Beschluss
7 A 2722/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0427.7A2722.06.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von dem Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Der Vortrag des Klägers, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die tatsächliche Erschließungsfunktion der Wegeparzelle (Flurstück 242; im Folgenden: Wirtschaftsweg) nicht vor dem Grundstück des Klägers (Flurstück 449) ende, sondern wegen der tatsächlichen, von dem Beklagten geduldeten Erschließungsfunktion für das Flurstück 261 erst dahinter, begründet keine ernstlichen Zweifel. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Flurstück 261 - nach der Genehmigungslage - nicht über den Wirtschaftsweg, sondern über einen Privatweg (Flurstücke 168 und 245) erschlossen wird. Unter dem 22. Dezember 1953 ist dem damaligen Eigentümer des Flurstücks 261 (damals 861/244) eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses erteilt worden. In den genehmigten Bauvorlagen ist der Privatweg eingezeichnet und wird dort als "Neuer Zuweg" bezeichnet. Ein erster Bauantrag war zunächst mit Verfügung vom 7. Juli 1952 u.a. wegen fehlender wegemäßiger Erschließung abgelehnt werden. Ein weiterer Bauantrag wurde positiv beschieden, nachdem der Bauherr am 11. Juni 1953 den Geländestreifen erworben hatte, der das Baugrundstück mit dem (öffentlichen) I.-----weg verbindet. Dieser Privatweg ist auch heute noch katastermäßig vorhanden. Sofern die Bewohner des Flurstücks 261 tatsächlich - wie der Kläger geltend macht - den Wirtschaftsweg nutzen, ergibt sich hieraus für dieses Grundstück keine (weitere) Erschließung i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW. Auch wenn auf einem Weg tatsächlich Verkehr stattfindet, handelt es sich erst dann um eine öffentliche Verkehrsfläche im Sinne der vorgenannten Norm, wenn die Wegefläche als öffentliche Straße dem Verkehr gewidmet ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 1976 - X A 509/75 -, BRS 30 Nr. 100; Hess. VGH, Urteil vom 24. August 1995 - 4 UE 2664/90 -, juris (Rn. 33), zu § 4 Abs. 1 Nr. 2 HessBauO; Boeddinghaus/Hahn/ Schulte, Kommentar zur BauO NRW, Stand: Dezember 2000, Rn. 9 zu § 4. Für die Frage, ob das Baugrundstück des Klägers im Sinne dieser Vorschrift erschlossen ist, ist es daher auch unerheblich, ob der Beklagte die Benutzung des Wirtschaftsweges durch Bewohner des Flurstücks 261 duldet. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, die katastermäßige Existenz des Wirtschaftsweges in Gestalt des Flurstücks 242 lasse keinen anderen Schluss zu, als dass der Beklagte mit diesem Weg die Erschließung aller anliegenden Parzellen bis zum Wendehammer "beanspruche". Diese Aussage trifft bereits deshalb nicht zu, weil grundsätzlich nicht bereits das tatsächliche - auch katastermäßige - Vorhandensein eines Weges in der Örtlichkeit eine Erschließungsfunktion begründet. Die Gemeinde hat es - soweit es sich um eine Gemeindestraße handelt - mit dem Instrument der Widmung in der Hand, den Zeitpunkt festzulegen, ab dem eine Straße zur Erschließung von Baugrundstücken dienen soll. Sofern sie - wie hier die Stadt M. Grundstücksteile erwirbt und eine Wegeparzelle bilden lässt, ist dies im Zusammenhang mit der Ausweisung des Bereichs zwischen I1. Weg, L 288 und der Straße "Am X. T. " als Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan lediglich ein Indiz dafür, dass zukünftig die Ausweisung von Bauflächen in diesem Bereich und eine Erschließung über die Wegeparzelle 242 beabsichtigt sein mag. Die Rechtssache weist auch nicht die ihr von dem Kläger beigemessene besondere rechtliche Schwierigkeit (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Die rechtliche Schwierigkeit soll sich aus dem Umstand ergeben, dass der Beklagte mit dem Wirtschaftsweg zu Gunsten mehrerer Eigentümer anliegender Grundstücke (Flurstücke 450, 451, 518 und 261) einen quasi-öffentlichen Verkehr eröffnet, geduldet und zielgerichtet gefördert habe, mit dieser Einstellung Baugenehmigungen erteilt habe und nun geltend mache, dass das im vorliegenden Verfahren streitige Grundstück (Flurstück 449) nicht erschlossen sei. Dieser Konflikt sei über § 242 BGB zu lösen. Zivilrechtlich sei die Stadt M. als Eigentümerin der Wegeparzelle 242 gegenüber dem Kläger verpflichtet, ein Notwegerecht zu gewähren. Im Zusammenhang mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz sei der Kläger daher so zu behandeln, als sei sein Grundstück rechtlich erschlossen. Eine überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeit weist die Rechtssache auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens nicht auf. Der Kläger ist nicht so zu behandeln, als ob das Baugrundstück - trotz Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW - rechtlich erschlossen wäre. Selbst wenn man unterstellt, die Baugenehmigungen für die Flurstücke 450, 451 und 518 seien wegen fehlender Widmung der Wegeparzelle und damit wegen fehlender Erschließung zu Unrecht erteilt worden - für die das Flurstück 261 betreffende Baugenehmigung vom 22. Dezember 1953 gilt dies nicht, weil insoweit die Erschließung über den Privatweg festgelegt ist -, kann der Kläger sich hierauf mangels Anspruchs auf "Gleichbehandlung im Unrecht" nicht berufen. Aus einem Notwegerecht (§ 917 BGB) könnten sich für den Kläger alleine zivilrechtliche Ansprüche ergeben; eine "öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt" i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW kann dieses nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm jedoch nicht begründen. Vgl. Boeddinghaus/Hahn/ Schulte, a.a.O., Rn. 17 zu § 4 m.w.N. Der Rechtssache kommt schließlich keine grundsätzliche Bedeutung zu (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine bisher nicht abschließend geklärte und klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch im Berufungsverfahren von Bedeutung wäre. Nach Ansicht des Klägers wirft der Rechtsstreit die grundsätzliche Frage auf, ob ein Bauvorhaben i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW erschlossen ist, wenn es tatsächlich an einer erschließenden Straße liegt, die ihrerseits zwar nicht öffentlich ist, deren Bestand für die Anlieger aber gesichert ist. Es könne hier geklärt werden, ob ein von der Gemeinde zu Wegezwecken erworbenes - nicht gewidmetes - Grundstück eine rechtliche gesicherte Erschließung vermittele, wenn Anliegern bereits Baugenehmigungen erteilt worden seien und es nun um eine Bebauung am weiteren Verlauf des Weges gehe. Diese Fragen sind im vorliegenden Verfahren nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Es ist - wie bereits ausgeführt - geklärt, dass ein Weg erst mit Widmung zur öffentlichen Verkehrsfläche i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW wird; eine tatsächliche Duldung von Verkehr auf dem Weg kann die Widmung nicht ersetzen. Von der Widmung kann nach Auffassung des Bay. VGH, Urteil vom 11. April 1994 - 2 B 92.3865 - (BRS 56 Nr. 96 = BayVBl. 1995, 154 f.), allerdings abgesehen werden, wenn das Straßengrundstück im Eigentum der Gemeinde steht und die Straße als öffentliche Verbindung deshalb dauernden Bestand hat, weil in der Vergangenheit an dieser Straße Baugenehmigungen erteilt worden sind und sich insoweit die Erschließungslast der Gemeinde (§ 123 Abs. 1 BauGB) gegenüber den Eigentümern der bestehenden und genehmigten Häusern zu einer Erschließungspflicht verdichtet hat. Vgl. auch: Gädtke/Temme/Heintz, Kommentar zur BauO NRW, 10. Aufl. 2003, Rn. 16 f. zu § 4; Reichel/ Schulte, Handbuch Bauordnungsrecht, 2004, S. 228. Die Annahme einer Verdichtung der Entschließungslast verbunden mit der Möglichkeit des Entstehens von Ansprüchen auf Erschließung geht darauf zurück, dass die Erteilung von Baugenehmigungen auf die Nutzbarkeit des Grundeigentums von Einfluss ist und nicht dazu führen darf - jedenfalls nicht auf Dauer und ohne Entschädigung -, dass das Eigentum überhaupt nicht sachgerecht genutzt werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1974 - IV C 59.72 -, NJW 1975, 402, juris (dort Rn. 33 ff.); OVG NRW, Urteil vom 25. April 1991 - 11 A 1755/87 -, NWVBl. 1991, 376, juris (dort Rn. 73 ff.). Ein Anspruch auf Erschließung kommt danach von vornherein nur zu Gunsten der Eigentümer der Flurstücke 450, 451 und 518 in Betracht, weil Ihnen Baugenehmigungen erteilt worden sind, obwohl es sich bei dem Wirtschaftsweg nicht um eine öffentliche Verkehrsfläche handelt. Hinsichtlich des Flurstücks 261 scheidet ein solcher Anspruch dagegen aus, da dieses Grundstück - wie ausgeführt - nach der Baugenehmigung vom 22. Dezember 1953 über einen Privatweg erschlossen wird. Ob ein solcher Anspruch hinsichtlich der anderen vorgenannten Grundstücke besteht, kann hier dahingestellt bleiben. Unabhängig davon könnte der Kläger aus einem Erschließungsanspruch zu Gunsten der Flurstücke 450, 451 und 518 jedenfalls keine Rechte hinsichtlich der Bebauung des nördlich gelegenen, also von dem I.-----weg als nächstgelegener öffentlicher Verkehrsfläche weiter entfernt liegenden Flurstücks 449 herleiten. Einen solchen Anspruch auf Erschließung könnte die Stadt nämlich dadurch erfüllen, dass sie den Wirtschaftsweg bis zur Höhe der Flurstücke 450 und 518 ausbaut und nur insoweit widmet; das Flurstück 449 würde dann aber immer noch nicht in angemessener Breite an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegen. Dessen ungeachtet ist der Kläger der Ansicht, dass sich - jedenfalls dann, wenn eine Gemeinde eine Wegeparzelle als "Stich-Erschließungsweg" anlegt - sämtliche Anlieger auf eine rechtlich gesicherte Erschließung berufen können, auch wenn ihre Grundstücke nicht zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und dem Grundstück liegen, hinsichtlich dessen ein Erschließungsanspruch besteht. Dies würde darauf hinauslaufen, dass sämtliche Anlieger des hier streitigen Wirtschaftsweges unabhängig davon, ob sie mittelbar von einem Anspruch eines Anliegers auf Erschließung profitieren, einen Anspruch auf vollständige Erschließung des Weges hätten. Ein rechtlicher Ansatz für die Herleitung eines solchen Anspruchs ist weder von dem Kläger genannt worden noch sonst erkennbar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1974, und OVG NRW, Urteil vom 25. April 1991, jeweils a.a.O. (In diesen Entscheidungen ist eine Anspruch auf "volle" Erschließung einer in einem Bebauungsplan festgesetzten Straße verneint worden.) Insgesamt stellt sich somit hier keine Rechtsfrage, die grundsätzliche Bedeutung hat und die nicht ohne weiteres auf der Grundlage der vorliegenden Rechtsprechung zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW und zur Erschließungspflicht der Gemeinde beantwortet werden könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 1 GKG. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).