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Beschluss

3 B 2455/16

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2016:1115.3B2455.16.0A
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 25. August 2016 - 6 L 1085/16. DA - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 25. August 2016 - 6 L 1085/16. DA - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den im Tenor näher bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts hat mit den dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), die vom Beschwerdegericht ausschließlich zu prüfen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat nicht darlegen können, dass ihr entgegen den Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss sowie der dort in Bezug genommenen Verfügung des Antragsgegners vom 14. April 2016 ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 2 AufenthG zusteht. Die Antragstellerin ist marokkanische Staatsangehörige und reiste am 20. Juni 2015 mit einem bis zum 12. September 2015 gültigen Visum zu ihrem deutschen Ehemann in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ihren Antrag auf Erteilung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nach §§ 28, 31 Abs.2 S. 2 Alt. 2 AufenthG vom 25. August 2015 lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 14. April 2016 ab und drohte ihr die Abschiebung nach Marokko oder in einen anderen zu ihrer Rückübernahme verpflichteten Staat an. Dagegen hat die Antragstellerin am 13. Mai 2016 Klage erhoben, die beim Verwaltungsgericht Darmstadt unter dem Aktenzeichen 6 K 1083/16.DA geführt wird. Am 15. Mai 2016 hat die Antragstellerin zudem einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, den das Verwaltungsgericht mit dem im Tenor bezeichneten Beschluss abgelehnt hat. Die Antragstellerin bezieht sich zur Begründung ihrer Beschwerde auf ihre am 8. September 2016 festgestellte Schwangerschaft, mit der sich das erstinstanzliche Gericht noch nicht habe befassen können und durch die sie nunmehr unter den gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG geschützten Personenkreis falle. Im Falle einer Abschiebung nach Marokko drohe ihr als Frau, die nach gescheiterter Ehe plötzlich schwanger zurückkehre, soziale Ächtung. Dies stelle nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 9. Juni 2009 - 1 C 11.08 -, juris) eine Konstellation dar, die der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt.1 AufenthG habe erfassen wollen. Dem kann im Ergebnis nicht gefolgt werden. Zwar steht dem Erfolg der Beschwerde nicht entgegen, dass die Gründe, auf welche die Beschwerde gestützt wird, im Zeitpunkt des Beschlusses noch nicht vorgelegen haben. Denn diese können sich auch auf eine Veränderung der Sach- und Rechtslage stützen, die sich erst nach Ergehen des erstinstanzlichen Beschlusses ergeben hat (Hess. VGH, Beschluss vom 20.10.2014 - 6 B 1583/14). Auch unter Berücksichtigung ihrer Schwangerschaft steht der Antragstellerin jedoch ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 2 AufenthG nicht zu. Gemäß § 31 Abs. 2 AufenthG ist von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Abs.1 Satz 1 Nr.1 abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Eine besondere Härte kann sich jedoch nur aus solchen Beeinträchtigungen ergeben, die mit der Ehe oder ihrer Auflösung in Zusammenhang stehen (BVerwG, Urteil vom 09.06.2009 - 1 C 11/08 -, juris). In dieser Entscheidung führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass nicht angenommen werden kann, dass dieses Privileg auch alle sonstigen, in keinerlei Zusammenhang mit der Ehe stehenden inlands- oder zielstaatenbezogenen Abschiebungsverbote, insbesondere auch die in die alleinige Zuständigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge fallenden asyl- und flüchtlingsrelevanten Abschiebungsverbote, erfassen sollte. Der Gesetzgeber hat in der Entwurfsbegründung (BT-Drucks 14/2368 S. 4) als Beispiele für einen besonderen Härtefall insbesondere den Fall genannt, dass - dem Ehegatten im Herkunftsland etwa aufgrund gesellschaftlicher Diskriminierung die Führung eines eigenständigen Lebens nicht möglich wäre, - dem Ehegatten dort eine Zwangsabtreibung droht, - das Wohl eines in der Ehe lebenden Kindes, etwa wegen einer Behinderung oder der Umstände im Herkunftsland, einen weiteren Aufenthalt in Deutschland erfordert oder - die Gefahr besteht, dass dem Ehegatten im Ausland der Kontakt zu dem Kind oder den Kindern willkürlich untersagt wird. Gegen eine Einbeziehung sämtlicher zielstaatsbezogener Gefahren in die Härtereglung des § 31 AufenthG sprechen auch der Sinn und Zweck der Regelung sowie systematische Erwägungen. § 31 AufenthG regelt im Rahmen der Familiennachzugsvorschriften die aufenthaltsrechtlichen Folgen einer gescheiterten Ehe. Das eigenständige Aufenthaltsrecht, das die Vorschrift vorsieht, wird mit Rücksicht darauf gewährt, dass in diesen Fällen die spezifische Erwartung enttäuscht wurde, die der Ausländer mit dem ehebezogenen Aufenthaltstitel verband (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2007 - 1 C 43.06 - BVerwGE 129, 226, 233, Rn. 22). Es soll denjenigen, der im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zur Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft war, gegenüber anderen Ausländern insoweit privilegieren, als ihm im Hinblick auf seine dem Schutzbereich von Art.6 GG zuzuordnenden Erwartungen und Dispositionen erhebliche Beeinträchtigungen erwachsen. Dass dieses Privileg auch alle sonstigen, in keinerlei Zusammenhang mit der Ehe stehenden inlands- oder zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote, insbesondere auch die in die alleinige Zuständigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlingen fallenden asyl- und flüchtlingsrechtlichen Abschiebungsverbote, erfassen sollte, kann nicht angenommen werden. Auch die Tatsache, dass in den Fällen des § 31 AufenthG eine Verpflichtung der Ausländerbehörde zur Beteiligung des Bundesamtes nicht vorgesehen ist (vgl. § 72 Abs. 2 AufenthG), spricht danach dafür, dass die erheblichen Beeinträchtigungen im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG auf solche Gefährdungen beschränkt sind, die aus der Auflösung der Ehe folgen oder mit dem vorangegangenen ehe- und familienbedingten Aufenthalt zumindest mittelbar im Zusammenhang stehen (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2009, a.a.O.). Die Verfolgungsgefahren, die die Antragstellerin im Falle einer Rückkehr nach Marokko befürchtet, stehen jedoch nicht im Zusammenhang mit ihrer Ehe. Denn sie selbst trägt im Beschwerdeverfahren vor, dass sie in absehbarer Zeit von einem Kind entbunden wird, dessen Vater nicht ihr Ehemann ist. Damit steht ihre Schwangerschaft weder im Zusammenhang mit ihrer Ehe noch mit deren Auflösung, da sich der Ehemann bereits im Oktober 2015 von der Antragstellerin getrennt hat. Ein Anspruch der Antragstellerin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht scheidet daher mangels Vorliegens einer besonderen Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG aus. Die Frage, ob der Antragstellerin im Falle einer Rückkehr nach Marokko die von ihr geschilderten Gefahren, die der Senat nach der Auskunftslage (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25.01.2016; Bundesasylamt der Republik Österreich, Analyse der Staatendokumentation vom 18.10.2012, S. 19) nicht für ausgeschlossen hält, drohen und ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis hinsichtlich Marokko vorliegt, lässt die Abschiebungsandrohung gemäß § 59 Abs. 3 Satz 3 AufenthG unberührt. Dies stellt die Antragstellerin jedoch nicht schutzlos. Denn der Antragsgegner hat vor der Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen ggfs. nach vorheriger Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (§ 72 Abs. 2 AufenthG), zu prüfen, ob ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis vorliegt. Darüber hinaus hat die Antragstellerin die Möglichkeit, einen förmlichen Asylantrag zu stellen. Die Beschwerdebegründung vermag mithin nicht darzulegen, dass unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. April 2016 anzuordnen gewesen wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 52 Abs.1, 47 Abs. 1 und 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).