Beschluss
1 VB 41/19
Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBW:2021:0204.1VB41.19.00
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Leitsätze
1. Bei Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen verlangen § 15 Abs 1 S 2 und § 56 Abs 1 VerfGHG (RIS: StGHG BW), dass sich der Beschwerdeführer hinreichend mit den Gründen der Entscheidungen auseinandersetzt (vgl VerfGH Stuttgart, 29.08.2016, 1 VB 70/16 ) - vorliegend nicht erfolgt. (Rn.2)
2. Zudem hat der Beschwerdeführer vorliegend von der Möglichkeit einer zur Rechtswegerschöpfung gem § 55 Abs 2 S 1 StGHG notwendigen Anhörungsrüge (§ 46 Abs 1 OWiG iVm § 356a StPO) keinen Gebrauch gemacht (zu den Anforderungen vgl VerfGH Stuttgart, 19.06.2017, 1 VB 100/16 ). (Rn.6)
(Rn.7)
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen verlangen § 15 Abs 1 S 2 und § 56 Abs 1 VerfGHG (RIS: StGHG BW), dass sich der Beschwerdeführer hinreichend mit den Gründen der Entscheidungen auseinandersetzt (vgl VerfGH Stuttgart, 29.08.2016, 1 VB 70/16 ) - vorliegend nicht erfolgt. (Rn.2) 2. Zudem hat der Beschwerdeführer vorliegend von der Möglichkeit einer zur Rechtswegerschöpfung gem § 55 Abs 2 S 1 StGHG notwendigen Anhörungsrüge (§ 46 Abs 1 OWiG iVm § 356a StPO) keinen Gebrauch gemacht (zu den Anforderungen vgl VerfGH Stuttgart, 19.06.2017, 1 VB 100/16 ). (Rn.6) (Rn.7) Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 und § 56 Abs. 1 VerfGHG genügt. § 15 Abs. 1 Satz 2 und § 56 Abs. 1 VerfGHG verlangen, dass der Beschwerdeführer nicht nur den der behaupteten Verletzung von in der Landesverfassung enthaltenen Rechten zugrundeliegenden Sachverhalt schlüssig und substantiiert darlegt, sondern auch substantiiert darstellt, inwiefern die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Recht verletzen soll (vgl. VerfGH, Beschluss vom 29.8.2016 - 1 VB 70/16 -, Juris Rn. 2; Beschluss vom 22.2.2018 - 1 VB 54/17 -, Juris Rn. 3, Beschluss vom 23.9.2019 - 1 VB 60/19 -, Juris Rn. 2). Bei Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen gehört hierzu, dass sich der Beschwerdeführer hinreichend mit den Gründen der Entscheidungen auseinandersetzt (vgl. VerfGH, Beschluss vom 29.8.2016 - 1 VB 70/16 -, Juris Rn. 7 und 11). Der Beschwerdeführer greift lediglich unter technischen Gesichtspunkten die Einordnung des angewandten Messverfahrens als standardisiertes Messverfahren an und rügt die fehlende Nachprüfbarkeit der verfahrensgegenständlichen Messung mangels Übermittlung weiterer Messdaten. Verfassungsrechtliche Erwägungen hierzu enthält die Verfassungsbeschwerde gerade nicht. Mit den weiteren vom Oberlandesgericht Stuttgart aufgeworfenen Problemen, nämlich der Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bei Geldbußen unter 100,00 Euro sowie der nicht hinreichenden Darlegung eines Gehörsverstoßes, setzt sich die Verfassungsbeschwerde ebenfalls in keiner Weise auseinander. Auch eine verfassungsrechtliche Auseinandersetzung mit dem vom Beschwerdeführer ebenfalls angegriffenen Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 8. Oktober 2018 lässt die Verfassungsbeschwerde vermissen. 2. Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit mit ihr auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 2 Abs. 2 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG geltend gemacht wird, auch mangels Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig. Nach § 55 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG kann Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Hierzu gehört, jedenfalls wenn eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird, auch die Anhörungsrüge (vgl. VerfGH, Beschluss vom 19.6.2017 - 1 VB 100/16 -, Juris Rn. 2 [m.w.N.]). Der Beschwerdeführer ist gegen den angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. April 2019 aber nicht mit der Anhörungsrüge vorgegangen, obwohl diese nach § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 356a StPO statthaft gewesen wäre.