Urteil
2 K 496/09
VG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Übernahme von "freiwilligen Elternhilfe-Beiträgen" einer privaten Ersatzschule nach § 35a SGB VIII besteht nicht; nur notwendige, vorbehaltlos geschuldete Kosten sind erstattungsfähig.
• Die Bezeichnung einer Leistung als "freiwillig" in vertraglichen Vereinbarungen und die tatsächliche Praxis der Schule sind für die Beurteilung der Erstattungsfähigkeit im Jugendhilferecht maßgeblich.
• Die alleinige Erklärung der Schule, Elternbeiträge seien für den Fortbestand erforderlich, begründet keinen Anspruch, wenn die Beiträge vertraglich als freiwillig ausgestaltet sind und bei Nichtzahlung bisher keine Sanktionen erfolgen.
Entscheidungsgründe
Keine Kostenübernahme freiwilliger Elternbeiträge einer privaten Ersatzschule nach § 35a SGB VIII • Ein Anspruch auf Übernahme von "freiwilligen Elternhilfe-Beiträgen" einer privaten Ersatzschule nach § 35a SGB VIII besteht nicht; nur notwendige, vorbehaltlos geschuldete Kosten sind erstattungsfähig. • Die Bezeichnung einer Leistung als "freiwillig" in vertraglichen Vereinbarungen und die tatsächliche Praxis der Schule sind für die Beurteilung der Erstattungsfähigkeit im Jugendhilferecht maßgeblich. • Die alleinige Erklärung der Schule, Elternbeiträge seien für den Fortbestand erforderlich, begründet keinen Anspruch, wenn die Beiträge vertraglich als freiwillig ausgestaltet sind und bei Nichtzahlung bisher keine Sanktionen erfolgen. Der Kläger, Schüler eines Gymnasiums mit ärztlich festgestellter Aufmerksamkeitsstörung und depressiver Verstimmung, wurde zur Probe an die private B.-D.-Schule aufgenommen. Die Eltern zahlten einen monatlichen Elternhilfe-Beitrag, der in Verträgen als "freiwillig" bezeichnet wurde. Das Jugendamt lehnte die Übernahme dieser Kosten im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII ab mit der Begründung, zunächst Angebote des öffentlichen Schulsystems hätten zu prüfen zu sein und die Elternbeiträge seien freiwillig. Der Kläger klagte auf Verpflichtung des Beklagten zur Kostenübernahme für den Zeitraum ab 17.10.2008 bis Ende des Schuljahres 2008/2009. Das Gericht hörte den Schulleiter und prüfte Verträge, Anerkennungsstatus und die tatsächliche Praxis der Schule hinsichtlich Nichtzahlung der Beiträge. • Rechtsgrundlage ist § 35a SGB VIII; Eingliederungshilfe ist für seelisch behinderte oder von seelischer Behinderung bedrohte Kinder vorgesehen und setzt fachliche Stellungnahmen voraus. • Anspruchsgegenstand sind nach herrschender Auslegung nur notwendige Kosten einer Maßnahme der Eingliederungshilfe, also solche Kosten, die mit Bewilligung unvermeidbar anfallen und vorbehaltlos geschuldet sind. • Die betreffenden Elternbeiträge sind vertraglich und in der Praxis als "freiwillige Elternhilfe-Beiträge" ausgestaltet; dies hat der Schulleiter im Termin bestätigt und das Gericht konnte keine Sanktionierbarkeit oder zwingende Verknüpfung der Zahlung mit dem Schulbesuch feststellen. • Die Schule ist als private Ersatzschule anerkannt und erhält staatliche Zuschüsse; die vertraglich vereinbarte Eigenleistung wird durch die freiwilligen Beiträge finanziert, ohne dass daraus rechtlich verpflichtende Zahlungsverpflichtungen der Eltern folgen. • Ein tatsächlicher oder faktischer Zwang zur Zahlung liegt nicht vor: bisher wurden Schüler nicht von der Beschulung ausgeschlossen, Beiträge nicht zwangsweise beigetrieben und bei Zahlungsschwierigkeiten Stundungen oder Verzicht praktiziert. • Daraus folgt, dass die fraglichen Zahlungen nicht zu den notwendigen, erstattungsfähigen Kosten im Sinne des § 35a SGB VIII gehören; selbst wenn die Schule die Beiträge wirtschaftlich dringend benötige, ändert dies nichts an ihrer rechtlichen Freiwilligkeit. • Die Entscheidung des Jugendamts ist daher nicht rechtswidrig, selbst wenn weitere Abklärungen zur gesundheitlichen Situation des Klägers unter Umständen erforderlich gewesen wären. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der als "freiwillig" vereinbarten Elternhilfe-Beiträge der B.-D.-Schule im Zeitraum ab 17.10.2008 bis Ende des Schuljahres 2008/2009, weil nach § 35a SGB VIII nur notwendige, vorbehaltlos geschuldete Kosten übernommen werden können. Die vertragliche und tatsächliche Ausgestaltung dieser Beiträge als freiwillig und das Fehlen von Sanktionen bei Nichtzahlung schließen eine Erstattungsverpflichtung aus. Die Entscheidung des Beklagten verletzt den Kläger nicht; eine künftige Abänderung der Vereinbarungen könnte jedoch die Rechtslage ändern, so dass unter geänderten Voraussetzungen eine Übernahme möglich wäre.