn. 29 ff. Dieser Rügeobliegenheit ist der Kläger vor dem Ablauf des hier fraglichen Zeitraums (1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2010) nicht nachgekommen. Eine vor dem 1. Januar 2011 erfolgte schriftliche Äußerung, mit der der Kläger zum Ausdruck gebracht hat, dass er die wöchentliche Arbeitszeit mit Blick auf den zu leistenden „Lagedienst“ für zu hoch festgesetzt hielt, ist nicht ersichtlich; vielmehr hat er ein auf den Ausgleich der von ihm geleisteten „Lagedienste“ gerichtetes Begehren gegenüber der Beklagten erst im Jahr 2014 geltend gemacht. Hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2010 kann der Kläger ferner auch deshalb auf der Grundlage des nationalrechtlichen Ausgleichsanspruchs den von ihm geltend gemachten Ausgleich nicht erfolgreich beanspruchen, weil diesbezügliche – im vorliegenden Zusammenhang unterstellte – Ansprüche verjährt sind. Ebenso sind hinsichtlich des betreffenden Zeitraums mögliche Ausgleichsansprüche des Klägers auf der Grundlage des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs verjährt. Die Beklagte hat, soweit es vor dem 1. Januar 2011 entstandene Ansprüche anbelangt, die Verjährungseinrede auch erhoben, nämlich ausdrücklich in ihrem Schriftsatz vom 27. August 2015. Mit Blick darauf kann offenbleiben, ob die Verjährung im öffentlichen Recht nur auf Einrede des Pflichtigen hin oder stets von Amts wegen zu beachten ist, vgl. zu dieser Frage Kopp/Ramsauer, Kommentar zum VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 53 Rn. 4. Nicht nur der nationalrechtliche Ausgleichsanspruch, sondern auch der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch unterliegt den Verjährungsregeln des nationalen Rechts. Zur Frage der Verjährung hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 26. Juli 2012 – 2 C 24.11 –, juris Rn. 44 ff.) im vorliegenden Zusammenhang Folgendes ausgeführt: „Fehlen – wie hier – spezielle Verjährungsvorschriften des einschlägigen Fachrechts, so sind die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Dabei ist nach dem Gesamtzusammenhang der für den jeweiligen Anspruch maßgebenden Rechtsvorschriften und der Interessenlage zu beurteilen, welche Verjährungsregelung als die sachnächste analog heranzuziehen ist (vgl. Urteile vom 15. Juni 2006 – BVerwG 2 C 10.05 – Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 45 Rn. 19 m. w. N., vom 24. Januar 2007 – BVerwG 3 A 2.05 – BVerwGE 128, 99 Rn. 45 = Buchholz 11 Art. 104a GG Nr. 20 Rn. 45 m. w. N. und vom 11. Dezember 2008– BVerwG 3 C 37.07 – BVerwGE 132, 324 Rn. 8 = Buchholz 428.2 § 8 VZOG Nr. 11 Rn. 8 m. w. N.). Da es sich auch beim unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch nicht um einen Schadenersatzanspruch im Sinne der zivilrechtlichen Vorschriften (§ 199 Abs. 2 und 3 BGB) handelt, unterliegen beide Ansprüche den allgemeinen Verjährungsregelungen und damit nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren. Vorher entstandene Ansprüche unterlagen der 30-jährigen Verjährungsfrist, die aber nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB auf die ab dem 1. Januar 2002 gemäß § 195 BGB geltende und an diesem Tage beginnende regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren verkürzt worden ist. Bei den monatsweise entstandenen Ausgleichsansprüchen beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des jeweiligen Jahres (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Außerdem muss der Gläubiger von der Person des Schuldners und den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt haben oder diese ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Dass er aber auch aus dieser Kenntnis die richtigen Rechtsfolgerungen zieht, wird nicht vorausgesetzt.“ Dieser Rechtsprechung hat sich der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (vgl. Urteil vom 19. Februar 2013 – 6 A 1122/09 –, juris Rn. 37; im gleichen Sinne auch etwa: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Oktober 2013 – OVG 4 B 51.09 –, juris Rn. 27 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Januar 2013 – 26 K 3241/11 –, juris Rn. 27 ff., und VG Köln, Urteil vom 23. November 2012 – 19 K 5537/11 –, juris Rn. 32 ff.) angeschlossen. Ihr hat sich auch das erkennende Gericht nach eigener Prüfung angeschlossen (vgl. Urteil vom 23. September 2014 – 2 K 3648/13 –, S. 16 f. d. amtl. Umdr.). Aus der genannten Rechtsprechung folgt, dass – mögliche – im Jahre 2010 entstandene Ausgleichsansprüche mit Ablauf des Jahres 2013 verjährt sind. Die dreijährige Verjährungsfrist begann gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Ablauf des 31. Dezember 2010 und endete drei Jahre später mit dem Ablauf des 31. Dezember 2013. Der Kläger hatte am 31. Dezember 2010 sowohl von der Person der – möglichen – Schuldnerin, nämlich der Beklagten, Kenntnis als auch von den den – möglichen – Anspruch begründenden Umständen, nämlich der Leistung der „Rufbereitschaften ‚Lagedienst‘“. Soweit es im Jahr 2009 entstandene – mögliche – Ansprüche anbelangt, verjährten diese entsprechend früher, d. h. mit Ablauf des 31. Dezember 2012. Tatsächliche Gegebenheiten, die dazu geführt haben, dass die Verjährung vor dem Ablauf der Verjährungsfrist gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 12 BGB gehemmt worden ist, sind nicht ersichtlich. Denn der Kläger hatte vor dem Ablauf des Jahres 2013 die streitgegenständlichen Ausgleichsansprüche weder durch Widerspruchserhebung noch durch Klageerhebung geltend gemacht. Eine Verjährungshemmung ist auch nicht gemäß § 203 BGB eingetreten. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist, wenn zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben, die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Der Eintritt der Verjährungshemmung nach § 203 BGB setzt voraus, dass ein Beteiligter gegenüber dem anderen klarstellt, dass er einen Anspruch geltend macht und worauf er ihn stützen will. Daran muss sich ein ernsthafter Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen anschließen, sofern der in Anspruch genommene Beteiligte nicht sofort und erkennbar die Leistung ablehnt. Verhandlungen schweben, wenn ein Beteiligter eine Erklärung abgibt, die der anderen Seite die Annahme gestattet, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2014 – 2 B 6.14 –, juris Rn. 6, m. w. N.; BGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 – VII ZR 194/05 –, juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Oktober 2013 – 4 B 51.09 –, juris Rn. 43, m. w. N.; Ellenberger, in Palandt, Kommentar zum BGB, 75. Aufl. 2016, § 203 Rn. 2; Kesseler, in Prütting/Wegen/Weinreich, Kommentar zum BGB, 4. Aufl. 2009, § 203 Rn. 2. Nach diesen Grundsätzen haben vor den o. g. Verjährungszeitpunkten zwischen dem Kläger und der Beklagten keine Verhandlungen im Sinne des § 203 Satz 1 BGB geschwebt. Anknüpfungspunkte für eine gegenteilige Annahme sind nicht ersichtlich. Die Verjährung der hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2010 geltend gemachten Ansprüche ist ferner nicht nach § 205 BGB gehemmt. Danach ist die Verjährung gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Ein sog. „Stillhalteabkommen“ im Sinne von § 205 BGB setzt voraus, dass die Beteiligten eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung mit dem Inhalt getroffen haben, dass der Schuldner vorübergehend berechtigt ist, die Leistung zu verweigern, und der Gläubiger in dieser Zeit auf die Verfolgung seiner Ansprüche verzichtet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2014 – 2 B 3.14 –, juris Rn. 9, m. w. N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Oktober 2013 – 4 B 51.09 –, juris Rn. 44. Eine solche Absprache lässt sich bezogen auf im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2010 entstandene Ansprüche nicht feststellen, zumal zu dem Zeitpunkt, zu dem sich der Kläger wegen der betreffenden Ansprüche erstmals an die Beklagte gewandt hatte – 2014 –, bereits Verjährung eingetreten war. Der Beklagten ist die Erhebung der Einrede der Verjährung auch nicht unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung verwehrt. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung erfordert ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn, das nicht notwendig schuldhaft zu sein braucht, das aber angesichts der Umstände des Einzelfalls die Einrede der Verjährung deshalb als treuwidrig erscheinen lässt, weil der Beamte veranlasst worden ist, verjährungshemmende Schritte zu unterlassen. Erforderlich ist, dass der Beamte aufgrund des Verhaltens des Dienstherrn die begründete Erwartung haben durfte, dieser werde sich nicht auf Verjährung berufen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2014 – 2 B 6.14 –, juris Rn. 11; Urteile vom 15. Juni 2006 – 2 C 14.05 –, juris Rn. 23, vom 25. November 1982 – 2 C 32.81 –, juris Rn. 16, vom 9. Juli 1973 – VIII C 4.73 –, BVerwGE 42, 353 (357), und vom 26. Januar 1966 – VI C 112.63 –, BVerwGE 23, 167 (169 ff.); Urteil der Kammer vom 28. Januar 2014 – 2 K 2402/13 –; Kopp/ Ramsauer, a.a.O., § 53 Rn. 5. Maßnahmen der Beklagten, die den Kläger davon abgehalten haben, hinsichtlich des streitbefangenen Anspruchs, soweit er den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2010 betrifft, vor Ablauf der Verjährungsfrist verjährungshemmende Schritte einzuleiten, sind nicht erkennbar. Die Beklagte war an der Erhebung der Verjährungseinrede auch nicht durch einen Verzicht auf diese Einrede gehindert. Einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung hat die Beklagte – unter dem 22. Dezember 2014 – nur in Bezug auf Ansprüche erklärt, die am 14. April 2014 noch nicht verjährt waren. Zu diesen Ansprüchen zählten die den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2010 betreffenden Ausgleichsansprüche nicht. Denn hinsichtlich dieser Ansprüche war, wie dargelegt, bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bzw., soweit es das Jahr 2009 anbelangt, mit Ablauf des 31. Dezember 2012 Verjährung eingetreten. Zudem hatte die Beklagte bereits mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2014 geäußert, sie sei bereit, auf die Einrede der Verjährung insoweit zu verzichten, als Ansprüche bei der Antragstellung am 14. April 2014 noch nicht verjährt gewesen seien. Eventuelle Ansprüche aus dem Jahr 2010 und davor würden somit nicht anerkannt. Hierdurch hat die Beklagte ausdrücklich klargestellt, dass sie keinen Verzicht auf die Einrede der Verjährung erklärt hat und erklären wollte, soweit es Ansprüche anbelangt, die vor dem 1. Januar 2011 entstanden waren. Schließlich ist die Erhebung der Einrede der Verjährung auch nicht ermessensfehlerhaft. Die Verjährungseinrede bedarf als sogenannte intendierte Ermessensentscheidung im Regelfall keiner Begründung. Da die Beklagte als Träger öffentlicher Verwaltung an den Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung gebunden ist, ist sie nicht nur berechtigt, sondern grundsätzlich auch verpflichtet, gegenüber finanziellen Ansprüchen ihrer Bediensteten die Einrede der Verjährung geltend zu machen. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Oktober 2013 – 4 B 51.09 –, juris Rn. 46; VG Münster, Urteil vom 26. Februar 2013 – 4 K 222/11 –, juris Rn. 58; VG Minden, Urteil vom 11. März 2013 – 4 K 2820/12 –, juris Rn. 35, vgl. ferner – zu Besoldungs- und Versorgungsansprüchen – BVerwG, Urteile vom 15. Juni 2006 – 2 C 14.05 –, juris Rn. 23, und vom 25. November 1982 – 2 C 32.81 –, juris Rn. 19; VGH BW, Urteil vom 24. März 2009 – 4 S 2569/07 –, juris Rn. 21. Dementsprechend ist die Einrede der Verjährung in der Regel zu erheben, und es bedarf nur bei Vorliegen atypischer Umstände der Darlegung von Ermessenserwägungen. Vgl. VG Münster, Urteil vom 26. Februar 2013 – 4 K 222/11 –, juris Rn. 58; VG Meiningen, Urteil vom 12. Juli 2012 – 1 K 452/10 –, juris Rn. 33. Solche Umstände sind vorliegend weder vom Kläger dargelegt worden noch anderweitig erkennbar. Auch hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Mai 2015 kann der Kläger von der Beklagten den für diesen Zeitraum geltend gemachten finanziellen Ausgleich für geleistete „Rufbereitschaft ‚Lagedienst‘“ weder auf der Grundlage des nationalrechtlichen Ausgleichsanspruchs noch auf der Grundlage des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs beanspruchen. Der beamtenrechtliche Ausgleichsanspruch wie auch der unionsrechtliche Ausgleichsanspruch sind auf zeitlichen Ausgleich in angemessenem Umfang gerichtet. In Ausnahmefällen wandelt sich der Anspruch auf Freizeitausgleich in einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich um. Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 – 2 C 24.11 –, juris Rn. 18 ff. Ein beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch kann einem Beamten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zustehen, wenn der Dienstherr den Beamten auf der Grundlage einer rechtswidrig zu hoch festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit zum Dienst heranzieht oder ihn über die rechtmäßig festgesetzte regelmäßige Arbeitszeit hinaus in Anspruch nimmt, ohne dass die Voraussetzungen für die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit erfüllt sind. In diesem Fall ist die Inanspruchnahme rechtswidrig (Zuvielarbeit). Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. September 2011 – 2 C 32.10 –, juris Rn. 9; Urteil vom 28. Mai 2003 – 2 C 28.02 –, juris Rn. 19 f. Auch der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch setzt u. a. die Überschreitung der unionsrechtlich vorgegebenen Wochenarbeitszeit voraus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 – 2 C 24.11 –, juris Rn. 19 ff. Die Heranziehung des Klägers zu der streitgegenständlichen „Rufbereitschaft ‚Lagedienst‘“ im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Mai 2015 erfüllt die vorgenannten Voraussetzungen nicht. Denn sie beinhaltet keinen Dienst über die rechtmäßig festgesetzte regelmäßige Arbeitszeit bzw. über die höchstens zulässige Arbeitszeit hinaus, da die Verrichtung des „Lagedienstes“ nicht zu einer Überschreitung der höchstens zulässigen Arbeitszeit führt. Bei den vom Kläger geltend gemachten Rufbereitschaftszeiten handelt es sich nämlich nicht um vollumfängliche Arbeitszeit im dienstrechtlichen Sinne, vgl. im vorliegenden Zusammenhang zu Rufbereitschaftszeiten von Feuerwehrbeamten auch OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2016 – 6 A 2148/15 –, juris Rn. 6 ff.; VG Düsseldorf, Urteile vom 27. November 2015 – 26 K 775/14 –, juris Rn. 40, vom 20. November 2015 – 26 K 8853/14 –, S. 6 d. amtl. Umdr., und vom 20. August 2015 – 26 K 3505/14 –, juris Rn. 37; VG Minden, Urteil vom 12. Oktober 2015 – 4 K 1951/14 –, juris Rn. 21; vgl. ferner § 6 Abs. 2 Satz 1 AZVO i. V. m. § 1 Abs. 2 bzw. § 7 Abs. 1 AZVOFeu, sondern um Zeiten, die bereits nach den Maßgaben des § 6 Abs. 2 Satz 2 AZVO ausgeglichen worden sind; die letztgenannte Vorschrift ist vorliegend gemäß § 1 Abs. 2 bzw. § 7 Abs. 1 AZVOFeu anwendbar, vgl. zur Anwendbarkeit des § 6 Abs. 2 Satz 2 AZVO in Fällen der vorliegenden Art auch VG Düsseldorf, Urteil vom 27. November 2015 – 26 K 775/14 –, juris Rn. 41; VG Minden, Urteil vom 12. Oktober 2015 – 4 K 1951/14 –, juris Rn. 21. Für das Verständnis des Begriffs der „Arbeitszeit“ ist zunächst die RL 2003/88/EG bedeutsam. Diese Richtlinie ist auch auf Beamte anwendbar (vgl. Art. 1 Abs. 3 Satz 1 RL 2003/88/EG), vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. April 2013 – 2 B 93.12 –, juris Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. November 2015 – 4 B 28.12 –, juris Rn. 32. Die RL 2003/88/EG enthält Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung (vgl. Art. 1 Abs. 1 RL 2003/88/EG) und definiert in Art. 2 Nr. 1, in dessen Lichte das für die Feuerwehrbeamten der Beklagten geltende Landesbeamtenrecht anzuwenden und auszulegen ist, vgl. auch – zu Polizeibeamten – VG Düsseldorf, Urteil vom 24. September 2015 – 2 K 4545/14 –, juris Rn. 13; vgl. ferner VGH BW, Urteil vom 26. Juni 2013 – 4 S 94/12 –, juris Rn. 16, Arbeitszeit als jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und / oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Die Definition des Art. 2 Nr. 1 RL 2003/88/EG beinhaltet damit drei Kriterien, die kumulativ vorliegen müssen. Dazu zählen das räumliche Kriterium (sich am Arbeitsort aufhalten), das Kriterium der Weisungsbefugnis (dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen) und das berufsbezogene Kriterium (sich in Ausübung seiner Tätigkeit oder Wahrnehmung seiner Aufgaben befinden). Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. November 2015 – 4 B 28.12 –, juris Rn. 32, m. w. N. Zu der in Art. 2 Nr. 1 RL 2003/88/EG erfolgten begrifflichen Festlegung hat der EuGH konkretisierend ausgeführt, dass Zeiten, die von Bediensteten im Rahmen von Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst in Form persönlicher Anwesenheit am Arbeitsort abgeleistet werden, unabhängig davon unter den Begriff der Arbeitszeit im Sinn der RL 2003/88/EG fallen, welche Arbeitsleistungen während dieses Dienstes tatsächlich erbracht werden. Vgl. EuGH, Urteile vom 3. Oktober 2000 – C-303/98 –, juris Rn. 48, vom 9. September 2003 – C-151/02 –, juris Rn. 49, vom 1. Dezember 2005 – C-14/04 –, juris Rn. 46, und vom 25. November 2010 – C-429/09 –, juris Rn. 54 f.; Beschluss vom 11. Januar 2007 – C-437/05 –, juris Rn. 27; vgl. dazu auch BAG, Urteile vom 14. September 2011 – 10 AZR 208/10 –, juris Rn. 12, und vom 23. Juni 2010 – 10 AZR 543/09 –, juris Rn. 21 f.; OVG NRW, Urteil vom 24. August 2015 – 1 A 421/14 –, juris Rn. 72. Ferner hat der EuGH dargelegt, dass Zeit, die von dem Arbeitnehmer für bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit seiner Arbeit aufgewendet wird, nur dann „Arbeitszeit“ im Sinne der besagten unionsrechtlichen Vorschrift ist, wenn diese Tätigkeiten die körperliche Anwesenheit des Arbeitnehmers am Arbeitsort erfordert und er sich in dem genannten Zeitraum für seinen Arbeitgeber zur Verfügung halten muss. Vgl. EuGH, Beschluss vom 4. März 2011 – C-258/10 –, juris (Tenor, 1. Abs.); vgl. dazu auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. November 2015 – 4 B 28.12 –, juris Rn. 33. Im Regelungszusammenhang der RL 2003/88/EG ist der Begriff der Arbeitszeit im Gegensatz zur Ruhezeit zu sehen. Ruhezeit ist gemäß Art. 2 Nr. 2 RL 2003/88/EG jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit. Beide – autonom auszulegende, vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 24. August 2015 – 1 A 421/14 –, juris Rn. 72, – Begriffe schließen einander aus, vgl. EuGH, Urteile vom 3. Oktober 2000 – C-303/98 –, juris Rn. 47, und vom 9. September 2003 – C-151/02 –, juris Rn. 48. Hiervon ausgehend ist von dem vollumfänglich als Arbeitszeit anzurechnenden Bereitschaftsdienst der nicht (vollständig) als Arbeitszeit anzuerkennende Rufbereitschaftsdienst zu unterscheiden. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 24. September 2015 – 2 K4545/14 –, juris Rn. 17. Der EuGH hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die charakteristischen Merkmale des Begriffs der Arbeitszeit dann nicht erfüllt sind, „wenn [Bedienstete] Bereitschaftsdienst in der Weise leisten, dass sie ständig erreichbar sind, ohne jedoch zur Anwesenheit in der [Einrichtung des Arbeitgebers] verpflichtet zu sein (Rufbereitschaft)“. Vgl. EuGH, Urteile vom 9. September 2003 – C-151/02 –, juris Rn. 51, und vom 3. Oktober 2000 – C 303/98 –, juris Rn. 50. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AZVO, der vorliegend gemäß § 1 Abs. 2 bzw. § 7 Abs. 1 AZVOFeu anwendbar ist, liegt Rufbereitschaft vor, wenn sich die Beamtin oder der Beamte auf Anordnung der oder des Dienstvorgesetzten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer der oder dem Dienstvorgesetzten anzuzeigenden Stelle aufhält, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Die Anordnungsbefugnis kann der Dienstvorgesetzte auf den unmittelbaren Vorgesetzten übertragen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 AZVO). Nach § 7 Satz 1 AZVO leisten Bereitschaftsdienst Beamtinnen und Beamte, die sich auf Anordnung der oder des Dienstvorgesetzten an einer von der oder vom Dienstvorgesetzten bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. Das BVerwG hat ausgehend von dem allgemeinen und vom Normgeber rezipierten arbeitszeitrechtlichen Verständnis des Begriffs des Bereitschaftsdienstes im Beamtenrecht für die Abgrenzung insbesondere zur Rufbereitschaft für (allein) maßgeblich erachtet, ob der Beamte die fragliche Bereitschaft an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs leistet und sich zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereithält und ob erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist. Seien diese Voraussetzungen erfüllt, zählten die Zeiten des Bereitschaftsdienstes – einschließlich der „inaktiven Zeiten“ – nach der Begriffsbestimmung des Art. 2 Nr. 1 RL 2003/88/EG ohne Abstriche als Arbeitszeit. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. September 2011 – 2 C 32.10 –, juris Rn. 12, und vom 22. Januar 2009 – 2 C 90.07 / 2 C 91.07 / 2 C 93.07 –, jeweils juris Rn. 14, m. w. N.; vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 24. August 2015 – 1 A 421/14 –, juris Rn. 74; VGH BW, Urteile vom 26. Juni 2013 – 4 S 94/12 –, juris Rn. 17, und vom 17. Juni 2014 – 4 S 169/13 –, juris Rn. 37. Hinsichtlich des Merkmals einer erfahrungsgemäß zu erwartenden dienstlichen Inanspruchnahme kommt es dabei maßgeblich darauf an, ob während der in Frage stehenden Zeiten typischerweise mit nennenswerten Einsätzen zu rechnen ist, die den betreffenden Zeiten das Gepräge eines Bereithaltens für einen jederzeit möglichen Einsatz geben, oder ob sich diese Zeiten bei wertender Betrachtung als Rufbereitschaft darstellen, die allenfalls sporadisch von Einsätzen unterbrochen wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2009 – 2 C 90.07 –, juris Rn. 17; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. September 2015 – 2 K4545/14 –, juris Rn. 20. Hieran gemessen handelte es sich bei den streitgegenständlichen, von dem Kläger im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Mai 2015 geleisteten Zeiten der „Rufbereitschaft ‚Lagedienst‘“ nicht um – in vollem Umfang als Arbeitszeit anzuerkennenden – Bereitschaftsdienst, sondern um eine (bloße) Rufbereitschaft, die die Beklagte zu Recht gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 AZVO (i. V. m. § 1 Abs. 2 bzw. § 7 Abs. 1 AZVOFeu) lediglich im Umfang von einem Achtel als Arbeitszeit anerkannt hat. Keine der nach der vorgenannten Rechtsprechung des BVerwG für eine Einordnung als Bereitschaftsdienst erforderlichen, kumulativ zu verstehenden, vgl. dazu VG Düsseldorf, Urteil vom 24. September 2015 – 2 K4545/14 –, juris Rn. 22; VG Minden, Urteil vom 2. Juni 2016– 4 K 1195/15 –, S. 8 d. amtl. Umdr.; VG Arnsberg, Urteil vom 18. Mai 2016 – 2 K 2402/14 –, S. 14 d. amtl. Umdr., Voraussetzungen liegt vor: Der Kläger hat die Bereitschaften nicht an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs geleistet. Ferner hat er sich nicht zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereitgehalten. Darüber hinaus war auch nicht erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen, d. h. während der in Frage stehenden Zeiten waren nicht typischerweise nennenswerte Einsätze zu erwarten, die den betreffenden Zeiten das Gepräge eines Bereithaltens für einen jederzeit möglichen Einsatz gaben. Auch eine Gesamtschau der Einschränkungen, denen der Kläger während einer Bereitschaft, insbesondere in zeitlicher Hinsicht, ausgesetzt war, führt nicht zu einer Einordnung als Arbeitszeit. Die Qualifizierung der Bereitschaftszeiten des Klägers als bloße Rufbereitschaft steht schließlich im Einklang mit unionsrechtlichen Vorgaben. Vgl. im vorliegenden Zusammenhang auch zu ähnlichen Fallgestaltungen VG Düsseldorf, Urteile vom 27. November 2015 – 26 K 775/14 –, juris Rn. 45 ff., vom 20. November 2015 – 26 K 8853/14 –, S. 7 ff. d. amtl. Umdr., und vom 20. August 2015– 26 K 3505/14 –, juris Rn. 42 ff.; VG Minden, Urteil vom 12. Oktober 2015 – 4 K 1951/14 –, juris Rn. 42 ff.; vgl. ferner OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2016 – 6 A 2148/15 –, juris Rn. 6 ff.; zu Fallkonstellationen im Bereich des Polizeivollzugsdienstes vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 24. September 2015 – 2 K 4545/14 –, juris Rn. 22 ff.; Urteil vom 24. September 2015 – 2 K 4012/14 –, juris Rn. 20 ff.; Urteil vom 24. September 2015 – 2 K 4312/14 –, juris Rn. 20 ff.; Urteil vom 24. September 2015 – 2 K 4647/14 –, juris Rn. 20 ff. Der Kläger hatte sich während der „Rufbereitschaft ‚Lagedienst‘“ nicht an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs bereitzuhalten. Eine Bestimmung des Aufenthaltsorts des Klägers während einer „Rufbereitschaft ‚Lagedienst‘“ ergibt sich insbesondere nicht aus den in dem Schreiben vom 30. April 2009 wiedergegebenen Regelungen der Modalitäten der „Rufbereitschaft ‚Lagedienst‘“. Soweit dort festgelegt worden ist, dass sich „[d]er Lagedienst … grundsätzlich innerhalb einer Zeit von 30 Minuten ab Alarmierung an der Feuerwache der Berufsfeuerwehr einzufinden [habe]“, handelt es sich nicht um die Bestimmung eines Ortes außerhalb des Privatbereichs, an dem sich der Kläger während der Rufbereitschaftszeiten aufzuhalten hatte, sondern (lediglich) um eine Begrenzung des Radius, innerhalb dessen ein Aufenthalt des Klägers während der Rufbereitschaftszeiten erlaubt war bzw. erwartet wurde. Vgl. dazu auch VG Düsseldorf, Urteil vom 27. November 2015– 26 K 775/14 –, juris Rn. 46; vgl. ferner OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2016 – 6 A 2148/15 –, juris Rn. 6 f. u. 11. Der betreffende Bereich schließt dabei auch das Zuhause des Klägers ein. Denn von der Wohnanschrift des Klägers ist die Feuerwache der Berufsfeuerwehr – laut einschlägigen Routenplanern, di im Internet allgemein zugänglich sind, wie z. B. „Google Maps“ – innerhalb einer Zeitspanne zu erreichen, die deutlich weniger als 30 Minuten beträgt. Der Kläger konnte sich während der Rufbereitschaftszeiten innerhalb seines Privatbereichs, insbesondere in seiner Wohnung, aufhalten und seinen Aufenthaltsort grundsätzlich frei bestimmen. Es bestand auch keine Pflicht, dem Dienstherrn anzuzeigen, wo er sich aufhielt, wenn er z. B. seine Wohnung verließ und den Aufenthaltsort wechselte. Vgl. zum Vorstehenden auch VG Düsseldorf, Urteil vom 24. September 2015 – 2 K 4545/14 –, juris Rn. 23. Es kann ferner nicht angenommen werden, dass sich der Kläger im Hinblick auf die zeitliche Ausgestaltung der Dienste zu einem „jederzeitigen unverzüglichen Einsatz“ bereitgehalten hat. Die in dem Schreiben vom 30. April 2009 getroffene Regelung legt als Zeitvorgabe fest, dass sich der „Lagedienst“ leistende Beamte grundsätzlich innerhalb einer Zeit von 30 Minuten ab Alarmierung an der Feuerwache der Berufsfeuerwehr einzufinden habe. Bei einer solchen Eintreffzeit kann von einem Erfordernis eines „Sichbereithaltens zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz“ noch nicht die Rede sein. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall entscheidungserheblich von demjenigen, der Gegenstand des Urteils des VGH BW vom 26. Juni 2013 – 4 S 94/12 – war. Denn in dem letztgenannten Fall war der zu verrichtende Dienst maßgeblich dadurch gekennzeichnet und bestimmt, dass der Einsatzleiter vom Dienst im Fall einer Alarmierung den Dienst sofort – d. h. innerhalb weniger Minuten – zu übernehmen und den Dienst aufzunehmen hatte, vgl. VGH BW, Urteil vom 26. Juni 2013 – 4 S 94/12 –, juris Rn. 22. Während der von dem Kläger im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Mai 2015 geleisteten Rufbereitschaftszeiten war ferner nicht im oben erläuterten Sinne erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen. Insoweit kommt es maßgeblich auf die im Regelfall zu erwartende Häufigkeit der dienstlichen Inanspruchnahme während der Bereitschaftszeiten an. Danach entscheidet sich, ob während dieser Zeiten typischerweise mit nennenswerten Einsätzen zu rechnen ist, die der Bereitschaft das Gepräge eines Bereithaltens für einen jederzeit möglichen Einsatz geben, oder ob sich diese Zeiten bei wertender Betrachtung als Freizeit oder eine Form der Rufbereitschaft darstellen, die allenfalls sporadisch von Einsätzen unterbrochen wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2009 – 2 C 90.07 –, juris Rn. 17; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. September 2015 – 2 K4545/14 –, juris Rn. 30. Wie bei jedem Bereitschaftsdienst kommt es für die rechtliche Wertung nicht darauf an, ob es in jeder einzelnen Bereitschaft, für die Ansprüche geltend gemacht werden, zu tatsächlichen Einsätzen gekommen ist, sondern darauf, ob nach den üblichen Umständen mit solchen Einsätzen erfahrungsgemäß zu rechnen ist. Es reicht deshalb aus, die anzustellenden tatsächlichen Ermittlungen auf einen überschaubaren, repräsentativen Zeitraum zu beschränken, der eine typisierende Gesamtbetrachtung ermöglicht. Stellt sich heraus, dass im Regelfall ein Rückgriff auf den Bereitschaft leistenden Beamten erforderlich ist, sind diese Zeiten als Bereitschaftsdienst zu werten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2009 – 2 C 90.07 –, juris Rn. 20; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. September 2015 – 2 K4545/14 –, juris Rn. 32. Gemessen hieran kann nicht angenommen werden, dass der Kläger während der streitigen Rufbereitschaftszeiten im Regelfall mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen hatte, wodurch die fraglichen Bereitschaftszeiten das Gepräge eines Bereithaltens für einen jederzeit möglichen Einsatz erhielten. Bei der Beurteilung der Häufigkeit einer dienstlichen Inanspruchnahme des Klägers ist auf die individuell von ihm geleisteten Rufbereitschaftszeiten und die tatsächlich erfolgten Alarmierungen abzustellen, nicht hingegen generell auf die durchschnittliche Alarmierungsanzahl hinsichtlich aller Beamten, die an der betreffenden Bereitschaft teilnahmen. Hierfür spricht bereits, dass es sich bei Arbeitszeit um eine individuelle Größe handelt, die grundsätzlich personenbezogen zu bewerten ist. Darüber hinaus lässt sich nur bei einer wertenden personenbezogenen Betrachtung der individuellen Situation des Klägers beurteilen, wie häufig er aus seiner Sicht mit einer Alarmierung zu rechnen hatte und wie stark die subjektive Belastung für ihn durch Alarmierungen während der Rufbereitschaft war. Ergeben sich danach gegenüber der durchschnittlichen Alarmierungsanzahl bezogen auf alle den fraglichen Rufbereitschaftsdienst versehenden Beamten Abweichungen, wäre es unbillig, den Kläger an einer etwaigen höheren Belastung anderer Beamter durch häufigere Alarmierungen teilhaben zu lassen, obwohl bei ihm selbst nur eine geringere Beeinträchtigung durch weniger häufige Einsätze vorliegt und demnach die von ihm geleisteten Rufbereitschaften ein anderes Gepräge aufweisen. Umgekehrt wäre es ebenfalls unbillig, den Kläger auf im Durchschnitt niedrigere Alarmierungszahlen zu verweisen und das Gepräge der von ihm geleisteten Rufbereitschaftszeiten an diesen Zahlen zu messen, obwohl er selbst eventuell (deutlich) häufiger dienstlich in Anspruch genommen wurde. Vgl. zum Ganzen VG Düsseldorf, Urteil vom 24. September 2015– 2 K 4545/14 –, juris Rn. 34. Bei der Beurteilung der Häufigkeit der dienstlichen Inanspruchnahme eines Beamten muss nicht jeder einzelne geleistete Dienst zugrunde gelegt werden. Vielmehr sind eine wertende Gesamtschau über einen repräsentativen Zeitraum, wie ihn ein Kalenderjahr darstellt, vorzunehmen und die Anzahl der geleisteten Rufbereitschaftsdienste der Anzahl der dienstlichen Inanspruchnahmen gegenüber zu stellen; anhand der so herausgebildeten Proportion kann alsdann eine Bewertung des Gepräges der Bereitschaft erfolgen. Dabei ist bei Bereitschaften typischerweise mit nennenswerten Einsätzen zu rechnen, die ihnen das Gepräge eines Bereithaltens für einen jederzeit möglichen Einsatz geben, wenn eine dienstliche Inanspruchnahme im Jahresmittel zumindest bei der Hälfte der geleisteten Dienste erfolgt ist. Vgl. zum Ganzen VG Düsseldorf, Urteil vom 24. September 2015– 2 K 4545/14 –, juris Rn. 35. Dieser Wert wurde im Falle des Klägers im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Mai 2015 durchgängig deutlich unterschritten. Denn hinsichtlich der Zahl der Rufbereitschaften und der Zahl der während der Rufbereitschaften erfolgten Alarmierungen bzw. Einsätze ergibt sich folgendes Bild: Jahr Gesamtzahl der Tage, an denen Rufbereitschaft geleistet wurde Gesamtzahl der Tage, an denen es zu Einsätzen kam prozentuale Quote der Rufbereitschaftstage mit Einsätzen Gesamtzahl der Rufbereitschaftsstunden Gesamtzahl der Einsatzstunden prozentuale Quote der Einsatzstunden 2011 41 2 4,88% 733h05 2h30 0,34% 2012 66 4 6,06% 1208h40 8h00 0,66% 2013 61 3 4,92% 1154h25 10 0,87% 2014 62 4 6,45% 1139h55 6h30 0,57% 01 bis 05/2015 11 0 0,00% 218h30 0h00 0,00% Angesichts dieser Sachlage bildeten die Einsätze nicht die Regel, sondern die Ausnahme. Denn in keinem der fraglichen Jahre wurde der o. g. Wert von (mindestens) 50 % erreicht, vielmehr ergaben sich deutlich geringere Werte. Die Häufigkeit der dienstlichen Inanspruchnahme des Klägers verdeutlicht erneut den Unterschied zum Bereitschaftsdienst des Einsatzleiters der Feuerwehr, der Gegenstand des Urteils des VGH BW vom 26. Juni 2013 war. Denn in dem letztgenannten Falle fielen durchschnittlich am Wochenende ca. ein bis zwei Einsätze pro Tag und während der Woche etwa sechs bis acht Einsätze auf zehn EvD-Dienste an, vgl. VGH BW, Urteil vom 26. Juni 2013 – 4 S 94/12 –, juris Rn. 23, mit der Folge, dass die Einsatzhäufigkeit erheblich höher war als im Falle des Klägers. Schließlich führt auch eine Gesamtschau der Einschränkungen, denen der Kläger während seiner Rufbereitschaftsdienste ausgesetzt war – auf diesen Aspekt stellt maßgeblich das Urteil des VGH BW vom 26. Juni 2013 (4 S 94/12) ab, auf das der Kläger Bezug genommen hat –, nicht zu einer Einordnung als (vollständig anzurechnende) Arbeitszeit, wobei offenbleiben kann, ob dem betreffenden rechtlichen Ansatz – Erfordernis einer Gesamtschau – als solchem überhaupt zu folgen ist, vgl. zu Letzterem auch OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2016 – 6 A 2148/15 –, juris Rn. 15 (in diesem Beschluss wird offengelassen, ob der Ansicht des VGH BW zu folgen ist, dass von dem vom BVerwG für die Annahme von Bereitschaftsdienst aufgestellten Erfordernis des Aufenthalts an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs abgewichen werden kann). Zwar war der Kläger bestimmten Restriktionen dadurch ausgesetzt, dass er sich nach einer Alarmierung rechtzeitig, nämlich grundsätzlich innerhalb einer Zeitspanne von 30 Minuten ab Alarmierung, an der Feuerwache der Berufsfeuerwehr der Beklagten einzufinden hatte. Damit verboten sich Fahrten zu Orten in größerer Entfernung von der Feuerwache oder das Aufsuchen von Örtlichkeiten bzw. der Besuch von Veranstaltungen, an bzw. bei denen der Kläger – aufgrund von „Funklöchern“ – nicht erreichbar war oder von wo aus er nicht rechtzeitig im Fall einer Alarmierung zur Feuerwache hätte gelangen können. Auch musste der Kläger während der Zeit der Rufbereitschaften auf den Konsum von Alkohol – diesen Gesichtspunkt hat der Kläger ebenfalls angesprochen – verzichten. Ebenso waren Freizeitaktivitäten ausgeschlossen, die Verpflichtungen gegenüber Dritten beinhalteten. Ansonsten vermochte der Kläger allerdings seine Rufbereitschaftszeit beliebig zu gestalten: So konnte er sich insbesondere zu Hause aufhalten und Müßiggang betreiben, sich dort der Erledigung typischer alltäglicher Hausarbeiten widmen oder Zeit mit Familienangehörigen oder Freunden verbringen und mithin sein familiäres und soziales Leben pflegen. Auch außerhalb seines Zuhauses konnte der Kläger unter Beachtung der einzuhaltenden Radiusbegrenzung in zwar begrenztem, aber ausreichendem Maße seine Freizeit gestalten. So war es ihm beispielsweise möglich, Einkäufe und Besorgungen zu erledigen, kulturelle oder sonstige Veranstaltungen zu besuchen oder sich sportlich zu betätigen, sofern diese Aktivitäten ortsgebunden in Reichweite des mitgeführten Dienstfahrzeuges erfolgten. Dass der Kläger das Dienstfahrzeug zu den vorgenannten Zwecken nutzen konnte, hat die Beklagte auf eine diesbezügliche gerichtliche Anfrage hin nochmals ausdrücklich bestätigt: Zwischen dem Leiter der Berufsfeuerwehr und den zum Lagedienst herangezogenen Führungskräften habe Einvernehmen über die Zulässigkeit der Nutzung des Dienstfahrzeuges zu auch dem privaten Interesse der jeweiligen Führungskraft dienenden Zwecken (Einkauf, Freizeitgestaltung und ähnliches) bestanden, soweit der über die Regelung zur Eintreffzeit gezogene „Radius“ beachtet worden sei. Mit Blick darauf, dass in dem streitgegenständlichen Zeitraum Einsätze lediglich in dem dargelegten sehr eingeschränkten Umfang erfolgten, durfte der Kläger das Risiko, während der vorgenannten Aktivitäten alarmiert zu werden, als gering ansehen und musste sich unter der Prämisse der Wahrung der Radiusbegrenzung nicht an deren Wahrnehmung gehindert sehen, sofern er sein Dienstfahrzeug in Reichweite abstellte. Vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 27. November 2015 – 26 K 775/14 –, juris Rn. 53; vgl. ferner OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2016 – 6 A 2148/15 –, juris Rn. 6 f. u. 11. Die Ausgestaltung der Rufbereitschaft in zeitlicher Hinsicht bedeutete für den Kläger keine Einengung seines Aktionsradius oder Reduzierung seiner Gestaltungsmöglichkeiten in dem Maße, dass der Ruhe- und Erholungsfaktor in den Hintergrund gedrängt worden und ein Zustand von Anspannung und Wachsamkeit als Folge eines Bereithaltens für eine jederzeit drohende sofortige Arbeitsaufnahme zum bestimmenden Charakter der Bereitschaft geworden wäre. Den o. g. Restriktionen wurde zudem dadurch Rechnung getragen, dass die Rufbereitschaftszeiten nach § 6 Abs. 2 Satz 2 AZVO (i. V. m. § 1 Abs. 2 bzw. § 7 Abs. 1 AZVOFeu) bzw. nach der sich aus dem ersten Satz des letzten Absatzes des Schreibens vom 30. April 2009 ergebenden Regelung im Umfang von einer Achtelstunde pro Rufbereitschaftsstunde ausgeglichen worden sind. Sie führen hingegen nicht dazu, dass sämtliche Rufbereitschaftszeiten – dies stellte die einzige Alternative dar – in vollem Umfang als Arbeitszeit anzuerkennen sind, obwohl sich der Kläger in seinem Privatbereich aufhalten konnte, er dort keinen Dienstgeschäften nachging und er nur ausnahmsweise alarmiert wurde, wobei in diesem Fall die dann geleistete Dienstzeit gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 AZVO (i. V. m. § 1 Abs. 2 bzw. § 7 Abs. 1 AZVOFeu) bzw. nach der sich aus dem zweiten Satz des letzten Absatzes des Schreibens vom 30. April 2009 ergebenden Regelung vollständig als Arbeitszeit angerechnet wurde. Vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 24. September 2015– 2 K 4545/14 –, juris Rn. 42. Freizeitaktivitäten in der dargelegten – wenn auch eingeschränkten – Form sind Feuerwehrbeamten, die Bereitschaftsdienst auf einer Feuerwache leisten, nicht möglich. Auch in der Fallkonstellation, die dem Urteil des VGH BW vom 26. Juni 2013 zugrunde liegt, unterlag der betroffene Beamte sowohl hinsichtlich der Alarmierungs- bzw. Einsatzhäufigkeit als auch hinsichtlich der das Eintreffen am Einsatzort betreffenden Maßgaben deutlich größeren Restriktionen als der Kläger. Eine Gleichbehandlung des Klägers hinsichtlich des Aspekts der Arbeitszeit mit den vorgenannten Beamten ist vor diesem Hintergrund nicht angezeigt. Vgl. zum Ganzen auch OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2016 – 6 A 2148/15 –, juris Rn. 11 u. 16. Zu Unrecht ist der Kläger der Auffassung, die Sicht der Beklagten, nach der die Alarmfrequenz eine untergeordnete Rolle spiele, sei unzutreffend, da er, der Kläger, während des Lagedienstes, insbesondere auch während der Nachtzeit, ständig mit einer Alarmierung rechnen müsse. Griffe das letztgenannte Argument durch, dann müsste jede Form der Rufbereitschaft in vollem Umfang als Arbeitszeit anerkannt werden und dann wäre die – nach dem oben Dargelegten (auch und gerade nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung) vorzunehmende – Unterscheidung zwischen Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst bedeutungslos. Denn es ist gerade Charakteristikum jeder Rufbereitschaft, dass während ihrer Ableistung jederzeit eine Alarmierung möglich ist. Vgl. im vorliegenden Zusammenhang auch VG Düsseldorf, Urteil vom 27. November 2015 – 26 K 775/14 –, juris Rn. 50. Auch das Unionsrecht gebietet keine Qualifizierung der von dem Kläger geleisteten Rufbereitschaftszeiten als Arbeitszeit. Nach der Rechtsprechung des EuGH zu den gegenüber Art. 2 Nr. 1 und 2 RL 2003/88/EG inhaltsgleichen Bestimmungen des Art. 2 Nr. 1 und 2 der (Vorgänger-)Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307 vom 13. Dezember 1993, S. 18) – RL 93/104/EG – sind die charakteristischen Merkmale des Begriffs der Arbeitszeit nämlich dann nicht erfüllt – „etwas anderes gilt“ –, „wenn [Bedienstete] Bereitschaftsdienst in der Weise leisten, dass sie ständig erreichbar sind, ohne jedoch zur Anwesenheit in der [Einrichtung des Arbeitgebers] verpflichtet zu sein (Rufbereitschaft)“. Selbst wenn sie ihrem Arbeitgeber nämlich in dem Sinne zur Verfügung stünden, dass sie erreichbar sein müssten, könnten die Bediensteten in dieser Situation doch freier über ihre Zeit verfügen und eigenen Interessen nachgehen, so dass nur die Zeit, die für die tatsächliche Erbringung von Leistungen aufgewandt werde, als Arbeitszeit im Sinne der RL 93/104/EG anzusehen sei. Vgl. EuGH, Urteile vom 9. September 2003 – C-151/02 –, juris Rn. 51, und vom 3. Oktober 2000 – C 303/98 –, juris Rn. 50; zu dieser Rechtsprechung des EuGH vgl. ferner OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. November 2015 – 4 B 28.12 –, juris Rn. 33; VG Minden, Urteil vom 12. Oktober 2015 – 4 K 1951/14 –, juris Rn. 31 ff. Mit diesen Maßgaben, von denen der EuGH – soweit ersichtlich – nicht abgerückt ist, lässt sich die Einordnung der im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Mai 2015 vom Kläger geleisteten „Lagedienste“ als bloße Rufbereitschaft, die nicht vollumfänglich als Arbeitszeit anerkannt werden muss, ohne Weiteres vereinbaren. Soweit der VGH BW in seinem Urteil vom 26. Juni 2013 – 4 S 94/12 –, juris Rn. 21, darauf hinweist, dass nach dem Beschluss des EuGH vom 4. März 2011 – C-258/10 – bei der Einordnung als Bereitschaftsdienst nicht nur explizit auf die Arbeitszeit bezogene Regelungen zu berücksichtigen seien, sondern auch solche, die sonst praktische Auswirkungen auf die Arbeitszeitgestaltung hätten – einschließlich ihrer faktischen Umsetzung –, sowie die dazugehörigen Begleitumstände, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn auch die faktische Ausgestaltung der Rufbereitschaft des Klägers rechtfertigt nicht ihre Qualifizierung als arbeitszeitmäßig vollumfänglich anzuerkennender Bereitschaftsdienst, wie oben im Einzelnen erläutert worden ist. Vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 24. September 2015 – 2 K 4545/14 –, juris Rn. 46 ff. Dem Kläger steht auch der geltend gemachte Zinsanspruch nicht zu. Soweit dieser auch Verzugszinsen umfasst, scheitert er bereits daran, dass es einen allgemeinen Grundsatz, der zur Zahlung von Verzugszinsen im öffentlichen Recht verpflichtet, nicht gibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2014 – 2 A 8.13 –, juris Rn. 22, m. w. N. Soweit der streitbefangene Zinsanspruch die hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2010 geltend gemachte (Haupt-)Forderung betrifft, ist er gemäß § 217 BGB mit dem Hauptanspruch verjährt, vgl. dazu, dass § 217 BGB u. a. Zinsen erfasst, Palandt, a.a.O., § 217 Rn. 1. Soweit es die vom Kläger hinsichtlich des Zeitraums ab dem 1. Januar 2011 geltend gemachten (Haupt-)Ansprüche anbelangt, besteht der streitgegenständliche Zinsanspruch mangels Hauptforderung nicht. Die Kostenentscheidung resultiert aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW. 2012 S. 548) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, bzw. Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in der Fassung gemäß Art. 13 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007, BGBl. I S. 2840, und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG ‑). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. Der Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es der Beifügung von Abschriften nicht. Hoffmann Dr. König Jaeger Beschluss: Der Streitwert wird auf von 150.151,14 € festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG in der bis zum 3. Juli 2015 gültigen Fassung, die gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG vorliegend anzuwenden ist. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW. 2012 S. 548) beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. Der Beschwerdeschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es der Beifügung von Abschriften nicht. Hoffmann Dr. König Jaeger