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Beschluss

4 A 3244/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0313.4A3244.06.00
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Leitsätze

1. Eine Berichtigung des Tatbestands ist nur zulässig, wenn das Gericht eine

    entscheidungserhebliche Tatsache nicht oder falsch in die gedrängte Darstellung des

    Sach- und Streitstands (§ 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO) aufgenommen hat.

2. Beschränkt sich der Tatbestand auf die Tatsachenfeststellungen, die zum Verständnis des nach

    der Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblichen Streitstoffs erforderlich sind, ist er

    nicht allein deshalb unrichtig oder unklar, weil er bestimmte davon abweichende

    Rechtsauffassungen oder Hinweise der Beteiligten nur in gedrängter Form oder gar nicht

    erwähnt.

3. Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten können in der gedrängten Wiedergabe des

    entscheidungserheblichen wesentlichen Streitstoffs im Urteils

    insbesondere dann entbehrlich sein, wenn sie auch aus Gründen der urkundlichen Beweiskraft

    des Tatbestands nicht gerade in diesem dargestellt werden müssen.

Tenor

Das Urteil des Senats vom 23.1.2017 – 4 A 3244/06 – wird von Amts wegen wie folgt berichtigt:

Am Ende des ersten Absatzes auf Seite 3 des Urteilsabdrucks wird das Wort „hierfür“ ersetzt durch „zur Veranstaltung von Sportwetten mit festen Gewinnquoten“.

In der drittletzten Zeile von Seite 14 des Urteilsabdrucks wird das Wort „meßgeblich“ durch „maßgeblich“ ersetzt.

Die Anträge des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 13. und 15.2.2017 auf Berichtigung des Tatbestandes des Senatsurteils vom 23.1.2017 werden abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Berichtigung des Tatbestands ist nur zulässig, wenn das Gericht eine entscheidungserhebliche Tatsache nicht oder falsch in die gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstands (§ 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO) aufgenommen hat. 2. Beschränkt sich der Tatbestand auf die Tatsachenfeststellungen, die zum Verständnis des nach der Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblichen Streitstoffs erforderlich sind, ist er nicht allein deshalb unrichtig oder unklar, weil er bestimmte davon abweichende Rechtsauffassungen oder Hinweise der Beteiligten nur in gedrängter Form oder gar nicht erwähnt. 3. Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten können in der gedrängten Wiedergabe des entscheidungserheblichen wesentlichen Streitstoffs im Urteils insbesondere dann entbehrlich sein, wenn sie auch aus Gründen der urkundlichen Beweiskraft des Tatbestands nicht gerade in diesem dargestellt werden müssen. Das Urteil des Senats vom 23.1.2017 – 4 A 3244/06 – wird von Amts wegen wie folgt berichtigt: Am Ende des ersten Absatzes auf Seite 3 des Urteilsabdrucks wird das Wort „hierfür“ ersetzt durch „zur Veranstaltung von Sportwetten mit festen Gewinnquoten“. In der drittletzten Zeile von Seite 14 des Urteilsabdrucks wird das Wort „meßgeblich“ durch „maßgeblich“ ersetzt. Die Anträge des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 13. und 15.2.2017 auf Berichtigung des Tatbestandes des Senatsurteils vom 23.1.2017 werden abgelehnt.