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Urteil

7 K 426/21

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2023:1211.7K426.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Beteiligten streiten über Schadensersatzforderungen in Zusammenhang mit einem Erschließungsvertrag. Mit notarieller Urkunde vom 00. November 0000 (Urkundenrollen-Nr. N01 des Notars Q. aus B.) schlossen die Beteiligten einen Erschließungsvertrag, in dem die Klägerin als Erschließungsträger die Erschließung des auf dem Gebiet der Beklagten liegenden Gewerbegebiets V. in eigenem Namen und auf eigene Rechnung übernahm. Dabei verpflichtete sich die Klägerin in § 2 Abs. 3 des Vertrages, alle Kosten zur Durchführung zu tragen, unabhängig davon, ob diese Kosten im Einzelnen und ausdrücklich an anderer Stelle des Vertrages genannt seien oder nicht. Die Beklagte verpflichtete sich im Gegenzug, die Erschließungsanlagen bei Vorliegen der in § 9 des Vertrages näher spezifizierten Voraussetzungen in ihre Unterhaltung und Verkehrssicherungspflicht zu übernehmen (§ 2 Abs. 4 des Vertrages). Das in § 1 genannte Erschließungsvertragsgebiet wird durch den als Anlage 1 zu dem Vertrag genommenen Lageplan räumlich bestimmt. Die Erschließung umfasste gemäß § 4 des Vertrages u.a. die erstmalige Herstellung der öffentlichen Straßen einschließlich Fahrbahn, Parkflächen, Gehwege, Straßenentwässerung, die Herstellung der öffentlichen Abwasseranlagen, die Herstellung der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen. § 11 des Vertrages enthält folgende Regelung: „(1) Mit der vertragsgemäßen Fertigstellung und Übergabe der unter § 4 genannten Erschließungsanlagen ist eine Erhebung von Erschließungsbeiträgen im Sinne von § 127 ff. BauGB ausgeschlossen. (2) Die Kosten für die Abwasseranlagen werden nach der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde vom 00.00.0000 in der bei der Entstehung der Beitragspflicht gültigen Fassung mit dem Erschließungsträger nach Vorlage der Schlußrechnung abgerechnet. (3) Die Kosten für die Wasserversorgungsanlagen werden nach der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Gemeinde vom 00.00.0000 in der bei der Entstehung der Beitragspflicht gültigen Fassung mit dem Erschließungsträger nach Vorlage der Schlußrechnung abgerechnet. (4) Übersteigen die anerkannten Kosten für die unter Absatz 2 u.3 aufgeführten Anlagen die Höhe des satzungsmäßig zu zahlenden Beitrages, so hat der Erschließungsträger keinen Anspruch auf Erstattung der über die Höhe des Beitrages hinausgehenden Kosten. Unterschreiten dagegen die anerkannten Kosten die Höhe des satzungsgemäß zu zahlenden Beitrages, so ist der Unterschiedsbetrag an die Gemeinde nach entsprechender Aufforderung zu zahlen.“ Die Kosten für die Abwasseranlage wurden von den Grundstückseigentümern nach der Satzung der Beklagten als Beiträge erhoben. Hinsichtlich der Grundstücke der Klägerin sollten die Erschließungsbeiträge mit den Herstellungskosten, die die Klägerin hierfür aufwenden musste, verrechnet werden. Nach Erstellung der Erschließungsanlagen durch die Klägerin erfolgte am 00. April 0000 die Abnahme der Abwasseranlagen (Kanalrohre mit Schachtunterteilen, Pumpstation mit Technik, Regenrückhaltebecken). Eine Widmung erfolgte im Übrigen nicht. Die Frage der ordnungsgemäßen Herstellung der Erschließungsanlagen ist Gegenstand eines noch laufenden Güterichterverfahrens der Bauunternehmung C. gegen die Beklagte vor dem Landgericht Aachen (Aktenzeichen 12 AR 6/15 G). Die Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme des Eigentums an den Straßengrundstücken N., G01, G02 ist überdies Gegenstand des noch anhängigen Klageverfahren gleichen Rubrums 7 K 1572/23. Aufgrund des Antrages der Klägerin auf vorzeitige Übernahme der öffentlichen Abwasseranlage in die Verwaltung und Unterhaltung der Beklagten schlossen die Beteiligten mit Blick auf § 9 des Erschließungsvertrages vom 0. November 0000 am 00. August 0000 einen Änderungsvertrag, um die vorzeitige Übernahme durch die Klägerin und die Abrechnung zu ermöglichen. Unter dem 00. Juni 0000 bestätigte die Beklagte der Klägerin gemäß Art. II des Änderungsvertrages vom 00. August 0000 die Übernahme der öffentlichen Abwasseranlagen in die Verwaltung und Unterhaltung der Gemeinde. In einem Rechtsstreit zwischen der Beklagten und der Klägerin über die Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen den im Gewerbegebiet V. anfallenden Kanalanschlussbeiträgen und den Kosten der in diesem Gebiet durch die Klägerin hergestellten Abwasseranlagen wurde die Klägerin mit Urteil des erkennenden Gerichts vom 00. Februar 0000 verurteilt, an die Beklagte N02 Euro nebst Zinsen zu zahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen (Aktenzeichen 9 K 986/10). In der Berufungsinstanz wurde die Klage vollumfänglich abgewiesen (Urteil vom 27. Juni 2017 – 15 A 553/14). Am 00. Oktober 0000 verkaufte die Klägerin das Grundstück N., G01, Flurstück G03 an Z. (nachfolgend: P.). Die Parzelle liegt in dem Bereich, der von dem Erschließungsvertrag erfasst ist. Die Klägerin stellte P. von Erschließungs- und Anliegerbeiträgen frei. In § 8 des Kaufvertrages – Erschließungskosten – heißt es: 1. Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch und Anliegerbeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz trägt für bis zum heutigen Tag bautechnisch bereits ganz oder teilweise erstellte Einrichtungen und Anlagen der Verkäufer; alle übrigen Beiträge trägt der Käufer. 2. Die Beteiligten wurden darüber belehrt, dass die Gemeinde die Erschließungskosten unabhängig von der hier getroffenen Vereinbarung bei demjenigen anfordert, der zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides Eigentümer des betreffenden Grundbesitzes ist. Der Notar hat deshalb darauf hingewiesen, dass es zweckmäßig ist, sich vor der Beurkundung bei der Gemeinde über den derzeitigen Ausbauzustand und etwa zu erwartende Erschließungskosten zu informieren. Nachdem die Beklagte im Rahmen ihrer Beteiligung im Baugenehmigungsverfahren für Grundstücke im Erschließungsvertragsgebiet ein positives Votum abgegeben hatte, erteilte der Landrat des D. dem P. unter dem 00. Oktober 0000 eine Baugenehmigung für das Flurstück G03. Mit Bescheid vom 00. November 0000 setzte die Beklagte gegenüber P. einen Kanalanschlussbeitrag in Höhe von N04 Euro für das in Rede stehende Grundstück fest. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 00. März 0000 zurück. Die sodann erhobene Klage wurde vom erkennenden Gericht mit Urteil vom 00. November 0000 abgewiesen (Aktenzeichen 7 K 1777/18). Die Entscheidung ist rechtskräftig. Im Anschluss hieran nahm P. die Klägerin auf kaufrechtlicher Grundlage auf Ersatz von Erschließungskosten in Anspruch. Mit Urteil vom 00. Juni 0000 verurteilte das Landgericht Aachen die Klägerin (des hiesigen Verfahrens) zur Zahlung von 45.794,99 Euro sowie außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von N05 Euro (Aktenzeichen 1 O 22/21). Die Klägerin hat am 00. Februar 0000 Klage erhoben und macht geltend: (zu Klageantrag 1) Das Flurstück G03 sei Gegenstand des Erschließungsvertrages, wie sich aus der Anlage 1 ergebe. Nur diese Grundstücke seien von der Verrechnungsregelung erfasst. Die Beitragsschuld des P. sei durch Verrechnung erloschen. Der Vertrag aus 0000 enthalte keine ausdrückliche Regelung, wie mit Grundstücken verfahren werde, die nach Fertigstellung der Erschließungsanlagen, aber vor einem möglichen Beitragsbescheid verkauft würden. Die Anlagen seien 0000/0000 fertiggestellt worden. Die Beklagte habe die Straße nicht gewidmet, so dass eine Fälligkeit der Beiträge erst viele Jahre später eingetreten sei. Die Verjährungseinrede des P. sei daher erfolglos geblieben. Bei der Klägerin handele es sich nicht um ein Unternehmen, das operativ das gesamte Gebiet selbst über Jahrzehnte nutzen und bewirtschaften werden. Es sei also klar gewesen, dass eine Vielzahl von Grundstücken verkauft werde, damit sukzessive ein Gewerbe-/Industriegebiet entstehen könne. Wenn also in dem Erschließungsvertrag eine Verrechnung ausdrücklich vorgesehen werde, beziehe sich dies auf die Grundstücke, nicht auf die Klägerin als Eigentümerin. Das entspreche auch der natürlichen Interessenlage: Jeder Grundstückseigentümer zahle nur einmal den Erschließungsbeitrag. Alles andere hätte einer gesonderten Regelung bedurft. Die Klägerin habe die Erschließungsanlagen erstellt und bezahlt, und gemäß der Vereinbarung im Erschließungsvertrag könne sie gegenüber der Beklagten verrechnen. Es könne deshalb nicht sein, dass der Gewerbetreibende für ein und dieselbe Erschließung faktisch zweimal zahlen müsse, einmal gegenüber dem Verkäufer mit einem überhöhten Kaufpreis über den Aufwand zur Erstellung der Erschließungsanlagen und sodann gegenüber der Gemeinde aus einem Beitragsbescheid. Dies widerspreche auch den Grundlagen des Kommunalabgabenrechts. Die Kommune solle wegen ihrer Aufwendungen Beiträge erheben dürfen. Habe sie keinen eigenen Aufwand, sei es nicht zu rechtfertigen, eine entsprechende Beitragspflicht durch Bescheid zu begründen. Das Verhalten der Beklagten sei daher nicht nur evident rechtswidrig, sondern auch in hohem Maße unredlich. Die Beklagte handele überdies widersprüchlich und treuwidrig. Mit Fertigstellung der Anlagen in 0000/0000 hätten die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Beitrages bereits seinerzeit vorgelegen. Die Beklagte habe die Straße nicht gewidmet. Dies sei aber eine mögliche Voraussetzung für die Entstehung des Beitrags. Die Beklagte möge damals nicht aus unlauterer Absicht gehandelt haben. Objektiv aber habe sie damit den zeitnahen Eintritt der Verrechnungsmöglichkeit verhindert, als nämlich die Klägerin noch Eigentümerin gewesen sei. Es gälten die Grundsätze des § 162 BGB. Auch wenn diese Gesetzesbestimmung auf Treu und Glauben abstelle, setze dies kein absichtliches Handeln voraus; selbst ein schuldhaftes Handeln sei nicht erforderlich. Es reiche ein objektiver Verstoß gegen Treu und Glauben. Hier könne die Beklagte keinen Gesichtspunkt aufführen, warum sie nicht bereits 0000/0000 die rechtlichen Voraussetzungen für die Fälligkeit der Beitragspflicht herbeigeführt habe. Der Verkauf des Flurstücks G03 an P. sei erst zehn Jahre später erfolgt. Die Beklagte räume selbst ein, dass die Straße längst hergestellt gewesen sei. Sie habe die Straße nicht gewidmet und den Verkauf an P. abgewartet, um sich so der Verrechnungsregelung zu entziehen. Die Verrechnungsregelung sei sachlich zu betrachten und nicht willkürlich danach, wer zu dem Zeitpunkt Eigentümer des Grundstücks sei, an dem ein Beitrag fällig gestellt werden könne. Das stehe im Belieben der Gemeinde. Die Klägerin habe hierauf keinen Einfluss. Die Klägerin habe durch den Erschließungsvertrag ein Verrechnungsrecht erhalten. Dieses habe sie bezogen auf das Flurstück Nr. G03 auf P. übertragen. P. habe hiervon Gebrauch gemacht. Seine Erklärung sei als Aufrechnung zu verstehen. Mit Schreiben vom 00. August 0000 an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten hat die Klägerin die Anpassung des Erschließungsvertrages verlangt. (zu Klageantrag 2) Die Beklagte habe sich grob vertragsbrüchig verhalten, indem sie die Verrechnung in Zusammenhang mit dem Beitrag bei P. nicht zugelassen habe. Sie habe daher der Klägerin alle kausal hiermit in Zusammenhang stehenden Kosten und Schäden zu ersetzen. Dies betreffe zunächst den Beitrag selbst. Darüber hinaus seien die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingetreten. Dies betreffe zunächst die Kosten des Rechtsanwalts H. als Prozessbevollmächtigten des P. und der eigenen Prozessbevollmächtigten. Nach der Kostenentscheidung des VG Aachen habe P. der Beklagten die dort entstandenen Kosten zu ersetzen. Es seien der Klägerin weitere Kosten entstanden, insbesondere durch das Klageverfahren, das P. gegen die Klägerin angestrengt habe. In dem Klageverfahren vor dem LG Aachen unter dem Aktenzeichen 1 O 22/21 seien – was die Beklagte nicht bestreitet – die von der Klägerin P. zu erstattenden Verfahrenskosten durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 00. August 0000 auf N06 Euro festgesetzt worden. Hinzu kämen die vom jetzigen Prozessbevollmächtigten geltend gemachten Verfahrenskosten in Höhe von N07 Euro netto. (zu Klageantrag 3) Die Klägerin habe P. und dessen Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt H., im Verwaltungsverfahren und im nachfolgenden Klageverfahren unterstützend begleitet und die notwendigen Informationen geliefert. Es seien – unbestritten – Anwaltskosten in Höhe von N08 Euro angefallen. (zu Klageantrag 4) Die Beklagte habe – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – zu den Flurstücken G05 sowie G04 und G06 (vormals G07 und G08) im Eigentum der Klägerin mit Schreiben vom 00. Mai 0000 erklärt, die Beitragspflicht entstehe entweder mit der förmlichen Widmung der Straße oder dem widmungsersetzenden Einvernehmen im Baugenehmigungsverfahren; sie habe sich den Erlass von Bescheiden vorbehalten. Aufgrund des Erschließungsvertrages stehe der Beklagten aber kein Beitrag zu. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin N10 Euro nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin jeweils N11 Euro nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Zustellung des Schriftsatzes vom 00. August 0000 zu zahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von N08 Euro nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, 4. festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, Kanalanschlussbeiträge für die Grundstücke in K., Flurstücke G05 und G06 festzusetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus: Die Verrechnungsregelungen in § 11 Abs. 2 und 4 des Erschließungsvertrages würden in zeitlicher Hinsicht auf den Zeitpunkt der Entstehung der Kanalanschlussbeitragspflicht und in sachlicher Hinsicht auf die Eigentümerstellung der Klägerin abstellen. Sei die Klägerin zum Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht nicht mehr Eigentümer gewesen, habe denklogisch gegen sie keine Beitragsforderung entstehen können. Daraus wiederum folge, dass die im Vertrag vorgesehene Aufrechnungslage nicht bestanden habe. Eigentümer zum Zeitpunkt der Entstehung der Kanalanschlussbeitragspflicht sei P. gewesen. Daher habe die Klägerin nicht Adressat des Beitragsbescheides sein können. Deswegen sei eine Verrechnung nach § 11 des Erschließungsvertrages ausgeschieden. Es habe daher keinen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 11 des Erschließungsvertrages geben können; diese habe daher zutreffend das Bestehen eines Verrechnungsanspruchs bestritten. Da die Verrechnungsregelung durchgreife, habe die Beklagte aufgrund ihrer Beitragserhebungspflicht die Heranziehung vornehmen müssen. Bei Entstehung der Kanalanschlussbeitragspflicht im Jahr 0000 war die Klägerin nicht mehr Eigentümerin des Flurstücks Nr. G03 gewesen, habe mithin nicht mehr Adressatin des Beitragsbescheides sein können. Daher sei eine Verrechnung nach § 11 des Erschließungsvertrages ausgeschieden. Es habe somit überhaupt keinen Anspruch der Klägerin aus der Regelung des § 11 des Erschließungsvertrages gegen die Beklagte geben können, so dass diese zutreffend das Bestehen eines Verrechnungsanspruchs bestritten habe. Mangels Bestehens eines solchen Anspruchs sei es daher auch nicht mehr rechtlich möglich gewesen, die klägerseitig reklamierte Forderung später an P. abzutreten und dies der Kanalanschlussbeitragsforderung der Beklagten entgegenzuhalten. Diese Abtretung sei ins Leere gegangen. Im Ergebnis entspreche das Handeln der Beklagten in allen Punkten den rechtlichen Vorgaben und insbesondere den hier ergangenen beiden Gerichtsentscheidungen. Daher sei der Vorhalt der Klägerin zurückzuweisen, wonach die Beklagte sich durch die Verweigerung der Verrechnung „grob vertragsbrüchig“ verhalten habe. Der Grund für das Unterlassen einer früheren Widmung liege in der langwierigen Auseinandersetzung darüber, ob die Straße technisch ordnungsgemäß hergestellt worden sei. Solange dies nicht geklärt sei, müsse kein kommunaler Straßenbaulastträger eine Widmung vornehmen. Zu dem Anpassungsverlangen wegen Störung der Geschäftsgrundlage sei darauf zu verweisen, dass nicht unmittelbar auf die infolge des behaupteten Anpassungsanspruchs geschuldete Leistung geklagt werden könne. Das Begehren bedürfe der Befassung und Entscheidung durch die Beklagte in einem gesonderten Verfahren. Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten sowie die Gerichtsakten 7 K 1777/18 und 9 K 986/10 sowie 15 A 553/14 (OVG NRW) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Kammer kann durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 87b Abs. 2 und 3 VwGO, § 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist nicht begründet. I. Klageantrag zu 1: Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von N10 Euro nebst Jahreszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit. 1.) Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 280 Abs. 1 und 241 Abs. 2 BGB auf das verwaltungsrechtliche Schuldverhältnis. Es ist anerkannt, dass auch im öffentlichen Recht Schuldverhältnisse oder zumindest Sonderverbindungen existieren, die eine Anwendung des § 280 BGB rechtfertigen. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 03. Juli 2014 – 4 CS 14.77 –, juris Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 28. Juni 2005 – 15 A 4115/01 –, juris Rn. 27; VG Würzburg, Urteil vom 6. Dezember 2017 – W 2 K 17.1191 –, juris Rn. 29; Grüneberg, in: Grüneberg, 81. Auflage 2022, § 280 Rn. 10; Riehm, in: BeckOGK BGB, § 280 Rn. 96 (Stand: 01. August 2023); ausdrücklich zum öffentlich-rechtlichen Vertrag: Bauer, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwVfG § 62 Rn. 75 (Stand: August 2022); Mann, in: NK-VwVfG, 2. Auflage 2019, § 62 Rn. 44; Siegel, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2022, § 62 Rn. 41. Zur analogen Anwendung der Grundsätze der positiven Forderungsverletzung (§§ 276, 278, 280, 286 BGB a.F.) auf vor dem 01. Januar 2002 entstandene Schuldverhältnisse: BVerwG, Urteil vom 1. März 1995 – 8 C 36/92 –, juris Rn. 10 m.w.N. Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). An der danach erforderlichen schuldhaften Verletzung einer Pflicht aus einem verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnis fehlt es im vorliegenden Fall. a) Eine Pflichtverletzung der Beklagten kann nicht darin gesehen werden, dass sie gegenüber P. mit Bescheid vom 00. November 0000 einen Kanalanschlussbeitrag festgesetzt hat. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Beitragsschuld des P. nicht durch Verrechnung erloschen. Zwar ist die zwischen den Beteiligten getroffene Verrechnungsabrede in § 11 Abs. 2 und 4 des Erschließungsvertrages wirksam. Hierzu wird auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in seinem Urteil vom 27. Juni 2017 in dem Verfahren 15 A 553/14 – juris Rn. 68 ff. – verwiesen. Allerdings konnte sich P. nicht mit Erfolg darauf berufen, der Anspruch sei infolge Verrechnung erloschen. Denn sämtliche Grundstücke, die zum Zeitpunkt des Entstehens der satzungsmäßigen Kanalanschlussbeitragspflicht nicht mehr im Eigentum der Klägerin des vorliegenden Klageverfahrens standen – so auch das Grundstück Nr. G03 –, sind vom Anwendungsbereich der Verrechnungs- und Ablösevereinbarung ausgenommen. Das OVG NRW hat das in seinem oben zitierten Urteil wie folgt begründet: „Entgegen der Auffassung der Klägerin [= Landgemeinde K.] sind in die Verrechnung nach §§ 11 Abs. 2, 4 des Erschließungsvertrages vom 0. November 0000 nur Ablösebeträge für die Grundstücke einzustellen, für die die Beklagte [= U.] nach den Bestimmungen der Kanalanschlussbeitragssatzung der Beklagten [sic!] in der jeweils maßgeblichen Fassung beitragspflichtig war, sie also insbesondere Eigentümerin war. Wie vorstehend bereits ausgeführt, nimmt § 11 Abs. 4 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 2 des Erschließungsvertrages vom 0. November 0000 Bezug auf die gemäß der Kanalanschlussbeitragssatzung bestehende Beitragsschuld der Beklagten. Dies erkennt die Klägerin mit ihrem Hinweis auf die wegen § 2 Abs. 1 Buchstabe a) der Kanalanschlussbeitragssatzung, § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW zum Teil bisher nicht entstandene Beitragsschuld im Schriftsatz vom 00. Mai 0000 dem Grunde nach selbst an. Nichts anderes gilt insoweit aber auch für die übrigen Bestimmungen der Kanalanschlussbeitragssatzung. Insbesondere besteht - in Abweichung von den Satzungsbestimmungen - keine generelle Ablösepflicht für alle Grundstücke innerhalb des Vertragsgebietes. Gemäß § 5 Abs. 1 der Kanalanschlussbeitragssatzung entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Abwasseranlage angeschlossen werden kann. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Kanalanschlussbeitragssatzung ist beitragspflichtig, wer im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ergibt sich aber aus der (unstreitig) in Bezug genommenen Kanalanschlussbeitragssatzung bereits eindeutig, welche Grundstücke zu welchem Zeitpunkt der Kanalanschlussbeitragspflicht unterworfen sind und wer zu einem ebenfalls genau bezeichneten Zeitpunkt Beitragspflichtiger ist, bedurfte es entgegen der Ausführungen der Klägerin keiner weitergehenden vertraglichen Bestimmungen hierzu. Zwar ist eine Übernahme fremder Beitragsverpflichtungen, hier der Zahlung bzw. Verrechnung bereits entstandener oder zukünftig entstehender Kanalanschlussbeiträge, rechtlich möglich, da es insoweit an einer zwingenden persönlichen Erfüllung durch den Grundstückseigentümer fehlt. Eine solche würde aber angesichts der in der Satzung angeordneten Beitragspflicht des Grundstückseigentümers eine systematische Ausnahme bedeuten, die wegen des Verweises auf den satzungsmäßig zu zahlenden Beitrag in § 11 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Erschließungsvertrages vom 0. November 0000 einer besonderen, ausdrücklichen Vereinbarung bedurft hätte, die vorliegend nicht gegeben ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Erwähnung des Erschließungsträgers in § 11 Abs. 2 des Erschließungsvertrages vom 0. November 0000. Diese bezieht sich sprachlich auf die Abrechnung und Verrechnung der Kosten für die Abwasseranlagen mit eben jenem; eine weitergehende Bedeutung, etwa im Hinblick auf eine abweichende Regelung der Beitragsschuldnerschaft oder ihre Ablösung, kann hieraus nicht entnommen werden. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass die Beklagte selbst im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 0. November 0000 nicht Eigentümerin aller Flächen innerhalb des vertraglich vereinbarten Erschließungsgebietes war. Die Grundstücke mit der Katasterbezeichnung Gemarkung U. , G01, Flurstücke G09 und G10 standen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Erschließungsvertrages im Eigentum der S.; im Juni 0000 ging das Eigentum an die F. über. Mithin hätte sich die Beklagte im Falle einer Ablösepflicht auch für die ihr nicht gehörenden Grundstücke einer wirtschaftlichen Belastung ausgesetzt, deren Kompensation nur durch eine entsprechende Erstattung der Grundstückseigentümerin hätte erfolgen können. Dass eine solche Konstruktion angestrebt gewesen sein könnte, erschließt sich weder aus dem Vertragstext noch aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen. Aus Sicht der Beklagten wäre eine derartige Konstruktion nachteilig gewesen, weil ein Erstattungsanspruch rechtlich jedenfalls unsicher durchsetzbar wäre. Der Klägerin hingegen ist es auch ohne eine derartige Vertragskonstruktion möglich, für diese Grundstücke Kanalanschlussbeiträge - nämlich von der Eigentümerin selbst - zu erheben. Insbesondere ist die Erhebung derartiger Beiträge auch von einer Vielzahl von Grundstückseigentümern nicht mit einem besonderen (möglicherweise unverhältnismäßigen) Aufwand verbunden, der es in der Folge zwingend angezeigt sein ließe, Kanalanschlussbeiträge nur von dem Erschließungsunternehmer zu fordern.“ Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2017 – 15 A 553/14 –, juris Rn. 99 ff. Auf dieser Grundlage hat die erkennende Kammer in ihrem Urteil vom 00. November 0000 in dem Verfahren 7 K 1777/18 die für P. geltend gemachte Möglichkeit, sich auf die Verrechnungsabrede zu berufen, ebenfalls verneint: „Vorliegend fehlt es an einer antizipierenden Vereinbarung zwischen dem Kläger [= A.] und der Beklagten [= Landgemeinde K.]. Der Kläger war nicht Vertragspartner des Erschließungsvertrages vom 00.00.0000. Die darin getroffenen Verrechnungsregelungen in § 11 Abs. 2 bis 4 des Vertrages betreffen zudem gerade nicht Grundstücke Dritter, für die ein Kanalanschlussbeitrag entstanden ist, sondern lediglich Grundstücke der Y. (…). Der Kläger will demnach durch einseitiges Rechtsgeschäft die Forderung der Beklagten zum Erlöschen zu bringen. Hinsichtlich der Aufrechnung ist aber darauf zu verweisen, dass für den positiven Saldo, welchen die R. aus dem Erschließungsvertrag herleiten konnte, nach § 11 Abs. 4 des Vertrages gerade kein Anspruch auf Auszahlung besteht. Eine Aufrechnung seitens des Klägers mit von der R. insoweit abgetretenen Ansprüchen geht danach ins Leere. Abgesehen hiervon kann gegen Abgabenforderungen gem. § 226 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a) KAG NRW nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. (…) Vorliegend bestreitet die Beklagte, einen (Zahlungs-)Anspruch der R. aus dem Erschließungsvertrag vom 00.00.0000. Die Feststellung eines Verrechnungssaldos zugunsten der R. im Urteil des OVG NRW vom 27.06.2017 – 15 A 553/14 – stellt auch keine gerichtliche Feststellung eines solchen Gegenanspruchs dar. Denn in dieser Entscheidung kam es lediglich darauf an, ob die Gemeinde K. gegenüber der R. überschießende Kanalanschlussbeitragsforderungen in einer Größenordnung von 1.096.000 € geltend machen könne. Letztlich konnte die Gemeinde K. aber nur bereits angefallenen Kanalanschlussbeiträge für Grundstücke der R. dieser in Rechnung stellen, wobei die Summe von 259.385,11 € hinter den Baukosten zurückblieb. In einer solchen Konstellation bestand aber gerade gemäß § 11 Abs. 4 des Erschließungsvertrages kein Anspruch der R. gegen die Gemeinde K. auf Erstattung der über die Höhe des Beitrages hinausgehenden Kosten. Vorliegend kann der Kläger sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, bei einem anderen Flurstück (hier: Flurstück G11), das der U. gehört habe, habe die Beklagte eine Verrechnung nachträglich in einer Größenordnung von mehr als N14 € akzeptiert, obwohl auch dieses Grundstück in der Entscheidung des OVG NRW vom 27.06.2017 – 15 A 553/14 – noch von einer Verrechnung ausgenommen gewesen sei. Nach der Entscheidung des OVG NRW, bezog sich die Verrechnungsregelung in § 11 Abs. 2 und 4 des Erschließungsvertrages nur auf Grundstücke, für die eine Kanalanschlussbeitragspflicht der Y. aufgrund deren Eigentümerstellung vorlag. (…) Im Erörterungstermin vom 13.11.2020 verwies der Vertreter der Beklagten in diesem Zusammenhang darauf, dass dieses Grundstück (Flurstück G11) eben kein Fremdgrundstück gewesen sei, sondern eines der R.. Selbst wenn man also zugunsten des Klägers annehmen würde, dass auch nachträglich entstehende Kanalanschlussbeiträge von der Regelung des Erschließungsvertrages vom 00.00.0000 in § 11 des Vertrages erfasst würden, liegt der Fall bezüglich des Grundstücks des Klägers anders. Denn hier entstand die Kanalanschlussbeitragsforderung erst nach Eigentumsübergang auf den Kläger, so dass es sich bei Flurstück G03 nicht um ein Grundstück handelte, für das eine Kanalanschlussbeitragspflicht der R. entstanden ist, welche mit deren Saldo verrechnet werden könnte.“ Der Klägerin kann nicht darin gefolgt werden, es sei unbillig, dass ein Gewerbetreibender für ein und dieselbe Erschließung faktisch zweimal zahlen müsse, einmal gegenüber dem Verkäufer mit einem überhöhten Kaufpreis über den Aufwand zur Erstellung der Erschließungsanlagen und sodann gegenüber der Gemeinde aus einem Beitragsbescheid. Das OVG NRW hat in seinem Urteil vom 27. Juni 2017 in dem Verfahren 15 A 553/14 nachvollziehbar ausgeführt, dass der Anschlussbeitrag nicht (lediglich) dem Ersatz der Kosten für die Verlegung von Kanalisations- und Anschlussleitungen zu und vor den einzelnen Grundstücken des jeweiligen Eigentümers diene, sondern auch der Beteiligung an dem gesamten Investitionsaufwand für die Abwasserbeseitigung. Maßgeblich sei daher der Vorteil, der dem Grundstückseigentümer aus dem Anschluss seines Grundstücks entsteht. Mithin beträfen die Übernahme der Herstellungskosten und die Beitragspflicht dem Grunde nach verschiedene - hinsichtlich der Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung getrennt zu beurteilende - Bereiche. Während der Anschlussbeitrag den angemessenen Ausgleich für den Vorteil darstelle, der dem Grundstückseigentümer aus der Möglichkeit des Anschlusses an die zentrale Abwasseranlage erwächst, sei die Übernahme der Herstellungskosten durch den Erschließungsträger gerechtfertigt, weil ihm (als Eigentümer) dadurch ein Vorteil erwachse, dass die Herstellung der Anlagenteile nach Maßgabe des Erschließungsvertrages ihm überhaupt - und zudem regelmäßig bereits zu einem früheren Zeitpunkt - die Erschließung und die damit verbundene Bebaubarkeit der Grundstücke ermöglicht, die mit einer erheblichen Wertsteigerung der Grundstücke einhergeht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2017 – 15 A 553/14 –, Rn. 79 f.; mit zahlreichen weiteren Nachweisen. b) Die Beklagte hat sich auch nicht dadurch treuwidrig verhalten, dass sie im Verhältnis zu P. die Verrechnungsabrede gemäß Erschließungsvertrag unberücksichtigt gelassen, die Verrechnung mithin nicht zugelassen hat. Die Beklagte ist nach Maßgabe der einschlägigen landes- und ortsrechtlichen Vorschriften zur Festsetzung von Anschlussbeiträgen verpflichtet. Diese Verpflichtung ergibt sich vorliegend aus den §§ 2 Abs. 1, 8 Abs. 1 Satz 1, 4 Satz 3 KAG NRW, § 5 Abs. 1 der Beitrags- und Gebührensatzung der Beklagten. Vgl. ausdrücklich zu dem vorliegenden Fall OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2017 – 15 A 553/14 –, juris Rn. 77. In der Folge stand es nicht im Belieben der Beklagten, sich mit P. auf eine Verrechnung einzulassen, obwohl es an einer entsprechenden Vereinbarung mit ihm mangelte und obwohl – wie ausgeführt – zum Zeitpunkt der Heranziehung zu einem Kanalanschlussbeitrag für das Flurstück Nr. G03 kein Verrechnungsanspruch der Klägerin bestand, der auf P. hätte übertragen werden können. c) Der Beklagten ist schließlich nicht vorzuwerfen, sie habe es schuldhaft unterlassen, die Entstehung der Anschlussbeitragspflicht bereits 0000/0000 herbeizuführen mit der Folge, dass die Klägerin sich als Noch-Eigentümerin auf die Verrechnungsabrede in dem Erschließungsvertrag vom 00. November 0000 in der Fassung des Änderungsvertrages vom 00. August 0000 hätte berufen können. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW können die Gemeinden und Gemeindeverbände Beiträge erheben. Kanalanschlussbeiträge dienen nach § 8 Abs. 2 und 4 KAG NRW als Ersatz des durchschnittlichen Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung der gesamten leitungsgebundenen öffentlichen Entwässerungsanlagen einer Gemeinde und werden von den Grundstückseigentümern bzw. den Erbbauberechtigten als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlagen (dauerhafte und maßnahmebedingte) wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Der wirtschaftliche Vorteil, der als Beitragsvoraussetzung den Grundstückseigentümern durch die Kanalbaumaßnahme geboten werden muss, besteht in der mit der Anschlussmöglichkeit verbundenen Verbesserung der Erschließungssituation des Grundstücks. Indem die Gemeinde eine vom Grundstück aus nutzbare Abwasserbeseitigungsanlage schafft, vermittelt sie ihm über die Abwasserbeseitigungsmöglichkeit einen Gebrauchsvorteil; dadurch wird der Gebrauchswert solcher Grundstücke gesteigert, die für ihre Nutzbarkeit auf diese Erschließungsmaßnahme angewiesen sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2017 – 15 A 553/14 –, juris Rn. 79 m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 08. März 2023 – 5 K 7985/22 –, juris Rn. 23; Queitsch/Schneider/Rohde, in: Hamacher/Lenz et al., Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, § 8 Rn. 66 (Stand: August 2020); Unkel, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 532 ff. (Stand: September 2023). Als Nutzungsmöglichkeit, die durch die Anschlussmöglichkeit gefördert wird, kommt in erster Linie eine bauliche oder gewerbliche Nutzung in Betracht, da die Zulässigkeit derartiger Vorhaben nach dem Baurecht u.a. von einer Erschließung durch eine Anschlussmöglichkeit an Abwasserbeseitigungsanlagen abhängig ist. Der wirtschaftliche Erschließungsvorteil muss zudem sicher und auf Dauer geboten sein. Das bedeutet, dass die Beitragspflicht (in der Regel) nur entstehen kann, wenn sowohl die - die Inanspruchnahmemöglichkeit vermittelnde - Anschlussmöglichkeit tatsächlich und rechtlich als auch die - den wirtschaftlichen Vorteil bietende - Möglichkeit der baulichen oder gewerblichen Nutzung gesichert ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. November 2002 – 15 A 1833/01 –, juris Rn. 2; VG Düsseldorf, Urteil vom 08. März 2023 – 5 K 7985/22 –, juris Rn. 25; VG Köln, Urteil vom 13. Juni 2017 – 17 K 4191/15 –, juris Rn. 22; Queitsch/Schneider/Rohde, in: Hamacher/Lenz et al., Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, § 8 Rn. 66a (Stand: August 2020). Demgemäß sieht die Beitrags- und Gebührensatzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage der Beklagten vom 00. Dezember 0000 (ebenso die Neufassung der Satzung vom 00. Dezember 0000) vor, dass der Beitragspflicht Grundstücke unterliegen, die an die Abwasseranlage angeschlossen werden können und für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen (§ 2 Abs. 1 lit. a). Gemäß § 5 Abs. 1 der Satzung entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Abwasseranlage angeschlossen werden kann. An der Voraussetzung des „bebaut werden dürfen“ fehlt es grundsätzlich, wenn eine Erschließungsstraße noch nicht gewidmet ist, weil dann die Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW nicht erfüllt ist. Nach dieser Vorschrift dürfen Gebäude nur errichtet werden, wenn gesichert ist, dass sie bis zum Beginn ihrer Benutzung in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegen oder das Grundstück eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat. Die Lage an einer öffentlichen Verkehrsfläche setzt dabei grundsätzlich voraus, dass diese entsprechend gewidmet ist; eine allein tatsächliche Öffnung für den öffentlichen Verkehr genügt nicht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2017 – 15 A 553/14 – juris Rn. 93 ff. m.w.N.; Beschluss vom 27. April 2007 - 7 A 2722/06 -, juris Rn. 3; Hahn, in: Boeddinghaus u.a., BauO NRW, § 4 Rn. 9 (Stand: Januar 2019) § 4 Rn 9; Johlen, in: Gädtke u.a., BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 4 Rn. 21. Freilich ist in der Erteilung der Baugenehmigung für das Flurstück Nr. G03 mit Bescheid vom 00. Oktober 0000 ein Widmungsersatz zu sehen. Denn in der Mitwirkung im Baugenehmigungsverfahren ist konkludent die – zureichende – Erklärung zu sehen, dass die im Bebauungsplan festgesetzten Verkehrsflächen bis zur Nutzungsaufnahme die Anforderungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW erfüllen werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2017 – 15 A 553/14 – juris Rn. 96 f. m.w.N. Daraus folgt, dass die Kanalanschlussbeitragspflicht erst mit Erteilung der Baugenehmigung entstanden ist. Zu dem danach liegenden Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheides (vgl. § 5 Abs. 1 der Beitrags- und Gebührensatzung) aber stand das Flurstück Nr. G03 nicht mehr im Eigentum der Klägerin, sondern des P.. Für eine Festsetzung des Beitrags gegenüber der Klägerin lagen mit anderen Worten schon die satzungsmäßigen Voraussetzungen nicht vor. Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg einwenden, die Widmung hätte bereits 0000/0000 erfolgen können. Die Widmung ist noch nicht erfolgt, weil zwischen den Beteiligten bis heute streitig ist, ob die Klägerin die Straße Am Weiher insgesamt ordnungsgemäß erstellt hat. Konkret wendet die Beklagte ein, dass die Straße nicht die in § 9 des Erschließungsvertrages vorausgesetzten Bedingungen für eine Übernahme erfülle, da kontaminiertes Bettungsmaterial verwendet worden sei, und damit eine ordnungsgemäße und vertragskonforme Herstellung nicht vorliege (vgl. Schreiben der Beklagten an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 00. Juni 0000). Die Frage der ordnungsgemäßen Herstellung der Erschließungsanlagen ist Gegenstand eines noch laufenden Güterichterverfahrens der Bauunternehmung C. gegen die Beklagte vor dem Landgericht Aachen (Aktenzeichen 12 AR 6/15 G). Bei dieser Sachlage aber kann zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung im vorliegenden Klageverfahren nicht festgestellt werden, dass die Widmung früher hätte erfolgen können und lediglich treuwidrig unterlassen worden ist. 2. Anspruch gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW Die Klägerin kann den geltend gemachten Zahlungsanspruch auch nicht aus § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW ableiten, der als Spezialregelung eine entsprechende Anwendung der Grundsätze des Zivilrechts über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) ausschließt. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 15. Juli 2020 – 3 ZB 19.556 –, juris Rn. 11; Brosius-Gersdorf, in: Schoch/Schneider, VwVfG § 60 Rn. 18 (Stand: August 2022): nur ergänzende Anwendung; Spieth, in: BeckOK VwVfG, § 60 Rn. 4 (Stand: 01. Oktober 2023); Tegethoff, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Auflage 2019, § 60 Rn. 12. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW kann eine Vertragspartei die Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen, wenn sich die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend Verhältnisse seit Abschluss des Vertrags so wesentlich geändert haben, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist. Es bedarf keiner Entscheidung, ob diese Voraussetzung auf Seiten der Klägerin erfüllt ist. Zweifel daran beruhen darauf, dass nicht klar ist, worin die Änderung der Verhältnisse nach Vertragsschluss bestehen soll, die so wesentlich ist, dass der Klägerin das Festhalten an dem Vertrag nicht mehr zuzumuten ist. Vgl. zu den Anforderungen an die Änderung der Verhältnisse: Mann, in: NK-VwVfG, 2. Auflage 2019, VwVfG § 60 Rn. 19; Siegel, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Auflage 2023, VwVfG, § 60 Rn. 22, jeweils m.w.N. Dass die Grundstücke verkauft werden sollen, es mithin zu einem Eigentümerwechsel kommen würde, war den Beteiligten bei Abschluss des Vertrages klar. Hierauf hat die Klägerin in ihrer Klageschrift vom 00. Februar 0000 noch einmal ausdrücklich hingewiesen. Desweiteren dürfte dem Geschäftsführer der Klägerin aufgrund langjähriger Erfahrung bekannt sein, dass es auch ohne Verschulden der Kommunen Jahre und mitunter Jahrzehnte dauern kann, bis die Voraussetzungen für die Entstehung einer Beitragspflicht – einschließlich einer Widmung – vorliegen, so dass insoweit in der vorliegenden Konstellation eher die Verwirklichung eines allgemeinen Lebensrisikos zu sehen sein dürfte. Aber selbst bei Unterstellung einer wesentlichen, zur Unzumutbarkeit führenden Änderung könnte die Klägerin daraus nicht den geltend gemachten Schadensersatzanspruch ableiten. Rechtsfolge einer Störung der Geschäftsgrundlage wäre allenfalls ein Anspruch auf Anpassung des Vertrages im Sinne einer „künftigen“ Neuregelung bzw. bei Unzumutbarkeit der Anpassung auch ein Kündigungsrecht. Vgl. VG Schleswig, Urteil vom 26. Februar 2021 – 9 A 442/17 –, juris Rn. 175. Lehnt eine Vertragspartei eine Anpassung des Vertrages von vornherein ab, kann der Anspruch auf Anpassung an wesentlich veränderte Verhältnisse prozessual durch eine allgemeine Leistungsklage verfolgt werden. Sie ist unmittelbar auf eine Vertragsanpassung gerichtet, also auf Abgabe einer Willenserklärung des anderen Vertragsteils, durch die das (hinreichend bestimmte) Angebot auf Abschluss eines Änderungsvertrages angenommen wird. Hingegen kann nicht unmittelbar auf die infolge der Anpassung geschuldete Leistung geklagt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1995 – 3 C 21.93 –, juris Rn. 50 ff. m.w.N.; OVG Schleswig, Urteil vom 14. April 2011 – 2 LB 1/11 –, juris Rn. 50; Brosius-Gersdorf, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwVfG § 60 Rn. 104 (Stand: August 2022); Siegel, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2022, § 60 Rn. 46; Tegethoff, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Auflage 2020m § 60 Rn. 26; a.A. für den Bereich des § 313 BGB: BGH, Urteil vom 30. März 1984 – V ZR 119/83 –, juris Rn. 20; Stadler, in: Jauernig, BGB, 19. Auflage 2023, § 313 Rn. 30, jeweils m.w.N. Zwar kann der Anspruch auf eine Leistung prozessual im Wege der Stufenklage mit einer Klage auf Vertragsanpassung verbunden werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1995 – 3 C 21.93 – juris Rn. 50 ff. m.w.N.; Brosius-Gersdorf, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwVfG § 60 Rn. 104 (Fußnote 236) – Stand: August 2022; Mann, in: NK-VwVfG, 2. Auflage 2019, § 60 Rn. 42 m.w.N.; Siegel, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2022, § 60 Rn. 46. Diese Konstellation liegt hier aber erkennbar nicht vor. Die Klage ist nicht – auf einer ersten Stufe – auf eine Anpassung des Erschließungsvertrages gerichtet. Vielmehr wird allein eine Leistung geltend gemacht. Es kommt hinzu, dass es an einem Anpassungsverlangen vor Klageerhebung als eine vom Gericht von Amts wegen zu prüfende Sachentscheidungsvoraussetzung mangelt. Dieses muss feststellen, ob der Zugang eines solchen Anpassungsverlangens bei den anderen Vertragspartnern nachgewiesen ist, dass ferner die Anpassungsverhandlungen gescheitert sind oder dass solche Verhandlungen von dem oder den Vertragspartner(n) definitiv abgelehnt worden sind. Erst bei Weigerung einer Vertragspartei kann die Anpassung durch eine auf die Abgabe entsprechender Zustimmungserklärungen gerichtete Leistungsklage durchgesetzt werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juli 2012 – 8 C 4.11 –, juris Rn. 37 m.w.N., und vom 26. Januar 1995 – 3 C 21.93 –, juris Rn. 50; Mann, in: NK-VwVfG, 2. Auflage 2019, § 60 Rn. 44; Siegel, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Aufl. 2023, VwVfG, § 60 Rn. 46 m.w.N. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Klägerin hat ihr Anpassungsbegehren erstmals mit Schreiben vom 00. August 0000 an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin und mit Schriftsatz vom selben Tag prozessual geltend gemacht. Definitiv abgelehnt worden ist das nicht. Vielmehr hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 00. September 0000 erklärt, das Anpassungsbegehren bedürfe der Befassung und Entscheidung in einem gesonderten Verfahren. II. Klageantrag zu 2: Die Klage ist auch insoweit unbegründet, als die Feststellung begehrt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Verfahrenskosten aus dem Rechtsstreit P. ./. U. vor dem Landgericht Aachen – Aktenzeichen 1 O 22/21 – zu erstatten. Dies ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen unter Ziffer I. III. Klageantrag zu 3: Die Klägerin hat gegen die Beklagten auch keinen Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von N15 Euro nebst Jahreszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit. Auch insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziffer I. Bezug genommen. IV. Klageantrag zu 4: Schließlich bleibt auch der Klageantrag zu 4. ohne Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin ein Feststellungsinteresse i.P..d. § 43 Abs. 1 VwGO hinreichend dargelegt hat. Nach der Rechtsprechung des BGH handelt es sich bei dem rechtlichen Interesse im Sinne der für den Zivilprozess geltenden Vorschrift des § 256 ZPO nicht um eine Prozessvoraussetzung, ohne deren Vorliegen dem Gericht eine Sachprüfung und ein Sachurteil überhaupt verwehrt ist. Aufgrund dessen kann eine Feststellungsklage auch bei fehlendem Feststellungsinteresse als unbegründet abgewiesen werden. Vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 – XI ZR 225/08 –, juris Rn. 12; OLG Saarbrücken, Urteil vom 1. Dezember 2011 – 8 U 315/10 - 83 –, juris Rn. 35; Greger, in: Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 256 Rn. 7. In Orientierung hieran ist die Klage insoweit als unbegründet abzuweisen. Ein Anspruch der Klägerin auf die Feststellung, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, Kanalanschlussbeiträge für die Grundstücke in K., Flurstücke G05 und G06 festzusetzen, besteht nicht. Der Erklärung der Beklagten vom 00. Mai 0000, in der sie sich eine Heranziehung zu Kanalanschlussbeiträgen vorbehalten hat, ist zu entnehmen, dass für sie in Bezug auf die Festsetzung eines Kanalanschlussbeitrags die Eigentümerstellung das maßgebliche Kriterium bildet. Dies entspricht § 5 Abs. 1 der Beitrags- und Gebührensatzung der Beklagten. Dass eine Konstellation vorliegen kann, in der die Beklagte zur Festsetzung eines Anschlussbeitrags berechtigt ist, zeigt das Urteil der Kammer vom 00. November 0000 in dem Verfahren 7 K 1777/18. Hierauf kann Bezug genommen werden. Es ist nicht angezeigt, die Entscheidungsgründe hier zu wiederholen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 ZPO.