Urteil
2 K 278/08
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2011:0222.2K278.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der am 22. September 1995 geborene Kläger erstrebt mit der vorliegenden Klage für das Schuljahr 2007/2008 die Übernahme der Kosten der Beschulung durch die private B. -D. -Schule in B. aus Mitteln der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII. 3 Der 1995 geborene Kläger ist das zweitälteste von vier Kindern der Familie L. . Seine Kindheit war durch eine Häufung belastender Lebensumstände beeinflusst. So saß er mehrfach bei Autounfällen der Familie im Auto; die Unfälle verliefen teilweise glimpflich, teilweise wurden nahe Familienangehörige schwer verletzt. Im Oktober 2002 stellte man bei ihm einen Vorhofseptumdefekt, eine Öffnung in der Scheidewand zwischen den beiden Vorhöfen des Herzens, fest, die im Frühjahr 2003 in der Kinderklinik Bonn operativ versorgt wurde. Im Juli 2003 war er Opfer eines sexuellen Übergriffs, der mit einer Bestrafung des Täters geahndet wurde. Im Frühjahr 2004 wurde er Augenzeuge eines tödlichen Unfalls auf dem Schulhof der von ihm besuchten Grundschule. Im Januar 2005 trennten sich seine Eltern, zogen im Juni 2006 jedoch wieder zusammen. 4 Der Kläger, der von Juli 1998 bis Juli 2002 die Kindertagesstätte I.-----straße in B. besucht hatte, wurde im September 2002 an der Maria-Montessori-Grundschule, N.-----straße in B. eingeschult. Im Januar 2004 erfolgte der Schulwechsel auf die Gemeindeschule in M. (Belgien). Bereits die ersten Schuljahre des Klägers waren von schulischen Problemen, nicht zuletzt durch eine Lese-, Rechtschreibstörung, geprägt. Wegen der günstigen Rahmenbedingungen der Schule in Belgien (kleine Klassen, enge Strukturen, Förderunterricht) konnte der Schulalltag aber bewältigt werden. Im September 2006 wechselte der Kläger auf die Maria-Montessori-Gesamtschule inB.. Es zeigte sich, dass er mit den dort verfolgten Ansätzen des eigenverantwortlichen Lernens und der freien Wahl der Arbeit nicht zurecht kam. Es zeigten sich ferner erhebliche Konzentrationsstörungen und eine hohe Ablenkungsbereitschaft. Der Kläger litt unter dieser Situation und ließ zunehmend Schlaflosigkeit, innere Unruhe und Angststörungen erkennen. Darüber hinaus war sein Verhalten von depressiven Episoden geprägt. Die Klassenlehrerin vertrat die Auffassung, dass die Montessori-Gesamtschule für den Kläger völlig ungeeignet sei, allerdings konnte sie keinerlei alternative Möglichkeit der Beschulung vorschlagen. 5 Am 29. Mai 2007 stellten die Eltern des Klägers einen Antrag auf Förderung nach § 35 a SGB VIII für den Kläger. Im Hinblick auf die an der Maria-Montessori-Gesamtschule auftretenden Probleme hatten sie bereits vorab Kontakt mit der Klinik für Kinder- und Jugendspsychiatrie und -psychotherapie im Universitätsklinikum B. aufgenommen. In ihrem Gutachten vom 23. Mai 2007 kam die Direktorin der Klinik, Frau Prof. Dr. I1. -E. , zu der Diagnose einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10.F 90.0), einer Anpassungsstörung an die schulische Situation mit leichten depressiven Symptomen (ICD F 43.21), posttraumatische Belastungsstörungen - subklinisch - (ICD-10: F 43.1) sowie einer Lese-, Rechtschreibstörung (ICD-10 F 81.0). Aufgrund der bestehenden Aufmerksamkeitsstörungen sei der Kläger in der Bewältigung der Schulsituation trotz durchschnittlicher intellektueller Fähigkeiten stark beeinträchtigt. Die Voraussetzungen für Eingliederungshilfe seien als gegeben zu erachten. Neben einer medikamentösen Behandlung der Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung und regelmäßiger kinder- und jugendpsychiatrischer Verlaufskontrollen sei die aktuelle Beschulung zu überprüfen. Die dringende Empfehlung für den schulischen Bereich gehe dahin, dass der Kläger eine Beschulung in einer Klasse benötige, in der individuell auf den aktuellen Leistungsstand eingegangen werde; dies solle mit engeren Strukturvorgaben verbunden sein. 6 Dieses Gutachten leiteten die Eltern der Abteilung Eingliederungshilfe des Jugendamtes des Beklagten zu. Sie legten dar, dass sie nach den aufgetretenen Problemen an der Gesamtschule alternativ eine Beschulung durch eine Realschule erwogen hatten. An der I2. -K. -Realschule in B. habe man ihnen wegen der großen Klassen von einen Wechsel auf diese Schule dringend abgeraten. Eine Übernahme der Kosten einer Privatschule wurden von den Mitarbeiterinnen des Jugendamtes abgelehnt, da dies keine Eingliederungshilfe sei. Es sollte zunächst in gemeinsamen Gesprächen mit dem Jugendamt, der Maria-Montessori-Gesamtschule und den Eltern abgeklärt werden, welche Unterstützungsmöglichkeiten für den Kläger an dieser Schule beständen. 7 Am 27. August 2007 meldete sich die zuständige Mitarbeiterin des Beklagten bei den Eltern, um mit diesen über die Einrichtung einer Lerntherapie zu sprechen. Die Eltern erklärten daraufhin, dass der Kläger seit diesem Tag zur B. -D. -Schule in B. gehe, zunächst für eine Probewoche, wobei aber klar sei, dass er dort bleiben werde. Sie hätten diesen Schritt unternommen, weil sie sich von der Gesamtschule in keiner Weise ernst genommen fühlten. Entgegen allen vorherigen Absprachen der Schule mit den Eltern habe der Kläger die Klasse 5 nicht wiederholen können. Außerdem seien die Eltern der Ansicht, dass er die entstandenen Lücken in der Gesamtschule nicht aufholen könne. 8 Mit Bescheid vom 21. September 2007 lehnte der Beklagte den Antrag auf Übernahme der Kosten für die Beschulung auf der B. -D. -Schule ab. Ehe eine Entscheidung über das Begehren habe getroffen werden können, hätten die Eltern eigenständig entschieden, dass ihr Sohn nun zukünftig die B. -D. -Schule in B. besuche, so dass die Möglichkeit der Übernahme der Steuerungsverantwortung aufgrund eines Hilfeplans nicht mehr möglich sei. Es bestehe für den Jugendhilfeträger nun nicht mehr die Möglichkeit zu prüfen, wie sich der konkrete Bedarf des Klägers neben der Einrichtung einer Lerntherapie im Rahmen der Eingliederungshilfe darstelle. Darüber hinaus obliege die Frage der geeigneten Beschulung dem Schulträger und nicht dem Jugendhilfeträger. Solange der Schulträger davon ausgehe, dass eine Beschulung im öffentlichen Schulsystem sichergestellt sei, könne der Jugendhilfeträger lediglich Maßnahmen gewähren, die eine Teilhabe am entsprechenden öffentlichen Schulsystem ermöglichen. 9 Der Kläger erhob Widerspruch, den er im Wesentlichen damit begründete, dass der Beklagte bei ihm die Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nicht anerkennen würde. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2008, zugestellt am 15. Januar 2008, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Er erkenne die teihabebeeinträchtigung des Klägers sehr wohl. Ansonsten hätte er keine Maßnahmen der Eingliederungshilfe angeboten. Er verwies auf das Protokoll eines Hilfeplangesprächs vom 15. August 2007, in dem festgehalten sei, dass der Kläger für den weiteren Besuch der Maria-Montessori-Gesamtschule ergänzende Maßnahmen der Eingliederungshilfe benötige, die im Austausch mit der Schule weiter konkretisiert werden sollten. Bereits in diesem Gespräch sei die kurzfristige Einrichtung einer Lerntherapie angeboten worden. Der Wechsel zur B. -D. -Schule sei von den Eltern just zu dem Zeitpunkt umgesetzt worden, in dem der Jugendhilfeträger konkrete Maßnahmen der Eingliederungshilfe habe gewähren wollen. 10 Am 14. Februar 2008 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Er verwies darauf, dass nach der Einschätzung seiner früheren Klassenlehrerin die Maria-Montessori-Gesamtschule für ihn für völlig ungeeignet sei. Eine zunächst für sinnvoll erachtete Wiederholung der 5. Klasse sei von der Lehrerkonferenz der Schule revidiert und entgegen den Absprachen mit den Eltern eine Versetzung in die 6. Klasse beschlossen worden. Von der Realschule Europaplatz (das ist die "I2. -K. -Realschule") sei eine Aufnahme des Klägers mit der Begründung abgelehnt worden, dass er dort wegen der zu großen Klassen untergehen würde. Weitere Angebote für eine adäquate Beschulung des Klägers im öffentlichen Schulsystem entsprechend seinen Anlagen habe es nicht gegeben. Zur weiteren Begründung seines Klagebegehrens legte der Kläger im Laufe des Klageverfahrens eine gutachterliche Stellungnahme des Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie, Kinderarzt Dr. T. V. vor. Dort kam der Arzt nach den durchgeführten Untersuchungen zu den Diagnosen Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen, Hinweise auf ein Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom sowie anamnestische Hinweise auf eine Lese-, Rechtschreibstörung. Er unterstütze den Wechsel auf die private B. -D. -Schule, da dort für den Kläger am ehesten die für die schulische Integration notwendigen Voraussetzungen (kleine Lerngruppen mit festen Bezugspersonen, überschaubares System) gegeben seien. Soweit der Beklagte im weiteren Gang des Verfahrens vortrage, die B. -D. Schule sei seit dem 31. Juli 2007 als private Ersatzschule anerkannt und könne deshalb ab diesem Zeitpunkt kein Schulgeld mehr sondern nur noch freiwillige Elternzahlungen verlangen, weist der Kläger daraufhin, das seine Eltern unter dem 24. Oktober 2007 eine Vereinbarung mit der B. -D. -Schule getroffen habe, die von der vom Beklagten in das Verfahren eingeführten Vereinbarung abweiche. Danach beabsichtigten die Erziehungsberechtigten die Schule zukünftig zu fördern. Sie erklärten sich auf freiwilliger Basis ab dem 1. September 2007 bereit, die Schule mit einem zunächst gleichbleibenden Betrag in Höhe von monatlich 400 EUR zu fördern. Der Kläger äußerte erhebliche Zweifel an der Einstufung der "Freiwilligkeit" dieser Elternbeiträge. Die vereinbarten Zahlungen seien Geschäftsgrundlage des Schulbesuchs. Die Schule sei zur Aufrechterhaltung des Schulbetriebs, der nur zum Teil durch öffentliche Mittel finanziert werde, auf diese Gelder angewiesen. Wenn die Eltern die mit ihnen vereinbarten finanziellen Leistungen nicht erbringen würden, sei sein weiterer Schulbesuch an dieser Schule gefährdet. 11 Der Kläger beantragt, 12 1. den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 21. September 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 2008 zu verpflichten, ihm im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII für den Zeitraum ab dem 1. September 2007 bis zum Ende des Schuljahres 2007/2008 einschließlich der notwendigen Schülerfahrtkosten die Kosten der Beschulung an der B. -D. -Schule in B. zu bewilligen, 2. auszusprechen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorfahren notwendig war. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Er tritt der Klage unter Wiederholung und Vertiefung der versagenden Bescheide entgegen. Er verwies darauf, dass das Gericht im Eilverfahren den zuständigen Beamten der höheren Schulaufsichtsbehörde gehört habe, der die weitere Beschulung des Klägers an der Gesamtschule für möglich gehalten habe. Nach Durchführung einer umfassenden Beweisaufnahme führt der Beklagte in das Verfahren ein, dass er erst jetzt Kenntnis von einer seit August 2007 üblichen Vereinbarung zwischen den Eltern der an der B. -D. -Schule beschulten Kinder und der privaten Ersatzschule erhalten habe. Danach werde seit der Anerkennung als private Ersatzschule ab dem hier in Rede stehenden Schuljahr kein Schulgeld mehr erhoben, sondern nur noch freiwillige Spenden mit den Eltern vereinbart. Für Spenden habe der Jugendhilfeträger nicht aufzukommen. 16 Auf Grund des Beweisbeschlusses vom 29. November 2009 hatte das Gericht ein kinder- und jugendpsychiatrisches Sachverständigengutachten des Chefarztes der Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie des St. Marien Hospitals in E1. eingeholt. Wegen des Ergebnisses wird auf das ausführliche Gutachten vom 29. April 2010 Bezug genommen. Im Ergebnis hat das Gutachten unter ausführlicher Abhandlung verschiedener Beschulungsalternativen eine Beschulung des Klägers auf der B. -D. -Schule dringend empfohlen. Auf Wunsch des Beklagten hat der Gutachter sich in der mündlichen Verhandlung vom 19. Oktober 2010 den Fragen der Beteiligten gestellt und sein Gutachten verteidigt. Wegen der Einzelheiten wird auf die in der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19. Oktober 2010 verwiesen, in der die Fragen und die Ausführungen des Gutachters niedergelegt sind, verwiesen. 17 Das Gericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23. November 2010 den Schulleiter der B. -D. -Schule zu den Fragen von "Schulgeld" und "freiwilligen Elternbeiträgen" sowie zur Frage einer faktischen Verpflichtung der Eltern zur Erbringung "freiwilliger Elternbeiträge" als Zeugen gehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 23. November 2010 verwiesen. 18 Das Gericht hat ferner das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gleichen Rubrums 2 L 73/08, das im Ergebnis für den Kläger ohne Erfolg blieb, zur Entscheidung beigezogen und -soweit es für die Entscheidung von Bedeutung ist -auch gewürdigt. Wegen der ergangenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Aachen und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen wird auf den Akteninhalt verwiesen 19 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie die in den Verfahren 2 K 278/08 und 2 L 73/08 gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. 20 Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet. 21 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. 22 Entscheidungsgründe: 23 Der Einzelrichter konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung über die Klage entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben. 24 Die zulässige Klage ist unbegründet. 25 Der Kläger hat im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Übernahme von im Zeitraum ab dem 1. September 2007 bis zum Ende des Schuljahres 2007/2008 anfallende Kosten der Beschulung durch die B. -D. -Schule in B. . Der versagende Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 21. September 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 2008 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. 26 Es spricht aus Sicht des Einzelrichters alles dafür, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 35 a Abs. 1 SGB VIII erfüllt sind und auf Grund seines vom Gutachter Dr. N1. überzeugend beschriebenen Krankheitsbildes auch die B. -D. Schule die für ihn geeignete Schule zur Fortführung der schulischen Ausbildung ist. 27 Die Klage scheitert jedoch daran, dass ein etwaiger Bedarf des Klägers, der durch den Besuch der B. -D. -Schule gedeckt wird, nicht von einem zwingend zu erbringenden Kostenbeitrag abhängig ist, sondern von den Eltern nur "freiwillige Elternhilfe-Beiträge" gefordert werden. Im Rahmen des § 35a SGB VIII können aber nach Auffassung des erkennenden Gerichts nur die notwendigen Kosten einer Maßnahme der Eingliederungshilfe übernommen werden. Das sind die Kosten, die mit Bewilligung der Maßnahme unvermeidbar anfallen und deren Tragung vorbehaltlos geschuldet ist. Zu solchen notwendigen Kosten gehören die "freiwilligen Elternbeiträge" der B. -D. -Schule nicht. Der Einzelrichter hat zu dieser Problematik der "freiwilligen Elternbeiträgen" im Urteil vom 7. Dezember 2010 - 2 K 496/09 ausgeführt: 28 "Diese Auffassung des Gericht beruht zunächst auf einer Gesamtschau der die B. D. Schule betreibenden Gesellschaften und die zwischen ihnen und den Eltern getroffenen Vereinbarungen. Dabei hat der Einzelrichter insbesondere das Ergebnis der Vernehmung des Schulleiters als Zeugen im Termin zur mündlichen Verhandlung berücksichtigt. Im Jahr 1999 wurde die Schule unter dem Namen B. -D. -Schule private Schule B. GmbH zunächst als private Ergänzungsschule gegründet wurde. Seit dem 31. Juli 2007 ist die B. -D. -Schule private Schule B. GmbH als private Ersatzschule anerkannt. Daneben gibt es seit 2007 - ausweislich des Handelsregisterauszugs - die Gemeinnützige Schulverwaltungsgesellschaft mbH, deren Gegenstand das Beschaffen, Zurverfügungstellen und Verwalten von Eigenleistungen im Sinne des § 105 Abs. 5 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) vom 15. Februar 2005, GVNRW S.102, ist. Die erstgenannte Gesellschaft erbringt kurz zusammengefasst den Unterricht; bei ihr sind die Lehrer angestellt und von ihr sind auch die Räumlichkeiten, in denen der Unterricht erteilt wird, angemietet. Die gemeinnützige Schulverwaltungsgesellschaft mbH sorgt für die finanziellen Einnahmen. In beiden Gesellschaften ist der Schulleiter zugleich Geschäftsführer. Daneben gibt es noch einen Förderverein, der von den Eltern der Schüler getragen wird; er organisiert etwa die Bücherei, organisiert Schulfeste oder stellt Eltern ab, wenn dies für Ausflüge erforderlich ist. Das Einwerben von Mitteln für den Schulbetrieb ist für diesen Verein ausdrücklich nicht vorgesehen. Die Anerkennung als private Ersatzschule hat für die Schule zum einen zur Folge, dass sie staatliche Zuschüsse der Ersatzschulfinanzierung entsprechend den Vorgaben der §§ 105 ff. SchulG beanspruchen kann. Zum andern muss die Schule eine im Schulgesetz festgelegte Eigenleistung erbringen, ohne dass die gesetzlich festgelegten Details von Zuschuss und Eigenanteil für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits von Bedeutung ist. Diese Eigenleistung wurde nach Angaben des Schulleiters im Termin zur mündlichen Verhandlung durch die freiwilligen Zahlungen der Eltern finanziert. 29 In diesem Rahmen haben die Eltern des Klägers in einem Vertrag - entsprechend einem seit 2007 verwandten Muster - mit der gemeinnützigen Schulverwaltungsgesellschaft mbH vom 20. Oktober 2008 folgende Vereinbarung getroffen, die die Freiwilligkeit der von ihnen geforderten Leistung betont. Dort heißt es [wie im vorliegenden Verfahren in der mit den Eltern des Klägers geschlossenen Erklärung vom 24. August 2007]: 30 "Die Erziehungsberechtigten beabsichtigen, den Erfolg der B. D. Schule B. GmbH Privates Gymnasium für Jungen und Mädchen zukünftig zu fördern. Aus diesem Grund erklären sie sich auf freiwilliger Basis bereit, beginnend ab dem .... [im hier zu entscheidenden Verfahren 1. September 2007] .einen zunächst gleichbleibenden Betrag in Höhe von 400.- EUR monatlich als Elternhilfe-Beitrag an die Gemeinnützige Schulverwaltungsgesellschaft mbH zu zahlen. Dieser Elternhilfe-Beitrag dient vorrangig zur Aufbringung der Eigenleistung nach § 106 SchulG und darüberhinaus für Aufwendungen außerhalb der laufenden Schulkosten" 31 Ob die Eltern des Klägers darüberhinaus noch einen zusätzlichen seit 2009 verwendeten neuen Schulvertrag geschlossen haben ..... kann hier dahin stehen. In diesem (Muster-)Schulvertrag, der nach einer Revision der Schulaufsichtsbehörde in Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln im Frühjahr 2009 entwickelt wurde, schließt die B. D. Schule Private Schule B. GmbH einen Schulvertrag mit den jeweiligen Eltern ihrer Schüler, in dem im vorliegenden Zusammenhang § 7 von Bedeutung ist, der wie folgt lautet: 32 "(1) Die Schule erhebt kein Schulgeld, ist jedoch zur Erbringung ihrer Eigenleistung auf freiwillige Elternhilfe-Beiträge angewiesen. Diese wird in einer gesonderten Vereinbarung geregelt." 33 Nach den Angaben des Schulleiters bei seiner Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung [hier: vom 23. November 2010] haben bislang alle Eltern zwar die separate Vereinbarung zwischen der Gemeinnützigen Schulverwaltungsgesellschaft mbH und den Eltern unterzeichnet, aber noch nicht alle Eltern und Kinder den neuen Schulvertrag geschlossen. Es kann deshalb nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass die Eltern des Klägers einen solchen Schulvertrag abgeschlossen haben. Aber selbst wenn man unterstellt, dass die Eltern des Klägers einen solchen Schulvertrag geschlossen hätten, würde dies nicht zu einer abweichenden Beurteilung Anlass geben. Zwar wird einerseits in § 7 Abs. 1 des Schulvertrages die Angewiesenheit der Schule auf diese Geldmittel betont. Anderseits wird durch die Bezeichnung als "freiwillige Elternhilfe-Beiträge" und den Verweis auf die -..............[hier: am 24. August 2007 getroffene] - Vereinbarung der Eltern mit der gemeinnützigen Schulverwaltungsgesellschaft mbH die Freiwilligkeit dieser Elternhilfe-Beiträge bestätigt. Somit bringt die in jedem Fall von den Eltern des Klägers unterzeichnete separate Vereinbarung mit der Gemeinnützigen Schulverwaltungsgesellschaft mbH hinreichend klar zum Ausdruck, dass die Zahlungen nicht verpflichtende Voraussetzung der Beschulung des Klägers an der B. D. Schule sind, sondern auf freiwilliger Basis erfolgen. Die Schule muss sich deshalb an diesem objektiven Erklärungswert der mit den Eltern geschlossenen Vereinbarung festhalten lassen. 34 Dagegen kann der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, dass er bzw. seine gesetzlichen Vertreter sich zur Zahlung dieses Elternhilfe-Beitrages verpflichtet fühlten und deshalb nach dem Grundsatz "pacta sunt servanda" Zahlungen durch Erteilung einer Einzugsermächtigung erbracht hätten. Denn auch dieser Grundsatz des Vertragsrechts ändert nichts am Inhalt der geschlossenen Vereinbarungen, dass die von den Eltern geforderte Leistung "freiwillig" ist und eben bei mangelnder finanzieller Leistungsfähigkeit unterbleiben kann. 35 Die Freiwilligkeit des Elternhilfe-Beitrags ist auch im Übrigen durch das Ergebnis der Beweisaufnahme bestätigt worden. Entgegen dem Vortrag des Klägers besteht insbesondere kein faktischer Zwang zur Zahlung des Elternhilfe-Beitrags. Zwar wusste der Schulleiter bei seiner Vernehmung zu verdeutlichen, dass diese Beiträge für den Betrieb der Schule von großer Bedeutung sind. Er hat ausgeführt, dass die wirtschaftliche Krise die Einnahmen der Schule stark belastet hat. Der Schule entstehen danach jährlich Fehlbeträge in einer Größenordnung von 65.000 EUR bis 110.000 EUR, weil die Eltern den vereinbarten freiwilligen Elternhilfe-Beitrag nicht bezahlen können. Zugleich hat er aber auch dargelegt, dass die Nichtzahlung der freiwilligen Leistungen für den Schüler keine negativen Folgen hat. So ist nach seinen Angaben an der B. D. Schule noch nie ein Schüler abgewiesen worden, weil die finanziellen Voraussetzungen für einen freiwilligen Elternbeitrag nicht gegeben waren. Seit der Anerkennung als private Ersatzschule ist bislang noch nie gegen Eltern, die den Elternhilfe-Beitrag nicht zahlen können, dessen zwangsweise Beitreibung veranlasst worden. Es ist auch weder ein Schulvertrag gekündigt, noch die weitere Beschulung eines Kindes beendet worden, weil der Elternbeitrag nicht gezahlt wurde. Dies alles ist bisher möglich, weil eine vermögende Elternschaft vorhanden ist, die am Fortbestand der Schule interessiert ist und in der Vergangenheit immer wieder bereit war, an der Deckung der Lücken mitzuarbeiten. Das hat seinen Grund vermutlich in der dort geleisteten pädagogischen Arbeit und ihren Erfolgen. Zumindest seit 2007 umfasst die Schule die Sekundarstufen 1 und 2, in denen Unterricht nach gymnasialen Lehrplänen erteilt wird. Nach den Darlegungen des Schulleiters im Termin zur mündlichen Verhandlung arbeitet die Schule nach einem besonderen pädagogischen Konzept, das in Zusammenarbeit mit dem erziehungswissenschaftlichen Institut an der RWTH Aachen und dessen früheren Leiters, Prof. Dr. G. Q. , entwickelt und umgesetzt wurde. Dieses Konzept hat u.a. den Anspruch, auch Schüler mit einer bis zur Aufnahme in diese Schule schwierig verlaufenden Schullaufbahn erfolgreich zu beschulen. Nach den Bekundungen des Schulleiters im Termin zur mündlichen Verhandlung hat bislang kein Schüler die Schule verlassen, ohne vorher im Rahmen der zentralen Prüfungsverfahren einen Schulabschluss zu erreichen. Das Gericht hat bislang keinen Anhaltspunkt an der Richtigkeit dieser Angaben zum Leistungsbild wie zu den finanziellen Möglichkeiten der Schule zu zweifeln. 36 Die vom Gericht angenommene Freiwilligkeit der Elternhilfe-Beiträge wird auch nicht dadurch zweifelhaft, weil es nach den Angaben des Schulleiters bei temporärer Leistungsunfähigkeit bezüglich dieser Gelder zu einer Stundung, Ratenzahlung oder einem Verzicht des entsprechenden Kostenbeitrags der Eltern kommen könne. Es mag sein, dass die Schule hofft, mit Vorschlägen wie Stundung und Ratenzahlung den Eingang der freiwilligen Elternhilfe-Beiträge sichern zu können. Eine solche Verfahrensweise dürfte aber mit Blick auf den Inhalt der oben dargelegten vertraglichen Vereinbarungen mit den Eltern rechtlich keine Grundlage haben und ist deshalb nicht geeignet, von der Einschätzung "eines freiwilligen Elternbeitrages" abzurücken. 37 Schließlich gibt auch die ........ im Rahmen der Überprüfung der Gemeinnützigkeit vorgetragene Bewertung des Finanzamts, dass diese freiwillige Zahlungen der Eltern als Schulgeld und nicht als Spenden zu behandeln sind, keine Veranlassung zu einer abweichenden Entscheidung hinsichtlich der Bewertung der Freiwilligkeit der Zahlung. Es steht einem Verwaltungsgericht nicht zu, solche vom Finanzamt vorgenommenen Bewertungen aus Sicht des geltenden Steuerrechts abschließend zu beurteilen. Um überhaupt die Rechtsauffassung des Finanzamts nachvollziehen zu können, fehlen dem erkennenden Gericht schon die erforderlichen Unterlagen (u.a. Vermerk über das Gespräch mit der Schule vom Oktober 2010). im Übrigen hat über die dort erörterte steuerrechtliche Frage das Finanzgericht und nicht das Verwaltungsgericht zu befinden. Andererseits ist die vom Finanzamt zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung, es handle sich um keinen freiwilligen Elternbeitrag sondern um Schulgeld nicht bindend für die Rechtsanwendung des erkennenden Gerichts, das eine Entscheidung auf dem Gebiet des Jugendhilferechts zu treffen hat. 38 Das Gericht verkennt bei seiner Entscheidung nicht das Dilemma des Schulträgers einer privaten Ersatzschule, der als "armer Schulträger" beim Betrieb solcher Schulen ein Vielzahl von verfassungs- und schulrechtliche Vorgaben (z.B. Art. 7 Abs. 4 GG und Art 8 Verf. NRW, §§ 105 f. SchulG NRW, Ersatzschulfinanzierungsverordnung einschließlich zahlreicher einschlägiger Erlasse) zu berücksichtigen hat. Darüber hinaus hat er steuerrechtliche Vorgaben (zur Frage der Gemeinnützigkeit) und im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auch noch sozialrechtliche Vorschriften und Grundsätze zu beachten, die sämtlich häufig weder miteinander kompatibel, noch auch nur ansatzweise aufeinander abgestimmt sind. Der erforderliche Darstellung der Einnahmenseite gegenüber der Schulbehörde, kann dann zu einer nachteiligen Bewertung durch die Finanzbehörden oder hier durch das Jugendamt bzw. das Verwaltungsgericht führen. Dennoch muss den Verlautbarungen des Schulträgers gegenüber Schulbehörden und den Vereinbarungen mit dem Eltern auch für die Behandlung durch andere Behörden besondere Bedeutung zukommen. Die Berücksichtigung des geschilderten Dilemmas kann nicht dazu führen, von der mit den Eltern vereinbarten "Freiwilligkeit" der Zahlung abzusehen, weil dieser Terminus nur zur Vermeidung von Nachteilen bei der Ersatzschulfinanzierung gewählt wurde. Der Schulträger muss sich vielmehr auch im Jugendhilferecht an seinen Darlegungen zum "Kerngeschäft Schule" gegenüber Schulträgern und Eltern festhalten lassen. 39 Es ist mit Blick auf die oben bereits geschilderte Einsatzbereitschaft der vermögenden Elternschaft nicht ersichtlich, dass mit dieser Entscheidung der Bestand der Schule gefährdet wird. 40 Abschließend will das Gericht darauf hinweisen, dass damit weder für die Zukunft ausgeschlossen ist, nach einer entsprechenden Abänderung der Vereinbarungen mit den Eltern, den Elternbeitrag als Kosten einer jugendhilferechtlichen Maßnahmen - das Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen einmal unterstellt - übernehmen zu lassen. Noch ist dem Beklagten möglich, zukünftig in anderen vergleichbaren Fällen Hilfe Suchende, die eine private Ergänzungsschule besuchen wollen, an die B. D. Schule zu verweisen, weil dort ein bestehender Hilfebedarf durch eine besondere Beschulung "kostenlos" möglich ist. Ob und welche Schüler die Schule zu solchen Konditionen aufnimmt, entscheidet auch weiterhin allein die B. D. Schule, ohne dass sie ihre Kalkulation gegenüber dem Jugendamt offenlegen muss. Die bisherige Praxis der Schule, Kinder, die die Schule bereits besuchen, vor dem Auf und Ab des Wirtschaftlebens zu schützen und ihnen den weiteren Besuch der bisherigen Schule auch dann zu ermöglichen, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern keine Zahlung eines freiwilligen Beitrags mehr zulassen, sollte aus Sicht des Gerichts auch weiterhin Vorrang vor der Aufnahme weiterer Kinder mittelloser Eltern genießen." 41 Auch nach nochmaliger intensiver Befassung mit diesen Fragen sieht das Gericht keine Veranlassung von diesen Erwägungen abzuweichen. 42 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. 43 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). 44 Die Berufung war zuzulassen, nachdem das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im Parallelverfahren die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 7. Dezember 2010 - 2 K 496/09 - mit Beschluss vom 28. Juli 2011 - 12 A 659/11 - wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen hat. 45