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Beschluss

10 L 1019/23

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2024:0119.10L1019.23.00
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Tenor

1.  Der Antrag wird abgelehnt.

     Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2.   Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.400 Euro

      festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.400 Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 10 K 2526/23 erhobenen Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 26. Oktober 2023 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig, da der Klage wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Antrag ist jedoch unbegründet. 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist zunächst in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie entspricht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen ist. Erforderlich ist dabei eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss, zunächst von dem ihn belastenden Verwaltungsakt nicht betroffen zu werden. § 31a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) gehört dabei zu den Vorschriften, bei denen zur Abwehr von Gefahren für typische Gemeinschaftsgüter, nämlich die Sicherheit und Ordnung des öffentlichen Straßenverkehrs, das besondere öffentliche Vollzugsinteresse nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im Regelfall mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsakts zusammenfällt und sich die Behörde bei der Abwägung zwischen den Beteiligteninteressen im Wesentlichen auf die Prüfung beschränken kann, ob nicht ausnahmsweise in Ansehung der besonderen Umstände des Falles die sofortige Vollziehung weniger dringlich als im Normalfall ist. Dementsprechend ist auch den formellen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO bei der Anordnung des Sofortvollzugs einer Fahrtenbuchauflage bereits dann genügt, wenn die Begründung der Anordnung erkennen lässt, dass die Behörde diese Gesichtspunkte bei ihrer Interessenabwägung berücksichtigt hat. Die Einschlägigkeit der Begründung in Vergleichsfällen führt bei standardisierten Massenverfahren nicht dazu, dass das Merkmal einer individuellen, auf den Betroffenen bezogenen Begründung entfällt. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 3. Januar 2006 - 8 B 1847/05 -, juris, Rn. 10 f., m. w. Nw.; OVG Saarl., Beschluss vom 18. Juli 2016 - 1 B 131/16 - juris, Rn. 7; Sächs. OVG, Beschluss vom 25. Juli 2016 - 3 B 40/16 -, juris, Rn. 7, m. w. Nw. Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin genügt. Denn sie hat die Vollziehungsanordnung schriftlich gesondert begründet und u. a. ausgeführt, dass unter Berücksichtigung des hohen Stellenwerts der Aufklärung von Verkehrsverstößen sowie deren zukünftiger Verhinderung, die durch eine Fahrtenbuchauflage bewirkt werden sollen, sowie im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs ein öffentliches Interesse an einer zeitnahen Durchsetzung der Fahrtenbuchauflage besteht. Das reicht regelmäßig aus. 2. Der Antrag ist auch in materieller Hinsicht nicht begründet, weil bei der im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes und dem Individualinteresse der Antragstellerin an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung vorliegend das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin überwiegt. Die angefochtene Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 26. Oktober 2023 erweist sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann die zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die tatbestandlichen Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. a. Mit dem hier in Rede stehenden und von der Antragstellerin gehaltenen Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen 00-00 0001 wurde am 5. April 2023 um 15.51 Uhr in A., B. Straße, Höhe C. Straße, - Fahrtrichtung D. -, gegen die dort mit Verkehrszeichen 274 i. V. m. § 41 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) geltende Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h verstoßen durch deren Überschreitung um 30 km/h (gemessene Geschwindigkeit toleranzbereinigt: 100 km/h). Dies ergibt sich aus den in der Verwaltungsakte enthaltenen Aufzeichnungen und Angaben der in einem standardisierten Messverfahren (hier: mit einem Geschwindigkeitsmessgerät Typ Einseitensensor ES 8.0, Kistler Instrumente GmbH - Nr.: RV-22-00266, Fabr.-Nr.: 8207 -) durchgeführten Geschwindigkeitsmessung . Anhaltspunkte dafür, dass die angezeigte Geschwindigkeitsübertretung nicht erfolgt ist oder durch ein anderes Fahrzeug begangen worden sein könnte, bestehen nach dem dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgang nicht. Die Antragstellerin hat weder im Verwaltungs- noch im gerichtlichen Verfahren konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler vorgetragen. Soweit die Antragstellerin geltend macht, es liege keine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften mit dem Fahrzeug vor bzw. es könne nicht von einer rechtmäßigen Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung ausgegangen werden und insoweit werde die Verwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung gerügt, führt dies nicht zum Erfolg. Dies auch nicht vor dem Hintergrund, dass sie sich ihren Angaben zufolge mit Schreiben vom 16. August 2023 erfolglos bei der zuständigen Bußgeldstelle E. um Einsicht in die Unterlagen mit "Verteidigungsrelevanz" bemüht und sie konkret folgende Unterlagen erbeten habe: - die Konformitätsbescheinigung, - die Konformitätserklärung, - den kompletten Messfilm (Messdatensatz), inc. der Falldatei von der Messung des Betroffenen im tuff-Format mit Token und Passwort inc, alter digitalen Falldateien, - die Rohmessdaten bzw. alle während des Messeinsatzes gespeicherten Falldateien, - das Messprotokoll, - die Eichurkunde, - die Lebensakte/das Reparaturbuch für das vewendete Messgerät gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 3 Mess- und EichG, andernfalls Erklärung, dass keine eichrelevanten Reparaturen stattfanden, wobei die Erklärung zeitlich bis zum Zeitpunkt der Erklärung zu wirken hat, - die Bedienungsanleitung für das verwendete Messgerät, - den Befähigungsnachweis des Messbeamten für das verwendete Messgerät, - etwaige Auszüge aus dem Fahreignungsregister (FAER), - ein Protokoll, aus dem sich ergibt, dass nach Abschluss der gegenständlichen Messreihe alle Datenträger an die Ordnungsbehörde übergeben wurden oder alternativ eine physikalische Löschung der Rohdaten im verwendeten Messgerät erfolgt ist, - falls vorhanden die Versionsnummer der auf dem Messgerät zur Tatzeit eingesetzten Software sowie der eingesetzten Auswertesoftware mit einem Beleg dieser Angaben durch einen aussagekräftigen und verlesbaren Nachweis und - den Beschilderungsplan für die Messstelle. Erhalten habe sie lediglich das Messprotokoll, das Datenblatt zur Messstelle, die Eichurkunde und den Befähigungsnachweis des Messbeamten für das verwendete Messgerät. Diese Unterlagen sind in dem vorliegenden Verwaltungsvorgang enthalten. In der straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass das Gericht bei einer Geschwindigkeitsmessung mit einem standardisierten Messverfahren nur dann gehalten ist, sich von der Zuverlässigkeit der Messung zu überzeugen, wenn der Betroffene konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler darlegt oder sich solche Anhaltspunkte sonst ergeben. Vgl. etwa: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 2. Februar 2023 - 3 C 14.21 -, juris, Rn. 22 f., 24, mit Hinweis auf Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 19. August 1993 - 4 StR 627/92 -, juris, Rn. 28. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts korrespondiert in Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung mit dem Erfordernis, plausible Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des Messergebnisses vorzutragen, ein aus dem Recht auf ein faires Verfahren hergeleiteter Anspruch des Betroffenen darauf, nach Maßgabe der dort näher beschriebenen Voraussetzungen den Zugang zu Rohmessdaten zu erhalten, die ihm eine eigenständige und unabhängige Überprüfung des Messergebnisses erst ermöglichen. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, juris, Rn. 53 ff., und vom 20. Juni 2023 - 2 BvR 1167/20 -, juris, Rn. 37 ff. Diese aus Anlass eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens entwickelten Grundsätze sind auf die behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Fahrtenbuchverfahren zu übertragen. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2023 - 3 C 14.21 -, juris, Rn. 22 f., 24 ff., 29 ff., m. w. Nw. Das Recht auf ein faires Verfahren gebietet deshalb auch hier, dass der Antragstellerin als Adressatin einer Fahrtenbuchanordnung unter den vom Bundesverfassungsgericht herausgearbeiteten Voraussetzungen die Möglichkeit eröffnet wird, die Geschwindigkeitsmessung mit einem standardisierten Messverfahren, auf der die Annahme des Verkehrsverstoßes beruht, eigenständig zu überprüfen, und daraus Erkenntnisse zu gewinnen, die ihr den von ihr geforderten Vortrag plausibler Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Geschwindigkeitsmessung erst ermöglichen können. Allerdings kann sich der Adressat einer Fahrtenbuchanordnung, der sich gegen die Verwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung mit einem standardisierten Messverfahren wendet, nicht mit Erfolg auf die unterbliebene Zurverfügungstellung der bei der Bußgeldstelle gespeicherten Daten berufen, wenn er nicht seinerseits alles Zumutbare unternommen hat, um den gewünschten Zugang von der Bußgeldstelle zu erhalten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2023 - 3 C 14.21 -, juris, Rn. 46, Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGH NRW), Beschluss vom 13. Juni 2023 - 21/22.VB-3 -, juris, Rn. 9 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2023 - 8 B 960/23 -, juris, Rn. 10 f., 14. Nach diesen Grundsätzen kann sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihr die bei der Bußgeldsstelle E. angeforderten Unterlagen und Daten nicht in dem von ihr beantragten Umfang zur Verfügung gestellt wurden und die Bußgeldstelle mit Schreiben vom 21. August 2023 unter Hinweis auf die Zeugenstellung der Antragstellerin und die bereits erfolgte Einstellung des Verfahrens ihr Akteneinsichtsgesuch abgelehnt hat. Sie hat insoweit nicht dargelegt, dass sie alles ihr Zumutbare unternommen hat, um ihren geltend gemachten Anspruch auf Zugang zu weiteren Daten und Unterlagen gegenüber der Bußgeldstelle durchzusetzen. Die Antragstellerin hat vorliegend lediglich das Ablehnungsschreiben der Bußgeldbehörde der Stadt E. vom 21. August 2023 vorgelegt. Es obliegt jedoch dem Adressaten der Fahrtenbuchanordnung, alle ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen und ggf. seinen Anspruch auf Daten- bzw. Informationszugang bei der Bußgeldstelle auch gerichtlich durchzusetzen. Eine etwaige gerichtliche Durchsetzung gegen die Bußgeldstelle erfolgt allerdings außerhalb des die Anordnung eines Fahrtenbuchs betreffenden Verfahrens in einem gesonderten Verfahren. Eine Weigerung der Bußgeldstelle führt auch nicht dazu, dass das Verwaltungsgericht die Bußgeldstelle von Amts wegen oder auf Antrag gemäß §§ 86 Abs. 1, 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Vorlage der Unterlagen bzw. Daten auffordern muss, da es sich um eine Obliegenheit des Adressaten der Fahrtenbuchauflage handelt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2023 - 3 C 14.21 -, juris, Rn. 46. Plausible Anhaltpunkte für einen Messfehler hat die Antragstellerin anhand der ihr vorliegenden Unterlagen bislang nicht vorgetragen. Derartige Anhaltspunkte ergeben sich für das Gericht auch nicht aus den in dem Verwaltungsvorgang enthaltenen Unterlagen. Vor diesem Hintergrund besteht kein Grund, an der Rechtmäßigkeit der vorliegenden Geschwindigkeitsmessung zu zweifeln. b. Die Feststellung des Fahrzeugführers war im Anschluss an diese Zuwiderhandlung vor Ablauf der nach §§ 26 Abs. 3, 24 Abs. 1, 6 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i. V. m. § 31 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) dreimonatigen Verjährungsfrist (hier: am 5. Juli 2023) nicht möglich. Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für eine Fahrtenbuchauflage sind regelmäßig dann erfüllt, wenn die Bußgeldbehörde (hier: die Stadt E.) nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Ob die Aufklärung angemessen war, richtet sich danach, ob die ermittelnde Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Zu den danach angemessenen Ermittlungsmaßnahmen gehört in erster Linie, dass der Fahrzeughalter möglichst umgehend - im Regelfall innerhalb von zwei Wochen - über den mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß in Kenntnis gesetzt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten kann und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Eine solche Benachrichtigung begründet für den Halter eine Obliegenheit, zur Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört es insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Lichtbild erkannten Fahrer benennt oder - insbesondere etwa auch, wenn der Fahrer auf dem Foto nicht zu erkennen ist - zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert. Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit der ermittelnden Behörde können sich im Weiteren an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an der Ermittlung der für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Person ab und liegen der Behörde auch sonst keine konkreten Ermittlungsansätze vor, ist es dieser regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 10. September 2019 - 8 B 774/19 -, juris, Rn. 3, und vom 15. Mai 2018 - 8 A 740/18 -, juris, Rn. 30 ff., m. w. Nw.; Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 47. Auflage 2023, § 31a StVZO, Rn. 31, 33 ff., m. w. Nw. Nach diesen Maßstäben ist ein für die Nichtermittlung des Fahrzeugführers ursächliches Ermittlungsdefizit der ermittelnden Behörde nicht ersichtlich. Die hier zuständige Bußgeldbehörde E. übersandte der Antragstellerin unter dem 27. April 2023 und dem 9. Mai 2023 jeweils einen Zeugenfragebogen mit einem Foto des Fahrzeugführers, auf das keine Reaktion der Antragstellerin erfolgte. Unter dem 30. Mai 2023 bat die Bußgeldbehörde den Ermittlungsdienst der Stadt F. im Wege der Amtshilfe um eine Fahrerermittlung. Der Ermittlungsdienst des Ordnungsamtes der Stadt F. teilte der Bußgeldbehörde am 19. Juni 2023 mit, dass die Fa. G. GmbH in der Vergangenheit bereits des Öfteren durch Verkehrsverstöße aufgefallen sei. In allen Fällen sei der Fahrer durch die Halterfirma nicht mitgeteilt worden. Auch im vorliegenden Fall sei der Fahrer nicht mitgeteilt worden. Nachweise für die getätigten Fahrten gebe es nicht. Das Bußgeldverfahren wurde am 19. Juni 2023 mangels Ermittlung des Fahrzeugführers eingestellt. Auf Nachfrage der Antragsgegnerin teilte das Ordnungsamt der Stadt F. am 10. August 2023 ergänzend mit, dass der Außendienst bislang in allen ihm vorliegenden Fällen bezüglich der Fa. G. GmbH persönlich vor Ort ermittelt habe bzw. um Rückmeldung durch die Geschäftsführung gebeten habe. Dies sei auch im vorliegenden Fall - erfolglos - der Fall gewesen. Die Fahrer würden seitens der Firma nicht mitgeteilt. Die Antragstellerin, der ca. 3 - 4 Wochen nach dem Verkehrsverstoß erstmalig ein Zeugenfragenbogen übermittelt worden ist, ist ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen. Dies lässt sich nicht nur dem fehlenden Rücklauf des Zeugenfragebogens entnehmen, sondern insbesondere dem von dem Ermittlungdienst geschilderten Verhalten der Geschäftsführung der Antragstellerin anlässlich der Kontaktaufnahme des Ermittlungsdienstes. Insoweit ist davon auszugehen, dass seitens der Geschäftsführung der Antragstellerin keine Bereitschaft zu einer Mitwirkung bestand. Soweit die Antragstellerin einwendet, dass sich aus dem Verwaltungsvorgang kein Hinweis auf eine Verweigerung ihrer Kooperation bzw. ihre fehlende Mitwirkungsbereitschaft ergebe, stehen dem zum einen bereits die oben aufgeführten Stellungnahmen des ordnungsbehördlichen Ermittlungsdienstes der Stadt F. entgegen. Zum anderen ist der Kammer auch aus einem anderen von der Antragstellerin vor dem Gericht geführten (und zwischenzeitlich erfolglos beendeten) Eilverfahren gegen eine Fahrtenbuchauflage - Az. 10 L 831/23 - eine Stellungnahme des Ermittlungsdienstes der Stadt F. von 5. Mai 2023 bekannt, in der dieser u. a. bereits ausführte, dass die Halterfirma keine Auskünfte über die Fahrer der Fahrzeuge gebe. Bereits mehrfach hätten Mitarbeiter der Firma nicht ermittelt werden können, da die Geschäftsführung sehr unkooperativ sei und blocke. Unschädlich ist ferner, dass die Kenntniserlangung von dem Verkehrsverstoß nicht innerhalb der oben genannten Zwei-Wochen-Frist erfolgte. Denn dies ist für die bisher erfolglose Ermittlung des Verantwortlichen für die Verkehrsstraftat nicht ausschlaggebend gewesen. Auch nach Ablauf der oben genannten Zwei-Wochen-Frist besteht für den Halter die Obliegenheit, an der Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Die in der Rechtsprechung entwickelte Frist für die Benachrichtigung des Fahrzeughalters ist nämlich keine starre Grenze und kein formales Tatbestandsmerkmal. Sie dient vielmehr dazu sicherzustellen, dass der jeweilige Fahrzeughalter die sein Fahrzeug betreffenden Vorgänge noch aus der Erinnerung heraus zuverlässig beantworten kann und es ihm dann möglich ist, auf dieser Grundlage gegebenenfalls seine Verteidigung in dem Ordnungswidrigkeitenverfahren bzw. strafrechtlichen Ermittlungsverfahren einzurichten. Eine verspätete Anhörung steht der Auferlegung einer Fahrtenbuchauflage daher dann nicht entgegen, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann, weil der Halter erkennbar nicht so weit mitwirkt, wie es ihm trotz des verstrichenen Zeitraums noch möglich und zumutbar ist. Außerdem gilt die Zwei-Wochen-Frist nicht für Fallgestaltungen, in denen auch eine spätere Anhörung zur effektiven Rechtsverteidigung genügt. Ihre Nichteinhaltung ist überdies unschädlich, wenn feststeht, dass die Rechtsverteidigung des Fahrzeughalters durch dessen verzögerte Anhörung nicht beeinträchtigt worden ist Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1987 - 7 B 139.87 -, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2017 - 8 B 1104/17 -, juris, Rn. 26, und Urteil vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 -, juris, Rn. 25, 29. Davon ist hier auszugehen. Denn vorliegend ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Tatfahrzeug um ein Firmenfahrzeug handelt, welches von mehreren Mitarbeitern genutzt wird. Auf die Einhaltung der genannten Zwei-Wochen-Frist kann sich der Halter nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung nicht bei Verkehrsverstößen berufen, die mit einem Firmenfahrzeug eines Kaufmanns im geschäftlichen Zusammenhang begangen worden sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Juni 2020 - 8 A 1423/19 -, juris, Rn. 14 ff., und vom 10. September 2019 - 8 B 774/19 -, juris, Rn. 5; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21. Juli 2014 - 10 S 1256/13 -, juris, Rn. 7; Bay. VGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - 11 CS 13.606 -, juris, Rn. 13; Sächs. OVG, Beschluss vom 3. Juli 2013 - 3 B 349/13 -, juris, Rn. 11; Schl.-H. OVG, Beschluss vom 26. März 2012 - 2 LA 21/12 -, juris, Rn. 8; OVG M.-V., Beschluss vom 26. Mai 2008 - 1 L 103/08 -, juris, Rn. 12; Nds. OVG, Beschluss vom 12. Dezember 2007 - 12 LA 267/07 -, juris, Rn. 17 (zur Dokumentationspflicht); OVG Bremen, Beschluss vom 12. Januar 2006 - 1 A 236/05 -, juris, Rn. 6 und 8. Denn wenn ein Kaufmann im Sinne des Handelsrechts Halter des Fahrzeugs ist, mit dem die Verkehrszuwiderhandlung im geschäftlichen Zusammenhang begangen worden ist, ist ein Ausnahmefall von der Geltung der Zwei-Wochen-Frist anzunehmen. Unabhängig von der Reichweite gesetzlicher Buchführungspflichten entspricht es sachgerechtem kaufmännischen Verhalten, auch die Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren. Anders als etwa bei der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs durch verschiedene Familienmitglieder liegt dies im kaufmännischen Eigeninteresse, schon um Vorkehrungen gegen missbräuchliche Verwendungen der Fahrzeuge für Privatfahrten zu treffen oder in Schadensfällen Ersatzansprüche belegen zu können. Es kann deshalb unterstellt werden, dass ein Wirtschaftsbetrieb grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Erinnerung einzelner Personen in der Lage ist, Auslieferungsvorgänge, Geschäftsfahrten usw. nach seinen Aufzeichnungen zu rekonstruieren und den jeweiligen Fahrzeugführer im Einzelfall festzustellen. Seiner Verpflichtung als Fahrzeughalter, bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Ordnungswidrigkeitenverfahren bzw. Verwaltungsverfahren mitzuwirken, kann er deshalb - ohne stichhaltige Erläuterung im Einzelfall - nicht mit der Behauptung genügen, es sei nicht möglich, den Fahrzeugführer ausfindig zu machen. Vor diesem Hintergrund kann die Antragstellerin auch nicht mit Erfolg einwenden, dass ihr nur ein Messfoto von schlechter Bildqualität vorgelegt worden sei. Denn zum einen besteht - unabhängig von der vorliegenden Qualität des Messfotos - die Mitwirkungsobliegenheit des Fahrzeughalters grundsätzlich unabhängig davon, ob ihm ein Foto vorgelegt wird, weil ein solches für die Verfolgung einer Verkehrsordnungswidrigkeit nicht erforderlich ist und oftmals auch gar nicht gefertigt werden kann. Dasselbe gilt, wenn zwar ein Foto vorgelegt wird, dieses aber - egal aus welchen Gründen - keine Identifikation ermöglicht. Dies ist erst recht anzunehmen, wenn es sich - wie vorliegend - um ein Firmenfahrzeug handelt bzw. Halter des Fahrzeugs ein Kaufmann im Sinne des Handelsrechts ist und insoweit - wie oben ausgeführt - von einer erhöhten Mitwirkungsobliegenheit auszugehen ist Schließlich führt auch der Einwand der Antragstellerin, dass die Bußgeldbehörde zur weiteren Ermittlung des Fahrzeugführers auf die Internetseite der Antragstellerin, die Lichtbilder sämtlicher 30 Mitarbeiter - mit Ausnahme eines Mitarbeiters - enthalte, hätte zugreifen können und müssen, zu keinem abweichenden Ergebnis. Unabhängig von dem Umstand, dass sich ein derartiger Hinweis der Geschäftsführung gegenüber der Bußgeldbehörde oder dem Ermittlungsdienst nicht den vorliegenden Verwaltungsvorgängen entnehmen lässt, verkennt die Antragstellerin ihre Mitwirkungspflichten. Denn als Fahrzeughalterin ist sie nicht nur erste Ansprechpartnerin für die Bußgeldbehörde, sondern als Halterin eines Firmenfahrzeugs angesichts ihrer oben dargelegten Dokumentationsobliegenheiten auch gehalten, anhand ihrer Unterlagen Auskunft zu dem Fahrer im Tatzeitpunkt zu geben. Demgegenüber ist es der Bußgeldbehörde nicht zuzumuten, ohne Hinweis auf die konkrete Internetseite und Vorliegen anderer erfolgsversprechender Anhaltspunkte eine Internetrecherche anhand eines vorliegenden Messfotos durchzuführen. Denn zum einen führen nicht alle Unternehmen bzw. Firmen eine Internetpräsenz mit Bildern von Mitarbeitern und zum anderen ist nicht zu erwarten, dass der jeweilige Internetauftritt auch alle Mitarbeiter erfasst, so wie auch derjenige der Antragstellerin nicht vollständig ist. Darüber hinaus kann aus einer derartigen Internetpräsenz auch nicht geschlossen werden, ob die abgebildeten Mitarbeiter Zugriff auf ein Firmenfahrzeug haben. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 16. April 2015 - 11 ZB 15.171 -, juris, Rn.11 f. Weitere Ermittlungsbemühungen waren der Bußgeldbehörde angesichts der fehlenden bzw. verweigerten Mitwirkung durch die Antragstellerin nicht abzuverlangen. c. Die Anordnung der Fahrtenbuchauflage ist im Übrigen auch nicht ermessensfehlerhaft. Insbesondere ist die Auferlegung eines Fahrtenbuchs für eine Dauer von 12 Monaten nicht unverhältnismäßig. Nach gefestigter höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung ist für die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage und für die Einstufung der Schwere eines Verkehrsverstoßes auf das Punktesystem in der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zurückzugreifen. Dabei ist bereits ab einem Punkt und auch bei einer ersten derartigen Zuwiderhandlung von einem erheblichen Verstoß auszugehen. Vgl. bereits BVerwG, Beschluss vom 9. September 1999 - 3 B 94.99 -, juris, Rn. 2, und Urteil vom 17. Mai 1995 - 11 C 12.94 -, juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2007 - 8 B 2746/06 -, juris, Rn. 20, m. w. Nw., und vom 27. Juli 2006 - 8 B 1224/06 -, juris, Rn. 6. An dieser rechtlichen Wertung hat sich auch durch die zum 1. Mai 2014 in Kraft getretene Neuordnung des bisherigen 18 - Punktesystems auf ein 8 - Punktesystem im Verkehrszentralregister bis zur Entziehung einer Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG und der damit einhergehenden Änderung der Anlage 13 zu § 40 FeV nichts geändert. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2015 - 3 C 13.14 -, Rn. 21 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 21. März 2016 - 8 B 64/16 -, juris, Rn. 31 ff., und vom 13. Januar 2016 - 8 A 1217/15 -, juris, Rn. 8 ff. Ausgehend davon hat die Antragsgegnerin zu Recht angenommen, dass es sich bei dem zugrundeliegenden Verkehrsverstoß vom 5. April 2023 um einen erheblichen Verstoß handelt, da eine Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h (außerhalb geschlossener Ortschaften) mit einem Punkt gemäß Ziffer 3.2.2 der Anlage 13 zu § 40 FeV (i. V. m. Ziffer 11.3.5 der Tabelle 1c des Anhangs zu Nr. 11 der Anlage zur BKatV) zu bewerten ist. Darüber hinaus ist danach für diesen Verstoß ein Bußgeld von 150 Euro vorgesehen. Der begangene Verkehrsverstoß erweist sich damit als ausreichende Grundlage für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage. Auch die Dauer der angeordneten Fahrtenbuchauflage von 12 Monaten begegnet keinen Bedenken. Die Antragsgegnerin hat die Dauer der Fahrtenbuchauflage hinreichend begründet und ohne Ermessensfehler auf die Schwere des Verkehrsverstoßes abgestellt, der in dem genannten Punktesystem zum Ausdruck kommt. Die Dauer ist im Hinblick auf die Punktebewertung angemessen und stellt keine übermäßige Belastung dar. Der begangene Verkehrsverstoß rechtfertigt bereits allein - ohne Berücksichtigung des dem Gericht aus dem Eilverfahren 10 L 831/23 bekannten weiteren Verkehrsverstoßes vom 16. März 2023 - die angeordnete Dauer der Fahrtenbuchauflage. Die obergerichtliche Rechtsprechung hat den Erlass einer 12-monatigen Fahrtenbuchauflage bereits bei einem mit einem Punkt bewerteten und erstmalig begangenen Verkehrsverstoß als verhältnismäßig angesehen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Juli 2020 - 8 B 892/20 -, juris, Rn. 38, und vom 26. März 2018 - 8 B 233/18 -, juris, Rn. 9. Die Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs sind wichtige Gemeinschaftsgüter, die die hier betroffenen privaten Interessen der Antragstellerin überwiegen. Die mit der Verpflichtung zum Führen des Fahrtenbuchs für den Antragsteller verbundenen Unbequemlichkeiten müssen hinter dem öffentlichen Interesse, Verkehrsverstöße - insbesondere derart schwerwiegende wie im vorliegenden Fall - aufzuklären und zu verfolgen, zurücktreten. Schließlich greift auch der von der Antragstellerin vorgebrachte Einwand, die Fahrtenbuchauflage sei wegen des zwischenzeitlichen Zeitablaufes zwischen der Verkehrsordnungswidrigkeit im April 2023 bzw. der Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens am 19. Juni 2023 und dem Erlass der Fahrtenbuchauflage vom 26. Oktober 2023 nicht mehr angemessen, nicht durch. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass der zwischen der Begehung der Verkehrsordnungswidrigkeit und der Anordnung der Fahrtenbuchauflage verstrichene Zeitraum für deren Rechtmäßigkeit von Bedeutung sein kann und eine Fahrtenbuchauflage als Mittel der Gefahrenabwehr nach Ablauf eines erheblichen Zeitraums als unverhältnismäßig anzusehen ist. Welche Fristen dafür in Erwägung zu ziehen sind, kann jedoch nur nach den Umständen des Einzelfalls beantwortet werden, wobei etwa die Dauer der notwendigen Ermittlungen, die Geschäftsbelastung der betroffenen Behörde und das Verhalten des Fahrzeughalters zu berücksichtigen sind. Ausgangspunkt ist insoweit zunächst der Zeitpunkt der Einstellung des Ordnungswidrigkeitsverfahrens bzw. der Abschluss des Bußgeldverfahrens. Denn bei der Berechnung des Zeitraums sind diejenigen Zeiten nicht zu berücksichtigen, in denen der Fahrzeughalter etwa die im Ordnungswidrigkeitenrecht bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten ausschöpft und dadurch selbst Anlass zu einer zeitlichen Verzögerung gibt. Darüber hinaus liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer Fahrtenbuchauflage - wie die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers - regelmäßig erst zum Zeitpunkt der Einstellung bzw. des Abschlusses des Bußgeldverfahrens vor. Der hier zwischen dem Abschluss des Ordnungswidrigkeitenverfahrens und dem Erlass der Fahrtenbuchauflage liegende Zeitraum von vier Monaten und einer Woche hält sich im Rahmen des Üblichen und lässt keine Anhaltspunkte für eine Unverhältnismäßigkeit erkennen. Vgl. dazu auch: BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1991 - 3 B 108.91 -, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2013 - 8 A 562/13 -, juris, Rn. 20 f., m. w. Nw. zur Rspr.; ferner OVG Lüneburg, Urteile vom 23. Januar 2014 - 12 LB 19/13 -, juris, Rn. 17 ff., zu einem Zeitraum von 18 Monaten, m. w. Nw. zur Rspr. des Senats, und vom 8. Juli 2014 - 12 LB 76/14 - juris, Rn. 24 ff., zu einem Zeitraum von 12 ½ Monaten; VG München, Beschluss vom 30. Dezember 2014 - M 23 S 14.3625 -, juris, Rn 36; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Auflg. 2023, § 31a StVZO, Rn. 49. Die weiteren mit der Fahrtenbuchauflage in Zusammenhang stehenden Regelungen im streitgegenständlichen Bescheid (Ersatz- und Nachfolgefahrzeug, Vorlage des Fahrtenbuchs) begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. II. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Kammer orientiert sich dabei in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 10. September 2019 - 8 B 774/19 -, juris, Rn. 12, und vom 26. März 2018 - 8 B 233/18 -, juris, Rn. 13, an Ziffer 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Danach ist für jeden Monat der Dauer der Fahrtenbuchauflage ein Betrag von 400 Euro anzusetzen. Der sich daraus ergebende Betrag (12 x 400 Euro = 4.800 Euro) wird wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens auf die Hälfte reduziert.