Urteil
4 K 1951/14
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2015:1012.4K1951.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger steht als Beamter im gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst der Beklagten. Er begehrt die Gewährung von Freizeitausgleich für seit dem 1. Januar 2010 geleistete sogenannte „B-Dienste“. Bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 41 Stunden wird der Kläger über die täglichen Dienste hinaus im Wechsel mit – je nach Stellenbesetzung – vier bis fünf weiteren Beamten zu „B-Diensten“ herangezogen. Der „B-Dienst“ ist dabei so ausgestaltet, dass der Kläger ggfs. im Anschluss an die regulären Tagesdienste die Aufgaben des Leiters der Feuerwehr (LdF) für jeweils eine Woche bzw. nach vorheriger Abstimmung auch für einen kürzeren Zeitraum wahrnimmt. Während des Dienstes hat der Kläger ein dafür bereit gestelltes Dienstfahrzeug mitzuführen und muss über einen Funkalarmempfänger sowie über Mobiltelefon ständig erreichbar sein. Der Aufenthaltsort ist in einem durch die Dienstanweisung 01.02 vom 1. März 1990 festgelegten Gebiet zu wählen. Private Aktivitäten während des „B-Dienstes“ sind möglich, sofern sichergestellt ist, dass die uneingeschränkte Möglichkeit zur sofortigen Einsatzaufnahme besteht. Einsätze während des „B-Dienstes“ werden durch die Beklagte als Arbeitszeit behandelt und in vollem Umfang durch Freizeit ausgeglichen bzw. als Mehrarbeit gesondert vergütet, sofern ein Freizeitausgleich nicht möglich ist. Die übrigen Zeiten des „B-Dienstes“ werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet und nur zu einem Achtel als Freizeitausgleich gewährt bzw., sofern dies nicht möglich ist, ebenfalls als Mehrarbeit vergütet. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 beantragte der Kläger gegenüber der Beklagten den rückwirkenden Ausgleich ab dem 1. Januar 2007 geleisteter „B-Dienste“ sowie die Erklärung eines Verzichts auf die Einrede der Verjährung. Zur Begründung machte er geltend, während des „B-Dienstes“ ein dienstliches Einsatzfahrzeug mitführen, über einen Funkalarmempfänger ständig erreichbar sein und mit der Alarmierung regelmäßig rechnen zu müssen. Vor diesem Hintergrund handele es sich bei den „B-Diensten“ um Bereitschaftsdienste, die als Vollarbeitszeit zu bewerten seien. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21. Januar 2014 ab. Zur Begründung führte sie aus, bei den vom Kläger geleisteten „B-Diensten“ handele es sich um Rufbereitschaftszeiten i.S.v. § 6 der Arbeitszeitverordnung NRW, die nicht auf die Arbeitszeit angerechnet werden könnten. Entgegen der Auffassung des Klägers handele sich nicht um Bereitschaftsdienste i.S.d. § 7 der Arbeitszeitverordnung NRW, da weder ein konkreter Aufenthaltsort durch den Dienstherrn vorgegeben werde, noch erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme während der Zeiten des „B-Dienstes“ gerechnet werden müsse. Bei der Berufsfeuerwehr der Beklagten habe es im Jahr 2013 während der 87 „B-Dienste“ insgesamt 91 Einsätze gegeben. Dies entspreche durchschnittlich 1,75 Einsätzen pro Woche. 32 „B-Dienste“ seien ohne Einsätze geblieben, was einem Anteil von 36,8 % entspreche. Im Jahr 2012 seien es lediglich 77 Einsätze gewesen, mithin durchschnittlich 1,48 Einsätze pro Woche. Ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung werde nicht erklärt. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2014 zurück. Zur Begründung führte sie ergänzend aus, allein der Umstand, dass innerhalb kurzer Zeit der Dienst aufgenommen werden müsse, führe nicht zu der Annahme, dass es sich bei den „B-Diensten“ um Bereitschaftsdienste handele. Es müsse vielmehr zusätzlich regelmäßig mit einer Alarmierung zu rechnen sein. Dies sei hier nicht der Fall, da in den Jahren 2012 und 2013 im Durchschnitt 5 von 7 Tagen ohne Einsätze geblieben seien. Auch etwaige telefonische Einsätze sowie Unfallaufnahmen bei Unfällen mit Dienstfahrzeugen würden erfasst und seien in den im Ausgangsbescheid zugrundegelegten Daten bereits berücksichtigt. Die Gesamtbetrachtung aller geleisteten „B-Dienste“ führe insbesondere unter Berücksichtigung der geringen Zahl von Einsätzen und der bei mehr als einem Drittel aller Dienste festgestellten Nichtinanspruchnahme zu dem Schluss, dass kein zur Arbeitszeit zählender Bereitschaftsdienst vorliege. Am 14. August 2014 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, der Europäische Gerichtshof habe die Prüfung des Vorliegens von Arbeitszeit stets unabhängig davon vorgenommen, welche Arbeitsleistungen der Betroffene während des Bereitschaftsdienstes tatsächlich erbracht habe. Die Abgrenzung zwischen Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft sei daher danach vorzunehmen, ob der Beamte – jeweils auf sofortigen Abruf – seine Arbeitstätigkeit unverzüglich bzw. sofort oder nur alsbald aufzunehmen habe, wobei jeweils eine übermäßige räumliche Distanz zum Dienstort nicht möglich sei, wohl aber im Fall der Rufbereitschaft eine weitgehend freie Gestaltung der privaten Aktivitäten in dieser Zeit. Das dienstliche Gepräge sei dann gegeben, wenn mit einer Alarmierung und einer sofortigen Einsatzübernahme in prognostisch verlässlicher Regelmäßigkeit gerechnet werden müsse. Diese Voraussetzungen seien vorliegend gegeben. Die Rufbereitschaft habenden Beamten müssten das dienstliche Einsatzfahrzeug mitführen. Allein dies stelle eine erhebliche Einschränkung des Privatlebens dar. So sei es beispielsweise nicht möglich, sich weit vom Einsatzfahrzeug zu entfernen, da ansonsten eine unverzügliche Dienstaufnahme nicht gewährleistet sei. Ein Großteil privater Aktivitäten, wie etwa Fahrradtouren, Joggen oder Einkaufen in Einkaufszentren sei daher nicht möglich. Zudem müsse der Beamte ständig darauf achten, dass er sich nicht in „Funklöchern“ aufhalte. Trotz fehlender Aufenthaltsbestimmung durch den Dienstherrn liege bei einer zeitlichen Vorgabe von 15-20 Minuten zwischen Abruf und Dienstaufnahme ein Bereitschaftsdienst und keine Rufbereitschaft vor, da dem Beamten durch den vorgegebenen Zeitfaktor die Möglichkeit genommen werde, seine an sich arbeitsfreie Zeit frei zu gestalten. Die Beklagte widerspreche sich im Übrigen selbst, wenn sie angebe, dass in lediglich 36 % der Rufbereitschaften in 2013 keine Einsätze erfolgt seien. Dies mache deutlich, dass in den überwiegenden Rufbereitschaftsdiensten Einsätze erfolgt seien, so dass selbstverständlich jederzeit mit einem solchen zu rechnen sei. Schließlich würden telefonische Einsätze bei der Beklagten nicht erfasst, so dass die Anzahl der Einsätze tatsächlich höher sei als von der Beklagten angegeben. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 21. Januar 2014 und des Widerspruchbescheides vom 10. Juli 2014 zu verpflichten, ihm für einsatzfreie Zeiten geleisteter „B-Dienste“ rückwirkend ab dem 1. Januar 2010 über den bereits zu einem Achtel gewährten Freizeitausgleich hinaus Freizeitausgleich in vollem Umfang, hilfsweise eine entsprechende Mehrarbeitsvergütung, zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren und führt ergänzend aus, bei den durch den Kläger geltend gemachten Einschränkungen in der Freizeitgestaltung handele es sich um für eine Rufbereitschaft ganz typische Einschränkungen. Würden bereits diese Einschränkungen zu einem Ausschluss der Rufbereitschaft führen, verbliebe für das durch den Gesetzgeber vorgesehene Institut der Rufbereitschaft kein Raum mehr. Für sämtliche Rufbereitschaften gelte zwar der Grundsatz der ständigen Erreichbarkeit des an der Rufbereitschaft teilnehmenden Personals. Dies stelle jedoch entgegen der Ansicht des Klägers keine gravierende Einschränkung der Gestaltungsfreiheit der dienstfreien Zeit dar. Ihre Argumentation sei auch nicht widersprüchlich. Im Kalenderjahr 2013 seien insgesamt 87 Rufbereitschaften geleistet worden. Bei 32 dieser Bereitschaftsdienste sei es zu keinem Einsatz gekommen. Dies entspreche einem prozentualen Anteil von 36,8 %. Bei der Beklagten werde über das gesamte Kalenderjahr, also über 52 Wochen im Jahr, Rufbereitschaft geleistet. Das Feuerwehrpersonal sei dabei im Jahr 2013 zu insgesamt 91 Einsätzen alarmiert worden, mithin zu durchschnittlich 1,75 Einsätzen pro Woche. Es sei daher lediglich an zwei von sieben Wochentagen tatsächlich ein Einsatz zu leisten gewesen. Auf das Jahr bezogen sei an 274 Tagen kein Einsatz zu leisten gewesen, was einem prozentualen Anteil von 75,07 % entspreche. Diese Daten stellten dabei das Ergebnis der Auswertung aller im „B-Dienst“ geleisteter Rufbereitschaften bei der Berufsfeuerwehr der Beklagten im Jahr 2013 dar. Schließlich sei zu beachten, dass der Kläger im Kalenderjahr 2013 im Vergleich zu den vorgenannten Daten tatsächlich noch einer viel geringeren Inanspruchnahme ausgesetzt gewesen sei. Der Kläger habe insgesamt 22 Rufbereitschaftsdienste geleistet, und sei dabei zu lediglich 21 Einsätzen alarmiert worden. Er habe daher durchschnittlich lediglich 0,95 Einsätze pro Rufbereitschaftsdienst erbringen müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des dazu vorgelegten Verwaltungsvorgangs. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Freizeitausgleich über den bereits erfolgten Ausgleich zu einem Achtel der „B-Dienstzeiten“ hinaus. Die diesen Anspruch ablehnenden Bescheide der Beklagten vom 21. Januar und 10. Juli 2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Ein Anspruch folgt weder aus § 61 Abs. 1 Satz 2 Landesbeamtengesetz NRW - LBG -, noch aus dem auch im öffentlichen Recht, insbesondere im Beamtenrecht, anwendbaren – vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 - 2 C 28/02 -, juris, Rdn. 19, und OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2009 - 1 A 2655/07 -, juris, Rdn. 52 - 54, jeweils m.w.N. – Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ist von der Rechtsprechung ein Ausgleichsanspruch für die Fälle entwickelt worden, in denen der Dienstherr den Beamten über die zulässige regelmäßige Arbeitszeit hinaus zum Dienst herangezogen hat, ohne dass die Voraussetzungen für die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit erfüllt sind. Eine solche Inanspruchnahme ist rechtswidrig. Der Beamte hat einen Anspruch darauf, dass sie unterbleibt. Da das Gesetz keine Regelung der Konsequenzen enthält, die eintreten, wenn der Dienstherr diese Unterlassungsverpflichtung verletzt, sind in diesen Fällen die gesetzlichen Regelungen zur Mehrarbeit (z.B. § 61 Abs. 1 Satz 2 LBG) nach Treu und Glauben in einer Weise zu ergänzen, die die beiderseitigen Interessen zu einem billigen Ausgleich bringt und dabei dem Sinn und Zweck der Arbeitszeitregelung gerecht wird. Beamte, die von Zuvielarbeit betroffen sind, haben deshalb einen Anspruch auf angemessene Dienstbefreiung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. September 2011 - 2 C 32/10 -, juris, Rdn. 9, und vom 28. Mai 2003 - 2 C 28/02 -, juris, Rdn. 21 m.w.N.; OVG NRW, Urteile vom 7. Mai 2009 - 1 A 2655/07 -, juris, Rdn. 54, und vom 16. April 2008 - 6 A 502/05 -, juris, Rdn. 40; VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Februar 2013 - 13 K 5480/11 -, juris, Rdn. 60. Ein Fall von Mehr- bzw. „Zuvielarbeit“ liegt hier indes nicht vor, da die streitgegenständlichen einsatzfreien Zeiten des „B-Dienstes“ nicht der Arbeitszeit i.S.v. § 60 LBG i.V.m. § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (Arbeitszeitverordnung Feuerwehr – AZVOFeu) vom 1. September 2006 zuzurechnen sind. Es handelt sich vielmehr um Rufbereitschaftszeiten, die keine Arbeitszeit und durch die Beklagte bereits nach den Vorgaben des § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Arbeitszeitverordnung - AZVO) vom 4. Juli 2006, die gem. § 7 Abs. 1 der AZVOFeu auf die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes anwendbar ist, ausgeglichen worden sind. Eine Legaldefinition des Begriffs der Arbeitszeit enthält das Landesbeamtengesetz nicht. Bei der insoweit vorzunehmenden Begriffsbestimmung muss den dem arbeitszeitrechtlichen Regelungen im Beamtenrecht zugrundeliegenden verbindlichen europarechtlichen Vorgaben Rechnung getragen werden. Die in § 2 Abs. 1 AZVOFeu normierte wöchentliche Höchstarbeitszeit ist auf die Vorgaben der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (im Folgenden: RL 2003/88/EG), die gemäß ihrer Artikel 27 und 28 mit Wirkung vom 2. August 2004 „aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit“ (Erwägungsgrund 1) an die Stelle der RL 93/104/EG getreten ist, zurückzuführen. Nach Art. 2 Nr. 1 RL 2003/88/EG, die auch auf Beamte des Feuerehrdienstes anwendbar ist, vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2009 - 1 A 2652/07 -, juris, Rdn. 63 ff., ist Arbeitszeit jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeiten ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Als Arbeitszeit in diesem Sinne sind nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auch Zeiten anzusehen, die von Bediensteten im Rahmen von Bereitschaftsdienst in Form persönlicher Anwesenheit am Arbeitsort abgeleistet werden, unabhängig davon, welche Arbeitsleistungen während dieses Dienstes tatsächlich erbracht werden. Vgl. EuGH, Urteile vom 3. Oktober 2000 - C-301/98 -, juris, Rdn. 48-52; vom 9. September 2003 - C-151/02 -, juris, Rdn. 71, 75; vom 1. Dezember 2005 - C-14/04 -, juris, Rdn. 46; Beschluss vom 11.01.2007 - C-437/05 -, juris, Rdn. 27; Urteil vom 25. November 2010 - C-429/09 -, juris, Rdn. 55. Nach dieser Rechtsprechung ist entscheidend für die Annahme, dass der Bereitschaftsdienst, den ein Arbeitnehmer an seinem Arbeitsort leistet, die charakteristischen Merkmale des Begriffs „Arbeitszeit“ im Sinne der RL 2003/88/EG (zuvor Richtlinie 93/104) aufweist, der Umstand, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufzuhalten und sich zu dessen Verfügung zu halten, um gegebenenfalls sofort seine Leistungen erbringen zu können. Vgl. EuGH, Urteil vom 1. Dezember 2005 - C-14/04 -, juris, Rdn. 48. Bereits in seinem Urteil vom 3. Oktober 2000 hat der EuGH indes im Hinblick auf Ärzte in Teams zur medizinischen Grundversorgung darauf hingewiesen, dass etwas anderes gilt, wenn sie Bereitschaftsdienst in der Weise leisten, dass sie ständig erreichbar sind, ohne jedoch zur Anwesenheit in der Gesundheitseinrichtung verpflichtet zu sein (Rufbereitschaft). Selbst wenn sie ihrem Arbeitgeber nämlich in dem Sinne zur Verfügung stehen, dass sie erreichbar sein müssen, können die Ärzte in dieser Situation doch freier über ihre Zeit verfügen und eigenen Interessen nachgehen, so dass nur die Zeit, die für die tatsächliche Erbringung von Leistungen der medizinischen Grundversorgung aufgewandt wird, als Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie 93/104 anzusehen ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2000 - C-301/98 -, juris, Rdn. 50. Maßgeblich ist danach hier der Begriff des Bereitschaftsdienstes und seine Abgrenzung insbesondere von der Rufbereitschaft, die der EuGH (allein) anhand des Kriteriums der Verpflichtung zur Anwesenheit am Arbeitsort vornimmt, ohne dass es auf die Intensität der dienstlichen Inanspruchnahme ankäme. Danach wäre vorliegend hinsichtlich der streitgegenständlichen „B-Dienste“ von Rufbereitschaftsdiensten auszugehen, die nicht der Arbeitszeit zuzuordnen sind, da der Kläger während der „B-Dienste“ unstreitig nicht zur Anwesenheit in der Feuerwehrwache verpflichtet ist. Allerdings ist die in ständiger Rechtsprechung durch das Bundesverwaltungsgericht formulierte Definition des Bereitschaftsdienstes hinsichtlich des Anwesenheitskriteriums etwas offener gehalten. Nach dieser Rechtsprechung ist für die Abgrenzung von Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft nach dem allgemeinen arbeitszeitrechtlichen Verständnis dieses Begriffs im Beamtenrecht allein maßgeblich, ob der Beamte sich an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereitzuhalten hat, wenn erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2009 - 2 C 90/07 -, juris, Rdn. 14, m.w.N. Entsprechend liegt auch nach § 7 Abs. 1 AZVO Bereitschaftsdienst vor, wenn sich der Beamte auf Anordnung des Dienstvorgesetzten an einer von diesem bestimmten Stelle aufhält, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen, während nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AZVO Rufbereitschaft gegeben ist, wenn sich der Beamte auf Anordnung des Dienstvorgesetzten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Dienstvorgesetzten anzuzeigenden Stelle aufhält, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Selbst wenn man vor diesem Hintergrund mit dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg davon ausgehen wollte, dass das vom EuGH postulierte Anwesenheitskriterium eine hinreichende, nicht aber gleichzeitig zwingend notwendige Bedingung für die Annahme von Bereitschaftsdienst ist, mithin ein „vom Dienstherrn bestimmter Aufenthaltsort“ auch dann gegeben sein kann, wenn zeitliche und sonstige Vorgaben des Dienstherrn dem Beamten die Möglichkeit nehmen, sich frei zu bewegen und privaten Interessen oder familiären Angelegenheiten zu widmen, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2013 - 4 S 94/12 -, juris, Rdn. 21-22, kommt dies auch nach der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg nur dann in Betracht, wenn die fragliche Bereitschaftszeit ein dienstliches Gepräge dadurch erhält, dass mit einer Alarmierung und sofortigen Einsatzübernahme in prognostisch verlässlicher Regelmäßigkeit – bzw., mit dem BVerwG, „erfahrungsgemäß“ mit einer dienstlichen Inanspruchnahme – zu rechnen ist. Dies beurteilt sich nach der im Regelfall zu erwartenden Häufigkeit der dienstlichen Inanspruchnahme während der fraglichen Bereitschaftszeiten. Danach entscheidet sich, ob während dieser Zeiten typischerweise mit nennenswerten Einsätzen zu rechnen ist, die ihnen das Gepräge eines Bereithaltens für einen jederzeit möglichen Einsatz geben, oder ob sie sich bei wertender Betrachtung als Freizeit oder eine Form der Rufbereitschaft darstellen, die allenfalls sporadisch von Einsätzen unterbrochen wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2009 - 2 C 90/07 -, juris, Rdn. 17. Hieran gemessen ist der „B-Dienst“ bei der Beklagten nicht als Bereitschaftsdienst und damit als Arbeitszeit anzusehen. Denn während der „B-Dienste“ ist nicht typischerweise mit nennenswerten Einsätzen zu rechnen, die ihnen das Gepräge des Bereithaltens für einen jederzeit möglichen Einsatz geben. Vielmehr ist im Hinblick auf die von der Beklagten vorgelegten Daten für die Jahre 2012 und 2013, die vom Kläger nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden sind, allenfalls von einer sporadischen Unterbrechung der „B-Dienste“ durch Einsätze auszugehen. Bei der Beklagten ist der „B-Dienst“ ganzjährig, mithin an 365 Tagen bzw. 52 Wochen im Jahr, eingerichtet. Im Jahr 2012 gab es nach der Auswertung der Beklagten 58, im Jahr 2013 hingegen 87 „B-Dienste“. Diese Zahlen erklären sich dadurch, dass der „B-Dienst“ zwar grundsätzlich jeweils für eine Woche von den Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes wahrgenommen wird, jedoch nach vorheriger Absprache auch kürzer dauern kann, sodass es zu (deutlich) mehr als 52 „B-Diensten“ im Jahr kommen kann. Unter Zugrundelegung dieser Zahlen dauerten die „B-Dienste“ im Jahr 2012 durchschnittlich 6,29 Tage (365 Tage/58 Dienste), im Jahr 2013 dagegen 4,2 Tage (365 Tage/87 Dienste). Im Jahr 2012 und 2013 kam es – jeweils inklusive zweier telefonischer Einsätze – zu insgesamt 77 bzw. 91 Einsätzen während der „B-Dienste“. Demnach fielen im Jahr 2012 pro „B-Dienst“ rund 1,33 Einsätze (77/365 x 6,29), im Jahr 2013 rund 1,05 Einsätze (91/365 x 4,2) an. Zu unterstreichen ist hierbei, dass sich nach dem soeben Gesagten ein „B-Dienst“ jeweils über mehrere Tage – im Jahr 2012 über etwa sechs, im Jahr 2013 über etwa vier Tage – erstreckte, sodass pro Tag lediglich 0,21 bzw. 0,25 Einsätze anfielen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Jahr 2012 bei 18 der 58 „B-Dienste“ und im Jahr 2013 bei 32 von 87 „B-Diensten“ zu keinem Einsatz alarmiert wurden, was einem prozentualen Anteil von 31 % bzw. 36,8 % entspricht. Nach alledem war in etwa einem Drittel aller „B-Dienste“ mit keinerlei Einsatzalarmierung zu rechnen, und im Übrigen mit lediglich etwas mehr als einem Einsatz in vier bzw. sechs Tagen. Anders gewendet, kam es bei 77 bzw. 91 Einsätzen pro Jahr – unter Zugrundelegung der Annahme, dass sich die Einsätze auf 77 bzw. 91 Tage verteilten – an 288 bzw. 274 Tagen zu keinem Einsatz, was einem prozentualen Anteil von 79 % (im Jahr 2012) bzw. 75 % (im Jahr 2013) entspricht. Vor diesem Hintergrund handelte es sich bei den vom Kläger erbrachten „B-Diensten“ zweifelsfrei um Rufbereitschaftszeiten, die lediglich sporadisch von Einsätzen unterbrochen wurden. Deshalb kann hier dahinstehen, ob angesichts der den diensthabenden Feuerwehrbeamten auferlegten Pflicht, sich innerhalb eines von der Beklagten vorgegebenen Gebiets auf- und zur sofortigen Einsatzaufnahme bereitzuhalten, sowie der sonstigen mit dem „B-Dienst“ verbundenen Restriktionen bereits von einer Bestimmung des Aufenthaltsortes durch den Dienstherrn im Sinne der o.g. Definition auszugehen ist. Da der Kläger nach alledem keinen Freizeitausgleich für geleistete „B-Dienste“ über den bereits gewährten Freizeitausgleich hinaus beanspruchen kann, kommt auch die hilfsweise begehrte entsprechende Mehrarbeitsvergütung nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.