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Beschluss

7 B 74/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0426.7B74.18.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Anders als es das Verwaltungsrecht angenommen hat, ist allerdings davon auszugehen, dass der Bebauungsplan Nr. 277/BM “Bahnhof C.“ der Stadt C. unwirksam ist, wie der Senat in seinem Beschluss vom heutigen Tage in dem Verfahren 7 B 1459/17.NE ausgeführt hat. Ungeachtet dessen ist nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht zu erkennen, dass die streitige Baugenehmigung den Antragsteller in seinen Nachbarrechten verletzt. Einen Gebietserhaltungsanspruch gegen das genehmigte Vorhaben macht der Antragsteller nicht geltend. Für ihn ergeben sich nach dem Akteninhalt vorbehaltlich einer weitergehenden Prüfung im Hauptsacheverfahren auch keine hinreichenden Anhaltspunkte. Es ist anhand der Akten schon nicht zu ersehen, dass das Grundstück des Antragstellers und das streitige Vorhaben ausgehend von der Unwirksamkeit des vorgenannten Bebauungsplans in demselben Baugebiet liegen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das genehmigte Vorhaben zulasten des Antragstellers gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt. Dies gilt zunächst hinsichtlich der dem Vorhaben zuzurechnenden Lärmbelastungen. Dass der von dem Vorhaben ausgehende Gewerbelärm die in der TA Lärm vorgesehenen Richtwerte einhält, räumt der Antragsteller ein. Der Antragsteller beruft sich vielmehr auf einen erheblichen Anstieg des Verkehrslärms auf der öffentlichen Straße vor seinem Grundstück, der durch den Verkehr von und zu dem Einkaufszentrum hervorgerufen wird. Dieser Verkehr ist dem genehmigten Vorhaben indes nicht zurechenbar. Verkehrsgeräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen werden der zu beurteilenden Anlage nur und ausschließlich nach der Sonderregelung in Nr. 7.4 Abs. 2 TA-Lärm und damit lediglich in eingeschränkter Form zugerechnet. So zuletzt etwa Bay. VGH, Beschluss vom 18.10.2017 - 9 CS 16.883 -, juris, m. w. N. Eine Zurechnung des An- und Abfahrtsverkehrs auf der öffentlichen Verkehrsfläche im Bereich des Grundstücks des Antragstellers scheidet danach aus, weil die Zu- und Ausfahrt des Einkaufzentrums etwa 150 m vom Grundstück des Antragstellers entfernt liegt und deshalb jedenfalls nach summarischer Prüfung davon auszugehen ist, dass in dem für die Beurteilung der Lärmbelastung des Antragstellers relevanten Streckenabschnitt bereits entgegen Nr. 7.4 Abs. 2, zweiter Spiegelstrich TA Lärm eine Vermischung mit dem übrigen Verkehr auf der stark befahrenen L. Straße erfolgt ist. Dass die bauliche Dimensionierung des Vorhabens unter dem Gesichtspunkt einer erdrückenden Wirkung oder des Entzugs von Sonnenlicht zulasten des Antragstellers rücksichtslos ist, vermag der Senat anhand des Akteninhalts gleichfalls nicht zu erkennen. Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass das Vorhaben entgegen dem Vorbringen des Antragstellers ihm gegenüber den Anforderungen des Abstandflächenrechts genügen dürfte. Insbesondere kann der Senat anhand der Bauvorlagen nicht feststellen, dass das Vorhaben im Bereich des Grundstücks des Antragstellers Abstandflächen auslöst, die entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW über die Mitte der öffentlichen Straße hinausreichen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.