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Urteil

2 K 2798/12

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2014:1118.2K2798.12.00
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Leitsätze

Im Einzelfall kann bei einem traumatisierten Kind im Rahmen der Eingliederungshilfe die Übernahme von Privatschulkosten in Betracht kommen, wenn eine Beschulung im öffentlichen Schulsystem nicht möglich ist.

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 13. November 2012 verpflichtet, im Rahmen der Eingliederungshilfe die Kosten des Elternbeitrags für den Besuch der B.    -D.        Schule in B1.      ab dem 15. November 2012 bis zum Ende des Schuljahrs 2012/2013 in Höhe von monatlich 505.- € zu bewilligen.

Der Kläger trägt ¼, die Beklagte ¾ der Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Einzelfall kann bei einem traumatisierten Kind im Rahmen der Eingliederungshilfe die Übernahme von Privatschulkosten in Betracht kommen, wenn eine Beschulung im öffentlichen Schulsystem nicht möglich ist. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 13. November 2012 verpflichtet, im Rahmen der Eingliederungshilfe die Kosten des Elternbeitrags für den Besuch der B. -D. Schule in B1. ab dem 15. November 2012 bis zum Ende des Schuljahrs 2012/2013 in Höhe von monatlich 505.- € zu bewilligen. Der Kläger trägt ¼, die Beklagte ¾ der Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Der am 00.00.2001 in B2. (F. /D1. ) geborene Kläger erstrebt mit der vorliegenden Klage im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII die Übernahme der Kosten des Besuchs der B. -D. -Schule in B1. für das Schuljahr 2012/2013. Die Eltern des Klägers stammen aus Flüchtlingsfamilien aus C. G. . Nach ihren Angaben floh der Vater des Klägers 1992 in die Bundesrepublik. Nach seinen Angaben war sein Onkel bei einem Putsch getötet worden und auch der Großvater des Klägers war politisch aktiv, weshalb die Angehörigen verfolgt wurden. Der Vater des Klägers erhielt ein Bleiberecht und erwarb Ende der 90er Jahre die deutsche Staatsangehörigkeit. Im Jahr 2000 flog der Vater der Klägerin nach B2. und lernte dort seine heutige Ehefrau kennen. Aus der Beziehung der damals noch nicht miteinander verheirateten Eltern ging der Kläger hervor. Die Mutter des Klägers musste ihre Herkunftsfamilie verlassen; die Familie des Vaters nahm sie zwar auf, verlangte aber eine Legalisierung der Beziehung. Diese erfolgte unter schwierigen Bedingungen erst im Jahr 2005 als der Staat F. selbst von bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen getroffen worden war. Der Kläger und seine Mutter hatten schon vorher Erfahrungen mit gewalttätigen Übergriffen von Polizisten und Soldaten machen müssen. Erst im Oktober 2006 gelang beiden Personen eine Einreise in die Bundesrepublik Deutschland, nachdem entsprechende Visa für sie ausgestellt worden waren. Die Familie lebt seit dem zusammen. In den Jahren 2007, 2008 und 2012 kamen dann in Deutschland die drei Geschwister des Klägers auf die Welt. Der Kläger ist nach den Angaben seiner Eltern durch die Misshandlungen, Gewalttaten und Tötungen, die er mit seiner Mutter in der D1. mit ansehen musste, schwer traumatisiert. Der Vater hat die damalige Situation in einem zu den Verwaltungsvorgängen genommenen handschriftlichen Schreiben niedergelegt. Solche Situationen beschäftigten den Kläger ständig in Alpträumen. Der Vater versuche, ihn dann immer zu beruhigen. Der Kläger unterzieht sich aus diesem Grund seit geraumer Zeit einer psychotherapeutischen Behandlung bei dem Kinder- und Jugendtherapeuten L. . Nach seiner Ankunft in der Bundesrepublik besuchte er zunächst kurz einen Kindergarten. Im Sommer 2007 wurde er an der L1. Grundschule C1.---straße in B1. eingeschult; er verließ diese Schule im Sommer 2011 nach dem 4. Schuljahr mit der Empfehlung, die schulische Ausbildung an einer Realschule oder Gesamtschule fortzusetzen. Nach den Angaben des Klägers standen in den ersten beiden Grundschuljahren sprachliche Schwierigkeiten im Vordergrund, die durch den Besuch des Lernstudios C2. ausgeglichen werden konnten. Im dritten und vierten Schuljahr zeigten sich vermehrt soziale Schwierigkeiten. Als der Kläger von seinen Mitschülern wegen seiner Hautfarbe gehänselt wurde, zog er sich immer weiter zurück und weigerte sich, trotz guter Noten überhaupt zur Schule zu gehen. Die Albträume nahmen zu. Die Eltern sahen eine größere Befähigung des Klägers als die Lehrer und waren der Auffassung, dass entgegen der Empfehlung der Grundschule als weiterführende Schule auch ein Gymnasium geeignet sei. Er bewarb sich bei der W. in B1. , wurde aber wegen der über der Kapazität liegenden großen Bewerberzahl bei der Vergabe der freien Plätze nicht berücksichtigt. Wieder reagierte der Kläger mit völligem Rückzug. Die Eltern hatten große Mühe, ihn überhaupt zum Schulbesuch zu motivieren. Er war nicht bereit, sich ein anderes Gymnasium anzusehen oder gar an einer Realschule seine Schullaufbahn fortzusetzen. Mit Mühe gelang es den Eltern, ihn zum Probeunterricht in der B. -D. -Schule zu motivieren, an der er schließlich ab dem Beginn des Schuljahres 2011/2012 mit dem fünften Schuljahr seine Schulausbildung fortsetzte. Die B. -D. Schule in B1. ist als private Ersatzschule im Sinne der landesrechtlichen Schulvorschriften anerkannt; nach neun Schuljahren kann das Abitur abgelegt werden: Die Schule erhebt sogenannte Elternbeiträge, die sich im hier streitbefangenen Schuljahr 2012/2013 auf monatlich 505 € beliefen. Mit Antrag vom 12. September 2012 beantragten die Eltern des Klägers bei der Beklagten die Übernahme der Schulkosten für das Schuljahr 2012/2013, das sechste Schuljahr des Klägers. Sie fügten Leistungsberichte der B. -D. Schule bei, die die Leistungen des Klägers im fünften Schuljahr beschrieben. Ferner eine Kinder- und Jugendtherapeutische Stellungnahme des Diplom-Pädagogen und Psychotherapeuten S. L. vom 8. Juli 2012 bei. Dort heißt es: „Vorstellungsanlass Der 11 jährige könne sich schlecht konzentrieren, wirke oft abwesend und brauche in der Schule und Zuhause Unterstützung um seine Aufgaben zu erfüllen. Er könne schlecht Ein- und Durchschlafen, rede im Schlaf und wache teilweise verängstigt auf. Immer wieder beschäftigten ihn Kriegserlebnisse, die er vor seiner Auswanderung aus B3. erfahren habe. Auf Anforderungen oder Kritik von Lehrern oder Mitschülern reagiere er teils aggressiv oder fange zu weinen an. Er sei ein introvertierter Schüler mit wenig Selbstvertrauen und vielen Selbstzweifeln. …. Anamnese: Der Patient lebte bis 2006 ohne Vater mit seiner Mutter in C. G. und habe kriegerische Auseinandersetzungen und Gewalthandlungen erlebt. … In der Schule habe er sich schwer getan und habe vor allem sprachlich viel Förderung benötigt. Der Wechsel in die 5. Klasse auf eine Privatschule habe zur deutlichen Entlastung geführt. Durch die kleinen Klassen und die beständige Rückmeldung gewinne er allmählich an Selbstvertrauen und verbessere zunehmend seine Leistung. Psychopathologischer Befund. … Gedrückte Stimmung, aber keine Hinweise auf Suizidalität oder Fremdgefährdung. Keine Hinweise auf Zwänge und Tics. Ängste und Konzentrationsschwierigkeiten werden beschrieben. Testpsychologischer Befund Bei der Überprüfung der intellektuellen Fähigkeiten anhand .. HAWIK-IV erbrachte … ein knapp überdurchschnittliches Gesamtergebnis bei inhomogenem Leistungsprofil. …. Im entsprechenden Lehrerfragebogen sich erhöhte Werte auf den Skalen „sozialer Rückzug“, „soziale Probleme“ „schizoid/zwanghaft“ „aggressives Verhalten“; im Fragebogen für Jugendliche ergaben sich deutlich erhöhte Werte auf der Skala „ängstlich/depressiv“ „soziale Probleme“ „schizoid/zwanghaft“, „Aufmerksamkeitsprobleme“ und „aggressives Verhalten“. Im Fragebogen zur Erhebung der Emotionsregulation gibt … eine überdurchschnittliche Nutzung „maladaptiver Strategien“ bei „Wut“ und „Trauer“ an. Diagnose: Multiaxiales Klassifikationssystem 1. Achse posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1) 2. Achse - 3. Achse knapp überdurchschnittliche Intelligenz 4. Achse - 5 Achse Migration oder soziale Verpflanzung (7.1) 6 Achse Ernsthafte soziale Beeinträchtigung in mindestens ein oder zwei Bereichen (4) Beurteilung und Empfehlung A. ist aufgrund seiner posttraumatischen Belastungsstörung bei der Bewältigung der schulischen Anforderungen deutlich beeinträchtigt. Aus kinder- und jugendpsychotherapeutischer Sicht besteht wegen der diagnostizierten Störung eine Beeinträchtigung/seelische Behinderung im Sinne des § 35 a SGB VIII…. Neben strukturellen Maßnahmen innerhalb der Schule (kleine Lerngruppen, individuelle Förderung etc.) ist eine Weiterführung der begonnenen psychotherapeutischen Therapie angezeigt. Bei Ausbleiben der erforderlichen Maßnahmen ist eine Chronifizierung der Symptomatik zu befürchten.“ Am 28. September 2012 fand ein Gespräch zwischen den Eltern und zwei Sachbearbeitern des Jugendamtes statt, in dem die Eltern den Hilfebedarf näher erläuterten. Die Beklagte fragte Anfang Oktober 2012 beim H. T. Gymnasium In B1. nach, ob der Kläger bei seinem gezeigten Leistungsprofil trotz des Störungsbildes an dieser Schule beschult werden könne. Dies bestätigte der stellvertretende Schulleiter des H. T. Gymnasiums, STD C3. mit einer Email vom 9. Oktober 2012. Er gehe davon aus, dass an seinem Gymnasium ein für den Kläger förderliches Lernklima gegeben sei und er gern probeweise in eine der beiden 6. Klassen aufgenommen werden könne. Am 10. Oktober 2012 fand ein Gespräch der Sachbearbeiterin mit dem Vater des Klägers statt. Er sei bereit, sich das H. T. Gymnasium anzusehen. Der Kläger würde sich aber strikt weigern, dort hinzugehen. Die Sachbearbeiterin beharrt darauf, dass die Kosten des Privatschulbesuchs nicht übernommen würden, solange auf Grund eines entsprechenden Angebotes eine Beschulung im Regelschulsystem möglich sei. In einem Telefonat mit der Mutter sichert diese zu, nochmals den Kläger zu überzeugen, um einen Termin in der Schule wahrzunehmen. Am 19. Oktober 2012 fand nochmals ein Gespräch mit den Eltern des Klägers und der Sachbearbeiterin des Jugendamtes statt. Der Kläger weigerte sich an diesem Termin teilzunehmen. Nach dem darüber gefertigten Protokoll wurde das Problemverhalten des Klägers thematisiert, das sich in den letzten Monaten durch die Therapie bei Herrn L. und der Beschulung an der B. D. Schule deutlich gebessert habe. Das Jugendamt vertrat die Auffassung, dass der Kläger durch eine ambulante Maßnahme der Eingliederungshilfe bei der Bewältigung seiner schulischen und sozialen Probleme unterstützt werden könnte. Ziele einer solchen Hilfe seien: A. kann mit Kritik umgehen- Er gewinnt Selbstvertrauen- Er lernt sich abzugrenzen- Er kann mit Anforderungen konstruktiv umgehen. Er wird in der Freizeit angegliedert und hat Kontakt zu Gleichaltrigen. Er kann sich auf seine Aufgaben konzentrieren. Die Eltern des Klägers sehen für eine solche ambulante Hilfe neben der Therapie durch Herrn L. keinen Bedarf. Sie beharren auf der Übernahme der Schulkosten für die B. -D. Schule. Mit Bescheid vom 13. November 2012 lehnte die Beklagte die Bewilligung der beantragten Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten des Schulbeitrags an der B. -D. -Schule ab. Der bestehenden Teilhabebeeinträchtigung des Klägers könne durch eine ambulante Therapie hinreichend entgegengewirkt werden. Es sei ein Regelschulplatz am H. T. Gymnasium in B1. angeboten worden. Gerade diese Schule habe Erfahrung mit Schülern mit Migrationshintergrund. Der Kläger habe dieses Angebot lediglich abgelehnt, weil er sich weigere, diese Schule zu besuchen. Im Übrigen nahm er Bezug auf die Hilfeplangespräche vom 28. September 2012 und 19. Oktober 2012. Der Kläger hat unter Vertiefung und Ergänzung des bisherigen Vortrags am 13. Dezember 2012 Klage erhoben. Er hält insbesondere an seinem Wunsch fest, die Beklagte solle aus Mitteln der Eingliederungshilfe die Kosten des Besuchs der B. D. Schule im Schuljahr 2012/2013 übernehmen. Das H. T. Gymnasium sei eine Regelschule mit größeren Klassen als die B. -D. Schule. An den Hilfeplangesprächen habe weder ein Vertreter dieser Schule noch der B. -D. Schule teilgenommen. Dies sei im Übrigen ein Indiz dafür, dass die Beklagte ihre Steuerungsverantwortung nicht ernsthaft wahrgenommen habe. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. November 2012 zu verpflichten, im Rahmen der Eingliederungshilfe die Kosten des Besuchs der privaten B. -D. -Schule für das Schuljahr 2012/2013 in Höhe von monatlich 505,- € ab Antragstellung zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt der Klage entgegen. Sie hält schon die gesetzlichen Voraussetzungen des § 36 a Abs. 3 Zif 1 SGB VIII nicht für gegeben, da die Eltern die Beschulung an der Privatschule veranlasst haben, ohne sich vorher mit dem Jugendamt in Verbindung zu setzen, Im Übrigen wiederholt und vertieft sie die Erwägungen des versagenden Bescheides. An dem H. T. Gymnasium werde bei einer inklusiven Beschulung von mindestens 2 Schülern die Klassengröße von 32 auf 27 Schüler herabgesetzt. Die Kammer hat mit Beschluss vom 24. Juni 2013 der Klägerin Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Prof. Dr. T1. bewilligt und den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Wegen des Sach‑ und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist zulässig. Sie ist teilweise und zwar für den Zeitraum ab Beginn des Schuljahres 2012/2013 bis zum Zugang des Bescheides vom 13. November 2012 - dem 15. November 2012 unbegründet. Der Kläger hat insoweit im Rahmen der Eingliederungshilfe keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten des Besuchs der B. D. Schule im Schuljahr 2012/2013. Der Bescheid des Beklagten vom 13. Juli 2012 erweist sich für diesen Zeitraum als rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO) und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Haben Leistungsberechtigte sich - wie hier - eine Leistung, die grundsätzlich im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe möglich ist, ohne Mitwirkung und Zustimmung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe selbst von Dritten beschafft, so führt eine solche Selbstbeschaffung nicht zum ersatzlosen Wegfall des Primäranspruchs auf Hilfe durch das Jugendamt. Die Übernahme von Privatschulkosten ist eine Leistung, die im Rahmen der jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII grundsätzlich in Betracht kommen kann. Allerdings ist der Hilfe Suchende nur dann zur Selbstbeschaffung einer Jugendhilfeleistung berechtigt, wenn er hierfür zur effektiven Durchsetzung angewiesen ist, weil der öffentliche Jugendhilfeträger sie nicht rechtzeitig erbracht oder zu Unrecht abgelehnt hat, das für die Leistungsgewährung vorgesehene System also versagt hat. Ein solches "Systemversagen" liegt vor, wenn die Leistung vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht erbracht wird, obwohl der Hilfe Suchende rechtzeitig einen Antrag gestellt, bei der Entscheidungsfindung ausreichend mitgewirkt und auch die weiteren Voraussetzungen der Leistungsgewährung vorliegen. Die Grundsätze hierzu hat der Gesetzgeber - als Kodifizierung einer entsprechenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung - in § 36 a Abs. 3 SGB VIII niedergelegt. § 36a Abs. 3 SGB VIII bestimmt, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen verpflichtet ist, wenn der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat (Nr. 1), die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen (Nr. 2) und die Deckung des Bedarfs bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder bis zur Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat (Nr. 3). Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben scheidet eine Hilfegewährung ab dem Schuljahrsbeginn 2012/2013 bis zum 15. November 2012 aus, weil der Kläger für diesen Zeitraum nicht für sich in Anspruch nehmen kann, die Beklagte über den Hilfebedarf rechtzeitig im Sinne von § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII in Kenntnis gesetzt zu haben. Das "In-Kenntnis-Setzen" umfasst grundsätzlich eine Beantragung der begehrten Jugendhilfeleistungen, wobei für einen solchen Antrag keine besondere Form vorgeschrieben ist und er auch in Form schlüssigen Verhaltens gestellt werden kann. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 17. Februar 2011 ‑ 5 B 43.10 ‑, JAmt 2011, 274. m.w.N. Der Antrag muss dabei so rechtzeitig gestellt werden, dass der Jugendhilfeträger zur pflichtgemäßen Prüfung sowohl der Anspruchsvoraussetzungen als auch möglicher Hilfemaßnahmen in der Lage ist. Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist das Jugendhilferecht nämlich kein Recht der reinen Kostenerstattung für selbstbeschaffte Leistungen, sondern verpflichtet den Träger der Jugendhilfe zur partnerschaftlichen Hilfe. Nur so kann der Jugendhilfeträger seiner Gesamtverantwortung und seiner Planungsverantwortung gerecht werden. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe fehlt es für den mit dem Schuljahrsbeginn 2012/2013 beginnenden und am 15. November 2012 endenden Zeitraum an einer rechtzeitigen Antragstellung. Einen solchen Antrag auf Eingliederungshilfe für den Kläger haben die Eltern erst nach Beginn des Schuljahres am 12. September 2012 gestellt, als der Kläger die B. -D. Schule schon über ein Jahr besuchte. Der Jugendhilfeträger hat dann zwar im Grundsatz bis zu drei Monate Zeit, den Antrag zu bescheiden. Da die Beklagte aber hier – weil ihre Ermittlungen und Entscheidungsprozesse schon abgeschlossen waren – sich schon in der Lage sah, am 13. November 2012 über den Antrag in der Sache - wenn auch mit für den Kläger negativem Ausgang - zu entscheiden, endet mit dem Zugang dieses Bescheids am 15. November 2012 auch die Sperrfrist des § 36 a Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII. Die Klage ist indes begründet, soweit der Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 13. November 2012 im Rahmen der Eingliederungshilfe die Übernahme der Kosten des Elternbeitrags für den Besuch der B. -D. Schule in B1. ab dem 15. November 2012 bis zum Ende des Schuljahrs 2012/2013 in Höhe von monatlich 505.- € erstrebt. Der angefochtene Bescheid erweist sich für diesen Zeitraum als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Lässt sich eine Jugendhilfemaßnahme – wie hier beim Schulbesuch - in zeitlich unterschiedliche Abschnitte unterteilen, kann auch im Falle einer ursprünglich unzulässigen Selbstbeschaffung ein Anspruch für einen nachfolgenden Zeitabschnitt in Betracht kommen, wenn die Selbstbeschaffung nachträglich zulässig geworden ist, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. April 2012 – 12 A 659/11 -, JAmt 2012, 548; Beschluss vom 18. Dezember 2013 – 12 B 1190/13 -, juris. Dies ist hier der Fall. Zwischen den Beteiligten ist zunächst unstreitig, dass der Kläger zu dem Personenkreis gehört, der gerade im Bereich schulischen Lernens Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII hat. Nach § 35 a Abs. 1 SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1.) ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und 2.) daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Nach § 35 a Abs. 1a SGB VIII ist hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 die Stellungnahme u. a. eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information herausgegebenen Fassung zu erstellen. Schließlich bestimmt § 36 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VIII, dass in den Fällen, in denen Hilfen nach § 35 a SGB VIII erforderlich sind, bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35 a Abs. 1 a SGB VIII abgegeben hat, beteiligt werden soll. Diesen Anforderungen ist hinsichtlich des mit Blick auf die vorgelegte Kinder- und jugendtherapeutische Stellungnahme des Diplom-Pädagogen und Psychotherapeuten vom 8. Juli 2012 genügt. Daraus ergibt sich klar, dass beim Kläger auf Grund seiner Erfahrungen in seiner Kindheit in B3. eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10 F 43.1) diagnostiziert wurde. Der Kläger ist aufgrund seiner posttraumatischen Belastungsstörung bei der Bewältigung der schulischen Anforderungen deutlich beeinträchtigt. Da er sich nur schlecht konzentrieren kann, wirkt er oft abwesend und braucht in der Schule und Zuhause Unterstützung, um seine Aufgaben zu erfüllen. Auch auf die normalen Lebensumstände wirkt sich die ausgeprägte Belastungsstörung negativ aus. So kann er nur schlecht ein- und durchschlafen, redet im Schlaf und wacht teilweise verängstigt auf, muss aber am nächsten Tag wieder fit für die Schule sein. Immer wieder beschäftigten ihn Kriegserlebnisse, die er vor seiner Auswanderung aus B3. erfahren hat. Auf Anforderungen oder Kritik von Lehrern oder Mitschülern reagiert er teils aggressiv oder fängt an zu weinen. Er ist infolge dieser Belastungen ein introvertierter Schüler mit wenig Selbstvertrauen und vielen Selbstzweifeln. Der Wechsel in die 5. Klasse auf die B. D. Schule hat zu einer deutlichen Entlastung geführt. Durch die kleinen Klassen und die beständige Rückmeldung gewinnt er allmählich an Selbstvertrauen und verbessert zunehmend seine Leistung. Aus kinder- und jugendpsychotherapeutischer Sicht ist deshalb wegen der diagnostizierten Störung eine seelische Behinderung im Sinne des § 35 a SGB VIII gegeben. So hat Herr L. in seiner Stellungnahme überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass neben strukturellen Maßnahmen innerhalb der Schule (kleine Lerngruppen, individuelle Förderung etc.) eine Weiterführung der begonnenen psychotherapeutischen Therapie unbedingt angezeigt ist, um die Schullaufbahn erfolgreich zu absolvieren. Bei Ausbleiben der erforderlichen Maßnahmen ist nach den nachvollziehbaren Darlegungen des Kinder- und Jugendtherapeuten eine Chronifizierung der Symptomatik zu befürchten. Es ist ferner wegen der durch die posttraumatische Belastungsstörung ausgelösten Probleme im Umgang mit Mitschülern und Lehrer auch von einer durch die seelische Erkrankung hervorgerufene Teilhabebeeinträchtigung auszugehen. Diese Beurteilung wird auch vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen, was sich schon daraus ergibt, dass er bereit ist, statt der Übernahme der Kosten des Besuchs einer Privatschule dem Kläger ambulante Eingliederungshilfe zu bewilligen. Die Klage scheitert auch nicht daran, dass der Besuch der privaten B. -D. Schule nach Einschätzung der Beklagten sich für den Kläger nicht als notwendig erforderliche und geeignete Maßnahme der Jugendhilfe darstellt. Auch bei der Selbstbeschaffung einer aus fachlichen Gründen abgelehnten bzw. vom Hilfeplan ausgeschlossenen Leistung ist im Hinblick auf § 36 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zunächst zu prüfen, ob der vom Jugendamt aufgestellte Hilfeplan verfahrensfehlerfrei zustande gekommen, nicht von sachfremden Erwägungen beeinflusst und fachlich vertretbar ist. Diese Prüfung erstreckt sich nicht allein auf eine Ergebniskontrolle sondern schließt eine rechtliche Bewertung der Begründung des Bescheides mit ein. Denn auch diese muss für den Adressaten nachvollziehbar erkennen lassen, ob in der gegebenen Situation eine Selbstbeschaffung angemessen ist. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 22. August 2014 – 12 A 3019/14 -, juris Hat das Jugendamt die beantragte Hilfe zu Recht abgelehnt, besteht weder ein Anspruch auf die begehrte Maßnahme der Eingliederungshilfe noch ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für eine selbstbeschaffte Hilfe. Nicht zuletzt hat die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Erziehungsberechtigten im Rahmen der Selbstbeschaffung dazu angehalten, nun für die von ihnen ergriffene Maßnahme eine fachliche Vertretbarkeit zu überprüfen und dies darzutun. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2012 - 5 C 21.11 -, BVerwGE 145, 1 ff.; Ausgehend von diesen Maßstäben kann das Gericht nur feststellen, dass die Beklagte die Grenzen fachlicher Vertretbarkeit bei ihrer Hilfeplanung überschritten hat. Es lässt sich nicht feststellen, dass das Hilfeplanverfahren ordnungsgemäß durchgeführt war. Es wurde bei der Entscheidungsfindung weder ein Vertreter der Schulaufsicht, des H. T. Gymnasiums, der B. D. Schule oder die letzte Grundschullehrerin oder der psychologische Sachverstand zum Hilfeplangespräch eingeladen. Das H. T. Gymnasium hat seine Bereitschaft, den Kläger aufzunehmen, ledig auf Grund der Leistungsbeurteilungen der B. D. Schule abgegeben. Das Gutachten von Herrn L. kannte sie nicht. Zwar ist gerichtsbekannt, dass das H. T. Gymnasium im Vergleich zu anderen Gymnasien in B1. kleinere Klassen hat. Das vom Beklagten genannte Zahlenverhältnis von nur 27 zu ansonsten 32 Schülern in der Unterstufe im Schuljahr 2012/2013 wird deshalb vom Gericht nicht bezweifelt. Aber auch dies sind im Vergleich zu bis zu 16 Schülern in der Unterstufe der B. D. Schule keine kleinen Klassen. Wenn man wissen will, ob der Kläger auch bei einer Klassengröße von 27 Schülern erfolgreich beschult werden und seinen den Anlagen entsprechenden schulischen Weg gehen kann, hätte es hierzu einer Klärung im Hilfeplanverfahren bedurft. Dies ist aber nicht geschehen. Auch im Bescheid vom 13. Oktober 2012 hat die Beklagte keine Erwägungen eingeführt, aus denen sich eine Überprüfung dieser Fragen erkennen lässt. Es heißt lediglich, dass am H. T. Gymnasium ein Platz zur Verfügung steht und deshalb der Vorrang der Schule der Übernahme der Schulkosten entgegensteht Es lässt sich deshalb nicht feststellen, dass die auf Grundlage des Hilfeplangesprächs getroffene Entscheidung frei von sachfremden Erwägungen und fachlich vertretbar ist. Dem Erfolg der Klage steht schließlich auch nicht die Freiwilligkeit des Elternbeitrags entgegen. Zwar hat das erkennende Gericht in der Vergangenheit in zwei Verfahren die gleiche Auffassung wie die Beklagte vertreten, VG Aachen, Urteile vom 13. September 2011 – 2 K 278/08 -, juris und vom 7. Dezember 2010 – 2 K 496/09 – juris. Das OVG NRW hat nach Anhörung des Schulleiters der B. D. Schule in beiden Verfahren diese Urteile geändert, Urteile vom 25. April 2012 – 12 A 659/12 -, juris und vom 21. Juni 2012 – 12 A 2229/11 – , juris. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Revision wurde in beiden Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Beschluss vom 26. Februar 2013 – 5 B 70.12 – und Beschluss vom 12.Juni.2013 – 5 B 49.12 -; Bei dieser Sachlage besteht für das erkennende Gericht keine Veranlassung, hinsichtlich der Verpflichtung des Jugendhilfeträgers zur Übernahme dieses Elternbeitrags von dieser obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.