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Urteil

11 K 1229/11

VG MINDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Genehmigung einer Biogasanlage nach § 6 BImSchG ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die Pflichten aus § 5 BImSchG und aufgrund des § 7 BImSchG eingehalten werden können. • Für nachbarschützende Ansprüche ist § 5 Abs.1 Satz1 Nr.1 BImSchG maßgeblich; umwelt- und energiepolitische Vorschriften (EEG) begründen keinen subjektiven Nachbarschaftsschutz. • Zurechenbarkeit von Fahrgeräuschen richtet sich nach Nr.7.4 TA Lärm; Verkehrslärm auf öffentlichen Straßen ist außerhalb eines etwa 500 m-Radius grundsätzlich nicht der Anlage zuzurechnen, es sei denn, die Nutzung bestimmter Straßen ist zwingend und überwiegend durch die Anlage bedingt. • Eine Immissionsprognose ist erforderlich, wenn die Besonderheiten des Einzelfalls dies verlangen; die Behörde kann aber auf eigene Sach- und Fachkunde gestützt auf vorliegende Unterlagen verzichten.
Entscheidungsgründe
Genehmigung einer Biogasanlage: Nachbarschutz, Verkehrslärm und Immissionsprognose • Die Genehmigung einer Biogasanlage nach § 6 BImSchG ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die Pflichten aus § 5 BImSchG und aufgrund des § 7 BImSchG eingehalten werden können. • Für nachbarschützende Ansprüche ist § 5 Abs.1 Satz1 Nr.1 BImSchG maßgeblich; umwelt- und energiepolitische Vorschriften (EEG) begründen keinen subjektiven Nachbarschaftsschutz. • Zurechenbarkeit von Fahrgeräuschen richtet sich nach Nr.7.4 TA Lärm; Verkehrslärm auf öffentlichen Straßen ist außerhalb eines etwa 500 m-Radius grundsätzlich nicht der Anlage zuzurechnen, es sei denn, die Nutzung bestimmter Straßen ist zwingend und überwiegend durch die Anlage bedingt. • Eine Immissionsprognose ist erforderlich, wenn die Besonderheiten des Einzelfalls dies verlangen; die Behörde kann aber auf eigene Sach- und Fachkunde gestützt auf vorliegende Unterlagen verzichten. Die Beigeladene beantragte die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine 499 kW-Biogasanlage auf Grundstücken bei J. in der Stadt C1. Der Kläger ist Eigentümer eines ca. 1,6–1,7 km entfernten Wohngrundstücks und wendet sich gegen den Genehmigungsbescheid vom 13.04.2011. Die Anlage soll mit Schweinegülle und Silagen betrieben werden; es sind An- und Abfahrten sowie Lager- und BHKW-Betrieb mit Abwärmenutzung vorgesehen. Die Behörde erließ Auflagen zu Betriebszeiten, maximalen Fahrzeugzahlen in der Erntezeit und zu Lärm- und Emissionsgrenzwerten an einem nächstgelegenen Immissionspunkt. Der Kläger rügt fehlende Konzepte zur Abwärmenutzung, unzureichende Prüfung des Anlieferverkehrs und mögliche Lärm- und Geruchsbelästigungen; er beansprucht die Aufhebung der Genehmigung. Das Gericht verwarf die Klage. • Rechtsgrundlage der Genehmigung ist § 4 Abs.1 BImSchG i.V.m. der 4. BImSchV; die Erteilung richtet sich nach § 6 BImSchG (Erfüllung der Pflichten aus § 5 und aufgrund von § 7 sowie Vereinbarkeit mit sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften). • Nur § 5 Abs.1 Satz1 Nr.1 BImSchG hat nachbarschützenden Charakter; Vorschriften des EEG verfolgen öffentlich-rechtliche Umwelt- und Energieziele und begründen keinen individuellen Nachbarschaftsanspruch. • Die Behörde hat die Einhaltung der relevanten immissionsschutzrechtlichen Anforderungen durch Auflagen sichergestellt: Begrenzung der Einsatzstoffe, zeitliche Beschränkungen der Anlieferungen, Beschränkung der Fahrzeuge in der Erntezeit sowie konkretisierte Lärm- und Emissionsanforderungen (TA Lärm, TA Luft) mit Nachweispflichten durch Messungen nach Inbetriebnahme. • Immissionsprognosen sind erforderlich, wenn der Einzelfall erhebliche Beeinträchtigungen erwarten lässt; die Behörde kann jedoch aufgrund eigener Fachkunde und der vorliegenden Unterlagen auf externe Prognosen verzichten. Hier war die Entscheidung der Behörde, keine externe Prognose einzuholen, nicht zu beanstanden. • Zur Verkehrsdimension: Nach Nr.7.4 TA Lärm sind Fahrgeräusche außerhalb eines 500 m-Radius grundsätzlich nicht der Anlage zuzurechnen; nur bei zwingender Nutzung bestimmter Straßen wäre Abrechnung möglich. Das Grundstück des Klägers liegt etwa 1.700 m entfernt, ohne substantiierten Vortrag, dass der Anlieferverkehr überwiegend über die K 19 erfolgen muss. • Die vorgetragenen Befürchtungen des Klägers zu zukünftigen Verkehrsbelastungen sind spekulativ; vorhandene Verkehrsvorbelastungen und die zahlenmäßigen Begrenzungen der zulässigen Transporte schließen eine relevante Mehrbelastung (mehr als 3 dB(A)) im Bereich des klägerischen Grundstücks aus. • Der Kläger räumte im Verfahren ein, dass ihm gegenwärtig keine unzumutbare Lärm- oder Geruchsbelästigung droht; damit fehlt ein substantiiertes Vorbringen einer durch die Genehmigung verursachten subjektiven Rechtsbeeinträchtigung. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht stellt fest, dass der Genehmigungsbescheid nicht in einer die subjektiven Rechte des Klägers verletzenden Weise rechtswidrig ist, weil die Behörde die relevanten immissionsschutzrechtlichen Anforderungen geprüft und durch konkrete Inhalts- und Nebenbestimmungen (z. B. Beschränkung von Einsatzstoffen, zeitliche und mengenmäßige Begrenzung der Anlieferungen, Einhaltung der TA Lärm- und TA Luft-Grenzwerte sowie Nachweispflichten) hinreichend sichergestellt hat. Verkehrslärm auf öffentlichen Straßen ist im vorliegenden Fall aufgrund der großen Entfernung des klägerischen Grundstücks (ca. 1.700 m), der Verteilung der Zufahrtswege und der vorhandenen Vorbelastung nicht der Anlage in einer die Nachbarschaft schützenden Weise zuzurechnen. Spekulative Annahmen über künftige Änderungen der Straßenführung oder Ausnahmegenehmigungen genügen nicht, um subjektive Rechte zu begründen. Damit bleibt die erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung wirksam und die Klage erfolglos.