Urteil
2 K 4545/14
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
2mal zitiert
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Rufbereitschaft im Privatbereich ist grundsätzlich nicht vollumfänglich als Arbeitszeit anzuerkennen.
• Für die Qualifizierung als Bereitschaftsdienst müssen kumulativ vorliegen: Bestimmung des Aufenthaltsorts durch den Dienstherrn außerhalb des Privatbereichs, jederzeitige unverzügliche Einsatzbereitschaft und im Regelfall zu erwartende dienstliche Inanspruchnahme.
• Zur Abgrenzung ist eine wertende, personenbezogene Betrachtung der Häufigkeit dienstlicher Inanspruchnahmen über einen repräsentativen Zeitraum vorzunehmen; als Orientierung gilt, dass im Jahresmittel bei mindestens der Hälfte der Dienste mit Einsätzen zu rechnen sein sollte.
• Die unionsrechtlichen Vorgaben (Richtlinie 2003/88/EG) stehen der Einordnung von Rufbereitschaftszeiten im Privatbereich als nicht vollständig anzuerkennende Arbeitszeit nicht entgegen.
Entscheidungsgründe
Rufbereitschaft im Privatbereich nicht automatisch als Arbeitszeit anzuerkennen • Rufbereitschaft im Privatbereich ist grundsätzlich nicht vollumfänglich als Arbeitszeit anzuerkennen. • Für die Qualifizierung als Bereitschaftsdienst müssen kumulativ vorliegen: Bestimmung des Aufenthaltsorts durch den Dienstherrn außerhalb des Privatbereichs, jederzeitige unverzügliche Einsatzbereitschaft und im Regelfall zu erwartende dienstliche Inanspruchnahme. • Zur Abgrenzung ist eine wertende, personenbezogene Betrachtung der Häufigkeit dienstlicher Inanspruchnahmen über einen repräsentativen Zeitraum vorzunehmen; als Orientierung gilt, dass im Jahresmittel bei mindestens der Hälfte der Dienste mit Einsätzen zu rechnen sein sollte. • Die unionsrechtlichen Vorgaben (Richtlinie 2003/88/EG) stehen der Einordnung von Rufbereitschaftszeiten im Privatbereich als nicht vollständig anzuerkennende Arbeitszeit nicht entgegen. Der Kläger ist Kriminalhauptkommissar und leistete im Zeitraum 2010–2013 im Polizeipräsidium MK‑Rufbereitschaften zur sofortigen Bearbeitung von Tötungsdelikten. Die Dienstanweisung schafft eine Rufbereitschaft ohne Präsenzpflicht in der Dienststelle; dem Kläger wurden Mobiltelefon und Dienstwagen zur Erreichbarkeit und schnellen Anfahrt überlassen. Er beantragte rückwirkend die volle Anerkennung dieser Rufbereitschaftszeiten als Arbeitszeit und berief sich auf Entscheidungen, wonach bestimmte Bereitschaftsdienste voll anzurechnen seien. Das Polizeipräsidium lehnte ab mit Verweis auf § 4 AZVOPol, wonach Rufbereitschaft nur zu einem Achtel auszugleichen sei, und auf die seltene Alarmierungspraxis; auch das Land beantragte Abweisung der Klage. Das Gericht prüfte, ob die geleisteten Zeiten als Bereitschaftsdienst (Arbeitszeit) oder als Rufbereitschaft (nicht voll anzuerkennen) einzustufen sind. • Anwendbares Recht und Leitlinien: Maßgeblich sind Art. 2 Nr.1 der Richtlinie 2003/88/EG und die ständige Rechtsprechung des EuGH und des Bundesverwaltungsgerichts zur Abgrenzung von Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft. • Definitionen: Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn der Beamte an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs bereitgehalten wird, jederzeit unverzüglich einsatzbereit sein muss und erfahrungsgemäß mit regelmäßiger dienstlicher Inanspruchnahme zu rechnen ist; Rufbereitschaft liegt vor, wenn der Beamte im Privatbereich erreichbar bleibt und nur sporadisch eingesetzt wird (§4 AZVOPol). • Individuelle Prüfung der Voraussetzungen: Der Kläger konnte seinen Aufenthaltsort im Privatbereich frei bestimmen; es gab keine Anzeigepflicht und keine Vorgabe eines engen räumlichen Radius, sodass das Kriterium eines vom Dienstherrn bestimmten Ortes nicht erfüllt war. • Reaktionszeit und Dringlichkeit: Es bestanden keine verbindlichen kurzen Reaktionszeiten; interne Praxis sah eine angemessene Ankunftszeit bis etwa einer Stunde vor. Die MK‑Funktion zielt auf fachliche Hinzuziehung mit zeitnaher, aber nicht sofortiger Anwesenheit, anders als beim Feuerwehr‑Einsatzleiter, der binnen Minuten verfügbar sein muss. • Häufigkeit der Inanspruchnahme: Maßgeblich ist die personenbezogene, typisierende Betrachtung über einen repräsentativen Zeitraum (Jahresmittel). Beim Kläger traten Alarmierungen nur sehr selten auf (jeweils etwa 1 Alarmierung pro Jahr bei deutlich mehr Bereitschaftstagen), sodass im Regelfall nicht mit nennenswerten Einsätzen zu rechnen war. • Gesamtschau der Einschränkungen: Trotz gewisser Beschränkungen (Erreichbarkeit, Verzicht auf weite Abwesenheiten, Mobiltelefon, Dienstwagen) blieben Ruhe- und Erholungsaspekte überwiegend erhalten; die zeitliche Ausgestaltung und der Ausgleich nach §4 Satz3 AZVOPol sprechen gegen volle Arbeitszeitanerkennung. • Vereinbarkeit mit Unionsrecht: EuGH‑Recht erlaubt, zwischen Präsenzbereitschaft (Arbeitszeit) und Rufbereitschaft (nur tatsächliche Arbeitszeiten sind anzurechnen) zu unterscheiden; somit steht Unionsrecht der Entscheidung nicht entgegen. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf vollumfängliche Anerkennung der geleisteten MK‑Rufbereitschaftszeiten als Arbeitszeit für 2010–2013. Die Voraussetzungen für die Einordnung als Bereitschaftsdienst liegen nicht vor: der Aufenthaltsort wurde nicht vom Dienstherrn bestimmt, es bestand keine Verpflichtung zur jederzeitigen unverzüglichen Einsatzbereitschaft und es war erfahrungsgemäß nicht mit regelmäßigen Einsätzen zu rechnen. Die Zeiten sind als Rufbereitschaft im Sinne des §4 AZVOPol zu behandeln und nach dieser Vorschrift nur anteilig auszugleichen; dienstliche Einsätze während der Rufbereitschaft werden vollständig angerechnet. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.