Urteil
1 A 2652/07
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Feuerwehrbeamte unterfallen grundsätzlich dem Anwendungsbereich der Arbeitszeitrichtlinien; Bereitschaftsdienst mit Anwesenheit zählt als Arbeitszeit.
• Bei rechtswidriger Heranziehung zur Zuvielarbeit kann dem Beamten aus Treu und Glauben Freizeitausgleich zustehen, ohne dass es eines weitergehenden treuwidrigen Verhaltens des Dienstherrn bedarf.
• Der Anspruch auf Freizeitausgleich kann bereits ab Antragstellung geltend gemacht werden; eine rein formale Antragsformulierung darf das Begehren nicht unbegründet einschränken.
• Bei der Bemessung des Ausgleichs sind Volldienst und Bereitschaftsdienst zu unterscheiden; Bereitschaftszeiten sind geringer zu bewerten; aus Gründen der Praktikabilität ist eine pauschalierende Berechnung nach nationalen Verordnungswerten zulässig.
• Bei der pauschalierenden Berechnung ist von der ermittelten ausgleichspflichtigen Zeit ein Abzug von fünf Stunden monatlich vorzunehmen, da das beamtenrechtliche Regelungssystem eine gewisse bis zu fünf Stunden monatliche Mehrbelastung ohne Ausgleich vorbehält.
Entscheidungsgründe
Freizeitausgleich für Feuerwehrbeamte bei europarechtswidriger Überschreitung der Wochenarbeitszeit • Feuerwehrbeamte unterfallen grundsätzlich dem Anwendungsbereich der Arbeitszeitrichtlinien; Bereitschaftsdienst mit Anwesenheit zählt als Arbeitszeit. • Bei rechtswidriger Heranziehung zur Zuvielarbeit kann dem Beamten aus Treu und Glauben Freizeitausgleich zustehen, ohne dass es eines weitergehenden treuwidrigen Verhaltens des Dienstherrn bedarf. • Der Anspruch auf Freizeitausgleich kann bereits ab Antragstellung geltend gemacht werden; eine rein formale Antragsformulierung darf das Begehren nicht unbegründet einschränken. • Bei der Bemessung des Ausgleichs sind Volldienst und Bereitschaftsdienst zu unterscheiden; Bereitschaftszeiten sind geringer zu bewerten; aus Gründen der Praktikabilität ist eine pauschalierende Berechnung nach nationalen Verordnungswerten zulässig. • Bei der pauschalierenden Berechnung ist von der ermittelten ausgleichspflichtigen Zeit ein Abzug von fünf Stunden monatlich vorzunehmen, da das beamtenrechtliche Regelungssystem eine gewisse bis zu fünf Stunden monatliche Mehrbelastung ohne Ausgleich vorbehält. Der Kläger, Oberbrandmeister der Berufsfeuerwehr, leistete 2002–2006 durchschnittlich 54 Wochenstunden. Er beantragte Ende 2001 bei der Beklagten Änderung der Dienstpläne wegen Anwendbarkeit der EU-Arbeitszeitrichtlinie bzw. vorübergehende Anordnung von Mehrarbeit; die Beklagte lehnte ab. Nach Widerspruch und Klage verlangte der Kläger Freizeitausgleich rückwirkend ab Januar 2002 wegen Überschreitung der nach EU-Recht zulässigen 48 Stunden wöchentlich. Das Verwaltungsgericht sprach ihm Freizeitausgleich nur für Oktober 2005–Dezember 2006 in reduziertem Umfang zu; beide Seiten legten Zulassungsanträge ein, die Beklagte zog ihren zurück. Der Kläger berief sich auf unmittelbare Wirkung der Richtlinie und auf Treu und Glauben; die Beklagte berief sich auf Übergangsfristen, Haushalts- und Personalprobleme sowie auf eine mögliche Opt-out-Regelung des Landes. • Zulässigkeit: Die Verpflichtungsklage ist statthaft, da die Gewährung von Freizeitausgleich als Verwaltungsakt mit Außenwirkung anzusehen ist. • Anwendbares Recht: Die EU-Arbeitszeitrichtlinien (RL 93/104/EG, RL 2003/88/EG) begrenzen die durchschnittliche Wochenarbeitszeit auf 48 Stunden; Bereitschaftsdienst mit Anwesenheit ist Arbeitszeit und die Richtlinien gelten grundsätzlich auch für Feuerwehrbeamte. • Unmittelbare Wirkung: Mangels fristgerechter Umsetzung kann sich der Kläger unmittelbar auf Art. 6 RL 93/104/EG bzw. 2003/88/EG berufen; eine Ausnahme nach Art.18 war nicht gegeben. • Anspruchsgrundlage: Aus Treu und Glauben (§242 BGB) entsteht bei rechtswidriger Heranziehung zu Zuvielarbeit ein Anspruch auf Freizeitausgleich; es bedarf nicht eines zusätzlichen treuwidrigen Verhaltens des Dienstherrn. • Zeitlicher Umfang: Das Klagebegehren erstreckt sich von Januar 2002 an; die prozessuale Formulierung begrenzte den Streitgegenstand nicht wirksam auf einen spätern Zeitpunkt. • Bereichung und Begrenzung des Ausgleichs: Aus Vereinbarkeits- und Praktikabilitätsgründen sind Volldienst und Bereitschaftsdienst unterschiedlich zu bewerten. Unter Zugrundelegung der Verordnungswerte (23 Std. Volldienst / 31 Std. Bereitschaft) ergeben sich anteilig 17,11 Stunden monatlich als bereinigte Zuvielarbeit. • Abschlag: Aus beamtenrechtlichen Erwägungen ist ein weiterer pauschaler Abzug von fünf Stunden monatlich vorzunehmen. Nach diesen Schritten verbleiben 12,11 Stunden Freizeitausgleich pro Monat. • Verteilung und Umsetzung: Die Beklagte hat die Ausgleichsstunden innerhalb eines angemessenen Zeitraums (bis zu fünf Jahren ab Rechtskraft) dienstplangerecht zu gewähren; eine einvernehmliche finanzielle Abgeltung ist möglich, aber nicht einklagbar und wäre mit Abschlag zu vereinbaren. Die Berufung des Klägers hatte teilweise Erfolg. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum 1.1.2002 bis 31.12.2006 Freizeitausgleich im Umfang von 12,11 Stunden je Kalendermonat zu gewähren; der Bescheid der Beklagten wurde insoweit aufgehoben. Die weitergehende Klage wurde abgewiesen. Die Kosten wurden im Tenor verteilt; die Revision wurde nicht zugelassen. Begründend ist, dass die nationale Regelung die europarechtliche Höchstgrenze von 48 Wochenstunden verletzte, Bereitschaftsdienst Anwendungsfall der Arbeitszeitrichtlinien ist und bei rechtswidriger Zuvielarbeit ein Ausgleichsanspruch aus Treu und Glauben entsteht; zur praktikablen Bemessung sind nationale Wertungen zur Unterscheidung von Volldienst und Bereitschaftsdienst heranzuziehen und ein pauschaler Fünf-Stunden-Abschlag vorzunehmen, sodass die Beklagte insgesamt 12,11 Stunden monatlich auszugleichen hat und die Verteilung binnen eines angemessenen Zeitraums vorzunehmen ist.