4 A 3244/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
Zitationsnetzwerk
51 Entscheidungen · 0 Normen
1. Eine Berichtigung des Tatbestands ist nur zulässig, wenn das Gericht eine
entscheidungserhebliche Tatsache nicht oder falsch in die gedrängte Darstellung des
Sach- und Streitstands (§ 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO) aufgenommen hat.
2. Beschränkt sich der Tatbestand auf die Tatsachenfeststellungen, die zum Verständnis des nach
der Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblichen Streitstoffs erforderlich sind, ist er
nicht allein deshalb unrichtig oder unklar, weil er bestimmte davon abweichende
Rechtsauffassungen oder Hinweise der Beteiligten nur in gedrängter Form oder gar nicht
erwähnt.
3. Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten können in der gedrängten Wiedergabe des
entscheidungserheblichen wesentlichen Streitstoffs im Urteils
insbesondere dann entbehrlich sein, wenn sie auch aus Gründen der urkundlichen Beweiskraft
des Tatbestands nicht gerade in diesem dargestellt werden müssen.
Das Urteil des Senats vom 23.1.2017 – 4 A 3244/06 – wird von Amts wegen wie folgt berichtigt:
Am Ende des ersten Absatzes auf Seite 3 des Urteilsabdrucks wird das Wort „hierfür“ ersetzt durch „zur Veranstaltung von Sportwetten mit festen Gewinnquoten“.
In der drittletzten Zeile von Seite 14 des Urteilsabdrucks wird das Wort „meßgeblich“ durch „maßgeblich“ ersetzt.
Die Anträge des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 13. und 15.2.2017 auf Berichtigung des Tatbestandes des Senatsurteils vom 23.1.2017 werden abgelehnt.