Leitsatz: 1. Das an den Betreiber einer Gaststätte gerichtete Verbot, in deren Räumlichkeiten gleichzeitig Sportwetten zu vermitteln und Geldspielgeräte zur Verfügung zu stellen, ist nicht zu beanstanden. 2. § 20 Abs. 1 S. 2 GlüSpVO NRW ist nicht nur ein Betrieb einer Wettvermittlungsstelle, sondern - erst recht - dann anwendbar, wenn Sportwetten ohne eine räumliche Separierung in einer Gaststätte angeboten werden. 3. § 20 Abs. 1 S. 2 GlüSpVO NRW beruht auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage. 4. Die ordnungsbehördliche Durchsetzung des Trennungsgebotes nach § 20 Abs. 1 S. 2 GlüSpVO NRW ist unionsrechtlich zulässig. 1. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 7.500,- € festgesetzt. Gründe: Der - sinngemäß gestellte - Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums (3 K 341/18) gegen die glücksspielrechtliche Ordnungsverfügung vom 18. Januar 2018 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist zulässig. Die Klage gegen die glücksspielrechtliche Ordnungsverfügung hat insgesamt keine aufschiebende Wirkung. Das ergibt sich hinsichtlich der Anordnungen in Ziffern 1 und 2 der streitbefangenen Ordnungsverfügung vom 18. Januar 2018 aus § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 9 Abs. 2 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV -). Für die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 der Ordnungsverfügung folgt dies aus § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 S. 1 des Justizgesetzes NRW. Der Antrag ist aber unbegründet. Die in materieller Hinsicht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Anordnungen und dem privaten Interesse des Antragstellers, von deren Vollziehung bis zur abschließenden Klärung ihrer Rechtmäßigkeit im Hauptsacheverfahren verschont zu bleiben, fällt zu seinen Lasten aus. Die angefochtene Ordnungsverfügung vom 18. Januar 2018 erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Die in der Hauptsache erhobene Klage wird voraussichtlich erfolglos bleiben. Das in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung enthaltene Verbot, in der Gaststätte des Antragstellers Sportwetten zu vermitteln und gleichzeitig Geldspielgeräte zur Verfügung zu stellen, ist nicht zu beanstanden. Dieses Verbot ist durch die glückspielrechtliche Ermächtigungsgrundlage in § 9 Abs. 1 S. 2 GlüStV gedeckt. Nach dieser Vorschrift kann die örtliche Ordnungsbehörde die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen, um die Erfüllung der nach dem GlüStV bestehenden oder auf Grund dieses Staatsvertrages begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen. Die Antragsgegnerin ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller fortwährend gegen eine glücksspielrechtliche Verpflichtung verstößt. Der Antragsteller ist der Betreiber der Gaststätte "D. B. " in B1. , die er ausweislich des Auszugs aus der Betriebekartei der Antragsgegnerin auf Grundlage einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis vom 29. März 2017 betreibt. Am 24. November 2017 stellte die Antragsgegnerin im Rahmen einer Überprüfung in den Räumlichkeiten neben mehreren Geldspielgeräten ein Selbstbedienungsterminal zum Abschluss von Sportwetten fest. Damit ist ein fortwirkender Verstoß gegen das sog. Trennungsgebot in § 20 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 der Glücksspielverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2008 (GlücksspielVO NRW - GlüSpVO NRW -) dargetan. Nach dieser Vorschrift ist die Vermittlung von Sportwetten, auch über Selbstbedienungsterminals, nur in einer Wettvermittlungsstelle nach Absatz 1 zulässig. Nach § 20 Abs. 1 S. 1 GlüSpVO NRW sind Wettvermittlungsstellen besondere Geschäftsräume der Konzessionsnehmer, in denen ausschließlich Sportwetten als Hauptgeschäft vermittelt werden. Das ist in der Gaststätte des Antragstellers nicht der Fall, vgl. auch Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 2. März 2017 - 3 L 430/16 -. Unabhängig davon verstößt der Antragsteller auch gegen § 20 Abs. 1 S. 2 GlüSpVO NRW. Nach dieser Vorschrift darf eine Wettvermittlungsstelle insbesondere nicht in einer Gaststätte betrieben werden, in der Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereitgehalten werden. Diese Vorschrift ist nicht nur beim Betrieb einer Wettvermittlungsstelle, sondern - erst recht - dann anwendbar, wenn Sportwetten nicht in besonderen Geschäftsräumen der Konzessionsnehmer vermittelt, sondern (vgl. § 20 Abs. 1 GlüSpVO) ohne eine solche räumliche Separierung in einer Gaststätte angeboten werden, vgl. in diesem Sinne auch: Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 25. September 2014 - 9 L 1479/14 - juris, Rn. 20 und nachgehend: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. März 2015 - 4 B 1173/14 - juris. Das durch die Antragsgegnerin durchgesetzte Verbot, in einer Gaststätte gleichzeitig Sportwetten zu vermitteln und Geldspielgeräte bereitzustellen, beruht nach Auffassung der Kammer auf Rechtsvorschriften, die als wirksam (a) und nach Maßgabe des Unionsrechts als anwendbar (b) anzusehen sind. a) Der Verordnungsgeber konnte § 20 Abs. 1 S. 2 GlüSpVO, der das Trennungsgebot beinhaltet, auf die Ermächtigungsgrundlage in § 22 Abs. 1 Nr. 3 AG GlüStV NRW stützen, vgl. Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 25. September 2014 - 9 L 1479/14 - juris, Rn. 21 ff. sowie nachgehend: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. März 2015 - 4 B 1173/14 - juris. Danach wird das zuständige Ministerium insbesondere ermächtigt, Vorschriften zur räumlichen Beschaffenheit der Wettvermittlungsstellen nach § 13 sowie nähere Bestimmungen zur Nutzung in den zur Wettannahme bestimmten Geschäftsräumen zu erlassen. Ein Verbot, Sportwetten in Gaststätten zu vermitteln, in denen auch Geldspielgeräte bereitgestellt werden, stellt eine Regelung zur Nutzung in den zur Wettannahme bestimmten Geschäftsräumen dar. Sie bewegt sich in dem Rahmen, den der Landesgesetzgeber durch §§ 13 Abs. 3 und 5 AG GlüStV NRW bestimmt hat. Nach § 13 Abs. 3 AG GlüStV NRW sind Zahl, Einzugsgebiet und räumliche Beschaffenheit der Wettvermittlungsstellen sowie Bestimmungen zur Nutzung in den dafür bestimmten Geschäftsräumen an den Zielen des § 1 AG GlüStV auszurichten. Nach § 13 Abs. 5 AG GlüStV NRW ist eine Vermittlung von Sportwetten in anderen ortsgebundenen Stellen als in Wettvermittlungsstellen nicht zulässig. Insbesondere ist die Vermittlung von Sportwetten in Spielbanken und Spielhallen unzulässig. Insoweit gibt der Gesetzgeber zu erkennen, dass ihm daran gelegen ist, das Entstehen von Glückspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 AG GlüStV NRW) auch und gerade durch eine räumliche Trennung unterschiedlicher Glückspielarten sicherzustellen. Die Ermächtigungsgrundlage in § 22 Abs. 1 Nr. 3 AG GlüStV NRW entspricht den an sie zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Nach dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts bedürfen Eingriffe in Grundrechte einer gesetzlichen Grundlage, vgl. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG. Diese muss das Wesentliche regeln und hinreichend bestimmt sein. Nach Art. 70 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen müssen Gesetze, die zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung bestimmen, vgl. auch Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG. Der Gesetzgeber soll im Bereich der Grundrechtsausübung die wesentlichen Entscheidungen selbst treffen und, sofern Einzelregelungen einer Verordnung überlassen bleiben, die Tendenz und das Programm schon so weit umreißen, dass sich der Zweck und der mögliche Inhalt der Verordnung bestimmen lassen. Allerdings müssen sich die gesetzlichen Vorgaben nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Ermächtigungsnorm ergeben; es genügt, dass sie sich mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorgeschichte des Gesetzes, vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 u. a. - juris, Rn. 58, m. w. N. Gemessen daran ergeben sich keine Zweifel an der Wirksamkeit der Verordnungsermächtigung in § 22 Abs. 1 Nr. 3 AG GlüStV NRW. Sie ist unter Berücksichtigung der §§ 1 Abs. 1, 13 Abs. 3 und 5 AG GlüStV NRW nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt. Die wesentlichen Regelungen sind durch den Gesetzgeber getroffen. b) Die Durchsetzung des Trennungsgebotes durch die Antragsgegnerin ist unionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die darin liegende Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist gerechtfertigt. Sie dient der Bekämpfung der Spielsucht bzw. dem Jugend- und Verbraucherschutz und verfolgt damit ein legitimes Ziel. Sie ist zur Zielerreichung geeignet, weil sie, worauf die Antragsgegnerin in ihrer Ordnungsverfügung hinweist, die "Griffnähe" der verschiedenen Glücksspiele (Geldspiel und Sportwetten) verhindert. Sie geht auch nicht über das hinaus, was zur Zielerreichung erforderlich ist. Der dagegen erhobene Einwand, das Ziel der Suchtbekämpfung werde in Deutschland nicht kohärent verfolgt, greift nicht durch. Der Antragsteller macht dazu geltend: Die tatsächliche Durchsetzung der glücksspielrechtlichen Ausführungsregelungen der Länder sei quasi zum Erliegen gekommen. Geschätzt gebe es 20.000 Wettvermittlungsstellen und nochmal so viele Wettterminals in Gaststätten, Kiosken und anderen Betrieben, die man nahezu ausschließlich dulde. Auch gegen Internet-Sportwettveranstalter und deren Wettangebote und das Online-Casino-Spiel werde nicht eingeschritten. Das Lotteriemonopol sei wegen der unzulässigen Werbung für staatliche Lotterieprodukte nicht unionsrechtskonform. Zwar ist es richtig, dass eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit u.a. auch voraussetzt, dass sie zur Erreichung der mit ihr verfolgten Gemeinwohlzwecke in systematischer und kohärenter Weise beiträgt, vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a. - juris, Rn. 88 ff. und zur Regulierung sog. "Nullstandswetten" OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2016 - 4 B 1437/15 - juris, Rn. 17 ff. mit Verweis auf Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Juli 2014 - 8 C 36.12 - juris, Rn. 21. Bezogen auf den Glücksspielmarkt bedeutet dies, dass Beschränkungen der Spieltätigkeiten dazu beitragen müssen, die Wetttätigkeiten in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen, vgl. Europäischer Gerichtshof, Urteile vom 12. Juni 2014 - C-156/13 - juris, Rn. 26; vom 8. September 2010 - C-46/08 - juris, Rn. 55. Allerdings ist bei der Anwendung dieser Grundsätze zu beachten, dass die mitgliedstaatlichen Stellen im Bereich der Glücksspielaufsicht über ein weites Ermessen bei der Festlegung der Anforderungen verfügen, die sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben. Es ist Sache jedes Mitgliedstaates, zu beurteilen, ob es im Zusammenhang mit dem von ihm verfolgten legitimen Zielen erforderlich ist, Spiel- und Wetttätigkeiten vollständig oder teilweise zu verbieten oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen, vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juni 2014 - C-156/13 - juris, Rn. 32. Gemessen daran ist nicht ersichtlich, dass durch die Einführung und Handhabung des Trennungsgebots Umstände herbeigeführt oder strukturell geduldet werden, die zur Folge haben, dass die in Rede stehende Regelung zur Verwirklichung der mit ihr verfolgten Ziele tatsächlich nicht beitragen kann, vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2016 - 4 B 177/16 - juris, Rn. 26. Die gegenteilige Beurteilung des Antragstellers erscheint der Kammer nicht plausibel. Das folgt schon daraus, dass die klägerische Annahme eines strukturellen Vollzugsdefizits jedenfalls derzeit noch nicht auf einen hinreichend langen und damit aussagekräftigen Referenzzeitraum gestützt werden kann. So konnten die zuständigen Aufsichtsbehörden in Nordrhein-Westfalen teilweise erst im Verlauf des Jahres 2017 Klarheit über die einschlägigen Rechtsgrundlagen und die Voraussetzungen für ein glücksspielrechtliches Einschreiten erlangen. Erst seit Anfang des Jahres 2017 sind die Behörden gehalten, im Rahmen des ihnen obliegenden Ermessens zu berücksichtigten, dass auch bis auf weiteres kein unionsrechtskonformes Erlaubnisverfahren nach § 4a GlüStV zur Verfügung stehen wird, vgl. insoweit OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2017 - 4 A 3244/06 - juris, Rn. 60 ff. Auch in anderen Bundesländern war das Gebot der Trennung der Vermittlung von Sportwetten von der Bereitstellung von Geldspielgeräten in Gaststätten über einen längeren Zeitraum Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen, vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 20. Februar 2017 - 6 S 916/16 - juris, Rn. 4 ff. und 22. April 2014 - 6 S 215/14 - juris, Rn. 6 ff.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24. Juli 2017 - 10 CS 17.1147 - juris, Rn. 15 f.; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. Januar 2018 - 3 B 233/17 - juris, Rn. 17; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 19. Mai 2017 - 1 B 164/17 - juris, Rn. 37. Ein Abwarten mit dem Vollzug mit Blick auf laufende Gerichtsverfahren kann aber nicht die Annahme eines auf Dauer bestehenden Vollzugsdefizits rechtfertigen. Soweit der Antragsteller ferner darauf verweist, dass im Internet weiterhin alle Arten von Sportwetten angeboten würden und unzulässige Werbung für staatliche Lotterieprodukte vorkomme, ohne dass dies staatlich unterbunden bzw. dagegen eingeschritten werde, lässt sich auch damit kein strukturelles Vollzugsdefizit begründen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass im Bereich der Glückspiele grundsätzlich gesondert für jede mit den nationalen Rechtsvorschriften auferlegte Beschränkung namentlich zu prüfen ist, ob sie geeignet ist, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, vgl. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 8. September 2010 - C-46/08 - juris, Rn. 60. Dabei betont der Europäische Gerichtshof die Unterschiede zwischen den verschiedenen Arten von Glücksspielen und stellt insbesondere auch darauf abstellt, ob im Einzelfall die körperliche Anwesenheit des Spielers erforderlich ist oder nicht, vgl. ebenda, Rn. 62. Vor diesem Hintergrund erschließt sich nicht, warum sich ein etwaiges Vollzugsdefizit im Bereich der Sportwetten im Internet auf das Vorgehen der Ordnungsbehörden gegen stationäre Wettterminals auswirken sollte. Die durch die Kombination von Geldspielgeräten und Wettterminals in Gaststätten hervorgerufenen Wett- und Spielanreize sind ersichtlich anders gelagert. Der Verweis des Antragstellers darauf, dass das nationale Verfahren zur Erteilung von Konzessionen zur Veranstaltung von Sportwetten nicht europarechtskonform sei, führt zu keinem anderen Ergebnis. Seine Schlussfolgerung, dass damit auch die Regelungen für die Frage der Zulässigkeit einer Wettvermittlungsstelle unanwendbar seien, teilt die Kammer nicht. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen können Untersagungsverfügungen betreffend die Vermittlung von Sportwetten (unverändert) darauf gestützt werden, dass die Vermittlungstätigkeit aus monopolunabhängigen Gründen materiell-rechtlich nicht zulässig ist, vgl. Urteil vom 23. Januar 2017 - 4 A 3244/06 - juris, Rn. 37 ff.; Beschlüsse vom 9. Juni 2016 - 4 B 860/15 - juris, Rn. 13 ff. und 7. Oktober 2016 - 4 B 177/16 - juris, Rn. 6 f.; in diesem Sinne mit Blick auf das jeweilige Landesrecht auch: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 14. März 2018 - 11 LA 128/17 - juris, Rn. 18 ff.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24. Juli 2017 - 10 CS 17.1147 - juris, Rn. 18 ff.; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. Januar 2018 - 3 B 233/17 - juris, Rn. 12 ff.; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Mai 2017 - OVG 1 N 72.15 - juris, Rn. 6 f. § 20 Abs. 1 S. 2 GlüSpVO NRW stellt eine diesen Anforderungen entsprechende Verbotsvorschrift dar. Die unionsrechtlich gebotene Unanwendbarkeit der Vorschriften zum Konzessionsverfahren erfasst § 20 Abs. 1 S. 2 GlüSpVO NRW nicht. Eine Gesamtunanwendbarkeit des GlüStV und aller weiteren Regelungen in diesem Bereich ist nicht anzunehmen, da GlüStV, das Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages (Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag - AG GlüStV NRW -) und GlüSpVO NRW eine Fülle von Regelungen enthalten, die nicht untrennbar mit den Bestimmungen über die versuchsweise Erteilung von Konzessionen an private Sportwettanbieter verknüpft sind, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2016 - 4 B 177/16 - juris, Rn. 9: Gesamtunanwendbarkeit "drängt sich nicht auf". Ist demnach der Tatbestand des § 9 Abs. 1 S. 1, 2 GlüStV als erfüllt anzusehen, ist die Entscheidung über die zu ergreifenden Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen, vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Beschluss vom 29. April 2015 - 4 B 1464/14 - GewArch 2015, 324 = juris, Rn. 4. Die Antragsgegnerin hat das ihr zustehende Ermessen in einer rechtlich nicht zu beanstandenden Weise ausgeübt, § 114 S. 1 VwGO. Sie hat die betroffenen Interessen - namentlich das öffentliche Interesse an der Bekämpfung von Wett- und Spielsucht und den Jugendschutz sowie das private Interesse des Antragstellers an der weiteren Ausübung seiner gewerblichen Nebentätigkeit - richtig erkannt und bewertet. Vor deren Hintergrund erscheint die Anordnung auch ohne weiteres verhältnismäßig. Insoweit wird ergänzend auf die obigen Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 20 Abs. 1, 2 GlüSpVO NRW verwiesen. Die Antragsgegnerin hat von ihrem Ermessen auch in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Darauf, dass der Antragsteller über keine behördliche Erlaubnis zum Vermitteln von Sportwetten verfügt, hat sie sich explizit nicht gestützt. Vielmehr hat sie die Ziele des § 1 GlüStV in Bezug genommen. Im Übrigen vermag auch ein isoliertes Vorgehen, gegen das gleichzeitige Anbieten von Sportwetten und Geldspielgräten in Gaststätten ohne die Vermittlung von Sportwetten in der Gaststätte generell zu untersagen, zur Erreichung der genannten Zwecke effektiv beizutragen. Auch die in Ziffer 2. der Ordnungsverfügung enthaltene Verpflichtung, das in den Räumlichkeiten der Gaststätte aufgestellte Wettterminal zu entfernen, erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Auch insoweit wird die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben. Auch diese Verpflichtung ist von § 9 Abs. 1 S. 1, 2 GlüStV gedeckt. Die Aufzählung möglicher Maßnahmen, die die zuständige Behörde im Rahmen der Glückspielaufsicht ergreifen kann (vgl. § 9 Abs. 1 S. 3 GlüStV), ist nicht abschließend ("insbesondere"). Damit besteht auch insoweit eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage, vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24. Juli 2017 - 10 CS 17.1147 - juris, Rn. 13; Verwaltungsgericht Dresden, Beschluss vom 14. Juli 2017 - 6 L 999/17 - juris, Rn. 42; anderer Ansicht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. Januar 2017 - 3 B 135/16 - juris, Rn. 8. Hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen für ein entsprechendes Einschreiten und der Ermessensausübung durch die Antragsgegnerin kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Die weitere Interessenabwägung fällt ebenfalls zu Ungunsten des Antragstellers aus. In aller Regel trägt allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer glücksspielrechtlichen Ordnungsverfügung die Aufrechterhaltung der gesetzlich angeordneten Anordnung der sofortigen Vollziehung. Zwar kann die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten die Wahrnehmung grundrechtlicher und unionsrechtlicher Freiheiten des Betroffenen gravierend beeinflussen. Derartige Folgen muss der Betroffene jedoch angesichts einer effektiven Bekämpfung der Wettsucht und der Belange des Jugend- und Verbraucherschutzes hinnehmen. Besondere Umstände, aufgrund derer vorliegend ausnahmsweise eine abweichende Bewertung veranlasst sein könnte, sind weder dargetan noch sonst erkennbar. Auch im Übrigen ist die Aussetzung der Vollziehung nicht gerechtfertigt. Die mit der Ordnungsverfügung verbundene Zwangsgeldandrohung für den Fall, der Nichtbefolgung der Untersagungsverfügung nach Ziffer 1. findet ihre Grundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW), § 9 Abs. 2 Satz 2 GlüStV. Nach der letztgenannten Vorschrift soll das Zwangsgeld im Falle der Vollstreckung von Anordnungen nach § 9 Abs. 1 GlüStV das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme der Handlung hat, erreichen. Vor diesem Hintergrund steht die Höhe des Zwangsgelds in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck, den Antragsteller zur Aufgabe seiner gewerblichen Tätigkeit zu bewegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes und bewertet das Aussetzungsgehren gegen eine glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung in Anlehnung an die obergerichtliche Rechtsprechung in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe, vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Oktober 2016 - 4 B 177/16 - juris, Rn. 37.