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Beschluss

10 B 617/09

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Ordnungsverfügung nach § 61 Abs. 1 BauO NRW, die die Nutzung einer Hoffläche zu Lagerzwecken untersagt und Räumung anordnet, ist im vorläufigen Rechtsschutz grundsätzlich zulässig, wenn die Nutzung formell illegal ist. • Eine Nutzungsuntersagung kann ermessensfehlerfrei allein auf die formelle Illegalität gestützt werden, weil ansonsten rechtswidrige Nutzungen bis zur Bestandskraft fortgeführt würden. • Für die Genehmigungsfreiheit trägt der Betroffene die Darlegungs- und Beweislast; eine alte Einfriedigungsgenehmigung begründet keine Genehmigung oder Duldung für eine Lagernutzung. • Eine Beseitigungsverfügung ist zulässig, wenn Beseitigung ohne nennenswerte Substanzbeeinträchtigung möglich ist. • Die Ordnungsbehörde ist nicht gehalten, eine Interessenabwägung zu Gunsten des Betroffenen vorzunehmen, wenn dieser nicht bereit ist, einen Bauantrag zu stellen und die Genehmigungsfähigkeit zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Formelle Illegalität rechtfertigt Nutzungsuntersagung und Räumungsanordnung • Die Ordnungsverfügung nach § 61 Abs. 1 BauO NRW, die die Nutzung einer Hoffläche zu Lagerzwecken untersagt und Räumung anordnet, ist im vorläufigen Rechtsschutz grundsätzlich zulässig, wenn die Nutzung formell illegal ist. • Eine Nutzungsuntersagung kann ermessensfehlerfrei allein auf die formelle Illegalität gestützt werden, weil ansonsten rechtswidrige Nutzungen bis zur Bestandskraft fortgeführt würden. • Für die Genehmigungsfreiheit trägt der Betroffene die Darlegungs- und Beweislast; eine alte Einfriedigungsgenehmigung begründet keine Genehmigung oder Duldung für eine Lagernutzung. • Eine Beseitigungsverfügung ist zulässig, wenn Beseitigung ohne nennenswerte Substanzbeeinträchtigung möglich ist. • Die Ordnungsbehörde ist nicht gehalten, eine Interessenabwägung zu Gunsten des Betroffenen vorzunehmen, wenn dieser nicht bereit ist, einen Bauantrag zu stellen und die Genehmigungsfähigkeit zu prüfen. Die Antragstellerin betreibt auf einem Grundstück eine gewerbliche Tätigkeit und nutzte eine etwa 1.700 m² große Hoffläche zu Lagerzwecken. Der Antragsgegner erließ am 23. Januar 2009 eine Ordnungsverfügung nach § 61 Abs. 1 BauO NRW, die die Nutzung der Hoffläche als Lager untersagte und deren Räumung anordnete. Die Antragstellerin klagte und begehrte in einem Eilverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; sie rügte insbesondere, die Nutzung sei genehmigungsfrei oder geduldet. Im Beschwerdeverfahren gab die Antragstellerin an, aus Kostengründen keinen Bauantrag stellen zu wollen und berief sich auf eine frühere Einfriedigungsgenehmigung aus 1968. Der Antragsgegner stützte die Verfügung auf formelle Illegalität und dokumentierte bei einer Ortsbesichtigung Lagerungen auf der Hoffläche. • Anwendbarkeit der Bauordnung NRW: Die Betriebsausübung der Antragstellerin seit 2000 macht die Vorschriften der BauO NRW anwendbar; eine bloße Vergleichbarkeit mit einem Vorgängerbetrieb reicht nicht aus. • Ermessen der Bauaufsichtsbehörde: Nach § 61 Abs. 1 BauO NRW obliegt der Bauaufsichtsbehörde die Pflicht, erforderliche Maßnahmen zu treffen; bei summarischer Prüfung ist die Verfügung offensichtlich rechtmäßig. • Formelle Illegalität als ausreichender Rechtfertigungsgrund: Nutzungsuntersagungen dürfen regelmäßig auf formeller Illegalität beruhen, weil sonst rechtswidrige Nutzungen bis zur Verfahrensklärung fortgeführt würden und genehmigungswillige Betroffene benachteiligt würden. • Genehmigungsbedürftigkeit und Darlegungslast: Die Nutzung der Hoffläche ist genehmigungspflichtig, insbesondere da es sich um Außenbereichsfläche und über 300 m² handelt; wer Genehmigungsfreiheit oder Duldung behauptet, trägt die Darlegungs- und Beweislast. • Fehlende Duldung oder Genehmigung: Die vorgelegte Einfriedigungsgenehmigung von 1968 und die Betriebsbeschreibung begründen keine Genehmigung oder Duldung für die Lagernutzung; eine aktive Duldung liegt nicht vor. • Verhältnismäßigkeit und Bauantrag: Eine Untersagung wäre nur unverhältnismäßig, wenn ein Bauantrag gestellt wäre und von der Behörde als genehmigungsfähig angesehen würde; die Antragstellerin hat erklärt, keinen Antrag stellen zu wollen. • Umwelt- und Schutzinteressen: Die Lagerung unterschiedlicher Stoffe auf nicht wasserdicht befestigter Hoffläche kann Gefahren für Boden und Grundwasser begründen, die bis zur Klärung im Hauptsacheverfahren nicht hingenommen werden müssen. • Beweiswürdigung: Lichtbilder der Ortsbesichtigung belegen die tatsächliche Nutzung als Lager am 22. Januar 2009; entgegenstehende Schutzbehauptungen sind damit widerlegt. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen; die angefochtene Ordnungsverfügung vom 23. Januar 2009 bleibt in vollem Umfang wirksam. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die auf formelle Illegalität gestützte Nutzungsuntersagung und Räumungsanordnung für die Hoffläche bestätigt, weil die Nutzung genehmigungspflichtig und weder genehmigt noch geduldet ist. Eine Interessenabwägung fällt nicht zu Gunsten der Antragstellerin aus, zumal sie keinen Bauantrag stellen will und damit die Möglichkeit zur Legalisierung nicht nutzt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.