Beschluss
12 LA 267/07
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs nach § 31a StVZO kann dem Halter auch dann auferlegt werden, wenn das Fahrzeug vorübergehend an eine Firma überlassen wurde und der verantwortliche Fahrzeugführer objektiv nicht ermittelt werden konnte.
• Für die Anwendung des § 31a Abs.1 S.1 StVZO kommt es auf die objektive Nichtfeststellbarkeit des Fahrers an, nicht darauf, ob die Mitwirkung des Halters unzureichend war; die Mitwirkung des Halters beeinflusst nur die gebotenen Ermittlungsmaßnahmen der Behörde.
• Der Mieter/Entleiher wird nur dann zum Halter im Sinn der Fahrtenbuchvorschrift, wenn er die Verfügungsgewalt erlangt und das Fahrzeug zur allgemeinen Verwendung auf eigene Rechnung benutzt; bloße Überlassung an eine Firma mit mehreren Nutzern ändert die Haltereigenschaft nicht zwingend.
Entscheidungsgründe
Fahrtenbuchanordnung bei Überlassung an fremde Firma rechtmäßig • Die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs nach § 31a StVZO kann dem Halter auch dann auferlegt werden, wenn das Fahrzeug vorübergehend an eine Firma überlassen wurde und der verantwortliche Fahrzeugführer objektiv nicht ermittelt werden konnte. • Für die Anwendung des § 31a Abs.1 S.1 StVZO kommt es auf die objektive Nichtfeststellbarkeit des Fahrers an, nicht darauf, ob die Mitwirkung des Halters unzureichend war; die Mitwirkung des Halters beeinflusst nur die gebotenen Ermittlungsmaßnahmen der Behörde. • Der Mieter/Entleiher wird nur dann zum Halter im Sinn der Fahrtenbuchvorschrift, wenn er die Verfügungsgewalt erlangt und das Fahrzeug zur allgemeinen Verwendung auf eigene Rechnung benutzt; bloße Überlassung an eine Firma mit mehreren Nutzern ändert die Haltereigenschaft nicht zwingend. Der Kläger ist Halter eines Pkw, mit dem am E.2006 außerorts eine Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt wurde. Im Anhörungsbogen nannte der Kläger eine Firma G. als Nutzer, verneinte aber die Angabe des verantwortlichen Fahrers. Abgleich des Blitzerfotos ergab, dass der Kläger nicht Fahrer war; Ermittlungen der Behörde blieben erfolglos. Die Behörde stellte das Bußgeldverfahren ein, ordnete aber mit sofortiger Vollziehung an, dass der Kläger für das Fahrzeug ein Jahr lang ein Fahrtenbuch zu führen habe. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Fahrtenbuchauflage; das Eilverfahren war zuvor erfolglos geblieben. Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung mit der Rüge, ihm könne keine subjektiv unmögliche Mitwirkungspflicht aufgelegt werden, weil das Fahrzeug an eine andere Firma überlassen worden sei und er keinen Einfluss auf deren Auskunftsbereitschaft habe. • Anwendbare Norm ist § 31a StVZO; Ziel der Vorschrift ist gefahrenabwehrrechtlich, künftig den Täter durch Fahrtenbuchaufzeichnungen ermitteln zu können. • Entscheidend ist, dass objektiv der verantwortliche Fahrer nicht festgestellt werden konnte; es ist nicht Voraussetzung, dass die Ursache der Nichtfeststellbarkeit in unzureichender Mitwirkung des Halters liegt. • Die Behörde hat nach den Angaben des Halters und den sonstigen Ermittlungen die erforderlichen und zumutbaren Ermittlungsschritte vorgenommen; eine weitergehende Nachforschung war unter Berücksichtigung des Einsatzes verfügbarer Mittel nicht möglich. • Die Rechtsprechung anerkennt, dass bei Firmenfahrzeugen die Leitung des Betriebs die organisatorische Verantwortung trägt, Aufzeichnungen zu ermöglichen; dies überträgt sich auch auf die Überlassung an andere Firmen, deren unterschiedliche Mitarbeiter das Fahrzeug benutzen. • Der Kläger hat sein Fahrzeug einer Firma zur Nutzung überlassen, ohne dass hierdurch seine Haltereigenschaft entfallen wäre; der Mieter/Entleiher würde nur dann zum Halter, wenn er die Verfügungsgewalt zur allgemeinen Verwendung erlangt hätte. • Vor dem Hintergrund der Schwere des Verkehrsverstoßes ist die Dauer der Fahrtenbuchauflage von zwölf Monaten angemessen und das Ermessen der Behörde nicht fehlerhaft angewandt worden. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; das Urteil des Verwaltungsgerichts, die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs für ein Jahr sei rechtmäßig, bleibt damit in der Rechtskraft. Die Fahrtenbuchauflage kann dem Halter auch bei Überlassung des Fahrzeugs an eine andere Firma auferlegt werden, weil der verantwortliche Fahrer objektiv nicht ermittelt werden konnte und die Behörde ausreichende Ermittlungen vorgenommen hat. Eine subjektiv unmögliche Mitwirkung des Klägers liegt nicht vor, da die bloße Überlassung an eine Firma mit mehreren Nutzern die Haltereigenschaft nicht zwangsläufig aufhebt und dem Halter zumutbare organisatorische Maßnahmen möglich gewesen wären. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger; der Streitwert für das Verfahren wird auf 4.800 Euro festgesetzt.