Beschluss
4 B 45/06
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2006:1218.4B45.06.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Widerrufsverfügung vom 04.10.2006 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,-- € festgesetzt. Der Antragstellerin wird für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt unter Beiordnung von Rechtsanwältin B., B-Stadt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin ist armenische Volks- und Staatsangehörige. Gemeinsam mit ihrer Familie reiste sie im Mai 1996 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte die Gewährung politischen Asyls mit der Begründung, als armenische Volkszugehörige in Aserbaidschan politisch verfolgt worden zu sein. Nach Ablehnung ihres Asylbegehrens erhob die Familie dagegen Klage, aufgrund derer das Bundesamt durch Urteil vom 27.09.1999 (14 A 334/96) verpflichtet wurde, alle Familienmitglieder als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen darauf abgestellt, dass es sich um aserbaidschanische Staatsangehörige handele, die dort landesweit einer mittelbaren Gruppenverfolgung unterlägen. Die Familie erhielt daraufhin Reiseausweise und unbefristete Aufenthaltserlaubnisse. 2 Nachdem es innerhalb der Familie zu gewalttätigen Konflikten gekommen war, erfolgte am 28.06.2005 eine Vorsprache bei der Ausländerbehörde unter Vorlage armenischer Pässe. Die Familie wolle nunmehr nach Armenien zurückkehren. Das von der Ausländerbehörde informierte Bundesamt nahm daraufhin mit Bescheid vom 28.11.2005 die Asylanerkennung und die Feststellung des § 51 Abs. 1 AuslG zurück und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 - 7 AufenthG nicht vorlägen. Am 27.07.2006 teilte das Bundesamt der Ausländerbehörde mit, dass der Rücknahmebescheid gegenüber sämtlichen Familienmitgliedern rechtmäßig zugestellt worden sei und deshalb in Kürze eine Mitteilung über die Bestandskraft erfolgen werde. 3 Bereits mit Bescheid vom 21.02.2006 hatte der Antragsgegner die Aufenthaltserlaubnis des Ehemannes und Sohnes der Antragstellerin widerrufen; der Widerrufsbescheid ist bestandskräftig geworden. Die zwischenzeitlich andernorts wohnhafte Antragstellerin erhielt am 19.06.2006 zunächst noch einen auf sechs Monate befristeten neuen Reiseausweis mit Niederlassungserlaubnis. Nach durchgeführtem Anhörungsverfahren widerrief der Antragsgegner mit Bescheid vom 04.10.2006 den Aufenthaltstitel der Antragstellerin gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG, ordnete die sofortige Vollziehung an und forderte sie auf, binnen eines Monats auszureisen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihr die Abschiebung nach Armenien angedroht. Im Rahmen der Ermessenserwägungen führte der Antragsgegner aus, dass keine schutzwürdigen Interessen der Antragstellerin am Fortbestand des Aufenthaltstitels bestünden, nachdem sie im Asylverfahren falsche Angaben gemacht habe und bei wahrheitsgemäßer Mitteilung von Identität und Staatsangehörigkeit wohl keine Asylanerkennung erhalten hätte. Eine Integration in den deutschen Arbeitsmarkt liege offenbar nicht vor; eine im Übrigen nach zehn Jahren teilweise eingetretene Integration führe ebenfalls nicht zu einer anderen Ermessensausübung, weil die Antragstellerin vorsätzlich über ihre Identität getäuscht habe. Das überwiegende öffentliche Interesse am Widerruf liege darin, erschlichene Aufenthalte konsequent zu beenden und zu verhindern, dass öffentliche Leistungen nicht weiter in Anspruch genommen würden. Das „öffentliche Interesse an der Aufhebung der aufschiebenden Wirkung“ bestehe darin, dass die Antragstellerin der Bundesrepublik Deutschland während der Rechtsbehelfsfrist und eines eventuellen Klageverfahrens nicht durch den Bezug von Arbeitslosengeld II zur Last falle. Ihr Interesse an einem weiteren Verbleib sei vor dem Hintergrund, dass sie den Aufenthaltstitel durch falsche Angaben erwirkt habe, kaum schutzwürdig. Die im Rahmen der durchgeführten Anhörung beschriebenen Suizidversuche könnten allenfalls ein inländisches Vollstreckungshindernis darstellen, das der Abschiebungsandrohung nicht entgegenstehe und im Rahmen des Vollzugs zu prüfen sei. Befürchtete Repressalien durch den Ehemann im Falle einer Rückkehr nach Armenien könnten allenfalls zu einem zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernis führen, welches vom Bundesamt zu prüfen sei. 4 Der Bescheid wurde der Antragstellerin am 09.10.2006 zugestellt. Mit Schreiben vom 06.10., Eingang bei der Antragsgegnerin am 09.10.2006, übersandte die Antragstellerin einen unbefristeten Arbeitsvertrag über eine geringfügige Beschäftigung als Call-Center-Agent ab 01.09.2006. Die Gültigkeit des Vertrages wurde davon abhängig gemacht, dass bei Dienstantritt ordnungsgemäße Arbeitspapiere übergeben werden. Laut weiterer Bescheinigung des Arbeitgebers könne diese Tätigkeit zum Vollzeitjob ausgeweitet werden. 5 Am 06.11.2006 hat die Antragstellerin gegen den Widerrufsbescheid Widerspruch eingelegt und zugleich bei Gericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie ist der Auffassung, dass der Antragsgegner das ihm zustehende pflichtgemäße Ermessen im Rahmen der Widerrufsentscheidung nicht ordnungsgemäß betätigt habe. Entsprechend § 55 Abs. 3 AufenthG seien auch die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts nebst bisheriger Integrationsleistung sowie schutzwürdige persönliche, wirtschaftliche und sonstige Bindungen der Antragstellerin zu berücksichtigen. 6 Hinsichtlich der persönlichen Umstände weist sie darauf hin, dass sie in einem patriarchalischen System aufgewachsen sei, in dem immer nur der Ehemann die familiären Entscheidungen treffe. So habe allein ihr Ehemann beschlossen, dass die Familie das Heimatland Armenien verlasse und mit falschen Papieren in die Bundesrepublik Deutschland einreise. Die richtigen Papiere habe sie später gemeinsam mit ihrem Ehemann freiwillig bei der Ausländerbehörde vorgelegt. 7 Während ihres zehnjährigen Aufenthaltes habe die Antragstellerin überwiegend gearbeitet, die Familie ernährt und nebenher den Haushalt geführt. Sie sei im Besitz einer Arbeitsberechtigung nach § 2 Arbeitsgenehmigungsverordnung und bis zum 31.07.2005 vollschichtig erwerbstätig gewesen. Gemäß Arbeitslosengeldbescheid vom 23.02.2006 habe sie bis zum 22.07.2006 Arbeitslosengeld gemäß § 117 SGB III bezogen. Aufgrund von erheblichen Familienschwierigkeiten sei sie von ihrem Ehemann misshandelt worden und ins Frauenhaus geflohen. Es sei zu einem Zusammenbruch mit Suizidversuchen gekommen. Nach der Trennung habe sie wieder eine Erwerbstätigkeit im Call-Center aufgenommen und sogar die Aussicht gehabt, ihre Erwerbstätigkeit zu einer Vollzeitarbeit auszuweiten. 8 Die von ihr und ihrer Tochter erlittenen Misshandlungen durch den Ehemann/Vater hätten dazu geführt, dass den Eltern für die Tochter zunächst das Aufenthaltsbestimmungsrecht und später die gesamte elterliche Sorge entzogen worden sei. Am 15.12.2004 habe die Antragstellerin einen ersten Suizidversuch begangen. Nach einer erneuten „Eskalation“ im März 2005 sei sie mit ihren Kindern ins Frauenhaus geflohen und habe beschlossen, sich von ihrem Mann zu trennen, sei dann aber im Juni 2005 zu ihm zurückgekehrt. Nach einem gescheiterten Versöhnungsversuch sei sie im Oktober 2005 wiederum ins Frauenhaus geflohen und im Dezember 2005 endgültig gemeinsam mit dem Sohn ausgezogen. Mit Beschluss vom 11.04.2006 sei ihrem Ehemann das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den gemeinsamen Sohn entzogen worden mit der Begründung, dass sie, die Antragstellerin, deutlich besser integriert sei. 9 Ferner müsse im Rahmen der Ermessensentscheidung auch eine eventuell ungesicherte oder gefährliche persönliche Lage im Falle der Rückkehr nach Armenien berücksichtigt werden. In Armenien wäre sie gezwungen, bei ihrem Mann zu verbleiben. Sie wäre ihm dann hilflos ausgeliefert. Sie habe mit weiteren Gewalttätigkeiten bis hin zur Gefahr des Totschlags zu rechnen. Familienangehörige ihres Mannes hätten sie ebenfalls schon jetzt bedroht. Wenn sie sich in Armenien von ihrem Ehemann trennen würde, verlöre sie auch den Sohn und würde von der armenischen Gesellschaft als Freiwild betrachtet. 10 Seit sie gemeinsam mit ihrem Sohn eine eigene Wohnung habe und eine sozialpädagogische Betreuung erfahre, habe sich ihre gesundheitliche Situation wieder stabilisiert. Im Falle einer erzwungenen Rückkehr nach Armenien bestehe allerdings die Gefahr erneuter Suizidalität. 11 Die Antragstellerin beantragt, 12 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 14.02.2006 wiederherzustellen und ihr für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen. 13 Der Antragsgegner beantragt, 14 den Antrag abzulehnen. 15 Er verweist auf den Inhalt des ergangenen Bescheides und trägt ergänzend vor, dass die Antragstellerin die falschen Angaben im Rahmen des Asylverfahrens erst eingeräumt habe, nachdem ihr die wahren Personalien vorgehalten worden seien. Weiter sei ermittelt worden, dass sie bis zum 31.12.2004 keine für eine Arbeitsaufnahme erforderliche Arbeitserlaubnis gehabt habe. Danach könne sie kurze Zeit beschäftigt gewesen sein. Seit dem 01.07.2005 bestreite sie ihren Lebensunterhalt ausschließlich aus öffentlichen Leistungen. In den deutschen Arbeitsmarkt sei sie deshalb nicht integriert. 16 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners verwiesen. II. 17 Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist, soweit er sich gegen den Widerruf der Niederlassungserlaubnis richtet, als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, soweit er sich gegen die gleichzeitig verfügte Androhung der Abschiebung richtet, als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zulässig und insgesamt begründet. 18 Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung des privaten Aufschubinteresses einerseits und des öffentlichen Interesses an einer Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. In diese Abwägung sind auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes einzustellen, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheint. Lässt sich dabei die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne weiteres feststellen, ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrig ergangenen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich der angefochtene Bescheid nach summarischer Prüfung allerdings als offensichtlich rechtmäßig, so bedarf es bezüglich der für sofort vollziehbar erklärten Verfügung neben der offensichtlichen Rechtmäßigkeit noch eines besonderen öffentlichen Vollziehungsinteresses, welches mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes selbst nicht identisch ist. Erweist sich die angefochtene Verfügung als offensichtlich rechtmäßig und handelt es sich um einen Fall des gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs (hier gemäß § 248 Abs. 1 LVwG bezüglich der Abschiebungsandrohung), führt dies regelmäßig zur Ablehnung des Antrages (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 06.08.1991, SchlHAnz 1991, 220, 221 und Beschluss vom 26.07.1991, InfAuslR 1992, 132 ). 19 Lässt sich bei der Prüfung weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die evidente Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung feststellen, bedarf es zur Entscheidung einer weiteren Interessenabwägung. Diese Abwägung zwischen Aufschub- und Vollziehungsinteresse erfordert eine Berücksichtigung der Folgen, die eintreten, wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache hingegen Erfolg hätte. Diese Auswirkungen sind zu vergleichen mit den Nachteilen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt würde, dem Rechtsbehelf in der Hauptsache aber der Erfolg versagt wäre. 20 Nach diesen Grundsätzen ist dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches stattzugeben, da sich jedenfalls eine offensichtliche Rechtmäßigkeit des Widerrufes nicht feststellen lässt. Ob der Bescheid hingegen offensichtlich rechtswidrig ist, kann dahinstehen; sollte dem nicht so sein, fällst jedenfalls die erweiterte Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin aus. 21 Rechtsgrundlage für den angegriffenen Bescheid ist § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG. Danach kann der Aufenthaltstitel des Ausländers außer in den Fällen des Abs. 2 nur widerrufen werden, wenn seine Anerkennung als Asylberechtigter oder seine Rechtsstellung als Flüchtling erlischt oder unwirksam wird. Die tatbestandlichen Voraussetzungen liegen vor, die Asylanerkennung der Antragstellerin ist durch die bestandskräftige Rücknahme des Anerkennungsbescheides unwirksam geworden. 22 Die anzustellende Ermessensentscheidung ist nur im Rahmen des § 114 VwGO überprüfbar, unterliegt aber dennoch bereits nach summarischer Überprüfung erheblichen rechtlichen Bedenken. Der Gesetzgeber eröffnet der Ausländerbehörde in den Fällen des § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG einen weiten Spielraum. Die Behörde darf grundsätzlich davon ausgehen, dass bei Erlöschen oder Unwirksamwerden der Asylanerkennung in der Regel auch ein gewichtiges öffentliches Interesse an dem Widerruf des asylbedingten Aufenthaltstitels besteht. Allerdings müssen dennoch sämtliche Umstände des Einzelfalles und damit auch die schutzwürdigen Belange des Ausländers an einem weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland in den Blick genommen werden (vgl. BVerwG, U. v. 20.02.2003 - 1 C 13/02 - zu § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG, in Juris). 23 Hiervon ausgehend ist festzustellen, dass der Antragsgegner von dem ihm zustehenden Ermessen bislang in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Die Ermessensbetätigung bei Widerruf des asylbedingten Aufenthaltstitels hat sich an den gesetzlichen Vorgaben des § 55 Abs. 3 AufenthG zu orientieren (Renner, AuslR, 8. Aufl., § 52 Rdnr. 10; Heilbronner, AuslR, Stand Juni 2006, Rdnr. 12 und 32; VGH Baden-Württemberg, B. v. 11.02.2005 - 11 S 1170/04 - in Juris). Ebenso wie bei der Ausweisung sind insbesondere die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers zu berücksichtigen; darüber hinaus auch die individuellen Chancen einer erfolgreichen Wiedereingliederung in die Verhältnisse im Heimatland (Heilbronner aaO mit Verweis auf Hess. VGH, B. v. 28.05.2003, InfAuslR 2003, 400-402). 24 Dem wird die angefochtene Widerrufsentscheidung nicht gerecht. Die von der Antragstellerin schon im Anhörungsverfahren vorgetragenen persönlichen und gesundheitlichen Aspekte wurden vielmehr komplett ausgeblendet und lediglich im Rahmen der Abschiebungsandrohung berücksichtigt mit dem Hinweis, dass eine etwaige Reiseunfähigkeit aufgrund Suizidgefahr berücksichtigt werden könne, sobald die Abschiebung bevorstehe und dass die Gefahr erneuter und vermehrter Gewalttätigkeiten von Seiten des Ehemannes im Falle einer gemeinsamen Rückkehr nach Armenien als zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis lediglich vom Bundesamt im Rahmen der asylverfahrensrechtlichen Zuständigkeit berücksichtigt werden könne. Darüber hinaus ist auch die von der Antragstellerin geltend gemachte Integrationsleistung nicht ausreichend gewürdigt und abgewogen. Hinsichtlich der tatsächlichen Prämissen wäre dem Vortrag weiter nachzugehen, um zu klären, in welchen Zeiten die Antragstellerin während ihres zehnjährigen Aufenthaltes tatsächlich arbeitstätig gewesen ist. Die diesbezüglichen Angaben der Beteiligten sind noch widersprüchlich. Nicht berücksichtigt worden ist zudem, dass die Antragstellerin ab 01.09.2006 einen unbefristeten Arbeitsvertrag zur Aufnahme einer Tätigkeit in einem Call-Center hatte mit der Chance, diesen auf einen Vollzeitjob auszuweiten (hingewiesen sei in diesem Zusammenhang und zur Vermeidung von Missverständnissen auf § 84 Abs. 2 S. 2 AufenthG). Für eine soziale Integration spricht darüber hinaus auch der Inhalt der eingereichten Beschlüsse des Amtsgerichts A-Stadt, hier insbesondere der Beschluss vom 11.04.2006 im Verfahren 5 F 92/06, wonach die Antragstellerin sich in Deutschland besser eingelebt habe als ihr Ehemann: „So beherrscht sie die deutsche Sprache im Gegensatz zum Antragsteller ausgezeichnet. Sie ist bereits für längere Zeit in den Arbeitsprozess eingegliedert gewesen, während der Antragsteller während der Zeit seines Aufenthaltes in Deutschland keiner Beschäftigung nachgegangen ist. Die Antragstellerin hat durch die Erwerbstätigkeit Verantwortung für die Familie übernommen.“ 25 Nach alledem spricht derzeit Überwiegendes dafür, dass die Antragstellerin mittlerweile gut integriert ist und, so bescheinigt es auch das eingereichte Attest vom 01.11.2006, nach der gesundheitlichen Stabilisierung auch wieder Arbeitsfähigkeit erlangen wird. Schließlich hält das Gericht auch die von ihr beschriebenen persönlichen Gefahren im Falle einer Rückkehr nach Armenien derzeit für realistisch. Sie sind - obwohl zielstaatsbezogen - nach den oben genannten Grundsätzen auch im Rahmen der hier zu treffenden ausländerrechtlichen Ermessensentscheidung zu berücksichtigen. 26 Ob die angeführten Gründe zur Annahme einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit des Widerrufs führen, bedarf keiner Entscheidung. Es liegt auf der Hand, dass eine erweiterte Interessenabwägung in Anbetracht der derzeit anzunehmenden Integration und der befürchteten persönlichen Gefahren in Armenien zugunsten der Antragstellerin ausgehen muss. 27 Hat der Widerspruch der Antragstellerin gegenüber der Widerrufsentscheidung aufschiebende Wirkung, so ist auch gegenüber der Abschiebungsandrohung die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Die Androhung nach § 59 AufenthG unterliegt denselben inhaltlichen Anforderungen wie die Abschiebung selbst. Voraussetzung ist deshalb die vollziehbare Ausreisepflicht des Ausländers (Renner aaO, § 59 Rdnr. 5). Diese hängt wiederum von der Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes ab, durch den der Ausländer ausreisepflichtig wird, § 58 Abs. 2 S. 2 AufenthG. Daran fehlt es hier. Im Übrigen führt die Nichtvollziehbarkeit der Grundverfügung gem. § 50 Abs. 3 AufenthG zur Unterbrechung der Ausreisefrist. 28 Anzumerken bleibt, dass auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. In den Fällen, in denen die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse anordnet, ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gem. § 80 Abs. 3 VwGO schriftlich zu begründen. Diese Begründung muss konkret auf den Einzelfall eingehen und in Rechnung stellen, dass es eines besonderen öffentlichen Interesses bedarf, das über das Interesse an dem Verwaltungsakt selbst hinausgehen muss. Es müssen deshalb zur Begründung des besonderen Vollziehungsinteresses regelmäßig andere Gründe angeführt werden, als sie zur Rechtfertigung des zu vollziehenden Verwaltungsaktes herangezogen wurden (OVG Schleswig, Beschluss vom 22.08.1991 - 4 M 115/91 - in SchlHAnz 1992, 96 f). Diese Rechtsprechung gilt auch für den Fall der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs eines Aufenthaltstitels gemäß § 52 AufenthG. In der Rechtsprechung wird insoweit die Darlegung eines „dringenden unverzüglichen Handlungsbedarfs“ vorausgesetzt (dazu eingehend VGH Baden-Württemberg aaO; VG Göttingen, B. v. 11.04.2005 - 3 B 297/05 - in Juris). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Vollziehungsanordnung nicht, da sie nur die im Rahmen der Ermessensentscheidung bereits angeführten Aspekte eines öffentlichen Interesses wiederholt (Verweis auf Verwendung einer falschen Identität und des Vortäuschens einer anderen Staatsangehörigkeit sowie auf den fortbestehenden Bezug von Arbeitslosengeld II). Ein dringender unverzüglicher Handlungsbedarf ergibt sich daraus nicht. Insbesondere der Bezug öffentlicher Leistungen kann nicht zur Begründung einer besonderen Dringlichkeit herangezogen werden, wenn dieser bereits vor Erlass der Widerrufsentscheidung bestand (VG Göttingen aaO). Im Übrigen wären auch hier die dazu führenden persönlichen Umstände zu berücksichtigen. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 iVm § 52 Abs. 2 GKG. 30 Aus den Gründen des Beschlusses ergibt sich, dass der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hinreichende Erfolgsaussichten hatte, so dass insoweit auch Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, § 173 VwGO iVm § 114 ZPO.