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Beschluss

3 B 40/16

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
§ 31a StVZO gehört zu den Vorschriften, bei denen zur Abwehr von Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter - nämlich die Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr - das besondere öffentliche Vollzugsinteresse nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im Regelfall mit dem Inte-resse am Erlass des Verwaltungsakts selbst zusammenfällt.
Entscheidungsgründe
§ 31a StVZO gehört zu den Vorschriften, bei denen zur Abwehr von Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter - nämlich die Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr - das besondere öffentliche Vollzugsinteresse nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im Regelfall mit dem Inte-resse am Erlass des Verwaltungsakts selbst zusammenfällt. beglaubigte Abschrift Az.: 3 B 40/16 4 L 1266/15 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der GmbH vertreten durch den Geschäftsführer - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: Kanzlei gegen die Stadt Chemnitz vertreten durch die Oberbürgermeisterin - Antragsgegnerin - - Beschwerdeführerin - wegen Fahrtenbuchauflage; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Ober- verwaltungsgericht Groschupp und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Düvels- haupt am 25. Juli 2016 beschlossen: Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 19. Januar 2016 - 2 L 1266/15 - geändert, soweit das Verwaltungsge- richt Nr. 4 des Bescheids der Antragsgegnerin (Anordnung der sofortigen Vollzie- hung) vom 5. August 2015 aufgehoben hat. Der Antrag der Antragstellerin wird auch insoweit abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.400,00 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Die von der Antragsgegnerin mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben, dass das Verwaltungsgericht der Antragstellerin zu Unrecht einstweiligen Rechtsschutz gegen die von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 5. August 2015 verfügte Fahrtenbuchauflage hinsichtlich des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen C- ge- währt hat. Hier kann dahinstehen, ob in Fällen unterbliebener oder unzulänglicher Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vom Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs (§ 80 Abs. 1 VwGO) wiederherzustellen oder stattdessen - wie vom Verwaltungsgericht beschlossen - die Anordnung der sofortigen Vollzie- hung aufzuheben ist (zum Meinungsstand vgl.: Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 30. EL, Februar 2016, § 80 Rn. 442 ff.; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 Rn. 87). Jedenfalls entspricht die Begründung der sofortigen Vollziehung der Fahrtenbuchauflage den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, weshalb der Beschluss des Verwaltungsgerichts insoweit zu ändern ist. 1 2 3 Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrtenbuch- auflage im angefochtenen Bescheid wie folgt begründet: "Die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches hat nicht den Charakter einer Strafe oder einer Sanktion für das Nichtmitwirken des Halters bei der Feststellung des Fahrzeugführers. Sie dient in ers- ter Linie und unmittelbar der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs (…) Durch die so- fortige Vollziehung soll sichergestellt werden, dass Kraftfahrer, die Verkehrsverstöße begehen, sich nicht der Verantwortung entziehen können und durch ihr weiteres ver- kehrswidriges Verhalten eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer bilden. Mögliche Wiederholungsfälle sollen sofort ordnungsgemäß verfolgt und geahndet werden. Die- ses öffentliche Interesse an Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr überwiegt im konkreten Fall die Rechtsschutzinteressen des Fahrzeughalters." Entgegen der An- nahme des Verwaltungsgerichts genügt diese Begründung in formeller und materieller Hinsicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, obwohl die von der An- tragsgegnerin gegebene Begründung des besonderen Interesses nicht auf den konkre- ten Fall abstellt. Gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage auf- schiebende Wirkung. Diese entfällt nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden In- teresse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwal- tungsakts in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorg- lich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft (§ 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Die in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO geregelte Begründungspflicht dient einerseits dem Rechtsschutz des Bürgers. Die Kenntnis der für die Verwaltung maßgeblichen Gründe soll ihm ermöglichen, die Erfolgsaussichten seines Rechtsbehelfs zu beurteilen. Ande- rerseits kommt der Begründungspflicht eine Warnfunktion für die Behörde zu. Sie soll zu besonders sorgfältiger Prüfung angehalten werden, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs nach § 80 3 4 5 4 Abs. 1 VwGO gegeben sind. Eine den Zwecken des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ent- sprechende Begründung liegt daher nur vor, wenn sich diese schlüssig mit dem kon- kreten Einzelfall auseinandersetzt und dabei die wesentlichen rechtlichen und tatsäch- lichen Erwägungen substantiiert darlegt, die zur Ausnahme eines besonderen Vollzug- sinteresses führen. Daher genügt es nicht, wenn das öffentliche Interesse mit formel- haften Formulierungen oder mit der Wiedergabe des Wortlauts der Ermächtigungs- norm begründet wird (Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 80 Rn. 96 m. w. N.; Schoch, a. a. O. § 80 Rn. 247; Schenke, a. a. O. § 80 Rn. 84). Die Behörde ist aber nicht stets verpflichtet, eine Begründung zu liefern, die sich mit dem konkreten Einzelfall auseinandersetzt. Sie kann ausnahmsweise auch so gefasst sein, dass sie für eine Vielzahl anderer Fälle verwendet werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn das besondere öffentliche Vollzugsinteresse nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsakts selbst zusammenfällt. Die erforder- liche Abwägung zwischen den Interessen der Beteiligten ist zwar auch in einem sol- chen Fall nicht entbehrlich (BVerfG, Beschl. v. 19. Februar 1991 - 1 BvR 1548/90 -, juris Rn. 10). Jedoch kann sie sich darauf beschränken, ob nicht wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls die sofortige Vollziehung ausnahmsweise weniger dringlich ist als im Normalfall. Danach ist bei der Begründung der sofortigen Vollziehbarkeit von Fahrtenbuchaufla- gen eine einzelfallbezogene Interessenabwägung regelmäßig nicht erforderlich. Denn § 31a StVZO gehört zu den Vorschriften, bei denen zur Abwehr von Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter - nämlich die Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr - das besondere öffentliche Vollzugsinteresse nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im Regelfall mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsakts selbst zusammenfällt (zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsums: SächsOVG, Beschl. v. 10. Dezember 2014 - 3 B 148/14 -, juris Rn. 6). Sinn und Zweck einer Fahrtenbuch- auflage ist es sicherzustellen, dass künftig mit dem Kraftfahrzeug begangene Ver- kehrsverstöße während der Dauer der Fahrtenbuchauflage geahndet werden können. Da der Fahrzeugführer damit rechnen muss, dass er wegen der aufgrund des Fahrten- buchs feststellbaren Fahreridentität für jeden Verkehrsverstoß zur Verantwortung ge- zogen werden kann, wirkt sich die Fahrtenbuchauflage aber zudem auch positiv auf seine Verkehrsdisziplin aus. Unter diesem Gesichtspunkt ist es nicht unerheblich, ob 6 7 5 das Fahrtenbuch tatsächlich bereits unmittelbar nach Erlass des entsprechenden Be- scheids oder erst nach dessen Bestandskraft zu führen ist (VGH BW, Beschl. v. 15. April 2009 - 10 S 584/09 -, juris Rn. 7 m. w. N.; BayVGH, Beschl. v. 30. August 2011 - 11 CS 11.1548 -, juris Rn. 37 f.). Davon ausgehend genügt die von der Antragsgegnerin gegebene Begründung den An- forderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. In ihrer Begründung stellt sie maßgeblich darauf ab, die Anordnung der Fahrtenbuchauflage diene dazu, dass Kraftfahrer, die Verkehrsverstöße begehen, sich nicht der Verantwortung entziehen können und durch ihr weiteres verkehrswidriges Verhalten eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer bilden. Sie stellt damit auf die oben ausgeführten und im Normalfall wirkenden Inte- ressen am Erlass der Fahrtenbuchauflage ab, nämlich die Verfolgbarkeit von Ver- kehrsverstößen und die Sicherheit und Leichtigkeit im Straßenverkehr in den Vorder- grund. Gründe dafür, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahr- tenbuchauflage ausnahmsweise weniger schwer wiegen könnte als das Interesse der Antragstellerin am Aufschub der Vollziehung und deswegen eine einzelfallbezogene Begründung angezeigt gewesen wäre, sind hier nicht ersichtlich. Das Gegenteil ist der Fall: Die Antragstellerin betreibt ein Logistikunternehmen, bei dem davon ausgegan- gen werden darf, dass die Fahrzeuge im Straßenverkehr von wechselnden Fahrzeug- führern gefahren werden. Ob die Voraussetzungen für den Erlass der angeordneten Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO im Übrigen vorliegen, kann hier dahinstehen. Dies ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Auf den von der Antragstellerin erstinstanzlich gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Fahrtenbuchauflage der Antragsgegnerin hin hat das Verwaltungsgericht lediglich die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrtenbuchauflage aufgehoben, ihren Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs jedoch im Übrigen abgelehnt. Dagegen hat die Antragstellerin jedoch keine Beschwerde ein- gelegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 8 9 10 11 6 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz, gegen die keine Einwände erhoben wurden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Groschupp Düvelshaupt Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den 01.08.2016 Sächsisches Oberverwaltungsgericht Stock Justizbeschäftigte 12 13