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Urteil

6 K 2873/23

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2024:0816.6K2873.23.00
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Leitsätze

verneinte Klagebefugnis von vermeintlichen Drittbetroffenen gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: verneinte Klagebefugnis von vermeintlichen Drittbetroffenen gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Tatbestand: Die Kläger wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks I. (Gemarkung H, Flur 00, Flurstück 000), das in einem Allgemeinen Wohngebiet liegt. Das Grundstück der Kläger liegt etwa 2.200 Meter Luftlinie von dem Betriebsgrundstück der Beigeladenen entfernt, auf dem diese eine Anlage zur Herstellung und Raffination von Zucker unter Verwendung von Zuckerrüben (Zuckerfabrik) betreibt. Unter dem 21. Oktober 2021 beantragte die Beigeladene eine Änderungsgenehmigung nach § 16 Abs. 1 BImSchG für die Zuckerfabrik in H. Gegenstand des Änderungsvorhabens sind eine Kapazitätsanpassung (Festlegung auf 3.750 t/d Fertigerzeugnisse (Zucker), Verlängerung der Rübenkampagne von 120 auf max. 150 Tage bei gleichzeitiger Reduzierung der Dicksaftkampagne auf 60 Tage), die Errichtung und der Betrieb einer Niedertemperaturtrocknung sowie die Verlegung der Hauptzu- und -ausfahrt. Eine Erhöhung der zu verarbeitenden Rübenmenge wurde nicht beantragt. Die Bekanntgabe des Vorhabens nach § 10 Abs. 3 BImSchG erfolgte am 6. Dezember 2021. Die Kläger wandten sich mit Schreiben vom 6. Januar 2022 an den Beklagten. Sie sehen sich von der Anlage und drittbedingten, gesonderten Verkehrsbelastungen (Lastkraftwagen) tagsüber, vor allen Dingen aber auch nachts durch die erforderlichen Schwertransporte betreffend verschiedener produktionsbedingter Erzeugnisse gestört. Sie begehrten Akteneinsicht, die ihnen auch gewährt wurde. Mit Schreiben vom 4. Februar 2022 forderten die Kläger unter anderem „eine richtige Umgehungsstraße“, ein Nacht- und Sonntagsfahrverbot sowie zusätzlichen Lärmschutz. Durch den Lieferverkehr werde die Gesundheit der Anwohner massiv beeinträchtigt. Der Nachtschlaf sei gestört und eine tägliche Nutzung des Gartens nicht mehr zumutbar. Mit Zulassungsbescheid vom 24. März 2022 wurde der vorzeitige Baubeginn der Niedertemperaturtrocknungsanlage genehmigt. In einem internen Vermerk des Beklagten vom 31. Mai 2022 wird ausgeführt, dass angesichts der Tatsache, dass sich in einem 500 Meter-Radius um die im südlichen Teil des Betriebsgeländes gelegene Ein- und Ausfahrt keine Gebiete mit einem über den für ein Gewerbegebiet hinausgehenden Schutzanspruch lägen, selbst bei prognostizierbaren oder nachgewiesenen Überschreitungen keine Anforderungen an den Betreiber bezüglich zu ergreifender Minderungsmaßnahmen zu stellen wären. Am 7. Juni 2022 fand ein Erörterungstermin statt, in dem ausweislich der Niederschrift unter anderem erörtert wurde, dass der Verkehrslärm, der durch die Anlage hervorgerufen werde, nur in einem Abstand von 500 Metern um die Anlage für das Genehmigungsverfahren relevant sei. Ein Nachtfahrverbot könne seitens des Beklagten ohnehin nicht angeordnet werden, da sie hierfür nicht zuständig sei. Die Beigeladene legte ferner dar, dass sich an den Fahrzeugbewegungen im Vergleich zum Ist-Zustand nichts ändern werde. Es bliebe bei 3.456 Fahrzeugbewegungen täglich. Die in den Einwendungen genannten 400 Fahrzeugbewegungen mehr pro Tag konnten seitens der Beigeladenen nicht bestätigt werden. Der streitgegenständliche Genehmigungsbescheid vom 17. Oktober 2023 wurde am 13. November 2023 öffentlich bekannt gegeben und den Kläger am 24. November 2023 zugestellt. In die Begründung des Bescheides wurden Einwendungen und Bewertungen aufgenommen. In Ziffer 6 dieses Abschnitts wird ausgeführt, dass eine Kapazitätserhöhung nicht Antragsgegenstand sei. Auch zusätzliche Fahrzeugbewegungen seien nicht beantragt worden. Die verarbeitete Menge an Schmutzrüben (27.600 t) werde nicht geändert. Die Kläger haben am 22. Dezember 2023 Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage machen die Kläger im Wesentlichen geltend, es komme durch den Betrieb und die Erweiterung der Zuckerfabrik im Bereich ihres Grundstücks zu erhöhten Lärmimmissionen, die von ihnen nicht hinzunehmen seien. Ihr Grundstück liege in einem räumlich überschaubaren Bereich zur Zuckerfabrik. Der 500 Meter-Radius, den die TA Lärm ausweise, stelle lediglich eine Orientierungsmarke dar. Die Lärmimmissionen stammten nicht vom allgemeinen Straßenverkehr, sondern seien allein der Zuckerfabrik zuzuordnen. Sie könnten den Lärm, der von den Rübentransportern ausgehe, von sonstigem Verkehrslärm unterscheiden. Außerdem sei auf den grundsätzlich erforderlichen Lärmaktionsplan verzichtet worden und kein Emissionsschutzbeauftragter benannt worden. Sie schlagen alternative Anfahrtswege vor. Die Kläger beantragen, den Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 17. Oktober 2023 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte erachtet die Klage mangels Klagebefugnis bereits für unzulässig. Die Kläger gehörten nicht zur Nachbarschaft der Anlage i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, da ihr Grundstück in einem Abstand von mehr als 500 Metern zum Betriebsgrundstück der Zuckerfabrik liege. Der Verkehrslärm, unter dem die Kläger litten, sei nicht mehr der Anlage zuzurechnen. Zudem sei die neue Zufahrt über die A-Straße für die Kläger günstiger, denn sie liege 600 Meter weiter vom Grundstück der Kläger entfernt als die alte Zuwegung über die X-Straße. Die Forderungen der Kläger nach der Errichtung einer Umgehungsstraße sowie eines Nachtfahrverbots könne ohnehin nur der Straßenbaulastträger erfüllen. Die Lärmaktionsplan sei von der zuständigen Stadt H. erstellt worden. Sie habe sich im Übrigen nicht nur auf Betreiberangaben verlassen, sondern im Rahmen des Genehmigungsverfahrens Stellungnahmen anderer Behörden eingeholt. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene schließt sich dem Standpunkt des Beklagten hinsichtlich der Unzulässigkeit der Klage an und trägt ergänzend vor, die Öffentlichkeit sei im Genehmigungsverfahren zureichend beteiligt worden. Im Übrigen sei weder dargelegt, dass sich der Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche im Bereich des klägerischen Grundstücks durch die mit dem angefochtenen Genehmigungsbescheid zugelassenen Maßnahmen um mindestens 3 dB(A) erhöhe, noch, dass keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolge. Bei einer Entfernung von 2.200 Metern sei ein möglicher Zusammenhang zwischen Verkehrsgeräuschen und ihrer Anlage längst aufgelöst. Im Übrigen ergebe sich aus Nr. 7.4 TA Lärm im Falle eines „Verstoßes“ (d.h. der Erfüllung der kumulativen Voraussetzungen für die Zurechnung des Verkehrs auf öffentlichen Straßen zur Anlage) ohnehin nicht die Rechtswidrigkeit der Genehmigung, sondern lediglich eine Pflicht des Vorhabenträgers, Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen durch Maßnahmen organisatorischer Art „soweit wie möglich“ zu vermindern. Eine Kapazitätserhöhung sei mit der Errichtung der Niedertemperaturtrocknungsanlage nicht verbunden. Sie diene letztlich alleine energetischen Zwecken, weil dadurch der Einsatz fossiler Brennstoffe in der Hochtemperaturtrocknung auf etwa die Hälfte reduziert werden könne. Auch habe sie keine Erhöhung der zu verarbeitenden Rübenmenge beantragt. Sie habe bei der Umrechnung von der Anlieferungsmenge gemäß der Ausgangsgenehmigung aus dem Jahr 2007 auf Menge Fertigerzeugnis (Zucker) den erfahrungsgemäß höchsten Zuckergehalt der Rüben angesetzt und sei daher auf einer Kapazität von 3.750 t/d gekommen. Die Verlängerung der Rübenkampagne diene vor dem Hintergrund der Abnahmeverpflichtung gegenüber den Landwirten der Flexibilität. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits nicht zulässig. Die Kläger sind nicht klagebefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO, weil sie durch den von ihnen angefochtenen immissionsrechtlichen Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 17. Oktober 2023 nicht in eigenen Rechten verletzt sein können. Da sie nicht Adressaten des angefochtenen immissionsrechtlichen Genehmigungsbescheides sind, kommt es darauf an, ob sie sich für ihr Begehren auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen können, die nach dem in ihr enthaltenen Entscheidungsprogramm auch sie als Dritte schützt. Vgl. siehe zuletzt OVG NRW, Urteil vom 12. Januar 2024 - 8 D 92/22.AK -, juris Rn. 33. Das ist hier nicht der Fall. Insbesondere können die Kläger nicht geltend machen, durch den der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 17. Oktober 2023 in eigenen Nachbarrechten aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BImSchG) verletzt zu sein. Nach dieser Vorschrift sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Diese Bestimmung ist für die Nachbarn drittschützend. Als Nachbarn einer immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage sind alle Personen, die sich auf Dauer im Einwirkungsbereich der Anlage aufhalten, oder Eigentümer von Grundstücken im Einwirkungsbereich der Anlage anzusehen. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2015 - 8 A 959/10 -, juris Rn. 85 f. Als Einwirkungsbereich ist nur jener Raum zu verstehen, in dem die von einer emittierenden Anlage bewirkten relevanten Zusatzbelastungen zu etwa bereits vorhandenen Vorbelastungen dem als Verursacher individualisierbaren Emittenten noch hinreichend zuverlässig zurechenbar sind und in dem die von der Anlage ausgehenden Immissionen bei Normalbetrieb oder Störfällen noch in nennenswertem Umfang festgestellt werden können. Die Emissionen der Anlage müssen nach Art, Ausmaß und Dauer noch einen relevanten, d.h. individualisierbaren Immissionsbeitrag liefern. Vgl. Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 103. EGL März 2024, § 5 BImSchG Rn. 88. Für die hier von den Klägern als störend empfundenen Verkehrsgeräuschen auf öffentlichen Verkehrsflächen ist konkretisierend 7.4 Abs. 2 der TA Lärm heranzuziehen. Danach sollen Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 Metern von dem Betriebsgrundstück in Gebieten nach Nummer 6.1 Buchstaben c bis f durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermindert werden, soweit – sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen, – keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und – die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitergehend überschritten werden. Dem liegt die Annahme zu Grunde, dass regelmäßig außerhalb dieses Radius der dem Betrieb der Anlage zuzurechnende Verkehr in den allgemeinen Straßenverkehr integriert ist und als Ziel - und Quellverkehr der Anlage nicht mehr vom übrigen Straßenverkehr unterscheidbar ist. Außerhalb dieses Radius ist es regelmäßig nicht mehr gerechtfertigt, den Verkehrslärm noch der Anlage zuzurechnen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1996 - 1 C 10.95 -, juris Rn. 28; OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2003 - 21 A 2723/01 -, juris Rn. 20; VG Minden, Urteil vom 8. Februar 2012 - 11 K 1229/11 -, juris Rn. 33; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 103. EGL März 2024, TA Lärm 7 Rn. 36. Mit Nr. 7.4 Abs. 2 der TA Lärm wurde für die Berücksichtigung von Verkehrslärm eine klare, nicht auf Ergänzung angelegte Regelung geschaffen, die die Gerichte bindet und eine in der Rechtsprechung vor Erlass der TA Lärm 1998 vorgenommene weitergehende Zurechnung ausschließt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2013 - 4 B 23.12 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. August 2018 - 10 A 2185/16 -, juris Rn. 6 f., und vom 29. Juni 2017 - 10 B 32/17 -, juris Rn. 18 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. August 2023 - 3 S 1793/21 -, juris Rn. 63. Gemessen daran ist die Möglichkeit einer Verletzung des § 5 Abs. 1 BImSchG zu Lasten der Kläger weder von diesen substantiiert dargelegt worden noch für das Gericht sonst erkennbar. Zunächst ist weder substantiiert dargetan noch ersichtlich, dass sich durch die mit der streitgegenständlichen Genehmigung erfolgten Änderung der Anlage der Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche rechnerisch um mindestens 3 db(A) erhöht. Hintergrund dieses Kriteriums ist, dass der durch das Vorhaben zusätzlich verursachte Verkehrslärm für eine Zurechenbarkeit nach Nr. 7.4 Abs. 2 TA-Lärm mehr als die Hälfte des gesamten Verkehrslärms ausmachen muss. Vgl. nur Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 103. EGL März 2024, TA Lärm 7 Rn. 5. Vielmehr ist bereits vom Grundsatz her keine relevante Erhöhung des Verkehrslärms anzunehmen. Denn – wie von der Beigeladenen und dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung detailliert und nachvollziehbar ausgeführt – ist mit der Änderungsgenehmigung keine Kapazitätserhöhung verbunden. Die Festlegung der Kapazitätsmenge von 3.750 t/d Fertigerzeugnisse (Zucker) beruht auf der - durch Änderung der einschlägigen Vorschriften bedingten - Umstellung der Genehmigungslage von angelieferter - bislang festgesetzter - Rübenmenge auf Fertigprodukt. Dabei erfolgte eine einfache Umrechnung der bisherigen Anlieferungsmenge auf die Menge Fertigerzeugnis (Zucker) unter Ansatz des erfahrungsgemäß höchsten Zuckergehalts der Rüben. Auch durch die Niedertemperaturtrocknungsanlage kommt es zu keiner Kapazitätserhöhung. Diese dient nicht der Erhöhung der zu verarbeitenden Rübenmenge, sondern – wie ebenfalls in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert worden ist – der Reduzierung des Einsatzes fossiler Brennstoffe. Die sonstigen Produktionsanlagen sind von der Änderungsgenehmigung nicht erfasst. Insgesamt liegen daher keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Anlieferverkehr mit Schmutzrüben und der Verkehr von der Zuckerfabrik mit dem Fertigprodukt Zucker aufgrund der Änderungsgenehmigung substantiell ändern wird. Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen haben, dass der Verkehr in den letzten drei bis vier Jahren stark zugenommen habe, ist anzumerken, dass insoweit keinerlei Zusammenhang mit der Änderungsgenehmigung bestehen kann, insbesondere ist Niedertemperaturtrocknungsanlage noch nicht in Betrieb. Zudem ist davon auszugehen, dass eine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist. Eine Vermischung hat jedenfalls dann stattgefunden, wenn sich das Verkehrswegenetz in kurzer Entfernung von der Anlage verzweigt und nicht zu prognostizieren ist, welchen Weg die Fahrzeuge nehmen. Sie ist abgeschlossen, wenn das anlagenbedingte Verkehrsaufkommen in dem allgemeinen Verkehrsaufkommen nicht mehr erkennbar in Erscheinung tritt. Vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 103. EGL März 2024, TA Lärm 7 Rn. 54. Nach dieser Maßgabe findet hier eine Vermischung statt. Dies legt bereits der Umstand nahe, dass die Zuckerfabrik an der A-Straße und damit einer Landesstraße (L 253) liegt. Eine Landesstraße im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StrWG NRW ist eine Straße mit mindestens regionaler Verkehrsbedeutung, die den durchgehenden Verkehrsverbindungen dient oder zu dienen bestimmt ist. Schon von seiner Konzeption her ist dieser Verkehrsweg deshalb nicht allein auf die Aufnahme eines bloßen Anliegerverkehrs ausgerichtet, Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2003 - 21 B 2476/02 -, juris Rn. 7, zur Vermischung des Schwerlastverkehrs auf einer Kreisstraße; VG Köln, Urteil vom 8. März 2018 - 13 K 3514/15 -, juris Rn. 68f., zur Vermischung des Schwerlastverkehrs auf einer Landesstraße; siehe dazu ferner OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2018 - 7 B 74/18 -, juris Rn. 7. Im Übrigen führen mehrere Zuwegungen (sog. Fahrstrecke Nord, Fahrstrecke West und Fahrstrecke West) zum Betriebsgrundstück, deren Wahl von der Beigeladenen nicht beeinflusst werden kann. Ferner liegt das Grundstück der Kläger in einer Entfernung von mehr als 500 Metern zum Betriebsgrundstück der Zuckerfabrik H. Eine atypische Lage, die ausnahmsweise noch einen Anlagenbezug in einer Entfernung von mehr als 500 Metern begründen könnte, liegt nicht vor. Dies kann dann der Fall sein, wenn notwendigerweise eine bestimmte Zufahrtsstraße benutzt werden muss, die ausschließlich oder weit überwiegend vom Ziel- und Quellverkehr der Anlage genutzt wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2003 - 21 A 2723/01 -, juris Rn. 20. In solchen Fällen ist eine Sonderprüfung nach 3.2.2 TA Lärm durchzuführen. Vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 103. EGL März 2024, TA Lärm 7 Rn. 51. Eine atypische Lage, die ausnahmsweise noch einen Anlagenbezug herstellen könnte, bzw. eine Atypik der Sachlage, die eine vollumfängliche Zurechnung des Verkehrslärms rechtfertigen könnte, haben die Kläger nicht ansatzweise dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr handelt es sich um eine geradezu typische Lage in einem Stadtgebiet mit mehreren Zufahrtsstraßen und zahlreichen verschiedenen Gebietstypen. Im Übrigen ist eine Sonderfallprüfung nur dann erforderlich, wenn die aus Verkehrsvorgängen herrührende Verkehrsbelastung derart hoch ist, dass die behördliche Zulassung einer weiteren lärmemittierenden Anlage eine Geräuschgesamtbelastung nach sich zieht, die mit dem aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG resultierenden Schutzauftrag für die menschliche Gesundheit und das Eigentum nicht vereinbar ist, z.B. bei Dauerbeschallung von mehr als 70 db(A). Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Juli 2017 - 28 L 2208/17 -, juris Rn. 145, m.w.N. Auch hierfür ist hier weder etwas ersichtlich noch dargetan. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen Sachantrag gestellt und sich somit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.