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Beschluss

4 B 177/16

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Trennungsgebot des § 20 Abs. 1 Satz 2 GlüSpVO NRW ist verhältnismäßig und verletzt nicht Art. 12 GG. • § 20 Abs. 1 Satz 2 GlüSpVO NRW unterliegt wegen seines Charakters nicht der Notifizierungspflicht nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535. • Eine Untersagungsverfügung zur Vermittlung von Sportwetten kann darauf gestützt werden, dass die Vermittlung materiell-rechtlich unzulässig ist; das Trennungsgebot erfüllt diese Anforderung. • Das Beschwerdevorbringen reicht nicht aus, um das erstinstanzliche Urteil durchgreifend in Frage zu stellen; es liegen keine Anhaltspunkte für strukturelle Vollzugsdefizite vor.
Entscheidungsgründe
Verhältnismäßigkeit und Notifizierung des Trennungsgebots für Wettvermittlungsstellen • Das Trennungsgebot des § 20 Abs. 1 Satz 2 GlüSpVO NRW ist verhältnismäßig und verletzt nicht Art. 12 GG. • § 20 Abs. 1 Satz 2 GlüSpVO NRW unterliegt wegen seines Charakters nicht der Notifizierungspflicht nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535. • Eine Untersagungsverfügung zur Vermittlung von Sportwetten kann darauf gestützt werden, dass die Vermittlung materiell-rechtlich unzulässig ist; das Trennungsgebot erfüllt diese Anforderung. • Das Beschwerdevorbringen reicht nicht aus, um das erstinstanzliche Urteil durchgreifend in Frage zu stellen; es liegen keine Anhaltspunkte für strukturelle Vollzugsdefizite vor. Der Antragsteller wandte sich gegen eine Untersagungsverfügung, mit der ihm die Vermittlung von Sportwetten in einer Gaststätte untersagt wurde, in der Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt sind. Streitpunkt ist die Vereinbarkeit des in § 20 Abs. 1 Satz 2 GlüSpVO NRW normierten Trennungsgebots mit höherrangigem Recht und dessen Anwendbarkeit, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Berufsfreiheit und einer möglichen Notifizierungspflicht nach der EU-Richtlinie über technische Vorschriften. Der Antragsteller rügte ferner Inkohärenz, fehlende Eignung zur Spielsuchtprävention und einen angeblichen Vollzugsverzicht. Das Verwaltungsgericht Köln gab der Untersagungsverfügung statt; der Antragsteller legte Beschwerde ein. Der Senat prüfte das Beschwerdevorbringen summarisch und stützte sich auf seine frühere Rechtsprechung. Relevante Tatsachen sind das gleichzeitige Vorhandensein von Spielgeräten in der Gaststätte und die Frage, ob damit eine Vermittlung von Sportwetten materiell-rechtlich ausgeschlossen ist. • Grundlage ist § 20 Abs. 1 Satz 2 GlüSpVO NRW in Verbindung mit §§ 13 Abs. 5 Satz 1, 22 Abs. 1 Nr. 3 AG GlüStV NRW sowie den verfahrensrechtlichen Vorschriften der VwGO. • Der Senat hat bereits entschieden, dass das Trennungsgebot als Berufsausübungsregelung verhältnismäßig ist und sein Zweck der Spielsuchtprävention nicht verfehlt; dieses Vorsorgeinteresse rechtfertigt die Beschränkung der Vermittlungstätigkeit. • § 20 Abs. 1 Satz 2 GlüSpVO NRW regelt materiell-rechtlich den Ausschluss der Wettvermittlung an bestimmten Orten unabhängig vom Konzessionsverfahren und ist daher keine bloße Umgehung des Konzessionsverfahrens. • Die Vorschrift ist keine technische Vorschrift im Sinne der Richtlinie 98/34/EG bzw. (EU) 2015/1535, weil sie weder technische Spezifikationen noch sonstige lebenszyklusbezogene Erzeugnisregelungen, noch Regelungen zu Dienstleistungen der Informationsgesellschaft oder ein generelles Verwendungs-/Nutzungsverbot umfasst. • Weil die Norm nicht in die in Art. 1 der Richtlinie genannten Kategorien fällt, kommt ihr keine Notifizierungsunwirksamkeit zu. • Die behaupteten Mängel — fehlende Eignung zur Zielerreichung, Inkohärenz durch Online-Angebote oder struktureller Vollzugsverzicht — sind nicht substantiiert dargelegt; es fehlen belastbare Anhaltspunkte für systematische Vollzugsdefizite. • Vor dem Hintergrund der summarischen Prüfung genügt das Beschwerdevorbringen nicht, die die erstinstanzliche Entscheidung tragenden Erwägungen durchgreifend in Frage zu stellen. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass § 20 Abs. 1 Satz 2 GlüSpVO NRW wirksam ist und die Untersagungsverfügung deshalb zu Recht erlassen wurde, weil die Vorschrift den materiell-rechtlichen Ausschluss der Vermittlung von Sportwetten in Gaststätten mit aufgestellten Gewinnspielgeräten bestimmt und verhältnismäßig den Schutz vor Spielsucht verfolgt. Eine Unanwendbarkeit der Vorschrift wegen unterbliebener Notifizierung oder wegen Verletzung unionsrechtlicher Vorgaben wird verneint, da die Regelung nicht unter den Begriff technischer Vorschriften fällt. Die vorgebrachten Einwände gegen Eignung, Kohärenz und Vollzug sind nicht substantiiert und führen nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung; der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.