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Beschluss

1 VB 60/19

Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBW:2019:0923.1VB60.19.00
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Leitsätze
Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen eine familiengerichtliche Umgangsregelung, die den Substantiierungsanforderungen nicht genügt.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen eine familiengerichtliche Umgangsregelung, die den Substantiierungsanforderungen nicht genügt. Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. 1. Die Verfassungsbeschwerde, die unter anderem eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 GG in einem umgangsrechtlichen Eilverfahren geltend macht, hat keinen Erfolg. Sie ist schon deshalb unzulässig, weil die Begründung den Anforderungen der §§ 56 Abs. 1, 15 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG nicht genügt. § 15 Abs. 1 Satz 2 und § 56 Abs. 1 VerfGHG verlangen, dass der Beschwerdeführer nicht nur den der behaupteten Verletzung von in der Landesverfassung enthaltenen Rechten zugrundeliegenden Sachverhalt schlüssig und substantiiert darlegt, sondern auch substantiiert darstellt, inwiefern die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Recht verletzen soll (vgl. VerfGH, Beschluss vom 29.8.2016 - 1 VB 70/16 -, Juris Rn. 2; Beschluss vom 22.2.2018 - 1 VB 54/17 -, Juris Rn. 3). Bei Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen gehört hierzu, dass sich der Beschwerdeführer hinreichend mit den Gründen der Entscheidungen auseinandersetzt (vgl. VerfGH, Beschluss vom 29.8.2016 - 1 VB 70/16 -, Juris Rn. 7 und 11). Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht. Sie lässt jegliche inhaltliche Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung vermissen und beschränkt sich darauf, Verfassungsverstöße durch die als falsch angesehene familiengerichtliche Entscheidung zu behaupten. Insbesondere genügt allein die Beanstandung, das Familiengericht habe den Beschwerdeführern bestimmte Fragen nicht gestellt, nicht zur Begründung einer Gehörsverletzung. 2. Durch die Zurückweisung der Verfassungsbeschwerden erledigen sich die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (ständige Rechtsprechung, vgl. VerfGH, Beschluss vom 13.8.2018 - 1 VB 34/18 -, Juris). Der Beschluss ist unanfechtbar.