Beschluss
1 VB 42/18
Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBW:2021:0614.1VB42.18.00
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Leitsätze
1. § 56 Abs 1 iVm § 15 Abs 1 S 2 VerfGHG (RIS: StGHG BW) verlangen, dass der Beschwerdeführer nicht nur den der behaupteten Verletzung von in der Landesverfassung enthaltenen Rechten zugrundeliegenden Sachverhalt schlüssig und substantiiert darlegt, sondern auch substantiiert darstellt, inwiefern die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Recht verletzen soll (vgl VerfGH Stuttgart, 23.09.2019, 1 VB 60/19 ). (Rn.2)
2. Eine verfassungswidrige Beschränkung der Verteidigung kann nicht schon allein in eventuell für eine Akteneinsicht anfallende Kosten gesehen werden. (Rn.6)
3. Gem § 55 Abs 2 S 1 StGHG BW kann eine Verfassungsbeschwerde, wenn gegen die behauptete Verletzung der Rechtsweg zulässig ist, erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Demnach wäre der Beschwerdeführer vorliegend gehalten gewesen, die etwaige Verweigerung der Akteneinsicht zunächst im fachgerichtlichen (steuerstrafrechtlichen) Verfahren zu rügen und gegebenenfalls die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe zu ergreifen, bevor insoweit eine Verletzung von Grundrechten geltend gemacht werden kann (so auch EGMR, 06.11.2006, 51288/99). (Rn.3)
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 56 Abs 1 iVm § 15 Abs 1 S 2 VerfGHG (RIS: StGHG BW) verlangen, dass der Beschwerdeführer nicht nur den der behaupteten Verletzung von in der Landesverfassung enthaltenen Rechten zugrundeliegenden Sachverhalt schlüssig und substantiiert darlegt, sondern auch substantiiert darstellt, inwiefern die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Recht verletzen soll (vgl VerfGH Stuttgart, 23.09.2019, 1 VB 60/19 ). (Rn.2) 2. Eine verfassungswidrige Beschränkung der Verteidigung kann nicht schon allein in eventuell für eine Akteneinsicht anfallende Kosten gesehen werden. (Rn.6) 3. Gem § 55 Abs 2 S 1 StGHG BW kann eine Verfassungsbeschwerde, wenn gegen die behauptete Verletzung der Rechtsweg zulässig ist, erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Demnach wäre der Beschwerdeführer vorliegend gehalten gewesen, die etwaige Verweigerung der Akteneinsicht zunächst im fachgerichtlichen (steuerstrafrechtlichen) Verfahren zu rügen und gegebenenfalls die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe zu ergreifen, bevor insoweit eine Verletzung von Grundrechten geltend gemacht werden kann (so auch EGMR, 06.11.2006, 51288/99). (Rn.3) Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Die Verfassungsbeschwerde, die eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 3 GG, des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Willkürverbots durch die Beschlagnahme von insgesamt 45 Ordnern mit Geschäftsunterlagen in einem Steuerstrafverfahren geltend macht, hat keinen Erfolg. Sie ist schon deshalb unzulässig, weil die Begründung den Anforderungen der §§ 56 Abs. 1 i.V.m. 15 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG nicht genügt und der Grundsatz der Subsidiarität nicht beachtet wurde, § 55 Abs. 2 S. 1 VerfGHG. 1. §§ 56 Abs. 1 i.V.m. 15 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG verlangen, dass der Beschwerdeführer nicht nur den der behaupteten Verletzung von in der Landesverfassung enthaltenen Rechten zugrundeliegenden Sachverhalt schlüssig und substantiiert darlegt, sondern auch substantiiert darstellt, inwiefern die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Recht verletzen soll (vgl. VerfGH, Beschluss vom 29.8.2016 - 1 VB 70/16 -, Juris Rn. 2; Beschluss vom 22.2.2018 - 1 VB 54/17 -, Juris Rn. 3, Beschluss vom 23.9.2019 - 1 VB 60/19 -, Juris Rn. 2). Gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG kann Verfassungsbeschwerde, wenn gegen die behauptete Verletzung der Rechtsweg zulässig ist, erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Demnach ist ein Beschwerdeführer gehalten, die etwaige Verweigerung der Akteneinsicht zunächst im fachgerichtlichen Verfahren zu rügen und gegebenenfalls die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe zu ergreifen, bevor insoweit eine Verletzung von Grundrechten geltend gemacht werden kann (so auch EGMR, Entscheidung vom 6.11.2006 - 51288/99 -, Juris). 2. Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. Die Verfassungsbeschwerde legt zwar dar, dass für eine effektive Verteidigung die Einsicht in die Ermittlungsakten und die Buchhaltungsunterlagen notwendig wäre. Dem Verfassungsbeschwerdevortrag lässt sich jedoch nicht hinreichend konkret entnehmen, in welchem Umfang während des Ermittlungsverfahrens Anstrengungen unternommen wurden, um Akteneinsicht zu erhalten und gegebenenfalls wann, mit welcher Begründung und in welchem Umfang diese abgelehnt oder gewährt wurde. So bleibt nach dem Vortrag völlig offen, ob der Beschwerdeführer im Ermittlungsverfahren überhaupt einen Akteneinsichtsantrag im Sinne des § 147 StPO gestellt hat, ob (oder ggf. wie) dieser verbeschieden wurde und ob hieraufhin eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt wurde. Darüber hinaus führt der Beschwerdeführer insbesondere nicht substantiiert aus, inwiefern seine Rechte nach der - im Rahmen der Nachholung rechtlichen Gehörs durch das Landgericht - gewährten Akteneinsicht weiterhin beschränkt sein sollen. Die insoweit pauschale Begründung, die Strafakte sei „lediglich für kurze Zeit“ ausgehändigt worden und hätten sich die „eigentlichen Buchhaltungsunterlagen“ nicht darin befunden, sondern seien lediglich „einige wenige, willkürlich ausgewählte Kopien übermittelt“ worden (Schriftsatz vom 23. November 2018), genügt hierfür erkennbar nicht. Hieran bestehen im Übrigen auch deshalb Zweifel, weil der Verteidiger des Beschwerdeführers nach der gewährten Akteneinsicht mit Schriftsatz vom 24. September 2018 im Fachverfahren umfangreich zu den im Raum stehenden Vorwürfen Stellung genommen hat, ohne ein weiter bestehendes Informationsdefizit oder eine weiterhin fehlende Aktenkenntnis zu behaupten oder geltend zu machen. Auch im Hinblick auf die Beschlagnahme der Unterlagen fehlt es an ausreichend substantiiertem Vortrag, inwiefern hierdurch das Recht auf ein faires Verfahren verletzt sein könnte. Zwar mag es dem Beschwerdeführer durch die Beschlagnahme - naturgemäß - erschwert sein, zu den einzelnen ihm vorgeworfenen Punkten Stellung zu nehmen, allerdings hatte ihm die Finanzbehörde wiederholt angeboten, in die Unterlagen Einsicht zu nehmen und hieraus Kopien zu fertigen. Auch wenn hierdurch Kosten für den Beschwerdeführer anfallen können, kann eine verfassungswidrige Beschränkung seiner Verteidigung hierin nicht ohne weiteres gesehen werden und wurde eine solche jedenfalls durch die pauschale Behauptung: „Die Kosten wären auch viel zu hoch, um vorsorglich sämtliche Unterlagen kopieren zu lassen“ (S. 17 des Verfassungsbeschwerdeschriftsatzes) schon im Ansatz nicht hinreichend dargelegt. Darüber hinaus fehlt es auch insoweit an einem substantiierten Vortrag, inwiefern nach der - im Rahmen der Nachholung rechtlichen Gehörs durch das Landgericht - gewährten Akteneinsicht noch ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens vorliegen sollte (vgl. oben). Soweit die Verfassungsbeschwerde die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Willkürverbots behauptet, wird der Beschwerdeführer auch insoweit nicht den dargestellten Voraussetzungen an einen substantiierten Vortrag gerecht. Hinsichtlich der Verletzung rechtlichen Gehörs mangelt es bereits am hinreichenden Vortrag, inwiefern ein solcher Verstoß jedenfalls nach der durch das Landgericht nachträglich bewilligten Akteneinsicht sowie Gewährung rechtlichen Gehörs noch immer vorliegen soll. Da sich der Vortrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verletzung des Willkürverbots in der Behauptung erschöpft, dass diese bereits aus der Gehörsverletzung folge, genügt auch dies - aus den genannten Gründen - nicht den Substantiierungsanforderungen einer Verfassungsbeschwerde. Von einer weiteren Begründung wird nach § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.