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Urteil

17 K 4191/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:0613.17K4191.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstückes Gemarkung Q. . Das Grundstück ist 27.339 qm groß und grenzt an die P. -M. -Straße an, in der ein städtischer Kanal im Trennsystem verlegt ist. Es handelte sich zunächst um Brachland im Außenbereich, auf dem mittels des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 95 (im Folgenden: VEP 95) die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Bebauung mit einer Bauschuttrecyclinganlage durch die Vorhabenträgerin T. GmbH geschaffen wurden. Basierend auf einem von der Vorhabenträgerin unter dem 24.11.2010 ausgearbeiteten Vorhaben- und Erschließungsplan setzt der VEP 95 für das klägerische Flurstück hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein Industriegebiet (GI) fest, welches auf die im Einzelnen aufgeführten Betriebsanlagen/baulichen Anlagen beschränkt ist. Zulässig sind danach: Behandlungsanlage für Abfälle zur rohstofflichen bzw. energetischen Verwertung; Sortieranlage; Aufbereitungsanlage für mineralische Abfälle zur Herstellung von Böden etc.; Anlage zur Aufbereitung von Beton- und Mauerwerksabbruch etc.; Siebmaschine zur Herstellung von Recyclingmaterial; Mischanlage zur Herstellung von Beton aller Klassen als Transportbeton; Verwaltungsgebäude; Werkstatthalle; Stahlsystembauhalle; Dieseltankstelle für Eigenbedarf; Wiegehaus; LKW-Waagen; befestigte Freiflächen zur Lagerung und zum Abstellen von Baustoffen, Abfallmaterialien, Anlagen, Geräten etc. Dabei sind Verwaltungsgebäude, Werkstattgebäude und Halle sowie die dazwischenliegende Freifläche in der Planzeichnung innerhalb einer Baugrenzenlinie eingezeichnet. Der Geltungsbereich des VEP 95 umfasst ausschließlich das gesamte klägerische Flurstück. Als Umrandung ist auf dem Flurstück überwiegend ein Grünstreifen festgesetzt. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung setzt der VEP 95 eine Grundflächenzahl von 0,9 fest. Die maximal zulässige Traufhöhe beträgt nach den textlichen Festsetzungen 15 m, die maximal zulässige Firsthöhe 18 m. Die textlichen Festsetzungen bestimmen darüber hinaus, dass Siloanlagen bis zu einer Höhe von 18 m zulässig sind. Eine entsprechende Siloanlage mit der maximalen Firsthöhe von 18,00 m ist im Plan als Teil der Transportbetonanlage eingezeichnet. Ausweislich der dem Satzungsbeschluss des VEP 95 zugrunde liegenden Begründung vom 17.11.2011 dient diese Höhenfestsetzung der Schaffung ausreichenden Volumens für die Errichtung gewerblicher Gebäude und sonstiger baulicher Anlagen. Auch der Bau des viergeschossigen Bürogebäudes – diesbzgl. enthält der Vorhaben- und Erschließungsplan eine Gebäudeseitenansicht mit vier übereinanderliegenden Fensterreihen – sei damit möglich (Ziff. 6.4). Nach Ziff. 7.2 der Begründung des Satzungsbeschlusses ist die Ableitung von Abwässern durch den Anschluss an den städtischen Kanal gewährleistet, dies schließt eine Nutzung (des Regenwassers) zu betrieblichen Zwecken nicht aus. Im VEP 95 ist diesbezüglich ein Regenrückhaltebecken mit Überlauf eingezeichnet. In dem zugehörigen Durchführungsvertrag vom 06.09.2012 vereinbarten die Beklagte und die Vorhabenträgerin, dass die Beitragserhebung bzgl. der Anschlussmöglichkeit des Vorhabengrundstücks an die Kanalisation in der P. -M. -Straße unberührt bleibe. Der VEP 95 trat mit Bekanntmachung am 23.10.2012 in Kraft. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Originalausfertigung des VEP 95 (Beiakte 2) sowie die Begründung zum Satzungsbeschluss (Bl. 85 ff. der Beiakte 1), den Vorhaben- und Erschließungsplan (Bl. 157 der Gerichtsakte) und den Durchführungsvertrag (Bl. 76 ff. der Beiakte 1) Bezug genommen. Am 17.12.2013 erhielt die Vorhabenträgerin durch den V. Kreis eine Genehmigung zur Errichtung und dem Betrieb der immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Betriebseinheiten der Anlage. Unter den Ziffern 5 und 8 der Anlage 5 war dabei entsprechend der Entwässerungsplanung in den Antragsunterlagen vom 30.09.2011 vorgesehen, dass das häusliche Schmutzwasser in die Kanalisation eingeleitet werde. Das Niederschlagswasser von den Dach- und Hofflächen werde gesammelt, für Befeuchtungsmaßnahmen etc. wiederverwendet und ein eventueller Überschuss in den städtischen Kanal eingeleitet. Mit Bescheid vom 17.04.2014 erteilte die Beklagte der Vorhabenträgerin auf der Grundlage des VEP 95 eine Baugenehmigung zur Errichtung der übrigen baulichen Anlagen, mithin eines Bürogebäudes, einer Werkstatt, einer Betriebstankstelle, einer Transportbetonanlage und von Lagerflächen mit Lagerboxen auf dem klägerischen Grundstück. Die genehmigten Bauantragsunterlagen vom 06.12.2011 enthielten dabei u.a. Planzeichnungen des Bürogebäudes von Erdgeschoss bis zu einem 3. Obergeschoss und des Werkstattgebäudes bis zum 2. Obergeschoss. Laut der Betriebsbeschreibung für die Transportbetonanlage besteht diese u.a. aus Zementsilos und einem Füllersilo, die in der Bauzeichnung mit einer Gesamthöhe von 17,43 m eingezeichnet sind. Die Anlage werde kontinuierlich von 6.00 bis 22.00 Uhr betrieben, wobei bei einer maximalen Anlagenkapazität von 100.000 t/a ca. 17 Anlieferfahrzeuge/d und 25 Abholfahrzeuge/d zu erwarten seien. Seit März 2014 befindet sich die Gesamtanlage in der Errichtung. Nach einem Anhörungsschreiben der Beklagten vom 11.08.2014 zur beabsichtigten Erhebung eines Kanalanschlussbeitrages für Schmutz- und Niederschlagswasser wandte die Vorhabenträgerin ein, das Niederschlagswasser werde genehmigungskonform im betrieblichen Prozess selbst verbraucht und der Kanal in diesem Umfang nicht in Anspruch genommen. Unter dem 11. und 24.09.2014 teilte die Beklagte mit, ein Verzicht auf einen Anschluss an den Regenwasserkanal, d.h. eine Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht bezüglich des Niederschlagswassers auf die Vorhabenträgerin und Befreiung von der Abwasserüberlassungspflicht (Anschluss- und Benutzungszwang) sei nicht möglich. Der Kanal, das Regenklär- und das Regenrückhaltebecken seien ausreichend dimensioniert. Anlass für eine Teilbeitragserhebung bestehe nicht. Mit Bescheid vom 23.06.2015 zog die Beklagte die Klägerin zu einem Kanalanschlussbeitrag in Höhe von 365.385,74 Euro heran. Für die Berechnung legte sie die gesamte Grundstücksfläche von 27.339,00 qm zugrunde und multiplizierte diese mit einem Beitragsfaktor von 275 %. Ausweislich des entsprechenden Abrechnungsvermerkes setzte sich dieser Faktor aus einem Maßzuschlag von 175 % für eine dreigeschossige Bebaubarkeit, da das Verwaltungsgebäude nach der Baugenehmigung drei Vollgeschosse aufweisen werde, sowie einem Artzuschlag von 100% für die industrielle Nutzung zusammen. Auf die so errechnete Abrechnungsfläche von 75.182,25 qm wandte die Beklagte den Beitragssatz von 4,86 Euro/qm für eine Vollanschlussmöglichkeit an. Die Klägerin hat gegen diesen Bescheid am 23.07.2015 Klage erhoben, die sie wie folgt begründet: Die dem Bescheid zugrundeliegende Beitragssatzung der Beklagten sei unwirksam und die entsprechende Anwendung der Beklagten im Einzelfall rechtswidrig. Die Satzung verstoße gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit sowie Art. 3 GG. Denn sie enthalte keine differenzierende Regelung des Verteilungsmaßstabes für vorhersehbare Fälle wie den vorliegenden, dass durch einen Bebauungsplan unterschiedliche Nutzungsfestsetzungen innerhalb eines Buchgrundstückes/Flurstückes bestünden, z.B. partiell unterschiedliche Geschosszahlen, also Teilflächen mit unterschiedlichem Bausubstanzverwirklichungspotential. In diesem Fall den Maß- und Artzuschlag genauso wie bei einem einheitlich nutzbaren Grundstück ohne eine vorteilsgerechte Teilflächenberücksichtigung stets auf die Grundstücksfläche im Ganzen anzuwenden, führe zu einer Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem, die nicht als angemessene Typisierung aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt sei. Die festgesetzte Beitragshöhe sei dahingehend zu reduzieren, dass die festgesetzte Grünfläche mangels baulicher Ausnutzbarkeit aus der Maßstabsfläche herauszurechnen sei. Zudem dürfe ein Vervielfältiger für eine mehr als eingeschossige Bebauung nur innerhalb der Baugrenzen, d.h. der Fläche der aufstehenden Gebäude im vorderen Teil des Grundstücks angesetzt werden. Die übrige befestigte Freifläche sei wie ein Stellplatz nur als eingeschossig anzusehen. Außerdem bestehe aufgrund der teilweisen Selbstverwendung des Niederschlagswassers eine vergleichbare Situation mit einem Teilanschluss nur für Schmutzwasser, sodass hier 30% des Beitrages zu erlassen seien. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 23.06.2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin im Einzelnen entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 23.06.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu einem Kanalanschlussbeitrag für den Anschluss an die Trennkanalisation in der P. -M. -Straße ist § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m. den Regelungen der Beitragssatzung der Beklagten vom 23.10.1996, in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 23.11.1999, zur Entwässerungssatzung vom 21.12.1981 (im Folgenden: BS). Nach § 1 BS erhebt die Beklagte zum Ersatz ihres durchschnittlichen Aufwandes für die Herstellung und Erweiterung der öffentlichen Abwasseranlage, soweit er nicht nach § 8 Abs. 4 KAG NRW von ihr zu tragen ist, und als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen wirtschaftlichen Vorteile einen Anschlussbeitrag. Der Beitragspflicht unterliegt ein Grundstück, für das – wie hier – eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald es baulich oder gewerblich genutzt werden kann (§ 2 Abs. 1 a) BS). Maßstab für den Anschlussbeitrag ist gemäß § 3.1.1 BS bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes die Grundstücksfläche, auf die der Bebauungsplan die bauliche, gewerbliche oder sonstige Nutzungsfestsetzung bezieht. Entsprechend der Ausnutzbarkeit nach Maß und Art wird die Grundstücksfläche mit einem Vomhundertsatz vervielfacht (§ 3.2 und 3.3 BS). Nach § 4 Abs. 1 BS entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Abwasseranlage angeschlossen werden kann. Dass die Voraussetzungen für die Entstehung der Beitragspflicht dem Grunde nach erfüllt sind – sei es (frühestens) mit Inkrafttreten des VEP 95 am 23.10.2012, sei es mit Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 17.12.2013 oder sei es (spätestens) mit Erteilung der Baugenehmigung vom 17.04.2014 –, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und bedarf keiner weiteren Vertiefung. Die streitgegenständliche Beitragshöhe ist nicht zu reduzieren. 1. Zutreffend hat die Beklagte die Fläche des gesamten Buchgrundstückes (Flurstück 89) von 27.339 qm als beitragspflichtige Grundstücksfläche zugrunde gelegt. Für die Feststellung, was unter Vorteilsgesichtspunkten das der Beitragspflicht unterliegende Grundstück im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW ist, ist vom wirtschaftlichen Grundstücksbegriff auszugehen. Danach ist Grundstück die wirtschaftliche Einheit, also jeder demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden darf und selbständig an die Anlage angeschlossen werden kann. Ausgangspunkt ist das Buchgrundstück, denn in der Mehrzahl der Fälle sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zugleich auch wirtschaftliche Einheiten. Davon ausgehend ist zu prüfen, ob das Buchgrundstück zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit um Flächen vergrößert oder verkleinert werden muss. An diesen Grundstücksbegriff ist der Satzungsgeber gebunden und kann ihn durch die Satzung nicht abändern. Vgl. Grünewald, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 KAG, Rn. 611 (39. EL, Sept. 2008) m.w.N. Eine Verkleinerung der einheitlich durch die Recyclinganlage genutzten Buchgrundstücksfläche in Form der von der Klägerin geforderten Nichtberücksichtigung der als Umrandung festgesetzten Grünfläche ist nicht geboten. Im Hinblick auf insoweit in Rede stehende Baubeschränkungen können lediglich solche Vorgaben die Verkleinerung einer wirtschaftlichen Einheit in einen baulich nutzbaren und einen nicht zu berücksichtigenden Teil erzwingen, die das Maß der baulichen Nutzung tatsächlich so erheblich einschränken, dass die bebaubare Fläche auf einen kleinen Teil des Grundstücks beschränkt wird, der wesentlich geringer als z.B. das durch die Grundflächenzahl zugelassene Nutzungsmaß ist. Dagegen ist die Beschränkung der baulichen Ausnutzbarkeit durch eine Anpflanzfläche ganz regelmäßig unerheblich, weil auch diese selbst nicht überbaubare Fläche zum beitragsrechtlich relevanten Bauland gehört. Es ist der Regelfall, dass ein Baugrundstück nicht vollständig überbaut werden kann. Dennoch erstreckt sich die durch die Anlage bewirkte Gebrauchswerterhöhung und damit der wirtschaftliche Vorteil auch auf die nicht überbaubare Fläche, denn das Gesamtgrundstück wird dadurch erst baulich nutzbar. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.06.2008 - 15 A 4328/05 -, juris, Rn. 17 ff. (wobei der Pflanzstreifen in dem zugrundeliegenden Fall ca. 16-18 % der Gesamtfläche ausmachte); OVG NRW, Beschluss vom 18.11.2008 - 15 B 1622/08 -, juris, Rn. 14. Ein solcher Regelfall ist hier gegeben. Der auf dem Vorhabengrundstück festgesetzte Grünstreifen macht keinesfalls mehr als 10% der Grundstücksfläche aus, da das klägerische Grundstück nach der festgesetzten Grundflächenzahl zu 90% und damit ganz überwiegend baulich ausnutzbar ist. 2. Der von der Beklagten angewandte Faktor zur Berücksichtigung des Maßes der baulichen Nutzung von 175 % der beitragspflichtigen Fläche für eine dreigeschossige Bebaubarkeit zuzüglich eines Artzuschlages von 100 % für industrielle Nutzung ist jedenfalls nicht zu hoch angesetzt. Vielmehr wäre eine Vervielfältigung mit dem Faktor 230 % für eine sechs- oder mehrgeschossige Bebaubarkeit zuzüglich 100 % Artzuschlag zulässig gewesen. Gemäß § 3.2.1 BS wird zur Ermittlung des Maßes der baulichen Nutzung die Grundstücksfläche entsprechend der Ausnutzbarkeit mit einem Vomhundertsatz vervielfältigt. Dieser beträgt bei eingeschossiger Bebaubarkeit 125 %, bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 150 %, bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 175 %, bei viergeschossiger Bebaubarkeit 195 %, bei fünfgeschossiger Bebaubarkeit 215 %, bei sechsgeschossiger und höherer Bebaubarkeit 230 %. Als zulässige Zahl der Geschosse gilt nach § 3.2.2 Satz 1 BS die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan nur Grundflächen- und Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 2,8 (§ 3.2.2 Satz 2 BS). Die Regelung des § 3.2.2 Satz 1 BS findet vorliegend unmittelbar keine Anwendung, da der VEP 95 keine ausdrückliche planzeichnerische oder textliche Festsetzung einer höchstzulässigen Vollgeschosszahl enthält. Nichts anderes ergibt sich aus dem Vorhaben- und Erschließungsplan vom 24.11.2010, der nach § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB Bestandteil des VEP 95 ist. Auch dieser benennt keine höchstzulässige Vollgeschosszahl. Soweit die Beklagte diesbezüglich auf zeichnerische Gebäudeseitenansichten des Verwaltungs- und Werkstattgebäudes verweist (vgl. Bl. 155 der Gerichtsakte), ist hierin keine Vollgeschosszahlfestsetzung i.S.v. § 3.2.2 BS zu sehen. Zwar ist bei Vorhaben- und Erschließungsplänen nach § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB die Gemeinde nicht an die Festsetzungen nach § 9 BauGB und die Planzeichenverordnung gebunden. Gleichwohl muss der Plan wie andere Rechtsnormen in seinen textlichen und zeichnerischen Festsetzungen die Rechtslage für die Betroffenen eindeutig erkennbar umschreiben, sodass eine Beurteilung nach § 30 Abs. 2 BauGB möglich ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2014 – 2 D 96/13.NE –, juris, Rn. 58; Battis, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 12, Rn. 7. Aus den genannten Gebäudeansichten sind hier lediglich drei bzw. vier Fensterreihen ersichtlich. Ohne jegliche Bemaßung und Querschnittszeichnung oder entsprechende Bezugnahme auf eine Vollgeschosszahl lässt sich jedenfalls nicht zweifelsfrei feststellen, ob dahinter überhaupt eine der Anzahl der Fensterreihen entsprechende Anzahl an Geschossen liegt, ob diese Geschosse eine Höhe von mindestens 2,30 m haben sollen/können und damit, wie viele Vollgeschosse i.S.v. § 2 Abs. 5 BauO NRW (höchstens) zulässig sind. Ebenso wenig ergibt sich eine eindeutige Festsetzung der höchstzulässigen Vollgeschosse aus der von den Beklagtenvertretern in der mündlichen Verhandlung herangezogenen Begründung zum Satzungsbeschluss des VEP 95 vom 17.11.2011. Unter Ziffer 6.4. (Bl. 88 der Beiakte 1) wird dort ausgeführt, der Plan setze die Höhe baulicher Anlagen generell für alle Flächen mit einer maximalen Traufhöhe von 15 m und einer maximalen Firsthöhe von 18 m fest. Dies ermögliche die Schaffung ausreichenden Volumens für die Errichtung gewerblicher Gebäude und sonstiger baulicher Anlagen. Auch der Bau des viergeschossigen Bürogebäudes sei damit möglich. Selbst wenn bei Auslegung der Einzeichnung des Verwaltungsgebäudes im VEP 95 in Gesamtschau mit den vier Fensterreihen in der Gebäudeseitenansichtszeichnung im Vorhaben- und Erschließungsplan und unter Berücksichtigung dieser Begründung insgesamt die planerische Festsetzung eines Verwaltungsgebäudes mit vier Geschossen zugrunde gelegt werden könnte, wäre nicht eindeutig, ob hiermit vier Voll geschosse zulässig sind. Vor allem aber ergibt sich im Hinblick auf die im VEP 95 zeichnerisch festgesetzte (zulässige) Firsthöhe des Verwaltungsgebäudes von (nur) 11,50 m daraus nicht, dass es sich bei dem Verwaltungsgebäude um die höchstzulässige Geschossigkeit auf dem Grundstück handelt bzw. handeln soll. Ebenfalls nicht anwendbar ist die Umrechnungsformel des § 3.2.2 Satz 2 BS für den Fall, dass der Bebauungsplan nur Grundflächen- und Baumassenzahlen ausweist. Der VEP 95 setzt neben den First- und Traufhöhen der einzelnen Gebäude lediglich die Grundflächenzahl von 0,90 fest, jedoch keine Baumassenzahl. Anwendbar ist mit Blick darauf, dass der VEP 95 die höchstzulässige Höhe von 18,00 m im Bereich der Siloanlage festsetzt, allerdings die Verteilungsregelung des § 3.2.3 BS. Hiernach werden dann, wenn eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar ist, je angefangene 2,80 m Höhe des Bauwerkes als ein Vollgeschoss gerechnet. Im Ergebnis ergibt sich daraus im vorliegenden Fall rechnerisch eine höchstzulässige siebengeschossige Bebaubarkeit. Diese an die Höhe eines Bauwerkes anknüpfende Vorschrift stellt einen wirksamen Verteilungsmaßstab dar. Da Beiträge gemäß § 8 Abs. 6 KAG NRW anhand der wirtschaftlichen Vorteile zu bemessen sind, muss ein Verteilungsmaßstab zur Berücksichtigung des Maßes der baulichen Nutzung an Umstände anknüpfen, die zu einer erhöhten Grundstücksausnutzbarkeit und damit einer Steigerung des Gebrauchswertes führen. Dementsprechend ist insbesondere die Geschossigkeit eines Gebäudes beitragsrechtlich relevant. Denn durch übereinandergesetzte Räume vergrößert sich die Nutzfläche eines Grundstückes, sodass eine intensivere Nutzung ermöglicht wird. Daneben kann es jedoch unter Vorteilsgesichtspunkten gerechtfertigt sein, die Höhe eines Bauwerkes als beitragsrechtlich relevanten Umstand für eine Maßstabsregelung heranzuziehen, weil sich auch hieraus eine vergleichbare intensivere Grundstücksausnutzbarkeit ergeben kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.08.2001 – 15 A 465/99 –, juris, Rn. 84 (zu gleichlautender Maßstabsregelung im Straßenbaubeitragsrecht); Urteil der erkennenden Kammer vom 13.02.2007 – 17 K 5025/05 – n.v., S. 7 des amtlichen Umdrucks; BayVGH, Urteil vom 18.05.1992 – 6 B 87.01614 -, KStZ 1992, 197. Ausgehend hiervon wird durch die Regelung in § 3.2.3 BS der Begriff des Vollgeschosses, an den die Aufwandsverteilung in § 3.2.2 Satz 1 BS grundsätzlich anknüpft, in zulässiger Weise modifiziert. Dem liegt erkennbar die nach dem oben Gesagten nicht zu beanstandende Vorstellung des Satzungsgebers zugrunde, dass Gebäudekonstruktionen, die die Mindesthöhe von Vollgeschossen (2,30 m, vgl. § 2 Abs. 5 BauO NRW) signifikant übersteigende Höhen aufweisen, zu einer erhöhten Grundstücksausnutzung führen und dass derartige Grundstücke einen erhöhten Anschlussvorteil haben. Vgl. auch Urteil der erkennenden Kammer vom 09.02.2010 – 17 K 3810/08 -, n.v., S. 14 des amtlichen Umdrucks (zu einer gleichlautenden Maßstabsregelung im Erschließungsbeitragsrecht). Die Regelung ist nach ihrer systematischen Stellung als eigene Ziffer auf alle in der vorangestellten Ziffer 3.2.2 genannten Konstellationen anwendbar, d.h. im beplanten und unbeplanten Bereich sowie auf bebaute und unbebaute, aber bebaubare Grundstücke. In der vorliegenden Konstellation ist sie auch vorrangig vor der auf die Umgebungsbebauung abstellenden Regelung des § 3.2.2 Satz 4 b) BS anzuwenden, da aus ihr wegen der gerade im Bereich der Silos im VEP 95 festgesetzten höchstzulässigen Anlagenhöhe rechnerisch im Ergebnis eine höchstzulässige Vollgeschosszahl resultiert. Dies ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem: § 3.2.3 Satz 1 BS setzt voraus, dass eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar ist. Dies ist etwa dann gegeben, wenn die besondere architektonische Gestaltung eines Gebäudes die Feststellbarkeit seiner Geschossigkeit verhindert oder es sich bei dem Bauwerk weniger um ein Gebäude handelt, das in einer Ebene oder mehreren genutzt wird, sondern mehr um ein technisches Gerät, das umhüllt ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.08. 2001 – 15 A 465/99 –, juris, Rn. 84; BayVGH, Urteil vom 18.05.1992 – 6 B 87.01614 -, KStZ 1992, 197 (Trafostation). Letzteres trifft hier für die auf dem klägerischen Grundstück zulässige Siloanlage zu. Ein Silo ist einerseits ein Großspeicher. Typischerweise dient er andererseits aber auch zur Abwicklung technischer Abläufe wie der Befüllung von Lastkraftwagen, Kesselwaggons, chemischen Anlagen etc. mit Flüssigkeiten sowie gas-, staub- oder pulverförmigen Substanzen, z. B. lose Baumaterialien, Getreide, Lebensmittel etc., im Rahmen eines Produktionsprozesses, mit dem aus bestimmten Ausgangsstoffen – hier Bauschutt – neue, andersartige Produkte – hier Beton – hergestellt werden. Er ist damit „technisches Gerät“ im angesprochenen Sinne. Vgl. VG Köln, Urteil vom 13.02.2007 – 17 K 5025/05 – n.v., S. 7; Urteil vom 09.02.2010 – 17 K 3810/08 -, n.v., S. 14. Diese umfassenden technischen Funktionen grenzen die Siloanlage von den in § 3.2.3 Satz 2 BS beispielhaft von der Anwendung des Satz 1 ausgenommenen Schornsteinen, Kirchtürmen und Aussichtstürmen ab, sodass der Ausschlussgrund nicht greift. Im Übrigen ist anders als bei diesen Bauwerken, vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 25.05.1992 – 2 A 1646/90 –, juris, Rn. 11 (Verneinung der Anwendbarkeit einer mit § 3.2.3 Satz 1 BS vergleichbaren Vorschrift für eine nur in einer Geschossebene genutzte, hohe Kirche), auch gerade die Höhe eines Silos für den gesteigerten Umfang der baulichen Ausnutzbarkeit relevant. Dieser Umstand der intensiveren Ausnutzbarkeit wird nicht schon durch einen unabhängig von dem Ausmaß anzusetzenden Artzuschlag für die gewerbliche/industrielle Nutzung erfasst. Vgl. VG Köln, Urteil vom 09.02.2010 – 17 K 3810/08 -, n.v., S. 14; Urteil vom 13.02.2007 – 17 K 5025/05 – n.v., S. 7. Der sich mithin aus § 3.2.3 BS hinsichtlich der Siloanlage ergebende Nutzungsfaktor für eine sechs- oder mehrgeschossige Bebaubarkeit ist dabei auf die gesamte beitragspflichtige Fläche anzuwenden. Die von der Klägerin insofern geforderte Teilflächenbetrachtung der mit aufstehenden Gebäuden bebaubaren Fläche innerhalb der Baugrenzen einerseits sowie der befestigten Freiflächen andererseits unter Anwendung unterschiedlicher Maßzuschläge ist nicht geboten. Für den Maßzuschlag kommt es nach der Satzung nicht auf die Geschossigkeit der Gebäude/Bauwerke auf einzelnen Grundstücksteilen, sondern durch die Anknüpfung in § 3.2.1 BS an die Grundstücksfläche bzw. den wirtschaftlichen Grundstücksbegriff auf die Geschossigkeit auf dem Grundstück insgesamt an, sodass das Gebäude/Bauwerk mit der höchsten zulässigen (oder vorhandenen) Geschossigkeit auf dem Grundstück für den Maßzuschlag hinsichtlich des gesamten Grundstücks entscheidend ist. Diese Satzungskonzeption und entsprechende Einzelfallanwendung ist entgegen der Ansicht der Klägerin rechtlich unbedenklich. Denn die höchstzulässige Bebaubarkeit hat einen besonderen Aussagewert für die bauliche Ausnutzbarkeit des gesamten Grundstückes. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1986 – 8 C 9.86 -, juris Rn. 35 ff.; OVG NRW, Urteil vom 28. August 2001 – 15 A 465/99 –, juris, Rn. 87; Beschluss vom 25.02.2000 - 15 A 3495/96 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks (insoweit nicht veröffentlicht); BayVGH, Urteil vom 25.09.2007 - 6 B 05.3018 -, juris, Rn. 17 ff. 3. Schließlich hat die Beklagte zu Recht auf die so modifizierte Grundstücksfläche den vollen Anschlussbeitrag von 4,86 Euro pro qm gemäß § 3.5 a) BS für einen Vollanschluss an die Schmutz- und Niederschlagswasserkanalisation erhoben. Eine Reduzierung auf einen Teilbeitrag für einen reinen Schmutzwasseranschluss, wie hier von der Klägerin im Hinblick auf die überwiegende Eigenverwendung des Niederschlagswassers gefordert, kommt nach § 3.5 b) i.V.m. § 2 Abs. 1 BS nur in Betracht, wenn nicht die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit des Vollanschlusses besteht. Wie die Klägerin selbst einräumt, bestand vorliegend jedoch die uneingeschränkte Anschlussmöglichkeit an die Trennkanalisation in der P. -M. -Straße. Eine teilweise Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang bzw. Übertragung der Regenwasserentsorgung auf den Vorhabenbetreiber war weder vorgesehen (vgl. auch Ziff. 7.2 der Begründung zum Satzungsbeschluss des VEP 95) noch ist sie tatsächlich erfolgt. Vielmehr ist zwischenzeitlich ein Vollanschluss vorgenommen worden. Im Übrigen sieht auch das genehmigte Entwässerungskonzept der Vorhabenträgerin vor, dass das gesamte Schmutzwasser und zumindest das nicht selbst wiederverwandte, überschüssige Niederschlagswasser in die Kanalisation eingeleitet werden. Dass möglicherweise durch die Eigenverwendung faktisch ein geringer Anteil des Niederschlagswassers in den städtischen Kanal entsorgt wird, könnte allenfalls Gegenstand eines selbständigen Erlassverfahrens sein. Ein möglicher Anspruch auf Teilerlass der Beitragsschuld aus abgabenrechtlichen Billigkeitsgründen hätte indes nicht die Rechtswidrigkeit des Bescheides zur Folge und ist daher im Rahmen der vorliegenden Klage unerheblich. Vgl. z.B. OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2008 – 15 A 4328/05 –, juris, Rn. 43. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 365.385,74 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.