Urteil
26 K 3505/14
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Rufbereitschaft nach der AZVO NRW ist keine Arbeitszeit, soweit der Beamte seinen Aufenthaltsort im privaten Bereich behalten darf.
• Für die Abgrenzung von Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst ist maßgeblich, ob der Beamte an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereitzuhalten ist.
• Nur wenn erfahrungsgemäß regelmäßig mit Inanspruchnahme während der Zeiten zu rechnen ist, sind diese als Bereitschaftsdienst (Arbeitszeit) einzuordnen.
• Europarechtlich zählt Rufbereitschaft nicht zur Arbeitszeit, wenn der Beschäftigte über seine Zeit im Wesentlichen frei verfügen kann; Einsätze sind hingegen als Arbeitszeit zu werten.
Entscheidungsgründe
Rufbereitschaft von Feuerwehrbeamten im Privatbereich keine Arbeitszeit • Rufbereitschaft nach der AZVO NRW ist keine Arbeitszeit, soweit der Beamte seinen Aufenthaltsort im privaten Bereich behalten darf. • Für die Abgrenzung von Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst ist maßgeblich, ob der Beamte an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereitzuhalten ist. • Nur wenn erfahrungsgemäß regelmäßig mit Inanspruchnahme während der Zeiten zu rechnen ist, sind diese als Bereitschaftsdienst (Arbeitszeit) einzuordnen. • Europarechtlich zählt Rufbereitschaft nicht zur Arbeitszeit, wenn der Beschäftigte über seine Zeit im Wesentlichen frei verfügen kann; Einsätze sind hingegen als Arbeitszeit zu werten. Der Kläger ist Beamter im gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst und leistet neben dem Tagesdienst regelmäßig Rufbereitschaft für den Einsatzführungsdienst (B‑Dienst). Während der Rufbereitschaft muss er erreichbar sein, Einsatzkleidung bereithalten und ein Dienstfahrzeug in erreichbarer Nähe mitführen, darf sich aber grundsätzlich zuhause aufhalten und nicht außerhalb eines bestimmten Radius um das Stadtgebiet W. entfernen. Der Kläger verlangte Anerkennung dieser Rufbereitschaftszeiten als Arbeitszeit und rückwirkenden Freizeitausgleich bzw. finanzielle Vergütung für den Zeitraum 1.1.2010–30.4.2014. Die Beklagte wendet ein, es handle sich um Rufbereitschaft, da Einsätze während dieser Zeiten die Ausnahme seien; sie erhebt zudem Einrede der Verjährung für 2010. Das Gericht hat den Sachverhalt geklärt und entschieden, dass die Klage abzuweisen ist. • Rechtliche Einordnung: Maßgeblich sind §§ 6, 7 AZVO NRW und die ständige Rechtsprechung des BVerwG zur Abgrenzung von Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst; unionsrechtlich ist die Rechtsprechung des EuGH zur Arbeitszeit einschlägig (RL 2003/88/EG). • Ortserfordernis: Bereitschaftsdienst (Arbeitszeit) setzt voraus, dass der Beamte an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereitgehalten wird. Das war hier nicht der Fall, weil der Kläger zuhause bleiben durfte; eine Radiusbegrenzung umfasst weiterhin den Privatbereich und begründet keinen vom Privatbereich unabhängigen Aufenthaltsort. • Häufigkeit der Inanspruchnahme: Zusätzlich erfordert Bereitschaftsdienst, dass erfahrungsgemäß regelmäßig mit Dienstinanspruchnahme während der Zeiten zu rechnen ist. Quantitativ war der Kläger nur sporadisch betroffen (39 Einsätze in 213 Rufbereitschaften; ca. 1,28 Einsätze pro Siebentagewoche; nur 1,35 % der Rufbereitschaftsstunden waren durch Einsätze betroffen). • Europarechtliche Prüfung: Nach EuGH‑Rechtsprechung ist Rufbereitschaft, bei der der Beschäftigte nicht am Arbeitsplatz anwesend sein muss und über seine Zeit weitgehend verfügen kann, keine Arbeitszeit. Die vorliegenden Rufbereitschaftszeiten entsprechen diesem Profil; deshalb liegt auch keine Überschreitung der nach Art.6 RL 2003/88/EG zulässigen Höchstarbeitszeit vor. • Folgen für Freizeitausgleichs‑ und Zahlungsanspruch: Weil die Rufbereitschaftszeiten weder national noch unionsrechtlich als Arbeitszeit einzuordnen sind, besteht kein Anspruch auf Freizeitausgleich nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder aus Treu und Glauben und kein staatshaftungsrechtlicher Anspruch auf finanziellen Ausgleich; daraus folgt die Erfolglosigkeit sowohl des Haupt- als auch des Hilfsantrags. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anrechnung der im Rahmen des B‑Dienstes geleisteten Rufbereitschaftszeiten als Arbeitszeit und dementsprechend weder auf Freizeitausgleich noch auf finanziellen Ausgleich. Maßgeblich ist, dass der Kläger seinen Aufenthaltsort im privaten Bereich behalten durfte und Einsätze während der Rufbereitschaftszeiten nur sporadisch vorkamen, sodass keine qualifizierte Heranziehung als Bereitschaftsdienst vorliegt. Nach nationalem Recht (insbesondere §§ 6, 7 AZVO NRW) und europäischem Recht (RL 2003/88/EG und EuGH‑Rechtsprechung) ist Rufbereitschaft in diesem Fall keine Arbeitszeit; arbeitszeitrechtliche Schutzvorschriften sind durch die Anrechnung der tatsächlichen Einsatzzeiten gewahrt. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.