Beschluss
2 LA 21/12
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2012:0326.2LA21.12.0A
15mal zitiert
2Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bereits die erstmalige Begehung eine Verkehrsordnungswidrigkeit, die mit einem Punkt zu bewerten ist, rechtfertigt die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage, weil ein hinreichend gewichtiger Verkehrsverstoß vorliegt, Anschluss: OVG Münster, Urteil vom 29. April 1999 - 8 A 699/97, NJW 1999, 3279.(Rn.5)
2. Verweigert der Halter die Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrers, so sind weitergehende Ermittlungen vor Auferlegung einer Fahrtenbuchauflage in der Regel nicht zumutbar.(Rn.6)
3. In einem kaufmännischen Wirtschaftsbetrieb muss der Inhaber ohne Rücksicht auf die persönliche Erinnerung einzelner Personen in der Lage sein, Geschäftsfahrten anhand schriftlicher Unterlagen zu rekonstruieren und den jeweiligen Fahrzeugführer im Einzelfall festzustellen. (Rn.8)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer, Einzelrichter - vom 24.01.2012 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bereits die erstmalige Begehung eine Verkehrsordnungswidrigkeit, die mit einem Punkt zu bewerten ist, rechtfertigt die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage, weil ein hinreichend gewichtiger Verkehrsverstoß vorliegt, Anschluss: OVG Münster, Urteil vom 29. April 1999 - 8 A 699/97, NJW 1999, 3279.(Rn.5) 2. Verweigert der Halter die Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrers, so sind weitergehende Ermittlungen vor Auferlegung einer Fahrtenbuchauflage in der Regel nicht zumutbar.(Rn.6) 3. In einem kaufmännischen Wirtschaftsbetrieb muss der Inhaber ohne Rücksicht auf die persönliche Erinnerung einzelner Personen in der Lage sein, Geschäftsfahrten anhand schriftlicher Unterlagen zu rekonstruieren und den jeweiligen Fahrzeugführer im Einzelfall festzustellen. (Rn.8) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer, Einzelrichter - vom 24.01.2012 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, da die Voraussetzungen des allein geltend gemachten Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils) nicht gegeben sind. Zwar reicht hierzu nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bereits aus, dass ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung erstrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg (Beschl. vom 14.05.1999 – 2 L 244/98 –, NordÖR 1999, 285 = NVwZ 1999, 1354). Die Darlegungen in der Antragsbegründungsschrift erwecken solche Zweifel jedoch nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Fahrtenbuchauflage ist § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Danach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften die Feststellung des Fahrzeugführers nicht möglich war. Mit dem auf die Klägerin zugelassenen Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen RD-... wurde ein Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften begangen; mit ihm wurde am 06.05.2010 um 11.08 h in ..., BAB 215, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 44 km/h überschritten und damit gegen § 41 Abs. 1 i.V.m. Nr. 49 der Anlage 2 StVO verstoßen. Dies folgt aus den in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Lichtbildern und Messprotokollen. Das Vorbringen des Klägers in der Antragsbegründungsschrift erweckt keine Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Klagabweisung und führt deshalb nicht zur beantragten Zulassung der Berufung. Die festgestellte Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 44 km/h stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die in der Regel nach der Bußgeldkatalogverordnung mit einer Geldbuße von 160 € sowie einem einmonatigen Fahrverbot geahndet wird (§ 24 StVG i.V.m. § 41 Abs. 1 und § 49 StVO i.V.m. Nr. 11.3 BKatV, Nr. 11.3.7. der Tabelle 1 hierzu) und nach dem Punktsystem gemäß § 40 FeV, Anlage 13 Nr. 5.4 eine Eintragung von 3 Punkten im Verkehrszentralregister zur Folge hat. Die Bemessung des Gewichts einer Verkehrszuwiderhandlung ist am Punktsystem zu orientieren. Die Gruppenbildung in Anlage 13 zu § 40 FeV, die an die Einstufung im Bußgeldkatalog anknüpft, enthält eine typisierende Bewertung von Verkehrsverstößen nach dem Maße ihrer Gefährlichkeit. Nach der Rechtsprechung rechtfertigt bereits die erstmalige Begehung eine Verkehrsordnungswidrigkeit, die mit einem Punkt zu bewerten ist, die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage, weil ein hinreichend gewichtiger Verkehrsverstoß vorliegt (OVG Münster, Urt. v. 29.04.1999 - 8 A 699/97 -, NJW 1999, 3279). Es kommt nicht auf die Feststellung der näheren Umstände der Verkehrsordnungswidrigkeit an (vgl. auch Koehl, Effektiver Rechtsschutz gegen Auferlegung eines Fahrtenbuchs, NZV 2008, 169, 171). Von der Behörde bzw. der Polizei wurden auch die angemessenen und zumutbaren Nachforschungen zur Ermittlung des Fahrers angestellt. Sie sind jedoch ergebnislos geblieben. Eine Überschreitung der bei der Anhörung des Fahrzeughalters regelmäßig einzuhaltenden Zwei-Wochen-Frist steht der Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs nach der Rechtsprechung dann nicht entgegen, wenn sie für die Nichtermittlung des Fahrzeugführers nicht ursächlich war. Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn die ergebnislose Ermittlung - wie hier - nicht auf Erinnerungslücken des Halters beruht, sondern etwa auf einer unabhängig davon generell fehlenden Fähigkeit oder Bereitschaft, zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen. Unschädlich ist die Überschreitung der Zwei-Wochen-Frist auch bei Geschäftsfahrzeugen eines kaufmännischen Betriebes, bei dem eine detaillierte Dokumentation von Geschäftsführern zu erwarten ist. Die Behörde bzw. Polizei ist nicht verpflichtet, wahllos zeitraubende Ermittlungen anzustellen. Verweigert der Halter die Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrers, so sind weitergehende Ermittlungen in der Regel nicht zumutbar (Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, StVZO, § 31a, Rrnr. 4 ff. m.w.N. zur Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall waren weitere Aufklärungsmaßnahmen nicht veranlasst. Die ursprüngliche Nichtermittelbarkeit des Fahrzeugführers beruhte nicht auf Erinnerungslücken der Mitarbeiter der Klägerin, sondern auf ihrer nicht ausreichenden Mitwirkung bei der Aufklärung. Gem. dem Vermerk der Polizei-Zentralstation ... vom 22.06.2010 hat die Mitarbeiterin ... erklärt, ihr sei die abgelichtete Person nicht bekannt. Der PKW werde nicht nur von Firmenangehörigen gefahren, sondern auch von Kunden; Fahrtenbücher würden für die Firmenfahrzeuge nicht geführt. Hinzu kommt, dass es sich bei der Klägerin als GmbH & CoKG um einen kaufmännischen Wirtschaftsbetrieb handelt, bei dem es grundsätzlich nicht auf Ermittlungen im Rahmen der Zwei-Wochen-Frist ankommt, da davon ausgegangen wird, dass in einem kaufmännischen Wirtschaftsbetrieb ohne Rücksicht auf die persönliche Erinnerung einzelner Personen der Inhaber in der Lage sein muss, Geschäftsfahrten anhand schriftlicher Unterlagen zu rekonstruieren und den jeweiligen Fahrzeugführer im Einzelfall festzustellen. Die Komplementärin der Klägerin ist eine GmbH, somit nach § 6 Abs. 1 HGB, § 13 Abs. 3 GmbH-Gesetz Formkaufmann und damit buchführungspflichtig. Ihr Geschäftsführer ist verpflichtet, für die ordnungsgemäße Buchführung der Gesellschaft zu sorgen (§ 41 GmbH-Gesetz). Als Kaufmann im Sinne des Handelsrechts ist die Klägerin etwa verpflichtet, nach §§ 238 Abs. 1, 257 HGB Bücher zu führen und über längere Zeit aufzubewahren, aus denen sich die Geschäftsvorfälle „in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen“. Daraus ergibt sich zwar keine unmittelbare Pflicht, Fahrtenbücher oder Einsatzpläne vorzuhalten; doch entspricht es unabhängig von der Reichweite dieser Vorschriften sachgerechtem kaufmännischem Verhalten, auch Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren. Es liegt schon im kaufmännischen Eigeninteresse, Vorkehrungen gegen missbräuchliche Verwendung der Fahrzeuge etwa für Privatfahrten zu treffen oder in Schadensfällen Ersatzansprüche belegen zu können. Es kann deshalb unterstellt werden, dass ein Wirtschaftsbetrieb grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Erinnerung einzelner Personen in der Lage ist, Auslieferungsvorgänge, Geschäftsfahrten usw. nach seinen Kontenbüchern in Verbindung mit Belegmappen, Einsatzplänen oder Ähnlichem zu rekonstruieren und den jeweiligen Fahrzeugführer im Einzelfall festzustellen. Seiner Obliegenheit als Fahrzeughalter, bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Ordnungswidrigkeitenver-fahren mitzuwirken kann deshalb - zumindest ohne stichhaltiger Erläuterung im Einzelfall - ein derart Betroffener nicht mit der Behauptung genügen, es sei nicht möglich gewesen, den Fahrzeugführer ausfindig zu machen, zumindest anzugeben, welcher Person zum fraglichen Zeitpunkt das Fahrzeug überlassen war. Die angeordnete Dauer der Fahrtenbuchauflage von 18 Monaten ist nicht zu beanstanden. Sie ist insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit als angemessen zu beurteilen. Durch die Fahrtenbuchauflage soll der Fahrzeughalter zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung und zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Falle eines erneuten Verkehrsverstoßes angehalten werden. Dazu ist eine gewisse Dauer des Fahrtenbuchs erforderlich. Durch die Fahrtenbuchauflage soll der Fahrzeughalter zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung und zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Falle eines erneuten Verkehrsverstoßes angehalten werden. Um dies effektiv zu erreichen, ist eine gewisse Dauer der Führung des Fahrtenbuches erforderlich. Angesichts dieses zweckbedingten Zeiterfordernisses ist die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches für sechs Monate als Mindestanordnungsdauer als Fall des intendierten Ermessens im Rahmen der Prüfung, ob überhaupt ein Fahrtenbuch angeordnet wird, mit umfasst. Soweit die Behörde hier die Führungsdauer auf 18 Monate erstreckt hat, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden, da angesichts der Schwere der Tat, des Risikos einer Wiederholung und der fehlenden Mitwirkung ausreichend zutreffende Beurteilungsmerkmale ersichtlich sind, welche eine Entscheidung für die letztlich angeordnete Dauer der Fahrtenbuchführung unter Ermessensgesichtspunkten rechtfertigen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).