Urteil
4 K 2020/23.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2025:0612.4K2020.23A.00
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Leitsätze
1. Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht verpflichtet, einem in Griechenland anerkannten Flüchtling allein deshalb die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
2. Von einer Gruppenverfolgung der Sunniten in Bagdad ist nicht auszugehen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht verpflichtet, einem in Griechenland anerkannten Flüchtling allein deshalb die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. 2. Von einer Gruppenverfolgung der Sunniten in Bagdad ist nicht auszugehen. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger, arabischer Volkszugehörigkeit, islamisch-sunnitischen Glaubens. Er reiste am 17. Februar 2020 in das Bundesgebiet ein und stellte am 19. Februar 2020 förmlich einen Asylantrag. In der EURODAC-Datenbank ist der Kläger unter der Kennnummer N01, Zeitpunkt der Antragstellung/des Aufgriff 00.00.0000, Zeitpunkt der Fingerabdruckname 00.00.0000, Datum der Gewährung internationalen Schutzes 00.00.0000, verzeichnet. Mit Bescheid vom 12. März 2020 lehnte das Bundesamt den Asylantrag unter Verweis auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 des Asylgesetzes (AsylG) als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen, drohte dem Kläger die Abschiebung nach Griechenland an, stellte fest, dass er nicht in den Irak abgeschoben werden dürfe und ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG für 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung an. Mit Urteil vom 23. Februar 2021 (2 K 721/20.A) hob das Verwaltungsgericht Münster den Bescheid mit Ausnahme der Feststellung, dass der Kläger nicht in den Irak abgeschoben werden dürfe, auf. Mit Bescheid vom 15. Februar 2023 stellte das Bundesamt fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Es drohte dem Kläger die Abschiebung in den Irak an und ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG für die Dauer von 30 Monaten an. Mit Gerichtsbescheid vom 20. April 2023 hob die Kammer den Bescheid auf (4 K 494/23.A). Im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt am 4. Juli 2023 gab der Kläger als Grund dafür, den Irak am 24. April 2017 verlassen zu haben, im Wesentlichen an, bis zu seiner Ausreise habe er gemeinsam mit seinen Eltern und seinem Bruder in deren Haus in Bagdad gelebt. Er habe die Schule bis zur vierten Klasse besucht und verschiedene Tätigkeiten ausgeübt. Z.B. habe er in einem Café oder in einem Restaurant und auch in einem Bekleidungsgeschäft, auf Baustellen und in einer Werkstatt gearbeitet. Am 22. August 2016 sei er an einem Checkpoint kontrolliert und unter einem Vorwand verhaftet worden. Vom 22. August 2016 bis zum 12. April 2017 sei er ohne Anklage im Gefängnis festgehalten und nach Zahlung eines Lösegelds durch seine Verwandten freigelassen worden. Er sei wegen seines Vor- oder Nachnamens festgenommen worden, er sei Sunnit. Er befürchte, dass ihm dasselbe im Irak noch einmal passiere. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 9. August 2023 - zugestellt am 31. August 2023 - lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.), den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter (2.) und den Antrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (3.) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (4.). Sie forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte ihm für den Fall, dass er die Ausreisefrist nicht einhalte, die Abschiebung in den Irak an (5.). Ferner ordnete sie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG für 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung an (6.). Am 31. August 2023 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage macht er im Wesentlichen geltend, er werde zu Hause als Sunnit verfolgt. Bei der Rückkehr drohe ihm ungerechtfertigte Haft oder Schlimmeres. Schon länger werde über paramilitärische Zustände im Irak berichtet. Die „Volksmobilisierungsbehörde“ oder „Volksmobilisierungskräfte“ gehörten zu einem breiten Bündnis schiitischer paramilitärischer Kräfte, das 2014 gegründet worden sei, um den IS zu bekämpfen. Die meisten dieser Milizen stünden aber nicht unter dem Kommando der irakischen Regierung, sondern der iranischen Revolutionsgraden, von denen sie auch ausgebildet, beraten und teilweise finanziert würden. Zwar würden sie maßgeblich dazu beigetragen, dass der IS zurückgedrängt werde. Doch mit jedem Sieg der Milizen komme die iranische Führung ihrem Ziel näher, im Irak einen Staat im Staate nach dem Vorbild der Hisbollah im Libanon zu schaffen. Dies schwäche die irakische Zentralregierung und verhindere politische Veränderungen, die nötig seien, um des IS langfristig Herr zu werden. Die Abhängigkeit der Milizen von Iran und ihre Gewalttaten gegen Zivilisten würden Ressentiments unter den Sunniten des Landes schüren. Die schiitischen Milizen würden für zahlreiche Gräueltaten verantwortlich gemacht und unterdrückten die Sunniten im Irak. Eine staatliche Kontrolle könne der irakische Staat nicht vollständig gewährleisten. Der Irak müsse bereits als „failed state“ gelten. Auch neueste UN-Berichte würden sich mit dem Verschwinden von hunderttausenden Menschen im Irak auseinandersetzen. Diese sollen vorrangig durch den IS verschuldet sein. Ihm drohe also wegen seines sunnitischen Glaubens bei der Rückkehr in den Irak Verfolgung, da die Sunniten dort einer Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure, insbesondere durch schiitischen Milizen, ausgesetzt seien. Der irakische Staat könne dagegen keinen Schutz bieten. Auch eine inländische Fluchtalternative stehe ihm nicht zur Verfügung. Ihm sei zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren. Die Beklagte verkenne zudem, dass zumindest ein Abschiebungsverbot vorliege. Unter den genannten Umständen könne für den Irak ein allgemeines Abschiebungsverbot angenommen werden. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er im Irak über dem Existenzminimum leben werde, zumal er keine Unterstützung von der Familie erwarten könne und einer vulnerablen Gruppe angehöre. Am 30. August 2024 hat die Beklagte ein Informationsersuchen an Griechenland gerichtet, um die den Kläger betreffende Entscheidung über die Zuerkennung internationalen Schutzes und die Anhaltspunkte, auf denen diese Entscheidung beruht, in Erfahrung zu bringen und darauf hingewiesen, dass man nicht beabsichtigte, die Entscheidung der griechischen Behörden nachzuvollziehen. Die griechischen Behörden haben daraufhin die den Kläger betreffende erstinstanzliche Entscheidung des Asyldienstes des griechischen Ministeriums für Einwanderung und Asyl vom 00.00.0000, ein entsprechendes Begleitschreiben vom selben Tag, ein Interview-Transcript der Anhörung des Klägers am 00.00.0000, den Personalbogen vom 00.00.0000 und ein zusammenfassendes Schreiben vom 00.00.0000 übersandt. Dem Interview-Transcript ist zu entnehmen, dass der Kläger auf die Frage, warum er sein Heimatland verlassen habe, folgendes ausgeführt habe: „I was working at the cour cleaning. After I finished work a car came and someone kidnapped my neighbor's son. I saw them. I saw them very closely. I went to my neighbors and told them that their son was kidnapped. They asked me who took their son. It was a Honda accent. My neighbor reported the incident at the same day at the court. But they ask him for a witness. So my neighbor asked me to help him. I should go to the court and be a witness. They took my name and all of my details. I went there and told them what I saw. A week or ten days later I was on my way to work. At about 6 am a car stopped. The man who usually takes us to work told me that there was a car with three men outside. They covered their face. At that day my father told me not to leave the house because my life might be in danger. The Shia there have good connection to the government. They can find you easily. My neighbor told them my name was P.. So, they knew me and knew that I am a Sunni. Even at work they sometimes did not pay me because I am a Sunni and they are Shia. That’s. My life is in danger. If l go back I could be killed.“ Der Kläger beantragt - sinngemäß -, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 9. August 2023 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zu zuerkennen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zu zuerkennen, weiter hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, festzustellen, dass in seiner Person ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Iraks vorliegt. Die Beklagte beantragt - schriftsätzlich -, die Klage abzuweisen. Die verweist auf die Begründung des angegriffenen Bescheids und führt ergänzend im Wesentlichen aus, an dem streitgegenständlichen Bescheid werde vollumfänglich festgehalten, da aus den Informationen des Mitgliedstaates keine neuen Erkenntnisse hätten gezogen werden können. Das Gericht hat den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung informatorisch zu seinem Verfolgungsschicksal und zu seinen persönlichen Verhältnissen angehört. Insoweit wird auf das entsprechende Terminprotokoll verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Über den Rechtstreit konnte nach § 102 VwGO aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2025 entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht erschienen ist. Sie wurde form- und fristgerecht geladen; in der Ladung wurde ferner auf die Möglichkeit hingewiesen, dass eine Entscheidung auch bei Nichterscheinen eines Beteiligten ergehen könne. Die Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes vom 9. August 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO. Er hat nach der Sach- und Rechtslage zum nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Anerkennung als Asylberechtigter (I.), die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (II.) oder die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG (III.). Schließlich erweisen sich die Abschiebungsandrohung (IV.) und das Einreise- und Aufenthaltsverbot (V.) als rechtmäßig. I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 1. Die Beklagte ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht an die Entscheidung der griechischen Behörden vom 00.00.0000 gebunden, durch die diese dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat. Sie muss diese Entscheidung und die ihr zugrundeliegenden Anhaltspunkte (lediglich) in vollem Umfang berücksichtigen und die ihr im Rahmen des Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes obliegenden Überprüfungen in voller Kenntnis der Sachlage vornehmen. Dazu muss sie unverzüglich einen Informationsaustausch mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats einleiten, die den Antragsteller zuvor als Flüchtling anerkannt hat. Hierbei muss sie die andere Behörde über den neuen Antrag informieren, ihr ihre Stellungnahme zu dem neuen Antrag übermitteln und sie bitten, ihr innerhalb einer angemessenen Frist die ihr vorliegenden Informationen, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, zu übermitteln. Vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753/22 -, juris, Rn. 76 ff. Letzteres hat das Bundesamt getan. Es hat sich mit Schreiben vom 30. August 2024 unter Verweis auf die vorgenannte Entscheidung des EuGH an den Asylservice des griechischen Ministeriums für Migration und Asyl gewandt. Es hat auf den erneuten Asylantrag des Klägers und darauf hingewiesen, dass man nicht beabsichtige, den gewährten Schutzstatus anzuerkennen. Es hat zudem um Mitteilung der Entscheidung über den Asylantrag, der Gründe für die Entscheidung und um die Übersendung derselben nebst Anhörungsprotokoll und aller anderen Unterlagen gebeten, aus denen die Gründe für die Gewährung des internationalen Schutzes hervorgehen. Nach Erhalt der Unterlagen hat die Beklagte mitgeteilt, sie halte an der angefochtenen Entscheidung fest. 2. Auch die Voraussetzungen der §§ 3 Abs. 4, 3a bis 3e AsylG erfüllt der Kläger nicht. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Die Prüfung der Verfolgung richtet sich im Einzelnen nach den §§ 3a bis 3e AsylG. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn sich die Rückkehr in den Heimatstaat aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen als unzumutbar erweist, weil bei Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände die für eine bevorstehende Verfolgung streitenden Tatsachen ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Gesichtspunkte. Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Urteil vom 7. Februar 2018 - 14 A 2390/16.A -, juris, Rn. 25 ff., m. w. N. Dabei kann sich die Gefahr einer den Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründenden Verfolgung auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines flüchtlingsschutzrelevanten Merkmals verfolgt werden, das der Betreffende mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms - grundsätzlich eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Bei der Prüfung einer Gruppenverfolgung sind die zahlenmäßigen Grundlagen der gebotenen Relationsbetrachtung zur Verfolgungsdichte nicht mit quasi naturwissenschaftlicher Genauigkeit festzustellen. Es genügt, die ungefähre Größenordnung der Verfolgungsschläge zu ermitteln und sie in Beziehung zur Gesamtgruppe der von Verfolgung Betroffenen zu setzen. Dabei darf bei unübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen aus einem Krisengebiet auch auf Grundlage einer Vielzahl vorliegender Einzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung des ungefähren Umfangs der asylerheblichen Verfolgungsschläge und der Größe der verfolgten Gruppe vorgenommen werden, wobei gegebenenfalls auch eine Dunkelziffer nicht bekannter Übergriffe einzubeziehen ist. Vgl. OVG NRW, Urteile 17. August 2015 - 3 A 2496/07.A -, juris, Rn. 54 ff., und vom 22. Januar 2014 - 9 A 2564/10.A -, juris, Rn. 41 ff., jeweils unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, juris, Rn. 17 ff., und vom 21. April 2009 - 10 C 11.08 -, juris, Rn. 13 ff. Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft stellt das Gericht auf die Umstände in der Herkunftsregion der jeweiligen Kläger - hier Bagdad - ab. Zum einen ergibt sich systematisch aus den §§ 3 ff. AsylG, dass die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit Blick auf die Situation in der Heimatregion zu prüfen sind. Denn diesen Regelungen zu Folge wird auf die übrigen Regionen des Heimatlandes erst - in einem weiteren Schritt - bei der Prüfung des internen Schutzes eingegangen (vgl. § 3e AsylG). Zum anderen rechtfertigen es auch die besonderen Umstände im Irak, allein auf die konkrete Herkunftsregion der jeweiligen Kläger abzustellen, da sich die politische Herrschaftslage in den unterschiedlichen Regionen erheblich unterscheidet und sich somit die zu betrachtende Lage im Land nicht einheitlich darstellt. Macht der Antragsteller geltend, dass er bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, kann dies gemäß Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU ein ernsthafter Hinweis darauf sein, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden. Diese Beweiserleichterung in Gestalt einer tatsächlichen Vermutung kann jedoch widerlegt werden, wenn stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung. Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2018 - 1 A 2/18.A -, juris, Rn. 63 f., m. w. N. Es ist dabei Sache des Ausländers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung bzw. frühere (unmittelbar drohende) Verfolgungen schlüssig vorzutragen. Er muss von sich aus unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht bzw. bereits stattgefunden hat. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. An der Glaubhaftmachung fehlt es in der Regel, wenn der Ausländer im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnisse entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. September 2021 - 6 A 139/19.A -, juris, Rn. 44 ff. m. w. N. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist das Vorbringen des Klägers nicht geeignet, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu tragen. Er ist nicht individuell vorverfolgt ausgereist. Seine Angaben sind nicht glaubhaft. Insoweit genügt der Hinweis, dass er im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt und der mündlichen Verhandlung eine völlig andere Bedrohung (eigene Verhaftung durch die Polizei) schilderte, als im Rahmen des Asylverfahrens in Griechenland (Bedrohung durch Milizen wegen Aussagen als Zeuge der Entführung eines Dritten). Es fehlen auch belastbare Anhaltspunkte für die Annahme, dass er allein wegen seines sunnitischen Glaubens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen ausgesetzt wäre. Die erforderliche Verfolgungsdichte für alle arabischen Sunniten erscheint auch deshalb fernliegend, weil diese mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak ca. 20 % der Bevölkerung des gesamten Iraks ausmachen. Dies würde bei einer Gesamtbevölkerung von 45,4 Millionen Einwohnern, vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 21. Mai 2025, S. 11; Finnish immigration service, Auskunft vom 9. April 2025: Irak / Sunniarabien tilanne Bagdadissa Iraq / The situation of Sunni Arabs in Baghdad (Übersetzung per eTranslation: Irak / Die Lage der sunnitischen Araber in Bagdad), S. 2; euaa, Country guidance Iraq, Juni 2022, S. 89, und Targeting of Individuals, January 2022, S. 25, bedeuten, dass über 9 Millionen arabische Sunniten im Irak im oben geschilderten Sinne als Gruppe verfolgt würden. Für eine solche Annahme gibt es trotz der teilweise erheblichen Spannungen entlang der Konfessionslinien innerhalb der irakischen Bevölkerung keine ausreichenden Hinweise. Obwohl in Nachwirkung der Terrorherrschaft des IS Sunniten in Teilen Iraks nach wie vor vereinzelt aufgrund ihrer Glaubensrichtung als „IS-Sympathisanten“ stigmatisiert oder gar strafrechtlich verfolgt werden können, ist ein flächendeckendes Vorgehen gegen Sunniten nicht erkennbar. Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 21. Mai 2025, S. 15; aus der Rechtsprechung: OVG Saarlouis, Beschluss vom 30. Januar 2025 - 2 A 173/23 -, juris, Rn. 16, mit Verweis auf: OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 27. Januar 2022 - 9 LA 29/20 -, juris, Rn. 14, und vom 5. November 2020 - 9 LA 107/20 -, juris, Rn. 9 ff.; Verwaltungsgerichtshof (VGH) München, Beschluss vom 29. April 2000 020 - 5 ZB 20.30994 -, juris, Rn. 3 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom 5. März 2020 - A 10 S 1272/17 -, juris, Rn. 24 ff. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsdichte für alle arabischen Sunniten speziell in Bagdad erscheint auch deshalb fernliegend, weil dort traditionell viele Sunniten leben und sunnitische Viertel entstanden sind; dort leben schätzungsweise mehrere 100.000 Sunniten. Vgl. Finnish immigration service, Auskunft vom 9. April 2025: Irak / Sunniarabien tilanne Bagdadissa Iraq / The situation of Sunni Arabs in Baghdad (Übersetzung per eTranslation: Irak / Die Lage der sunnitischen Araber in Bagdad), S. 2; EASO, Country of Origin Report Iraq: Security Situation, März 2019, S. 114; UK Home Office, Country Policy and Information Note: Iraq: Sunni (Arab) Muslims, Juni 2017, S. 6. Aus denselben Gründen kommt auch eine Anerkennung als Asylberechtigter nicht in Betracht. II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. In Satz 2 der Vorschrift werden Fallgruppen geregelt, die als ernsthafter Schaden gelten. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e AsylG (Verfolgungsakteure, schützende Akteure, interner Schutz) entsprechend. Für die zu treffende Gefahrenprognose gilt der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit ("real risk"). Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris, Rn. 20. Dies zugrunde gelegt, sind die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes im Fall des Klägers nicht erfüllt. 1. Er kann sich nicht auf § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG berufen, demzufolge die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe als ernsthafter Schaden gilt. Dafür bestehen aus den vorstehenden Gründen keine Anhaltspunkte. 2. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass ihm ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG droht. Nach dieser Vorschrift gilt als ernsthafter Schaden eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob bzw. inwieweit sich der Kläger im Rahmen des § 4 AsylG auf die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie berufen kann, ob er mithin vor seiner Ausreise unmittelbar von einem ernsthaften Schaden bedroht war. Denn jedenfalls sprechen nunmehr aus den nachstehenden Gründen stichhaltige Gründe dagegen, dass er von einem solchen Schaden bedroht wäre. Es besteht keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson in seiner Situation. Eine individuelle Bedrohung setzt voraus, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein. Erforderlich ist eine außergewöhnliche Situation, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die fragliche Person dieser Gefahr individuell ausgesetzt wäre. Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07 -, juris, Rn. 35 und 37. Erforderlich ist eine umfassende Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere derjenigen Umstände, die die Situation des Herkunftslands des Antragstellers kennzeichnen. Vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - C-901/19 -, juris, Rn. 40. Es bedarf einer Feststellung zur Gefahrendichte, die jedenfalls auch eine annäherungsweise quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos umfasst. Erst auf der Grundlage der quantitativen Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, ist eine wertende Gesamtbetrachtung zur individuellen Betroffenheit des jeweiligen Klägers möglich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 -, juris, Rn. 24. Diese Feststellung kann - nicht zuletzt angesichts der Schwierigkeit, objektive und unabhängige Informationsquellen nahe der Gebiete eines bewaffneten Konflikts zu ermitteln - jedoch nicht das einzige ausschlaggebende Kriterium sein. Konkret können auch insbesondere die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte, die Dauer des Konflikts, das geografische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet und die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt, als Faktoren berücksichtigt werden. Vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - C-901/19 -, juris, Rn. 35, 43. Zur wertenden Gesamtbetrachtung gehört auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris, Rn. 33, und vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris, Rn. 18 f. und 22 f. Der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit ein Ausländer Anspruch auf subsidiären Schutz hat, ist zudem umso geringer, je mehr er zu belegen vermag, dass er aufgrund solcher Umstände, die seiner Person innewohnen, spezifisch betroffen ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07 -, juris, Rn. 39. Solche persönlichen Umstände können sich z. B. aus dem Beruf des Schutzsuchenden etwa als Arzt oder Journalist ergeben, da diese regelmäßig gezwungen sind, sich nahe an einer Gefahrenquelle aufzuhalten. Ebenso können solche Umstände aber auch aus einer religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit herrühren, aufgrund derer der Schutzsuchende zusätzlich der Gefahr gezielter Gewalttaten ausgesetzt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris, Rn. 18; VGH Mannheim, Urteil vom 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17 -, juris, Rn. 88. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist eine solche allgemeine Situation der Gewalt in Bagdad nicht anzunehmen. Die dortige Sicherheitslage ist von den Aktivitäten des IS, von der Rivalität zwischen den US-geführten Streitkräften und dem Iran und von den PMF-Milizen geprägt. Während des Vormarschs des IS im Irak war das Gouvernement Bagdad das Hauptziel der Angriffe der Gruppe. Im nördlichen, westlichen und südlichen Bagdadgürtel kam es zu schweren Zusammenstößen zwischen den ISF und den schiitischen Milizen, die gegen den IS kämpften. Als die IS-Kräfte im Juni 2014 näher an die Stadt heranrückten, mobilisierten die schiitischen Milizen in großer Zahl zur Unterstützung der Irakischen Sicherheitskräfte (Iraqi Security Forces - ISF). Während die irakische Armee in erster Linie die Sicherheit im Stadtzentrum aufrechterhielt, übernahmen diese schiitischen Milizen die Aufgabe, die Vororte Bagdads zu verteidigen (wo der IS fortgeschrittene militärische Stellungen errichtet hatte). Als diese Milizen 2014 ihre Macht auf lokaler Ebene ausbauten und ihnen ein hohes Maß an Autonomie gewährt wurde, spitzten sich die konfessionellen Spannungen zu. Im Jahr 2014 wurden zahlreiche Tötungen und Entführungen vor allem von sunnitischen Männern durch schiitische Milizen gemeldet, obwohl sich die groß angelegten konfessionellen Tötungen der Jahre 2006-2007 weder damals noch zu einem späteren Zeitpunkt wiederholten. Während der IS ab 2015 allmählich Gebiete im gesamten Irak verlor, verübte er weiterhin Anschläge auf Ziele im Gouvernement Bagdad wie Sicherheitskontrollpunkte und andere ISF- und PMU-Stellungen, aber auch auf Märkte, Beerdigungen und schiitische Pilger. Im Jahr 2020 hatte sich die Taktik der Gruppe allmählich auf eine vielfältigere Strategie verlagert, die den Einsatz ausgeklügelter improvisierter Sprengsätze (IEDs) und Bombenmethoden, mit Sprengfallen versehene Häuser und Scharfschützeneinsätze umfasste, wobei die Angriffe nun eher auf die Sicherheitskräfte als auf die Zivilbevölkerung abzielten. Vgl. euaa, Country of Origin Information. Iraq Security Situation January 2022, S. 98 ff. m. w. N. In den letzten Jahren war der IS weiterhin im Norden von Bagdad präsent, insbesondere im Bezirk Tarmiya, und führte asymmetrische Angriffe gegen die ISF durch, die aus Sprengfallen, Hinterhalten mit Kleinwaffen oder Attentaten bestanden. Die Angriffe erfolgten meist mit leichten Waffen und Sprengkörpern und richteten sich gegen Regierungs- und Sicherheitsbeamte, führende Persönlichkeiten der Gemeinde sowie zivile und militärische Einrichtungen. Als Reaktion darauf führten die ISF weiterhin Antiterroroperationen durch. Vgl. euaa, Country of Origin Information. Iraq - Security Situation May 2024, S. 68 f. m. w. N. Nachdem der IS Ende 2017 als physische Einheit zusammengebrochen war, begann die vom Iran unterstützte Milizgruppe Kata'ib Hezbollah (KH) mit aktiven Bemühungen, die US-Streitkräfte zu vertreiben, da sie der Ansicht war, dass ihre Anwesenheit nicht mehr erforderlich sei, um groß angelegte Operationen gegen den IS zu unterstützen. Vgl. euaa, Country of Origin Information. Iraq Security Situation January 2022, S. 100. Im Januar 2024 sind immer noch 2.500 US-Streitkräfte als Teil der US-geführten Koalition zur Bekämpfung des IS im Irak stationiert. Ab Dezember 2023 leistete die militärische Beratergruppe der US-geführten Koalition weiterhin beratende Unterstützung und Hilfe für die ISF, einschließlich der irakischen Luftstreitkräfte, in Bagdad und Erbil. Vgl. euaa, Country of Origin Information. Iraq - Security Situation May 2024, S. 69 f. m. w. N. Angesichts der zunehmenden Spannungen zwischen den USA und dem Iran kam es im Jahr 2019 im Gouvernement Bagdad zu einer Reihe von Eskalationen zwischen den USA und den vom Iran unterstützten Gruppen, die sich der US-Präsenz widersetzten. Pro-iranische Milizen und abtrünnige Elemente verübten Raketen- und Mörserangriffe auf die Grüne Zone und den internationalen Flughafen von Bagdad. Am 3. Januar 2020 wurden General Qasem Soleimani, der Kommandeur der Quds-Truppe, und Abu Mahdi al-Muhandis, der De-facto-Führer der PMU, zusammen mit ihrem Gefolge bei einem US-Drohnenangriff in der Nähe des internationalen Flughafens von Bagdad getötet, was schiitische Milizen zu Aktivitäten gegen die Internationale Koalition gegen den IS und gegen die Regierung veranlasste. Vgl. euaa, Country of Origin Information. Iraq Security Situation January 2022, S. 100 ff. m. w. N. Nach Angaben des Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) in einem im Mai 2023 veröffentlichten Artikel haben die vom Iran unterstützten Milizen zwischen Juni 2019 und März 2023 mehr als 500 Angriffe mit Drohnen, Sprengfallen und Raketen durchgeführt. Hauptziele der Angriffe waren Konvois, die Material für US-Personal und verbündete Streitkräfte der Globalen Koalition gegen den IS transportierten, türkische Stützpunkte im Nordirak und angebliche "unislamische" Aktivitäten, die sich hauptsächlich in der Umgebung von Bagdad befanden. Seit dem 17. Oktober 2023 verstärkten die vom Iran unterstützten Milizen ihre Drohnen-, Sprengstoff- und Raketenangriffe auf US-Militäreinrichtungen in Syrien und im Irak, als Reaktion auf die Unterstützung Israels durch die USA im bewaffneten Konflikt zwischen Israel und der Hamas. Folgende US-Luftangriffe wurde vom irakischen Premierminister Al-Sudani scharf verurteilt, dessen Büro seine Absicht erklärte, die US-Präsenz im Land zu beenden. Ab dem 20. Oktober 2023 reduzierten die USA ihre Mitarbeiter aus der Botschaft in Bagdad aufgrund "erhöhter Sicherheitsbedrohungen gegen das Personal und die Interessen der US-Regierung". Ende Januar besuchte der Kommandeur der iranischen Quds-Kräfte Bagdad und soll bewaffneten Gruppen befohlen haben, sich zurückzuhalten, was zu einer Beruhigung der Lage führte. Vgl. euaa, Country of Origin Information. Iraq - Security Situation May 2024, S. 71 ff. m. w. N. Seit der Ernennung von Al-Sudani im Oktober 2022 sind die mit der Islamischen Revolutionsgarde verbundenen PMF-Fraktionen Berichten zufolge in Bagdad stärker in Erscheinung getreten. Vom Iran unterstützte Milizen, die unter dem Dach der PMF operieren, waren mit Büros und Kasernen in der Grünen Zone präsent. Berichten zufolge haben die vom Iran unterstützten Milizen seit Oktober 2022 die Kontrolle über Sicherheitsbehörden wie den irakischen Nachrichtendienst und das Kommando zur Terrorismusbekämpfung übernommen. Schlüsselpositionen innerhalb des Nationalen Sicherheitsdienstes, wie der Direktor für Operationen und der Leiter der Sicherheitsoperationen in Bagdad, sind Berichten zufolge mit Mitgliedern der Miliz Asa'ib Ahl Al-Haq besetzt. Vom Iran unterstützte Milizen besetzten auch Schlüsselpositionen am internationalen Flughafen von Bagdad. Sie festigten ihre wirtschaftliche Macht, indem sie die irakische Armee und die Bundespolizei ablösten. Al Sadrs Saraya al-Salam-Miliz war in Bagdad stark vertreten und ihre Beziehungen zu den PMF waren Berichten zufolge aufgrund des Wettbewerbs um legale und illegale Wirtschaftsmacht feindselig. Vgl. euaa, Country of Origin Information. Iraq - Security Situation May 2024, S. 70 f. Die aus politischen Unstimmigkeiten und finanziellen Interessen getriebene Rivalität zwischen vom Iran unterstützten Milizen führte zu Konflikten. Vgl. euaa, Country of Origin Information. Iraq - Security Situation May 2024, S. 73 f. Die vorstehenden Konfliktherde haben sich in den verfügbaren Statistiken zur Sicherheitslage nur teilweise niedergeschlagen. Das ACLED berichtet von insgesamt 556 Vorfällen in Bagdad im Jahr 2023, wobei davon neben Kämpfen, Gewalt gegen Zivilpersonen und Fernangriffen auch Ausschreitungen und Proteste sowie gewaltlose strategische Entwicklungen erfasst werden. Bei 183 Vorfällen seien Todesopfer zu beklagen gewesen, die Zahl der Todesopfer wird auf 219 beziffert. Vgl. ACCORD, Irak, Jahr 2023: Kurzübersicht vom 8. April 2024 über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED). Im Jahr 2024 zeigt sich ein ähnliches Bild. Hier wurden 605 Vorfälle erfasst, von denen 92 Vorfälle insgesamt 110 Todesopfer zur Folge hatten. Vgl. ACCORD, Irak, Jahr 2024: Kurzübersicht vom 5. Februar 2025 über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED). Angesichts der rund 8,75 Millionen Einwohner allein in Bagdad-Stadt, vgl. euaa, Country of Origin Information. Iraq - Security Situation May 2024, S. 67, erscheint die Sicherheitslage in Bagdad mithin nicht derart angespannt, dass jeder sich dort aufhaltende Zivilist bei einer Rückkehr dorthin konkret bedroht wäre. Selbst wenn der Kläger als Sunnit eine gewisse Nähe zu den geschilderten Auseinandersetzungen aufweisen sollte, ist angesichts der eher geringen Zahl an Opfern nicht ersichtlich, dass sich in seinem Fall eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür ergäbe, selbst Opfer eines gezielt gegen Sunniten gerichteten Vorfalls zu werden. Bei dieser Bewertung der Sicherheitslage rechtfertigt schließlich auch die schlechte medizinische Versorgungslage bereits deshalb kein anderes Ergebnis, da das Tötungs- und Verletzungsrisiko in quantitativer Hinsicht nicht annähernd die erforderliche Gefahrenschwelle erreicht. Vgl. dazu ausführlich: OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2021 - 9 A 570/20.A -, juris, Rn. 333 ff. unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris, Rn. 23. 3. Auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift gilt als ernsthafter Schaden auch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Die Auslegung dieser Vorschrift orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Ob eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs von den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls ab wie etwa der Art und dem Kontext der Fehlbehandlung, der Dauer, den körperlichen und geistigen Auswirkungen, sowie - in einigen Fällen - vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK hat der Gerichtshof dann angenommen, wenn sie unter anderem geplant war, ohne Unterbrechung über mehrere Stunden erfolgte und körperliche Verletzungen oder ein erhebliches körperliches oder seelisches Leiden bewirkte. Von einer erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ist der Gerichtshof ausgegangen, wenn sie beim Opfer Gefühle der Angst, seelischer Qualen und der Unterlegenheit hervorruft, wenn sie das Opfer in dessen oder in den Augen anderer entwürdigt und demütigt, und zwar unabhängig davon, ob dies beabsichtigt ist, ferner, wenn die Behandlung den körperlichen oder moralischen Widerstand des Opfers bricht oder dieses dazu veranlasst, gegen seinen Willen oder sein Gewissen zu handeln sowie dann, wenn die Behandlung einen Mangel an Respekt offenbart oder die menschliche Würde herabmindert. Angesichts der fundamentalen Bedeutung von Art. 3 EMRK hat sich der Gerichtshof zudem eine gewisse Flexibilität für solche Fälle vorbehalten, in denen die Ursache der Gefahr auf Umständen beruht, die nicht in der direkten oder indirekten Verantwortung der staatlichen Behörde liegen oder die für sich genommen nicht die Standards von Art. 3 EMRK verletzen. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 7. September 2015 - 9 LB 98/13 -, juris, Rn. 24 - 27. Der ernsthafte Schaden in diesem Sinne muss dabei einem Verfolgungsakteur zuzurechnen sein, vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3c AsylG. Für die notwendige Prognose gilt der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris, Rn. 22, OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A -, juris, Rn. 34, wobei auch in diesem Zusammenhang die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie gilt, sich der Ausländer also darauf berufen kann, bereits einen ernsthaften Schaden erlitten zu haben (Vorschädigung). Das Vorbringen des Klägers vermag die Erwartung, dass ein entsprechender Schaden bei einer Rückkehr zu erwarten wäre, nicht zu stützen. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen zum Flüchtlingsstatus verwiesen werden. Auch die allgemeine Sicherheitslage in Bagdad lässt eine Gefährdung nicht beachtlich wahrscheinlich erscheinen. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen sprechen stichhaltige Gründe gegen die Annahme einer Situation allgemeiner Gewalt, die so intensiv ist, dass der Kläger dieser Gewalt bei einer Rückkehr tatsächlich ausgesetzt wäre. Schließlich ist auch nicht davon auszugehen, dass sich die humanitäre Situation im Irak allgemein bzw. die in Bagdad im speziellen auf ihn besonders auswirken würde (dazu sogleich). III. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. 1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Zu prüfen sind nur Abschiebungshindernisse, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen („zielstaatsbezogene" Abschiebungshindernisse). Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland wiederholt, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung zu berücksichtigen (Art. 3 EMRK), ist der sachliche Regelungsbereich weitgehend identisch mit dem des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG und geht über diesen, soweit Art. 3 EMRK in Rede steht, jedenfalls nicht hinaus. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 -, juris, Rn. 25, und vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris, Rn. 35 u. 36. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen zur Flüchtlingseigenschaft und zum subsidiären Schutz allein in Betracht kommende humanitäre Gründe führen nicht zu der Annahme, dass eine Abschiebung der Kläger gegen Art. 3 EMRK verstieße. Die allgemeinen sozio-ökonomischen und humanitären Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung verletzen Art. 3 EMRK grundsätzlich nur in ganz außergewöhnlichen Fällen und somit lediglich ausnahmsweise, wenn die humanitären Gründe gegen die Abschiebung zwingend sind. Dahinstehen kann, ob die humanitären Verhältnisse in Bagdad überwiegend auf Aktionen von Konfliktparteien zurückgehen. Denn selbst wenn der insoweit abgesenkte Prüfungsmaßstab, wonach (lediglich) zu berücksichtigen ist, ob der Betroffene im Heimatland seine elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft befriedigen kann, vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2019 - 9 A 4590/18.A -, juris, Rn. 173, 177; zum Ganzen im Einzelnen: EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 ‑ 8219/07, Sufi und Elmi -, NVwZ 2012, 681 (685); BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris, Rn. 23 ff., m. w. N., als maßgeblich betrachtet wird, ist die entscheidende Schwelle der Erheblichkeit nicht überschritten. Es erscheint der Kammer unter Berücksichtigung dieser Kriterien, der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel zum Irak und der Umstände des Einzelfalls nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Irak sein Existenzminimum nicht wird sicherstellen können. Bei dieser Bewertung verkennt die Kammer nicht, dass die humanitäre Lage im gesamten Irak weiterhin angespannt ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. September 2023 - 9 A 1249/20.A -, juris, Rn. 255 ff., m. w. N.; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 5. Juni 2024, S. 28 f.; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Irak aus dem COI-CMS, Version 8 vom 28. März 2024, S. 258 ff., 273 f. Gleichwohl ist festzustellen, dass es dem jungen und gesunden Kläger auch vor der Ausreise möglich war, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit sicherzustellen. Es ist nicht erkennbar, warum ihm entsprechendes nicht erneut möglich sein sollte. Er verfügt zudem noch über Verwandte im Irak, die ihm im Falle einer Rückkehr einen ersten Anlaufpunkt bieten dürften. Mit Blick auf die möglicherweise mit besonderen Schwierigkeiten belastete Phase unmittelbar nach einer möglichen Rückkehr ist schließlich darauf hinzuweisen, dass er im Falle einer freiwilligen Ausreise Rückkehr- und Starthilfen im Rahmen des REAG/GARP- und des ERRIN-Programms sowie weitere Unterstützungsleistungen für Rückkehrer in Anspruch nehmen könnte. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 28. August 2019 - 9 A 4590/18.A -, juris, Rn. 206. Es ist zulässig, ihn auf die Inanspruchnahme dieser Leistungen zu verweisen. Wer eine geltend gemachte Gefährdung im Heimatland oder in einem anderen Zielstaat der Abschiebung durch zumutbares eigenes Verhalten, wozu insbesondere die freiwillige Ausreise und Rückkehr in den Heimatstaat gehört, abwenden kann, bedarf keines Abschiebungsschutzes. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, juris, Rn. 27; OVG Bautzen, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 5 A 51/16.A -, juris, Rn. 52; VG Hamburg, Urteil vom 23. Juli 2019 - 8 A 635/17 -, juris. 2. Auch aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG folgt kein nationales Abschiebungsverbot. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Für das Vorliegen einer individuell-konkreten Gefahr in diesem Sinne bestehen aus den oben genannten Gründen keine Anhaltspunkte. Die Kläger kann nationalen Abschiebungsschutz auch weder aus der allgemeinen Sicherheitslage noch aus den allgemeinen Lebensbedingungen im Irak herleiten. Der Annahme eines diesbezüglichen Abschiebungsverbotes wegen allgemeiner Gefahren steht bereits die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG entgegen, wonach Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen sind. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen nicht geboten. IV. Die in dem angegriffenen Bescheid des Bundesamtes ergangene Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG. 1. Die §§ 35, 36 Abs. 1 AsylG sind nicht anwendbar. Sie betreffen Fälle des § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG, also insbesondere Situationen, in denen das Bundesamt einen Asylantrag als unzulässig ablehnen darf, da ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz gewährt hat (Nr. 2). Die in § 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AsylG geregelten (echten) Unzulässigkeitsgründe sind zwingendes Recht und ihre Voraussetzungen von Amts wegen zu prüfen, selbst wenn das Bundesamt den Asylantrag in der Sache beschieden hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 28.18 -, juris, Rn. 13. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesamt zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung diese Möglichkeit jedoch aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Münster vom 23. Februar 2021 gemäß § 121 Nr. 1 VwGO verwehrt. Danach binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, soweit über den Streitgegenstand entschieden wurde. Wird ein Verwaltungsakt auf die Anfechtungsklage des Adressaten hin aufgehoben, weil der Tatbestand der Ermächtigungsnorm nicht gegeben ist, darf die Behörde ohne Änderung der Sach- oder Rechtslage einen inhaltsgleichen neuen Verwaltungsakt nicht erlassen. Vgl. Wöckel, in: Eyermann (Begr.), 16. Aufl. 2022, VwGO § 121 Rn. 27. Eine hier allein in Betracht kommende Änderung der Sachlage ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls im Asylrecht nur dann anzunehmen, wenn nach dem für das rechtskräftige Urteil maßgeblichen Zeitpunkt neue für die Streitentscheidung erhebliche Tatsachen eingetreten sind, die sich so wesentlich von den früher maßgeblichen Umständen unterscheiden, dass auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Rechtskraft eines Urteils eine erneute Sachentscheidung durch die Verwaltung oder ein Gericht gerechtfertigt ist. Die Rechtskraft dient dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit. Zweck des § 121 VwGO ist es, zu verhindern, dass die aus einem festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge, über die durch Urteil entschieden worden ist, bei unveränderter Sach- oder Rechtslage erneut - mit der Gefahr unterschiedlicher Ergebnisse - zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen denselben Beteiligten gemacht wird. Eine von der Rechtskraftbindung des früheren Urteils befreiende entscheidungserhebliche Änderung der Sachlage liegt danach dann vor, wenn es für die geltend gemachte Rechtsfolge um die rechtliche Bewertung eines jedenfalls in wesentlichen Punkten neuen Sachverhalts geht, zu dem das rechtskräftige Urteil - auch unter Berücksichtigung seiner Rechtsfrieden und Rechtssicherheit stiftenden Funktion - keine verbindlichen Aussagen mehr enthält. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2001 - 1 C 7.01 -, juris, Rn. 10 f. Dieser angesichts der Zustände im Herkunftsland eines Asylbewerbers entwickelte Maßstab ist aus Sicht des Berichterstatters auch auf die vorliegende Konstellation übertragbar, in der es im Kern um die Bewertung der humanitären Lage anerkannter Flüchtlinge in einem anderen EU-Mitgliedstaat geht. Auch diese Bewertung entsteht aus der Gesamtbetrachtung einer Vielzahl von Einzelinformationen, die einem steten Wandel unterworfen sind, sodass es zum Schutz der materiellen Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung angemessen erscheint, nicht jede Änderung einer Einzelinformation als entscheidungserhebliche Änderung der Sachlage anzusehen. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien sind die Beteiligten weiterhin durch die materielle Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Münster vom 23. Februar 2021 im Verfahren 2 K 721/20.A gebunden. Das Verwaltungsgericht sah für den Fall, dass der Kläger nach Griechenland zurückkehrt, die konkrete Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK. Es ging unter Verweis auf das Urteil des OVG NRW vom 21. Februar 2021 - 11 A 2982/20.A - davon aus, dass der Kläger in Griechenland für einen längeren Zeitraum weder eine Unterkunft noch eine Arbeit finden würde, dass er nicht in Aufnahmeeinrichtungen für Asylbewerber unterkommen werde, dass andere Wohnungen oder Obdachlosenunterkünfte nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stünden und dass Sozialleistungen erst nach einem zweijährigen Aufenthalt gewährt würden. Es ist nicht erkennbar, dass sich die maßgeblichen Umstände in Griechenland grundlegend geändert haben. Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 22. Mai 2025 - 10 L 449/25.A -, juris. Jüngere Judikate zeichnen, auch soweit sie jüngst zu einer abweichenden Beurteilung der Lage führen, ein ähnliches Bild. Vgl. VGH Kassel, Urteil vom 6. August 2024 - VGH 2 A 1131/24.A -, juris, sowie die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts zum dies bestätigenden Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, abrufbar unter: https://www.bverwg.de/pm/2025/30. Demgegenüber nur wenige Tage zuvor: VG Aachen, Urteil vom 11. April 2025 - 10 K 2848/24.A -, juris. 2. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG sind erfüllt. Danach erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, ihm nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, ihm kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist, der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen und er keinen Aufenthaltstitel besitzt. So liegt der Fall hier. Der Kläger ist nach den vorstehenden Ausführungen weder als Asylberechtigter noch als Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter anzuerkennen. Es liegen auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vor. Gemeint sind Abschiebungsverbote bzgl. des durch das Bundesamt ausgewählten Zielstaats - hier der Irak -. Vgl. Bergmann, in: ders./Dienelt (Hrsg.), Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 34 AsylG Rn. 10. Kommen mehrere Zielstaaten in Betracht müssen Abschiebungsverbote bzgl. aller in Betracht kommender Staaten bestehen, dazu: Funke-Kaiser/Fritz/Vormeier, in: GK-AsylG, § 34 AsylG, Rn. 61; siehe auch: BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 - 1 C 15.18 -, juris, Rn. 23 f. Dass das Verwaltungsgericht Münster in seinem Urteil vom 23. Februar 2021 (2 K 721/20.A) davon ausgeht, dass dem Kläger in Griechenland eine die Art. 4 GRCh, Art. 3 EMRK verletzende Behandlung drohen würde, ist daher im vorliegenden Kontext ohne Belang. Auch die durch das Verwaltungsgericht ausdrücklich nicht aufgehobene Feststellung in Satz 4 der in Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts vom 12. März 2020 enthaltenen Abschiebungsandrohung, dass der Kläger nicht in den Irak abgeschoben werden dürfe, ist nicht von Bedeutung. Es handelt sich um einen unselbstständigen Bestandteil der Abschiebungsandrohung, der (wenn auch ungewollt) mit dieser durch das Verwaltungsgericht aufgehoben wurde, da er ohne die Abschiebungsandrohung nicht bestehen bleiben kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 - 1 C 8.23 -, juris, Rn. 7. Es lässt sich nach Lage der Akten zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch nicht feststellen, dass der Gesundheitszustand, das Kindeswohl oder familiäre Bindungen des Klägers seiner Abschiebung entgegenstünden. 3. Die Abschiebungsandrohung genügt auch den Anforderungen des § 59 AufenthG. a. § 34 AsylG und hinsichtlich der Ausreisefrist § 38 Abs. 1 AsylG sind gegenüber § 59 Abs. 1 AufenthG spezieller und gehen dieser Regelung vor. Vgl. allgemein: Hailbronner, in: ders., Ausländerrecht, § 34 AsylG Rn. 18, Stand: August 2024; Faßbender, in: Decker/Bader/Kothe (Hrsg.), 2. Aufl. 2021, Migrations- und Integrationsrecht, § 34 AsylG Rn. 3; Pietzsch, in: Kluth/Heusch (Hrsg.), § 34 AsylG Rn. 4, Stand: 1. April 2024; Funke-Kaiser/Fritz/Vormeier, in: GK-AsylG, § 34 AsylG Rn. 21, Stand: 1. September 2024. b. Die Bestimmung des Iraks als Zielstaat einer möglichen Abschiebung entspricht § 59 Abs. 2 AufenthG. Danach soll in der Androhung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll. Nach der Rechtsprechung ist eine Zielstaatsbestimmung mit Blick auf § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG allerdings aufzuheben, wenn der Ausländer in den genannten Staat nicht abgeschoben werden darf. Dies beurteilt sich nach den Bestimmungen über die zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote in § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 -, juris, Rn. 20. Diese gebieten die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach den vorstehenden Ausführungen nicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 60 Abs. 1 AufenthG mit Blick auf die Anerkennung des Klägers als Flüchtling durch den griechischen Asyldienst. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit aus einem der dort benannten asylrelevanten Verfolgungsgründe bedroht ist. Dies gilt u. a. auch für Ausländer, die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind (§ 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Beruft sich ein Ausländer darauf, außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtling anerkannt worden zu sein, ist ausnahmsweise kein Asylverfahren durchzuführen, vgl. § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Im vorliegenden Fall besteht jedoch die Besonderheit, dass dem Bundesamt die Möglichkeit verwehrt war, den Asylantrag unter Verweis auf den in Griechenland zuerkannten Flüchtlingsstatus als unzulässig abzulehnen. Im vorliegenden Ausnahmefall, in dem daher trotz der Zuerkennung internationalen Schutzes in Griechenland abweichend von den Vorgaben des § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG eine materielle Prüfung erfolgt, ist § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG einschränkend auszulegen und nicht anwendbar. Die Norm beruht - wie § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG - auf der Prämisse, dass der andere Mitgliedstaat weiterhin oder erneut der für den Flüchtling verantwortliche Mitgliedstaat ist und diesem in Ausübung seiner Verantwortung Schutz gewährt. Kann von dieser Prämisse - wie im vorliegenden Fall - ausnahmsweise nicht ausgegangen werden, weil die Behandlung international Schutzberechtigter in dem anderen Mitgliedstaat nicht im Einklang mit der EU-Grundrechte-Charta steht, ist ein weiteres Asylverfahren in Deutschland durchzuführen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2021 - 1 C 41.20 -, juris, Rn. 31. Damit wäre es nicht vereinbar, § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG dennoch anzuwenden mit der Folge, dass die Bundesrepublik Deutschland zwar zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und zur materiellen Prüfung verpflichtet, aber in den Grenzen des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG trotzdem an die positive Entscheidung des anderen Mitgliedstaats gebunden wäre. Denn die Vorschriften des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG sowie des § 60 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AufenthG stehen in einem untrennbaren Zusammenhang und beruhen auf derselben Prämisse. Vgl. Urteil der Kammer vom 29. November 2024 - 4 K 441/23.A -, juris, Rn. 142 ff. sowie VG Aachen, Urteil vom 3. Juni 2022 - 10 K 2844/20.A -, juris, Rn. 98 ff. m. w. N. c. Die Abschiebungsandrohung erweist sich auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil das Bundesamt entgegen § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG Griechenland nicht als einen Staat bezeichnet hat, in den der Kläger nicht abgeschoben werden darf. Vgl. in ähnlichen Konstellationen: VGH Mannheim, Urteil vom 2. Januar 2023 - 12 S 1841/22 -, juris, Rn. 113, 115; VGH Kassel, Beschluss vom 15. November 2016 - 3 B 2455/16 -, juris, Rn. 15; in diesem Sinne wohl auch: OVG Berlin, Beschluss vom 18. Januar 2013 - OVG 3 S 130.12 -, juris, Rn. 4. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 59 Abs. 3 Satz 3 AufenthG die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt bleibt, wenn das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots feststellt. Daher wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die Zielstaatsbestimmung einer Abschiebungsandrohung im Rahmen einer Anfechtungsklage isoliert aufgehoben werden kann, wenn hinsichtlich dieses Staats ein Abschiebungsverbot festgestellt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 -, juris, Rn. 18, 25; VG Schleswig, Urteil vom 19. Oktober 2022 - 11 A 10/20 -, juris, Rn. 53, 56; Dittrich/Breckwoldt, in: HTK-AuslR, Rechtschutz / 2.5.1, Rn. 6 ff., Stand: 30. Mai 2019. Als Konsequenz verbleibt es dann jedoch bei einer Abschiebungsandrohung, die - wie im vorliegenden Fall - einen Staat, in den zur Überzeugung des Gerichts nicht abgeschoben werden darf, als solchen nicht explizit bezeichnet. Dem Betroffenen entstehen dadurch allerdings auch keine Nachteile, da eine Abschiebung in einen Staat nur in Betracht kommt, wenn dem Betroffenen zuvor die Abschiebung in den konkreten Staat angedroht wurde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2020 - 19 A 2730/19.A -, juris, Rn. 3 ff.; OVG Weimar, Beschluss vom 14. Juli 2023 - 4 EO 365/23 -, juris, Rn. 11. 4. Auch die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) steht dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegen. a. Die Vorgaben des Art. 5 der Rückführungsrichtlinie sind erfüllt. Danach berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie in gebührender Weise das Wohl des Kindes, die familiären Bindungen sowie den Gesundheitszustand der betreffenden Drittstaatsangehörigen und halten den Grundsatz der Nichtzurückweisung ein. Insoweit kann zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen zu § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG und zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG verwiesen werden. Der Grundsatz der Nichtzurückweisung ist auch nicht etwa deshalb verletzt, weil die griechischen Behörden dem Kläger den Flüchtlingsstatus zuerkannt haben. Auch insoweit ist zu berücksichtigten, dass die Beklagte nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs berechtigt und sogar verpflichtet war, eine neue individuelle, vollständige und aktualisierte Prüfung des Asylantrags vorzunehmen und dabei die Entscheidung des anderen Mitgliedstaats, diesem Antragsteller internationalen Schutz zu gewähren, und die Anhaltspunkte, auf denen diese Entscheidung beruht, in vollem Umfang zu berücksichtigen. Vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753/22 -, juris. Dieser Pflicht zur vollständigen und aktualisierten Prüfung würde es widersprechen, den zuletzt prüfenden Mitgliedstaat mit Blick auf die zu erlassende Rückkehrentscheidung an eine ältere - nach aktualisierter Prüfung als überholt anzusehende - Entscheidung eines anderen Mitgliedstaates zu binden. so im Ergebnis auch: VG Stuttgart, Beschluss vom 2. Mai 2023 - A 7 K 6645/22 -, juris, Rn. 101 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 29. November 2024 - 8 A 2694/23 -, juris, Rn. 89 ff. b. Auch Art. 6 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie steht dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegen. Nach Art. 6 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie erlassen die Mitgliedstaaten grundsätzlich gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung. Nach deutschem Recht ist dies die Abschiebungsandrohung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 -, juris, 41, 45 und 56 m. w. N. Nach Art. 6 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie sind Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten und Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats sind, allerdings zu verpflichten, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats zu begeben. (Erst) wenn die betreffenden Drittstaatsangehörigen dieser Verpflichtung nicht nachkommen oder die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit geboten ist, findet Absatz 1 Anwendung. Dieses Stufenverhältnis würde jedoch im vorliegenden Fall dazu führen, dass die Beklagte den Kläger zuerst hätte verpflichten müssen, sich nach Griechenland, also in einen Staat zu begeben, in den er nicht zurückkehren will und in dem er nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Münster voraussichtlich in einen menschenrechtswidrigen Zustand versetzt würde. Vor diesem Hintergrund würde eine entsprechende Verpflichtung zur reinen Förmelei. Vgl. auch VG Stuttgart, Beschluss vom 2. Mai 2023 - A 7 K 6645/22 -, juris, Rn. 93. V. Auch das auf 30 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 6 des angefochtenen Bescheides) ist rechtmäßig. Es findet seine Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Die Ermessensentscheidung des Bundesamtes, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung anzuordnen, ist nach Maßgabe des sich aus § 114 Satz 1 VwGO ergebenden (eingeschränkten) Prüfungsumfangs nicht zu beanstanden (vgl. § 11 Abs. 3 AufenthG). Das Bundesamt hat die Sperrfrist, der ständigen Praxis in vergleichbaren Fällen folgend, auf den mittleren Bereich des gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eröffneten Fünf-Jahres-Zeitraums festgesetzt. Die Begründung, Anhaltspunkte für eine kürzere Fristsetzung seien nicht ersichtlich, da schutzwürdige Belange nicht vorgebracht seien, ist nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11 Alt. 2, 711, 709 Satz 2 ZPO.