Urteil
13 K 3514/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0308.13K3514.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kosten des Verfahrens trägt der Kläger einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; diese sind erstattungsfähig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kosten des Verfahrens trägt der Kläger einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; diese sind erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist Eigentümer des Hauses Q. -N. -T. 00 (Landesstraße 000) in Erftstadt, Ortsteil L. . Das Haus befindet sich in einem durch Bebauungsplan der Stadt Erftstadt Nr. 00 „J. M. “ ausgewiesenen Allgemeinen Wohngebiet gem. § 4 BauNVO. Rückwärtig des klägerischen Wohnhauses beginnt das Gelände eines Industrieparks, der von der Beigeladenen zu 3. betrieben wird. Dort sind verschiedene Gewerbebetriebe ansässig, darunter auch der Mineralwasser- und Erfrischungsgetränke-Produktionsbetrieb der Beigeladenen zu 1., der Verpackungsbetrieb der Beigeladenen zu 2. und der milchverarbeitende Betrieb der I. G. GmbH. Diese Betriebe erhalten ihre Rohstoffe und beliefern ihre Abnehmer per LKW. Die LKW nutzen zur An- und Abfahrt die Q. -N. -T. und fahren dazu am Haus des Klägers vorbei. Die T. wird auch von anderen Kraftfahrzeugen (Kfz) im Durchgangsverkehr genutzt. Die zulässige Geschwindigkeit ist auf 50 km/h begrenzt. Das der T. nächstgelegene Wohnraumfenster des klägerischen Hauses ist 10,50 m weit von der Straßenmitte entfernt und in einer Höhe von 1,50 m über der Straßenoberfläche angebracht. Am 2. September 2010 führte die Stadt Erftstadt eine Verkehrszählung in der Q. -N. -T. durch, die u. a. ergab, dass tagsüber 8.449 und nachts 640 Kraftfahrzeuge die Q. -N. -T. befahren, wobei der Anteil von LKW über 2,8 t zwischen 6:00 und 22:00 Uhr bei 19,04 % und zwischen 22:00 und 6:00 Uhr bei 27,19 % lag. Im März 2011 wurde eine Verkehrsuntersuchung für eine Ortsumgehung durchgeführt. Die Verkehrsbelastung der Ortsdurchfahrt L. (Q. -N. -T. ) wurde mit 9.200 Kfz/24 h angegeben, wobei der LKW-Anteil 7,8 % betrug. Im November 2013 wandte sich der Kläger wegen des LKW-Lärms auf der Q. -N. -T. sowie wegen störender Betriebsgeräusche von dem naheliegenden Gewerbegrundstück an den Beklagten. Im Dezember 2013 wandte er sich mit denselben Anliegen an die Bezirksregierung Köln hinsichtlich der LKW-Fahrten und Betriebsgeräusche der I. G. GmbH. Die beiden Verfahren liefen in der Folgezeit parallel unter engem Austausch der beiden Behörden. Es fanden mehrere Ortstermine, LKW-Zählungen und Lärmmessungen durch die Bezirksregierung, teils am Haus des Klägers, teils auf dem Betriebsgelände statt. Bei einer Zählung ein- und ausfahrender LKW am Werksgelände durch die Bezirksregierung am 20. Februar 2014 zwischen 5:00 und 6:00 Uhr wurden 18 LKW-Fahrten registriert, von denen nach Auskunft der Pförtner elf (darunter vier N1. ) dem n. Betrieb I. G. GmbH und sieben der Beigeladenen zu 1. zugeordnet werden konnten. Die Beigeladene zu 1. gab gegenüber dem Beklagten an, aus wettbewerblichen Gründen auf nächtliche Verladungen und Abtransporte ihrer Waren nicht verzichten zu können. Die Discounter, die von ihr beliefert würden, sähen vormittags nur ein enges Zeitfenster vor, in dem Anlieferungen möglich seien. Mit E-Mail vom 13. März 2014 teilte die Beigeladene zu 1. dem Beklagten mit, sie habe durch Auswertung ihrer Unterlagen ermittelt, dass im Januar im Durchschnitt 23 LKW pro Nacht (zwischen 22:00 und 6:00 Uhr) das Werksgelände befahren hätten, im Februar seien es durchschnittlich 19 LKW pro Nacht gewesen. Als Anlage legte sie einen Auszug eines Gutachtens der B. Köln GmbH aus dem Jahr 2001 vor, das für die Lärmminderungsplanung im Stadtteil Erftstadt-L. angefertigt worden war. Danach seien vier LKW-Fahrten pro Stunde – konkret für die in der Umgebung der N. -Werke gelegenen Wohnhäuser – das nächtlich zulässige Maximum, damit die immissionsrechtlich zulässigen Werte nicht überschritten würden, womit 32 An- oder Abfahrten innerhalb der gesamten Nachtzeit möglich seien. Die tatsächlich erfolgenden Fahrten unterschritten diese zulässige Höchstzahl und damit auch die zulässigen Immissionswerte. Die Baugenehmigung, die der Beigeladenen zu 3. am 4. Januar 2001 für die Nutzungsänderung der „Lagerhalle M“ in eine Produktionshalle erteilt wurde, erklärt in Nr. 7 das Schallschutzgutachten der Firma B. Köln GmbH zum Bestandteil der Baugenehmigung. Die zulässige Betriebszeit ist wie folgt angegeben: an Werktagen von 0:00 bis 24:00 Uhr in drei Schichten. Am 8. Mai 2014 überprüfte die Bezirksregierung zwischen 1:35 und 2:30 Uhr den Verkehr auf der Q. -N. -T. . Es wurden vier LKW der Beigeladenen zu 1., vier S. der Firma I. und vier weitere Kfz gezählt. Unter dem 14. Mai 2014 beantragte der Kläger bei dem Beklagten, dem Verursacher der Schallimmissionen auf dem benachbarten Gelände der Unternehmensgruppe N. die Einhaltung der geltenden Lärmgrenzwerte aufzugeben, und bezog sich dabei sowohl auf den Straßenverkehr als auch auf sonstige Geräusche auf den Betriebsgrundstücken der Beigeladenen. Am 11. Juli 2014 führte die Bezirksregierung von 5:00 bis 6:00 Uhr eine weitere Kontrolle auf dem Betriebsgelände der Beigeladenen zu 3. durch. Es wurden 31 Fahrzeugbewegungen gezählt, davon sechs LKW (davon drei S1. ), die der I. G. GmbH sowie 21 LKW, die der Beigeladenen zu 1. zugeordnet werden konnten. In den darauffolgenden Wochen unternahm die Bezirksregierung, zum Teil im Beisein des Klägers und einer Vertreterin des Beklagten, weitere Messungen, die die Lärmimmissionen von dem Betriebsgrundstück selbst – nicht durch LKW-Fahrten auf der Q. -N. -T. – betrafen. Dabei wurde festgestellt, dass die Autobahn A1 bei Westwindwetterlage die Schalldruckpegel maßgeblich beeinflusst. Mit Schreiben vom 30. Juli 2014 teilte der Beklagte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, auch die Beigeladene zu 2. habe sowohl baurechtliche als auch immissionsschutzrechtliche Genehmigungen. Die Betriebszeiten für die Anlage seien von 0:00 bis 24:00 Uhr an Werktagen. Sonntags sei die Anlage nicht in Betrieb. Nachdem der Kläger im August 2014 bei der Bezirksregierung Köln die Anordnung lärmreduzierender Maßnahmen beantragt und im November 2014 einen teilweise ablehnenden Bescheid erhalten hatte (vgl. im übrigen Verfahren 13 K 6771/14 des Klägers gegen das Land NRW, vertreten durch die Bezirksregierung Köln), beantragte er mit Schreiben vom 10. Februar 2015 bei dem Beklagten, 1. den LKW-Verkehr vor dem Wohnhaus des Klägers zeitlich aktuell mit einer Differenzierung nach Durchfahrtsverkehr und solchem Schwerverkehr, der sein Ziel bzw. seine Quelle auf dem vorgenannten Werksgelände von und zu den beiden Unternehmen hat, gegebenenfalls durch eine Befragung Lkw-Fahrer und Kontrolle der Begleitpapiere und/oder eine Verfolgungskontrolle durch eine zweite oder dritte Messstelle im Betriebsgelände bei den Zufahrten zu den beiden genannten von dem Beklagten zu überwachenden Firmen zu ermitteln, 2. die Schallimmissionen a. des gesamten Kraftfahrzeugverkehrs und b. des Teilverkehrs der Kraftfahrzeuge, die als An- und Abfahrtverkehre des vorgenannten Betriebsgrundstücks nach einer Zählung anzusprechen sind am Immissionsort des nächstgelegenen Wohnraum- bzw. Schlafraumfensters zur Straßenfront hin nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen zu berechnen und dabei die Erhöhung des Beurteilungspegels der Verkehrsgeräusche durch den An- und Abfahrtverkehr zum vorgenannten Betriebsgelände zu ermitteln, 3. durch eine nachträgliche Anordnung gegenüber den beiden ausgesprochenen Betreibern genehmigungspflichtiger bzw. nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtiger Anlagen auf dem benachbarten Werksgelände gemäß § 17 BImSchG organisatorische Auflagen zur Lärmminderung aufzugeben, wobei nur beispielsweise angeregt wird, die LKW-Frequenz bei der Ausfahrt vom Werksgelände in Richtung Süden auf die Q. -N. -T. auf einen unter Berücksichtigung der gem. Antrag zu Nr. 2 berechneten Schallimmissionen des Zielverkehrs und des Durchfahrtsverkehrs am vorgenannten Immissionsort rechtsverbindlich gegenüber allen beteiligten Firmen so zu begrenzen, dass der summierte Beurteilungspegel die Immissionsrichtwerte gem. Nr. 6.1 TA Lärm von tags/nachts 55/40 dB (A), hilfsweise eines geeigneten geringfügig erhöhten Zwischenwertes für eine Gemengelage gemäß Nr. 6.7, nicht überschreitet, 4. den Adressaten der nachträglichen Anordnung ein wirksames Kontrollsystem und Kontrollmessungen zur Einhaltung der vorgenannten Begrenzungen durch solche von der Industrie- und Handelskammer anerkannte vereidigte Sachverständige aufzuerlegen. 5. Akteneinsicht in den jeweiligen Zwischenstand der beantragten Ermittlungen durch Übersendung von Fotokopien in die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers und rechtliches Gehör dazu zu gewähren. Am 10. März 2015 führte der Beklagte zwischen 14:20 und 14:50 Uhr eine Zählung der ein- und ausfahrenden LKW auf dem Werksgelände durch. Gezählt wurden elf ein- und 13 ausfahrende LKW. Von diesen konnten drei der I. GmbH zugeordnet werden. Ansonsten trugen die LKW lediglich die Aufschriften der Speditionen; es war nicht zu erkennen, welchem der drei auf dem Gelände der Beigeladenen zu 3. tätigen Unternehmen sie zuzuordnen waren. Am 30. März 2015 erhielt der Beklagte die Information von der Beigeladenen zu 1., von Januar bis März 2015 hätten durchschnittlich 15 bis 20 der der Beigeladenen zuzurechnende LKW das Werksgelände befahren. Die höchste Zahl habe bei 25 gelegen, d. h. unterhalb der Schwelle der erlaubten 32 LKW. Mit E-Mail vom 30. April 2015 teilte die Beigeladene zu 1. dem Beklagten mit, eine weitere Reduzierung der LKW-Verladung in der Nachtschicht sei nicht möglich. Wenn man an bestimmte Kunden nicht nach deren Wunsch liefere, drohten Konventionalstrafen und eventuell Auftragsverluste. Die Zahl der nächtlichen Verladungen schwanke, da sie sich nach der (wetterbedingten) Auftragslage richte. Viele LKW-Verladungen seien zur Lärmreduzierung bereits von der Nacht- in die Tageszeit verlegt worden. Der Beklagte lehnte die Anträge des Klägers mit Bescheid vom 15. Mai 2015 ab. Zur Begründung gab er an, dass für die – genehmigungsbedürftige – Anlage der im Antrag genannten Beigeladenen zu 2. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BimSchG und für die – nicht genehmigungsbedürftige – Anlage der Beigeladenen zu 1. § 22 Abs. 1 Nr. 1 BimSchG gelte. Konkretisierend komme in beiden Fällen Nr. 7.4 der TA Lärm zur Anwendung, nach deren Abs. 2 Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs zu und von einer Anlage nur dann durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermindert werden sollten, soweit u. a. keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt sei. Eine solche Vermischung habe vorliegend aber stattgefunden. Zum einen sei bereits an der Einfahrt des Werksgeländes nicht erkennbar, welcher der Firmen, die dort Anlagen betrieben, die LKW zuzuordnen seien, da eine entsprechende Beschriftung der LKW größtenteils fehle. Vor dem Haus des Klägers hätten diese LKW sich ferner bereits mit dem Versorgungs- und Lieferverkehr der Wohngebiete und Einkaufsbereiche im Stadtteil L. vermischt. Ferner seien alle möglichen organisatorischen Vorkehrungen zur Lärmminderung bereits getroffen. Bei der Beigeladenen zu 2. gebe es schon gar keinen nächtlichen LKW-Verkehr. Die Beigeladene zu 1. habe auf die Beschwerde des Antragstellers hin bereits Maßnahmen durchgeführt, sie habe nämlich den nächtlichen LKW-Verkehr bereits so weit wie für sie ökonomisch vertretbar reduziert. Der Durchschnitt liege nunmehr bei 20 bis 25 Verladungen pro Nacht. Eine weitere Reduzierung führe zu einer Existenzgefährdung ihres Standortes Erftstadt-L. . Unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehe aus Sicht des Beklagten kein weiterer – anlagenbezogener – Handlungsbedarf. Soweit der Kläger eine Geschwindigkeitsmessung und deren Auswertung sowie eine Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit des Schwerverkehrs vor seinem Wohnhaus und deren Kontrolle durch Radarmessungen beantrage, sei der Beklagte nicht zuständig. Am 17. Juni 2015 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, der Lärm durch die LKW komme nach seinen Berechnungen, die er auch aktuell im Februar 2018 wiederholt habe, unter Berücksichtigung der Erhebungen seiner Ehefrau nachts auf Werte von teilweise mehr als 60 dB(A). Eine Gemengelage mit den benachbarten N. -Werken sei im Allgemeinen Wohngebiet, wo sich das Haus des Klägers befinde, nicht gegeben, denn der Satzungsgeber des Bebauungsplans habe aufgrund der Nähe des Betriebsgeländes kein reines Wohngebiet, sondern ein Allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Eine weitere Absenkung des Schallschutzes durch einen Mittelwert zu dem Grenzwert für Gewerbegebiete sei daher nicht veranlasst. Auch grenze das Grundstück des Gewerbeparks nicht unmittelbar an das klägerische Grundstück. Der Bescheid der Beklagten sei aufgrund mangelhafter Sachverhaltsaufklärung ermessensfehlerhaft. Der Beklagte hätte mit geeigneten Methoden ermitteln müssen, woher die LKW, die an seinem Haus vorbeifahren, kommen bzw. wohin sie fahren. Die nachts auf der Q. -N. -T. vorbeifahrenden LKW seien ausschließlich Fahrzeuge, die die benachbarten Gewerbebetriebe an- bzw. von dort abführen. In der Nacht sei die Q. -N. -T. faktisch keine Durchgangsstraße für LKW. Auch vor dem Schlafzimmerfenster seien die LKW als Ziel- und Quellverkehr der Unternehmen auf den benachbarten Gewerbeflächen zu identifizieren und hätten sich in Höhe der Schlafraumfenster noch nicht mit anderem allgemeinen Verkehr auf der öffentlichen T. vermischt. Die Ermessensausübung sei überdies fehlerhaft, weil der Beklagte in unzulässiger Weise ökonomische Belange der Beigeladenen zu 1. entscheidungserheblich in die Abwägung einbezogen habe. Der Kläger beantragt nach Klarstellung seiner Anträge in der mündlichen Verhandlung, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Mai 2015 zur Neubescheidung des Antrags des Klägers vom 10. Februar 2015, 3. durch eine nachträgliche Anordnung gegenüber den beiden ausgesprochenen Betreibern genehmigungspflichtiger bzw. nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtiger Anlagen auf dem benachbarten Werksgelände gemäß § 17 BImSchG organisatorische Auflagen zur Lärmminderung aufzugeben, wobei nur beispielsweise angeregt wird, die LKW-Frequenz bei der Ausfahrt vom Werksgelände in Richtung Süden auf die Q. -N. -T. auf einen unter Berücksichtigung der gem. Antrag zu Nr. 2 berechneten Schallimmissionen des Zielverkehrs und des Durchfahrtsverkehrs am vorgenannten Immissionsort rechtsverbindlich gegenüber allen beteiligten Firmen so zu begrenzen, dass der summierte Beurteilungspegel die Immissionsrichtwerte gem. Nr. 6.1 TA Lärm von tags/nachts 55/40 dB (A), hilfsweise eines geeigneten geringfügig erhöhten Zwischenwertes für eine Gemengelage gemäß Nr. 6.7, nicht überschreitet, 4. den Adressaten der nachträglichen Anordnung ein wirksames Kontrollsystem und Kontrollmessungen zur Einhaltung der vorgenannten Begrenzungen durch solche von der Industrie- und Handelskammer anerkannte vereidigte Sachverständige aufzuerlegen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, für die An- und Abfahrt zu den genannten Betrieben gebe es keine Alternative zur Nutzung der Q. -N. -T. . An der Stelle, wo die LKW das Haus des Klägers passierten, habe bereits eine Vermischung mit anderem Verkehr stattgefunden, so dass bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Anordnung fehlten. Eine LKW-Zählung durch die Untere Immissionsschutzbehörde des Beklagten am 10. März 2015 von 14:20 bis 14:50 Uhr habe ergeben, dass in diesem Zeitraum LKW von 13 verschiedenen Unternehmen die Zählstelle passiert hätten. Anhand der Fahrzeuge habe man nicht erkennen können, wohin sie gefahren oder woher sie gekommen seien; eine Zuordnung sei nicht ohne weiteres möglich. Die Beigeladene zu 1. führe Nachtverladungen durch, habe aber durch entsprechende Maßnahmen bereits die nächtlichen Verladungen von ursprünglich 35 bis 40 auf 20 bis 25 reduziert. Eine weitere Reduzierung sei nach Angaben des Unternehmens aus ökonomischen Gründen nicht möglich, da die Beigeladene zu 1. Discounthandelsketten beliefere, die den Lieferanten vertraglich enge Zeitfenster für die Anlieferung vorschrieben. Eine Nichteinhaltung der Zeitfenster berge die Gefahr der Vertragskündigung durch die Discounter, so dass das Unternehmen mitsamt 200 betroffenen Arbeitsplätzen in seiner Existenz gefährdet wäre. Die Berücksichtigung dieser ökonomischen Belange der benachbarten Gewerbebetriebe bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sei zulässig. Bei der Beigeladenen zu 2. gebe es zur Nachtzeit gar keinen LKW-Verkehr. Die Beigeladenen beantragen jeweils, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene zu 2. trägt vor, dass sie im Rahmen der ihr erteilten Genehmigungen tätig sei. Beschränkungen des an- und abfahrenden LKW-Verkehrs seien in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht enthalten. Gleichwohl finde zur Nachtzeit kein LKW-Verkehr statt. Die Verladung ende in der Regel um 22:00 Uhr. An Wochenenden finde gar kein Be- und Entladebetrieb statt. Die Auslastung der Anlage der Beigeladenen variiere je nach Erntezeit saisonal. Innerhalb der Erntezeit führen täglich insgesamt ca. 40 Lkw zum und vom Betriebsgelände der Beigeladenen zu 2., außerhalb der erntebedingten Hochphase in den letzten Jahren lediglich ca. 20-25. Daher sei ausgeschlossen, dass es aufgrund der Verkehrsbewegungen zu einer relevanten Erhöhung der Verkehrsgeräusche vor dem Haus des Klägers komme. Das Betriebsgrundstück der Beigeladenen zu 2. liege im hinteren Bereich des Gewerbeparks. Bereits unmittelbar nach Verlassen des Warenausgangs finde eine Vermischung des Ausgangsverkehrs mit Verkehren der weiteren im Gewerbepark ansässigen Unternehmen statt. Zudem arbeite die Beigeladene zu 2. stetig daran, die Lärmsituation für die Anwohner zu verbessern. So habe sich der tägliche Lkw-Verkehr seit 2010 im Schnitt um ca. 20 % reduziert. Darüber hinaus würden die meisten Verkehre bis 16:00 Uhr abgefertigt. Auch seien freiwillig Lärmschutzmaßnahmen auf dem Dach der Halle zur Dämmung vorgenommen worden. Die Beigeladene zu 3. ist der Auffassung, die Klage sei bereits unzulässig. Der Antrag des Klägers sei so zu verstehen, dass dem Beklagten eine weitergehende Aufklärung aufgegeben werden solle. Mit diesem Inhalt sei der Antrag gemäß § 44a VwGO unzulässig. Eine unterstellte Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes begründe im Verwaltungsverfahren keine selbständig durchsetzbare Verfahrensposition. Zudem sei die Klage unbegründet. Der Verkehr in dem betroffenen Gewerbepark könne nicht als Einheit bewertet werden. Die TA Lärm gehe im Grundsatz von einer Einzelbetrachtung jede Anlage aus. Auch lägen die Voraussetzungen für eine Sonderfallprüfung nicht vor. Hinsichtlich der Beigeladenen zu 2. gebe es nachts gar keinen Verkehr mit LKW. Auch tagsüber verursache die Beigeladene zu 2. nur sehr geringen LKW-Verkehr. Dies insbesondere, wenn man mit dem Kläger von einer täglichen LKW-Zahl von 1.789 ausgehe. Auch erfülle der nächtliche Verkehr, der von der Beigeladenen zu 1. ausgehe, nicht die Voraussetzungen von Nr. 7.4 TA Lärm. Der Abstand des Betriebsgrundstücks bis zum klägerischen Haus betrage mehr als 500 m. Auch erfolge vor dem klägerischen Haus eine Vermischung des Lieferverkehrs mit dem übrigen Verkehr. Bereits auf der Freifläche des Gewerbeparks führen Fahrzeuge von mehreren unterschiedlichen Unternehmen. Dabei sei nicht erkennbar, welches Kfz zu welchem Betrieb gehöre. Spätestens mit Einbiegen des Lieferverkehrs auf die Q. -N. -T. vermische sich Lieferverkehr mit allgemeinem Straßenverkehr. Dafür spreche, dass es sich bei der Q. -N. -T. nicht um eine Anliegerstraße, sondern um eine Hauptdurchgangsstraße und Verbindungsstraße zwischen zwei Autobahnauffahrten handele. Es könne auch nicht darauf ankommen, ob auf den LKW das Logo des belieferten Unternehmens zu lesen sei. Denn dieses Logo sei überall zu lesen, unabhängig davon, wo sich der LKW befinde. Es liege auch keine Erhöhung des Beurteilungspegels vor. Die Messungen der Bezirksregierung zeigten, dass die Autobahn erhebliche Immissionen hervorrufe und bereits den vom Kläger angenommenen Grenzwert überschreite. Maßgeblich sei auch die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV), sodass in einem allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich von 49 dB (A) auszugehen sei. Aufgrund der Gemengelage sei darüber hinaus eine Zwischenwertbildung durchzuführen, was dazu führe, dass der Grenzwert zwischen 49 und 54 dB (A) liege. Hierfür sei nicht die lauteste Nachtstunde, sondern der Mittelungspegel über die gesamte Nacht zugrunde zu legen. Schließlich ermächtige Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm nur zu verhältnismäßigen Maßnahmen organisatorischer Art. Eine weitere Begrenzung des nächtlichen Lieferverkehrs sei unverhältnismäßig, da sie hinsichtlich der Beigeladenen zu 1. zu einer Existenzbedrohung führen würde. Auch sei die langjährige Ansässigkeit des Gewerbeparks der Beigeladenen zu 3. zu berücksichtigen. Weitere organisatorische Maßnahmen seien nicht ersichtlich. Die vom Kläger benannte Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit werde von der Beigeladenen zu 3. begrüßt, sie stelle allerdings keine Maßnahme dar, die als nachträgliche Anordnung im Sinne des § 17 BImSchG ergehen könnte. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (auch in dem Verfahren 13 K 6771/14) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Klageantrag war – auch nach der Konkretisierung in der mündlichen Verhandlung – dahingehend zu verstehen, dass er sich auf die Neubescheidung derjenigen Anträge vom 10. Februar 2015 richtet, die sich auf den Erlass einer nachträglichen Anordnung gegenüber den von dem Beklagten überwachten Anlagenbetreibern – den Beigeladenen zu 1. und 2. – beziehen, § 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Sowohl Antrag Nr. 3 als auch Antrag Nr. 4 ist auf den Erlass einer nachträglichen Anordnung gerichtet. In diesem Sinne ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 15. Mai 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Der Kläger hat im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, vgl. Hansmann/Ohms, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand der Kommentierung: April 2014, § 17 BImSchG Rn. 299, keinen Anspruch auf Neubescheidung seiner Anträge Nr. 3 und Nr. 4. vom 10. Februar 2015. Der Beklagte ist zwar für die Überwachung der Anlagen der Beigeladen zu 1. und 2. gem. § 1 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) zuständig. Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Anordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) gegenüber der Beigeladenen zu 1., die eine genehmigungsbedürftige Anlage betreibt, bzw. nach § 24 Satz 1 BImSchG gegenüber der Beigeladenen zu 2., die eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage betreibt, liegen aber nicht vor. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG können zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten nach Erteilung der Genehmigung Anordnungen getroffen werden. Die Behörde soll nach Satz 2 nachträgliche Anordnungen treffen, wenn sie feststellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist. Nach § 24 Satz 1 BImSchG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Gem. § 22 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen beider Vorschriften liegen nicht vor. Wann Geräusche die Schwelle schädlicher Umwelteinwirkungen überschreiten, also die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich belästigen (§ 3 Abs. 1 BImSchG), unterliegt weitgehend tatrichterlicher Wertung und ist damit eine Frage der Einzelbeurteilung. Diese richtet sich insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit, wobei wertende Elemente wie die Herkömmlichkeit, die soziale Adäquanz und die allgemeine Akzeptanz mitbestimmend sind, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29. April 1988 – BVerwG 7 C 33.87 – Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ( BVerwGE) 79, 254 (260) unter Berufung auf BVerwGE 51, 15 (34) und 77; BVerwG, Urteil vom 30. April 1992 – 7 C 25.91 –, BVerwGE 90, 163-168. Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm), soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu, vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2013 – 4 B 23.12 –, juris; BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – 4 C 8.11 –, BVerwGE 145, 145-153; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 24. Oktober 2013 – 21 A 2723/01 –. Der vom Anlagengrundstück ausgehende Lärm ist hier nicht Verfahrensgegenstand. Die diesbezüglich im Verwaltungsverfahren gestellten Anträge vom 14. Mai 2014 sind nicht beschieden worden. Zudem hat der Kläger seinen Klageantrag allein auf Neubescheidung der Anträge Nr. 3 und Nr. 4 vom 10. Februar 2015 bezogen. Diese Anträge richten sich allein auf Immissionen, die durch den An- und Abfahrtsverkehr bedingt werden. Die von der TA Lärm aufgestellten Voraussetzungen für eine Zurechnung des LKW-Lärms zu den Anlagen der Beigeladenen liegen nicht vor. Eine Zurechnung des LKW-Lärms zu den Anlagen der Beigeladenen nach Nr. 7.4 Abs. 1 TA Lärm scheidet aus. Nach dessen Satz 1 sind Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt, die in Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage entstehen, der zu beurteilenden Anlage zuzurechnen und zusammen mit den übrigen zu berücksichtigenden Anlagengeräuschen bei der Ermittlung der Zusatzbelastung zu erfassen und zu beurteilen. Vorliegend wendet sich der Kläger nicht gegen Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück, sondern die Geräusche, die unmittelbar vor seinem Wohnhaus und daher auf öffentlichen Verkehrsflächen entstehen. Es handelt sich dabei auch nicht um Fahrzeuggeräusche bei der Ein- und Ausfahrt, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage entstehen. Bei einem Kraftfahrzeug beginnt die Einfahrt auf das Betriebsgrundstück erst, sobald seine erste Achse die Fahrbahn der öffentlichen T. verlässt; die Ausfahrt endet, wenn es sich mit allen Achsen auf der öffentlichen T. befindet, vgl. VG Lüneburg, Beschluss vom 21. Februar 2011 – 2 B 85/10 –, juris; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand der Kommentierung: Dezember 2006, TA Lärm Nr. 7 Rn. 41; Beckert/Chotjewitz, TA Lärm, 2000, Zu Nr. 7.4. Mit dieser Regelung sollte klargestellt werden, dass das Ein- und Ausfahren wie auch das Ein- und Ausparken von Fahrzeugen, soweit der Vorgang auf dem Betriebsgrundstück abläuft, der Anlage zuzuordnen ist, vgl. Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus/Hansel, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand der Kommentierung: Juni 2016, TA Lärm Nr. 7 Rn. 39 m.w.N. Die Anträge des Klägers beziehen sich ausdrücklich auf den „LKW-Verkehr vor dem Wohnhaus des Klägers“. Auch aus der Begründung der Klage und der Anträge ergibt sich nicht, dass der Kläger durch Ein- und Ausfahrgeräuschen beeinträchtigt wird. Es kommt auch keine Zurechnung des Verkehrslärms nach Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm in Betracht. Da sich der Kläger gegen Verkehrslärm auf öffentlichen Verkehrsflächen wendet, sind gem. Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 3 TA Lärm die Absätze 2 - 4 dieser Vorschrift anwendbar. Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm bestimmt, dass Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand bis zu 500 m von dem Betriebsgrundstücken in Gebieten nach Nummer 6.1 Buchstaben c bis f durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermindert werden sollen, soweit sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen, keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitergehend überschritten werden. Diese Voraussetzungen, die kumulativ zu verstehen sind, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. September 2010 – 7 A 1186/08 –, juris Rn. 63; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12. Mai 2010 – 22 CS 10.25 –, juris Rn. 17, liegen nicht vor. Es kann dahinstehen ob – jedenfalls hinsichtlich der Beigeladenen zu 1. aufgrund der vorgelegten Messungen (vgl. Bl. 117 GA) – sich der Verkehrslärm vor dem Wohnhaus des Klägers noch in einem Abstand von bis zu 500 Meter von den Betriebsgrundstücken der Beigeladenen befindet und ob es diesbezüglich auf die zurückgelegte Strecke oder die Luftlinie ankommt, für das Abstellen auf die Luftlinie Feldhaus/Tegeder, a.a.O., TA Lärm Nr. 7 Rn. 44; für eine Geamtbetrachtung Hansmann, a.a.O., TA Lärm Nr. 7 Rn. 51. Denn vorliegend vermischt sich der LKW-Verkehr der Beigeladenen jedenfalls mit Einbiegen des Verkehrs in die Q. -N. -T. mit dem übrigen Verkehr im Sinne von Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor Inkrafttreten der TA Lärm 1998, auf der nunmehr die Regelung in Nr. 7.4 TA Lärm beruht, ist auch der unter Inanspruchnahme öffentlicher Straßen abgewickelte Zu- und Abgangsverkehr der Anlage, durch deren Nutzung er ausgelöst wird, zuzurechnen und es liegt keine Vermischung vor, sofern sich der Verkehr innerhalb eines räumlich überschaubaren Bereichs bewegt und vom übrigen Straßenverkehr unterscheidbar und daher nicht in den sonstigen Verkehr aufgegangen ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 – 4 C 5.98 –, und Beschluss vom 23. Juli 1992 – 7 B 103.92 –. Zudem ist für die Zuordnung die Erschließungssituation von Bedeutung, namentlich ob das als belastend empfundene Geschehen noch erkennbar als Ziel - bzw. Quellverkehr des Gewerbebetriebs in Erscheinung tritt. Solange der an- und abfließende Verkehr also nicht mehr bzw. noch nicht in den allgemeinen Straßenverkehr integriert ist, ist er dem Betrieb zuzurechnen. Für die Beurteilung können u.a. die tatsächliche Entfernung von der Anlage, die Straßenführung und die Funktion der Verkehrsflächen von Bedeutung sein, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1996 – 1 C 10.95 –, BVerwGE 101, 157-166 –, juris Rn. 35; OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 2002, – 21 A 3550/99 –. Nach dieser Maßgabe findet hier eine Vermischung statt. Für eine Vermischung des Schwerlastverkehrs der auf im Gewerbepark der Beigeladenen zu 3. befindlichen Betriebe mit dem allgemeinen Straßenverkehr ist insbesondere der Umstand maßgeblich, dass es sich bei der Q. -N. -T. um eine Landesstraße (L 000) im Sinne des StrWG NRW handelt. Eine Landesstraße im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StrWG NRW ist eine T. mit mindestens regionaler Verkehrsbedeutung, die den durchgehenden Verkehrsverbindungen dient oder zu dienen bestimmt ist. Schon von seiner Konzeption her ist dieser Verkehrsweg deshalb nicht allein auf die Aufnahme eines bloßen Anliegerverkehrs ausgerichtet, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2003 – 21 B 2476/02 –, juris Rn. 7, zur Vermischung des Schwerlastverkehrs auf einer Kreisstraße. Darüber hinaus trägt der Kläger selbst vor und zeigen die Untersuchungen und Zählungen des Beklagten und der Bezirksregierung und auch die Zählungen der Ehefrau des Klägers, dass mehrere auf dem Gewerbepark angesiedelte Betriebe Schwerlastverkehr vor dem Wohnhaus des Klägers verursachen. Nach den Zählungen der Ehefrau des Klägers in der Nacht vom 27. auf den 28. November 2014 fuhren zwischen 22:00 und 6:00 Uhr insgesamt 99 Fahrzeuge am klägerischen Grundstück vorbei, wobei ca. ein Drittel der LKW durch eine entsprechende Aufschrift der I. G. zugeordnet werden könne. Die anderen Fahrzeuge konnte auch die Ehefrau des Klägers keinem bestimmten Betrieb zuordnen. Bei den stichprobenartigen Zählungen der Bezirksregierung (unter Befragungen der Pförtner) war der Schwerlastverkehr im Wesentlichen der Beigeladenen zu 1. und der I. G. GmbH zuzuordnen. Am 20. Februar 2014 wurden zwischen 5:00 und 6:00 Uhr 19 LKW-Bewegungen festgestellt, davon elf von I. G. und acht von der Beigeladenen zu 1. Am 8. Mai 2014 fuhren zwischen 1:35 und 2:30 Uhr vier LKW zu der Beigeladenen zu 1. und vier zur I. G. GmbH. Am 11. Juli 2014 waren von 5:00 bis 6:00 Uhr von 31 Fahrzeugbewegungen 21 auf die Beigeladene zu 1. und sechs auf die I. G. GmbH zurückzuführen. Bei der LKW-Zählung der Beklagten am 10. März 2015 wurden LKW von 13 verschiedenen Firmen registriert, wobei eine Zuordnung zu einzelnen Betrieben nicht möglich war. Daraus ergibt sich, dass der LKW-Verkehr nicht nur von einem Betrieb verursacht wird, sondern sich aus den Fahrzeugen verschiedener Betriebe zusammensetzt. Es findet daher bereits unter diesem Gesichtspunkt eine Vermischung diverser Verkehre statt. Darüber hinaus zeigen die durchgeführten Verkehrsuntersuchungen, dass neben dem Schwerlastverkehr ein ganz erheblicher sonstiger PKW-Verkehr auf der Q. -N. -T. stattfindet, sodass sich der von den Beigeladenen zu 1. und 2. verursachten Schwerlastverkehr auch mit diesem Verkehr vermischt. Nach dem Erläuterungsbericht zur Lärmminderungsplanung Erftstadt-L. aus dem Jahr 2002 betrug der LKW-Anteil nachts etwa 10 %, sodass nachts im Schnitt acht LKW je Stunde unterwegs waren (vgl. Bl. 31 BA 2). Die Verkehrszählung der Stadt Erftstadt aus dem Jahr 2010 hat eine Belastung von 640 Kfz nachts ermittelt, davon 27,19 % (174) LKW, also etwa 22 LKW/Stunde (vgl. Bl. 113 BA 2). Laut der Verkehrsuntersuchung für eine Ortsumgehung aus dem März 2011 herrschte auf der Q. -N. -T. ein Verkehr von täglich 9.200 Kfz, wobei der Schwerlastanteil 7,8 % betrug (vgl. Bl. 163 BA 2). Maßgeblich für die Beurteilung der Vermischung ist auch – anders als der Kläger meint – nicht, ob der jeweilige Verkehr nach Befragung der Verkehrsteilnehmer selbst, der Pförtner oder Ermittlung der Lieferlisten der betroffenen Unternehmen einem bestimmten Betrieb zugeordnet werden kann. Eine Zuordnung des LKW-Verkehrs zu einem bestimmten Ziel ließe sich auf diesem Weg und mit einer entsprechenden Erhöhung des Aufwands nämlich immer ermitteln, sodass nach diesem Verständnis eine Vermischung niemals eintreten könnte. Auch kann hier keine Zurechnung des Schwerlastverkehrs des gesamten Industrieparks vorgenommen werden. Bei der Beurteilung, ob eine Vermischung des jeweils durch einen im Gewerbepark der Beigeladenen zu 3. ansässigen Betrieb verursachten LKW-Verkehrs mit dem „sonstigen" auf der L 000 abgewickelten Verkehr zu verzeichnen ist, sind (nur) diejenigen Fahrzeuge, die die jeweilige Anlage anfahren und/oder von ihr abfahren ins Verhältnis zu setzen zu denjenigen, bei denen dies nicht der Fall ist. Eine Zusammenfassung des durch die einzelne Anlage bedingten Verkehrs mit den Verkehrsströmen zu und von den anderen im Gewerbepark ansässigen Betrieben ist nicht vorzunehmen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 2002, – 21 A 3550/99 –. Das BImSchG geht vom Begriff der Anlage aus, § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 5 BImSchG. Der Gewerbe- oder Industriepark als solcher ist aber keine „Anlage“ nach dem BImSchG. Auch bilden die in dem Gewerbepark ansässigen Betriebe keine „gemeinsame Anlage" im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 der 4. BImSchV. Es handelt sich vorliegend nicht um Anlagen „derselben Art“. Die von den Beigeladenen zu 1. und 2. und auch sonstigen auf dem Gewerbepark der Beigeladenen zu 3. ansässigen Betriebe sind nicht mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden und dienen auch nicht einem vergleichbaren technischen Zweck. Werden Anlagen – wie vorliegend – von mehreren rechtlich selbstständigen Unternehmen betrieben, so scheidet die gemeinsame Betrachtung daher aus, so im Ergebnis auch Müggenborg, NVwZ 2003, 1025, 1029. Vorliegend fahren alle LKW, die Betriebe in dem Gewerbepark anfahren, über die L 000 am Haus des Klägers entlang. Auch ist des Weiteren zu berücksichtigen, dass sich Beginn und Ende des genehmigten Ladeverkehrs in den Betrieben der Beigeladenen zu 1. und 2. und der I. G. GmbH decken. Der auf der L 000 abgewickelte LKW-Verkehr von und zu den im Gewerbepark jeweils ansässigen Betrieben im Verhältnis zueinander und dem sonstigen Verkehr stellt sich somit als sonstiger, allgemeiner öffentlicher Straßenverkehr dar, der (untereinander) ununterscheidbar auf der öffentlichen T. vermischt ist. Auch ist in Fällen, in denen – wie hier – verschiedene Anlagen auf demselben Gelände betrieben werden und alle Fahrzeuge das Gelände durch eine Zufahrt befahren oder verlassen, keine Sonderfallprüfung vorzunehmen, in der der An- und Abfahrtverkehr zu allen Anlagen gemeinsam zu betrachten ist, a.A. wohl Hansmann, a.a.O., TA-Lärm Nr. 7 Rn. 53. Eine Sonderfallprüfung nach Nr. 3.2.2 TA Lärm ist nur dann durchzuführen, wenn besondere Umstände vorliegen, die bei der Regelfallprüfung keine Berücksichtigung finden, nach Art und Gewicht jedoch wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung haben können, ob die Anlage zum Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen relevant beiträgt. Entscheidend ist somit, ob eine Fallkonstellation vorliegt, bei der eine erhebliche Abweichung von üblichen Fallkonstellationen gegeben ist, vgl. Hansmann, a.a.O., TA-Lärm Nr. 3 Rn. 30; Beckert/Chotjewitz, a.a.O., zu Nr. 3.2.2, S. 53 f. Die Voraussetzungen der genannten Regelbeispiele liegen nicht vor. Insbesondere geht es vorliegend nicht um unterschiedliche Geräuschcharakteristiken, sondern um die Zurechnung von Verkehrslärm, der von verschiedenen Anlagen verursacht wird. Darüber hinaus steht der Anwendbarkeit von Nr. 3.2.2 TA Lärm entgegen, dass die Ansiedlung mehrerer Betriebe in einem Gewerbepark keine atypische Konstellation ist. Es ist vielmehr der Regelfall, dass solche Betriebe in einem Plangebiet gebündelt werden. Die Anwendung von Nr. 3.2.2 TA Lärm und die Durchführung einer Sonderfallprüfung scheidet auch deswegen aus, da mit Nr. 7.4 Abs. 2 der TA Lärm für die Berücksichtigung von Verkehrslärm eine spezielle, nicht auf Ergänzung angelegte Regelung geschaffen wurde, die die Gerichte bindet und eine in der Rechtsprechung vor Erlass der TA Lärm 1998 vorgenommene weitergehende Zurechnung ausschließt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2013 – 4 B 23.12 –, juris. Vorliegend fehlt es aber auch an der weiteren Voraussetzung für die Zurechnung des Verkehrslärms zu den Anlagen der Beigeladenen, namentlich an der Erhöhung des Beurteilungspegels für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB(A), Nr. 7.4 TA Lärm. Die rechnerische Erhöhung des Beurteilungspegels der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht um mindestens 3 dB(A) setzt praktisch eine Verdoppelung der Verkehrsmenge voraus, vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 19. August 2003 – 4 BN 51.03 –, juris Rn. 7; OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2010 – 7 D 97/09.NE –, juris Rn. 95; OVG NRW, Urteil vom 6. September 2011 – 2 A 2249/09 –, juris Rn. 137; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16. März 2009 – 1 ME 14/09 –, juris Rn. 42. Der Anteil des jeweils durch die Beigeladenen zu 1. und 2. verursachten Verkehrs beträgt jedoch weniger als 50 % des gesamten auf der Q. -N. -T. vor dem klägerischen Haus stattfindenden Verkehrs. Hinsichtlich der Beigeladenen zu 2. folgt aus den von der Bezirksregierung vorgenommenen Zählungen, dass diese – jedenfalls für die Nachtzeit – überhaupt keinen Schwerlastverkehr ausgelöst hat. In keiner einzigen Zählung konnte ein LKW der Beigeladenen zu 2. zugeordnet werden. Nach den Angaben der Beigeladenen zu 2. variiert der Lieferverkehr im Übrigen saisonal. In Haupterntezeiten würden danach maximal 40 LKW täglich die Beigeladene zu 2. beliefern. Dies entspricht einer Zahl von 2,5 LKW pro Stunde, verteilt über die Tageszeit. Auch unter Berücksichtigung dieser Zahlen kommt ein Anteil am Gesamtverkehr von mehr als 50 % nicht in Betracht. Hinsichtlich der Beigeladenen zu 1. wurde in den Zählungen der Bezirksregierung am 20. Februar 2014 ein Anteil von 42 % (Bl. 20 f. BA 1 zu 13 K 6771/14), am 8. Mai 2014 ein Anteil von 50 % (Bl. 47 BA 1 zu 13 K 6771/14) und am 11. Juli 2014 (Bl. 63 BA 1 zu 13 K 6771/14) ein Anteil von ca. 67 % ermittelt. Bei diesen Zählungen wurden aber nur die LKW gezählt, die das Werksgelände befuhren. Dies ergibt sich aus den jeweiligen Vermerken der Zählung (vgl. Bl. 20 BA 1 zu 13 K 6771/14: „Überprüfung des Verkehrsbewegungen zum Gewerbepark“). Auch heißt es (nur) in einem Vermerk (Bl. 47 BA 1 zum Verfahren 13 K 6771/14), dass auch auf der Q. -N. -T. vier PKW gezählt wurden. Die erforderliche Zunahme des Verkehrslärms bezieht sich aber auf den Verkehrslärm insgesamt, vgl. Feldhaus/Tegeder, a.a.O., TA Lärm Nr. 7 Rn. 48. Aus der Verkehrszählung der Stadt Erftstadt aus dem Jahr 2010 folgt, dass es nachts auf der Q. -N. -T. als Hauptdurchgangsstraße neben dem LKW-Verkehr auch beträchtlichen PKW-Verkehr gibt. Insgesamt wurde für die Nachtzeit eine Verkehrsbelastung von 640 Kfz festgestellt, davon 27,19 % LKW (vgl. Bl. 113 BA 2). Auch hat die Verkehrsuntersuchung aus dem Jahr 2011 ergeben, dass es täglich zu einem Verkehr von 9.200 Kfz mit einem LKW-Anteil von 7,8 % auf den ganzen Tag gesehen kommt (vgl. Bl. 162 BA 2). Dort heißt es auch, dass „aufgrund der vorhandenen Straßennetzstruktur mit den Autobahnanschlussstellen Gymnich (A61) und Hürth (A1) im Norden sowie der Anschlussstelle Erftstadt (A1) [...] die Verkehrsbelastungen in den Ortsdurchfahrten L1. und L. wesentlich durch die auf die Wohnnutzungen bezogenen Quell- und Lieferverkehre bestimmt“ werden (Bl. 163 BA 2). Es ist daher davon auszugehen, dass auch im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nachts massiver PKW-Verkehr vor dem klägerischen Haus stattfindet. Geht man – zugunsten des Klägers mit der für seine Ansicht günstigsten Zählung – von einem LKW-Anteil von nachts 27,19 % aus und – nach den Stichproben der Bezirksregierung – von einem Anteil der von der Beigeladenen zu 1. verursachten LKW-Verkehre von 50 % am gesamten LKW-Verkehr, so beträgt der Anteil der von der Beigeladenen ausgehenden Verkehre am gesamten auf der Q. -N. -T. stattfindenden Straßenverkehr ca. 13,6 %. Demnach ist nicht davon auszugehen, dass insgesamt der Verkehr durch die Beigeladene zu 2. verdoppelt wird. Auch wenn man davon ausgeht, dass der LKW-Verkehr im Gegensatz zum PKW-Verkehr mit höheren Immissionen verbunden ist, ergibt sich keine andere Bewertung, da der Anteil von 13,6 % von einer Verdoppelung der Verkehrsmenge durch die Beigeladene zu 2. weit entfernt ist. Zudem sind auch die Geräusche von anderen Verkehrswegen, die auf den Immissionsort einwirken, in die Betrachtung mit einzubeziehen, vgl. Feldhaus/Tegeder, a.a.O., TA Lärm Nr. 7 Rn. 48. In den Messungen der Bezirksregierung im Juli und August 2014 wurde festgestellt, dass die durch die Bundesautobahn 1 verursachten Geräuschimmissionen jedenfalls bei günstigen Schallausbreitungsbedingungen das Gesamtgeräusch am Wohnhaus des Klägers stark beeinflussen können. Die Geräusche waren so dominant, dass eine Messung der anlagenbezogenen Geräusche bislang nicht möglich war. Es kommt bei der Berechnung auch nicht auf die „lauteste“ Nachtstunde an. Maßgeblich ist der Mittelungspegel über die achtstündige Nachtzeit, vgl. 1. Absatz der Anlage 1 zur 16. BImschV; dazu Hansmann, a.a.O., TA Lärm Nr. 7 Rn. 52; Feldhaus/Tegeder, a.a.O., TA Lärm Nr. 7 Rn. 47. Nach den Angaben der Beigeladenen zu 1. verursacht diese nachts im Durchschnitt 15-20 LKW Verkehre. Verteilt auf acht Nachtstunden wären dies maximal 2,5 LKW/Stunde. Auch unter Berücksichtigung dieser Werte ist nicht davon auszugehen, dass der Verkehr im Durchschnitt verdoppelt wird. Eine Erhöhung der Pegel um 3 dB (A) erfolgt auch (erst recht) nicht zur Tageszeit. Denn aus den Verkehrsuntersuchungen folgt, dass der Anteil des Schwerlastverkehrs tagsüber geringer als nachts ist. Nach der Verkehrszählung der Stadt Erftstadt aus dem Jahr 2010 beträgt der Anteil des Schwerlastverkehrs tagsüber 19,04 % und nachts 27,19 %. Vor diesem Hintergrund ist für die Beigeladenen von einem noch geringeren Anteil am gesamten Verkehr auszugehen. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladenen haben jeweils einen Antrag gestellt und sich daher dem Risiko der Auferlegung von Kosten ausgesetzt, § 154 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für der Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Dabei ist in Fällen einer immissionsschutzrechtlichen Klage eines drittbetroffenen Privaten nach den Nr. 19.2, 2.2.2 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich von einem Streitwert von 15.000 € auszugehen. Da vorliegend lediglich Bescheidung beantragt ist, war dieser Wert nach Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs zu halbieren. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.