Beschluss
1 VB 66/20
Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBW:2020:0811.1VB66.20.00
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Leitsätze
Mangels hinreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Mangels hinreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da ihre Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt. 1. § 15 Abs. 1 Satz 2 und § 56 Abs. 1 VerfGHG verlangen, dass der Beschwerdeführer nicht nur den der behaupteten Verletzung von in der Landesverfassung enthaltenen Rechten zugrundeliegenden Sachverhalt schlüssig und substantiiert darlegt, sondern auch substantiiert darstellt, inwiefern die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Recht verletzen soll (StGH, Beschluss vom 3.12.2015 - 1 VB 75/15 -, Juris Rn. 16; VerfGH, Beschluss vom 29.8.2016 - 1 VB 70/16 -, Juris Rn. 2; Beschluss vom 16.10.2017 - 1 VB 25/17 -, Juris Rn. 3; Beschluss vom 22.2.2018 - 1 VB 54/17 -, Juris Rn. 3). Bei Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen gehört zu Letzterem, dass sich der Beschwerdeführer hinreichend mit den Gründen der Entscheidungen auseinandersetzt (VerfGH, Beschluss vom 8.3.2016 - 1 VB 18/15 -, Juris Rn. 3; Beschluss vom 29.8.2016 - 1 VB 70/16 -, Juris Rn. 7 und 11; Beschluss vom 22.2.2018 - 1 VB 54/17 -, Juris Rn. 3). Es reicht gerade nicht aus, lediglich Verfassungsverstöße durch die als falsch angesehene gerichtliche Entscheidung zu behaupten (vgl. zuletzt VerfGH, Beschluss vom 02.03.2020 - 1 VB 97/19 -, Juris Rn. 2 f., VerfGH, Beschluss vom 23.09.2019 - 1 VB 60/19 -, Juris Rn. 2 f.). 2. Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. Eine Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen erfolgt nicht, der Beschwerdeführer stellt lediglich seine Bedenken im Hinblick auf das verwendete Messgerät sowie die Rechtsfigur des standardisierten Messverfahrens dar. Um den Substantiierungsanforderungen der § 15 Abs. 1 Satz 2 und § 56 Abs. 1 VerfGHG zu entsprechen, wäre eine dezidierte Darlegung, inwiefern der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. April 2020 gerade in die durch die Landesverfassung garantierten Rechte des Beschwerdeführers eingreift, erforderlich gewesen. Aufgrund der Kürze des Beschlusses und des Verweises auf die Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vom 7. April 2020 wäre daneben auch eine eingehende Auseinandersetzung mit den in der Antragsschrift vorgebrachten Argumenten notwendig gewesen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.