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Beschluss

1 B 164/17

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Glücksspielaufsicht kann nach § 9 Abs. 1 GlüStV betriebsstättenbezogen die Vermittlung unerlaubter Sportwetten und den damit verbundenen Zahlungsverkehr untersagen, wenn die konkrete Vermittlungstätigkeit oder örtliche Gegebenheiten die Ziele des Staatsvertrags gefährden. • Der Erlaubnisvorbehalt des § 4 Abs. 1 GlüStV steht nicht pauschal in verfassungs- oder unionsrechtlichem Widerspruch; unionsrechtliche Anforderungen betreffen vor allem Transparenz und Nichtdiskriminierung von Erlaubnisverfahren. • Eine Untersagung ist insbesondere gerechtfertigt, wenn die Kumulation von Sportwettenvermittlung, gewerblichen Geldspielgeräten und Alkoholausschank die Suchtgefährdung erheblich erhöht und damit die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt werden. • Generelle oder weit gefasste Verbotsregelungen für das gesamte Landesgebiet sind hinreichend bestimmt zu fassen; unbestimmte Vollzugsermächtigungen mit unklaren Anwendungsbereichen sind rechtswidrig. • Werbeverbote und Zwangsgeldandrohungen sind nur zulässig, wenn konkrete tatsächliche Feststellungen ihre Notwendigkeit und Durchführbarkeit tragen; fehlende Anhaltspunkte für gegenwärtige oder künftig zu entfernende Werbung machen solche Maßnahmen rechtswidrig.
Entscheidungsgründe
Betriebsstättenbezogene Untersagung der Sportwettenvermittlung bei Kumulation mit Geldspielgeräten und Alkoholausschank • Die Glücksspielaufsicht kann nach § 9 Abs. 1 GlüStV betriebsstättenbezogen die Vermittlung unerlaubter Sportwetten und den damit verbundenen Zahlungsverkehr untersagen, wenn die konkrete Vermittlungstätigkeit oder örtliche Gegebenheiten die Ziele des Staatsvertrags gefährden. • Der Erlaubnisvorbehalt des § 4 Abs. 1 GlüStV steht nicht pauschal in verfassungs- oder unionsrechtlichem Widerspruch; unionsrechtliche Anforderungen betreffen vor allem Transparenz und Nichtdiskriminierung von Erlaubnisverfahren. • Eine Untersagung ist insbesondere gerechtfertigt, wenn die Kumulation von Sportwettenvermittlung, gewerblichen Geldspielgeräten und Alkoholausschank die Suchtgefährdung erheblich erhöht und damit die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt werden. • Generelle oder weit gefasste Verbotsregelungen für das gesamte Landesgebiet sind hinreichend bestimmt zu fassen; unbestimmte Vollzugsermächtigungen mit unklaren Anwendungsbereichen sind rechtswidrig. • Werbeverbote und Zwangsgeldandrohungen sind nur zulässig, wenn konkrete tatsächliche Feststellungen ihre Notwendigkeit und Durchführbarkeit tragen; fehlende Anhaltspunkte für gegenwärtige oder künftig zu entfernende Werbung machen solche Maßnahmen rechtswidrig. Der Betreiber einer Schankwirtschaft (B vorne linksseitig, "G") hielt in seinen Räumen ein Sportwettterminal sowie drei gewerbliche Geldspielgeräte vor. Die Glücksspielaufsichtsbehörde stellte dies am 14.4.2016 fest und untersagte mit Bescheid vom 14.6.2016 die unerlaubte Vermittlung von Sportwetten sowie die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und jegliche Werbung, erweiterte die Untersagung teilweise auf das gesamte Saarland, ordnete Anzeige- und Entfernungspflichten an und drohte Zwangsgelder an. Das Verwaltungsgericht verweigerte im Eilverfahren die aufschiebende Wirkung der Klage, der Betreiber legte Beschwerde ein. Streitgegenstand ist, ob die Betriebsstättenbezogene Untersagung und die weiteren Anordnungen rechtmäßig sind, insbesondere vor dem Hintergrund des Erlaubnisvorbehalts des GlüStV und unionsrechtlicher Vorgaben zur Transparenz von Erlaubnisverfahren. • Rechtsgrundlage ist § 9 Abs. 1 GlüStV i.V.m. den landesrechtlichen Ausführungsvorschriften; die Behörde darf Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele sowie den Zahlungsverkehr untersagen. • Sportwetten sind öffentliches Glücksspiel und die Vermittlung bedarf einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV; der Erlaubnisvorbehalt ist verfassungs- und unionsrechtlich grundsätzlich zulässig, wobei unionsrechtlich Transparenz- und Nichtdiskriminierungsanforderungen an Erlaubnisverfahren zu beachten sind. • Die Behörde durfte betriebsstättenbezogen einschreiten, weil die konkrete Kombination von Sportwettenvermittlung, drei Geldspielgeräten und Alkoholausschank die Suchtgefährdung erhöht und damit die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen nach § 1 GlüStV offensichtlich nicht erfüllt sind. • Die Behördenpraxis und unionsrechtliche Rechtsprechung rechtfertigen das Einschreiten, insbesondere weil die Gefährdung aus den örtlichen Verhältnissen folgt und nicht allein aus einem Monopolverzicht ableitbar ist. • Die Ausübung des Ermessens durch die Aufsichtsbehörde ist insoweit rechtmäßig; das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegt gegenüber dem privaten Interesse des Betreibers. • Die über die betriebsstättenbezogene Untersagung hinausgehende flächendeckende Regelung für das gesamte Saarland ist jedoch unbestimmt und verletzt § 37 Abs. 1 SVwVfG, weil nicht klar ist, welche materielle Rechtsverstöße damit gemeint sind. • Das im Bescheid ausgesprochene Werbeverbot für die konkret betroffene Betriebsstätte ist offensichtlich rechtswidrig, weil tatsächliche Anhaltspunkte für vorhandene oder künftig zu entfernende Werbung fehlen; entsprechende Zwangsgeldandrohungen und Mitteilungspflichten teilen diese Rechtswidrigkeit. • Folge: Soweit der Bescheid in der konkret betroffenen Betriebsstätte untersagt, ist die Vollziehbarkeit nicht auszusetzen; soweit er unbestimmte landesweite Verbote, das Werbeverbot und die hierauf gestützten Zwangsmaßnahmen anordnet, ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Die Beschwerde hat teilweise Erfolg. Die aufschiebende Wirkung der Klage wird insoweit angeordnet, als der Bescheid über das landesweit formulierte Verbot, das Werbeverbot in der konkreten Betriebsstätte und die hierauf gestützten Zwangsgeldandrohungen sowie die daraus folgenden Anzeige- und Mitteilungspflichten offensichtlich rechtswidrig sind. Soweit die Untersagung sich konkret auf die Betriebsstätte B vorne linksseitig (Schankwirtschaft "G") bezieht, bleibt die sofortige Vollziehbarkeit bestehen, weil die Kumulation von Sportwettenvermittlung, gewerblichen Geldspielgeräten und Alkoholausschank die Ziele des Glücksspielstaatsvertrags gefährdet und die Behörde ihr Ermessen rechtmäßig ausgeübt hat. Die Kosten der Verfahren werden gegeneinander aufgehoben; der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.