Beschluss
9 L 1479/14
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Wettvermittlung in Gaststätten, in denen Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereitgehalten werden, ist nach der GlüSpVO NRW unzulässig und nicht erlaubnisfähig.
• Die aufschiebende Wirkung der Klage kann im Eilverfahren nur teilweise angeordnet werden, wenn die Behörde in der Hauptsache voraussichtlich mit Erfolg die Untersagung durchsetzen kann.
• Vorrangige Verfügungserlasse für unbekannte oder künftig zu eröffnende Betriebsstätten sind im Regelfall unzulässig; eine Untersagung auf Vorrat ist nur in besonderen, konkret begründeten Fällen zulässig.
• Die Glücksspielaufsicht kann nach § 9 GlüStV erforderliche Anordnungen erlassen; die Ermächtigungs- und Verordnungsgrundlagen (insb. § 13 AG GlüStV NRW, § 20 GlüSpVO NRW) genügen dem Gesetzesvorbehalt.
• Die Androhung von Zwangsmitteln und die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr sind unter den gegebenen Umständen verhältnismäßig.
Entscheidungsgründe
Untersagung von Sportwettenvermittlung in Gaststätten mit Geldspielgeräten zulässig; Vorratsverbot für unbekannte Betriebsstätten unwirksam • Eine Wettvermittlung in Gaststätten, in denen Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereitgehalten werden, ist nach der GlüSpVO NRW unzulässig und nicht erlaubnisfähig. • Die aufschiebende Wirkung der Klage kann im Eilverfahren nur teilweise angeordnet werden, wenn die Behörde in der Hauptsache voraussichtlich mit Erfolg die Untersagung durchsetzen kann. • Vorrangige Verfügungserlasse für unbekannte oder künftig zu eröffnende Betriebsstätten sind im Regelfall unzulässig; eine Untersagung auf Vorrat ist nur in besonderen, konkret begründeten Fällen zulässig. • Die Glücksspielaufsicht kann nach § 9 GlüStV erforderliche Anordnungen erlassen; die Ermächtigungs- und Verordnungsgrundlagen (insb. § 13 AG GlüStV NRW, § 20 GlüSpVO NRW) genügen dem Gesetzesvorbehalt. • Die Androhung von Zwangsmitteln und die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr sind unter den gegebenen Umständen verhältnismäßig. Der Antragsteller betreibt in Köln eine Gaststätte mit drei Geldspielgeräten und vermittelt dort Sportwetten für einen maltesischen Anbieter. Die Aufsichtsbehörde untersagte mit Verfügung vom 31.07.2014 die Bewerbung, Vermittlung und Ermöglichung von Sportwetten in Betriebsstätten, in denen Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereitgehalten werden, forderte die Entfernung entsprechender Unterlagen und Werbung und drohte Zwangsmittel und Zwangsgelder an. Weiter ordnete die Behörde an, dass diese Maßnahmen auch für weitere bereits betriebene oder künftig eröffnete Betriebsstätten des Antragstellers gelten sollen. Der Antragsteller klagte und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Im Eilverfahren entschied das Gericht teilweise zu seinen Gunsten und hob die Wirkung nur für die auf Vorrat gerichtete Anordnung auf. • Rechtsgrundlage und Ermessen: Die Anordnungen der Behörde stützen sich auf § 9 Abs.1 S.2 und S.3 Nr.3 GlüStV; die Glücksspielaufsicht ist befugt, unerlaubte Glücksspiele und Werbung zu untersagen und hierzu erforderliche Maßnahmen anzuordnen. • Erlaubnisfähigkeit: Nach § 20 GlüSpVO NRW sind Wettvermittlungsstellen nur in besonderen Geschäftsräumen der Konzessionsnehmer zulässig; in Gaststätten mit Geldspielgeräten dürfen keine Wettvermittlungsstellen betrieben werden (§ 20 Abs.1 S.2 GlüSpVO NRW). Daher ist die hier ausgeübte Sportwettenvermittlung nicht erlaubnisfähig. • Gesetzesvorbehalt und Verordnungsrecht: Die Verordnungsvorschrift (§ 20 GlüSpVO NRW) verletzt nicht den Gesetzesvorbehalt. Die gesetzlichen Ermächtigungen (§ 22 AG GlüStV NRW, § 13 AG GlüStV NRW) legen Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt fest und orientieren sich an den Zielen des Gesetzes (§ 1 AG GlüStV NRW). • Verhältnismäßigkeit der Untersagung: Die Behörde hat die privaten Interessen gegen das Gemeinwohlinteresse der Suchtbekämpfung abgewogen; die sofortige Vollziehung der Untersagung in der konkret betroffenen Betriebsstätte ist verhältnismäßig, Fristsetzung ist nicht erforderlich. • Zwangsmittel und Gebühr: Die Androhung unmittelbarer Zwangsmaßnahmen und die Festsetzung eines Zwangsgelds sowie die Verwaltungsgebühr sind nach Abwägung und in gestaffelter Form verhältnismäßig und rechtlich tragfähig. • Vorratsverbot für unbekannte Betriebsstätten: Die pauschale Ausdehnung der Anordnung auf bereits betriebene oder künftig zu eröffnende unbekannte Betriebsstätten (Nr. I.4) ist voraussichtlich rechtswidrig. Behördenentscheidungen sind grundsätzlich auf konkrete, notwendige Fälle zu stützen; eine Untersagung auf Vorrat war hier nicht durch konkreten Anlass gerechtfertigt. • Interessenabwägung im Eilverfahren: Nach § 80 Abs.5 VwGO war die aufschiebende Wirkung nur hinsichtlich der streitgegenständlichen Vorratssperre (Nr. I.4) wiederherzustellen, während die Untersagung und Beseitigungsanordnung für die konkret betroffene Gaststätte in Vollzug zu belassen war. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hatte nur insoweit Erfolg, dass die ausufernde, pauschale Anordnung für unbekannte oder künftig eröffnete Betriebsstätten (Nr. I.4 der Verfügung) die aufschiebende Wirkung erhielt. Die Untersagung der Vermittlung, Bewerbung und Ermöglichung von Sportwetten sowie die Aufforderung zur Entfernung entsprechender Unterlagen und Werbung in der konkret betroffenen Gaststätte bleibt vollziehbar, weil diese Vermittlung dort unzulässig und nicht erlaubnisfähig ist. Die Androhung von Zwangsmitteln und die Verwaltungsgebühr sind rechtmäßig und verhältnismäßig. Damit bleibt die Verfügung im Übrigen bestehen; die Klage wird im Hauptsacheverfahren nur hinsichtlich der Vorratsanordnung voraussichtlich Erfolg haben.