Beschluss
1 VB 32/19
Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBW:2020:0212.1VB32.19.00
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Leitsätze
Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidungen in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, die den Substantiierungsanforderungen nicht genügt
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidungen in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, die den Substantiierungsanforderungen nicht genügt Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 und § 56 Abs. 1 VerfGHG genügt. 1. Zum einen verlangen § 15 Abs. 1 Satz 2 und § 56 Abs. 1 VerfGHG, dass der Beschwerdeführer nicht nur den der behaupteten Verletzung von in der Landesverfassung enthaltenen Rechten zugrundeliegenden Sachverhalt schlüssig und substantiiert darlegt, sondern auch substantiiert darstellt, inwiefern die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Recht verletzen soll. Bei Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen gehört hierzu, dass sich der Beschwerdeführer hinreichend mit den Gründen der Entscheidungen auseinandersetzt. Es reicht gerade nicht aus, lediglich Verfassungsverstöße durch die als falsch angesehene gerichtliche Entscheidung zu behaupten (vgl. zuletzt VerfGH, Beschluss vom 23.9.2019 - 1 VB 60/19 -, Juris Rn. 2 f.). Die Verfassungsbeschwerde lässt jegliche inhaltliche und verfassungsrechtliche Auseinandersetzung mit den Beschlüssen des Landgerichts Stuttgart und des Oberlandesgerichts Stuttgart vermissen. Die Beschwerdeführerin begnügt sich damit, Verfassungsverstöße mittels Textbausteinen zu behaupten, ohne sich dabei mit den angegriffenen Entscheidungen konkret auseinanderzusetzen. Im Übrigen besteht die Verfassungsbeschwerde überwiegend aus einer knapp 60-seitigen, unstrukturierten Aneinanderreihung von Schreiben, Presseberichten und Verfahrenslisten, der sich ebenfalls keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidungen entnehmen lässt. 2. Zum anderen hat die Beschwerdeführerin nicht sämtliche entscheidungserhebliche Unterlagen vorgelegt. Insbesondere fehlt das den Entscheidungen zugrundeliegende psychiatrische Sachverständigengutachten vom 19. Juni 2018. Die Vorlage dieses Gutachtens wäre jedoch für die Prüfung eines möglichen Grundrechtsverstoßes durch die angegriffenen Entscheidungen, insbesondere die Annahme der Prozessunfähigkeit der Beschwerdeführerin durch die Fachgerichte, zwingend erforderlich gewesen. Ob die Fachgerichte - auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - bei der Entscheidung über die Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin die verfassungsrechtlichen Anforderungen (siehe BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29.11.2005 - 1 BvR 1542/05 -, Juris; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16.6.2016 - 1 BvR 2509/15 -, Juris; VerfGH, Urteil vom 16.4.2018 - 1 VB 50/17 -, Juris; BGH, Urteil vom 8.12.2009 - VI ZR 284/08 -, Juris; BGH, Urteil vom 6.12.2013 - V ZR 8/13 -, Juris) gewahrt haben, insbesondere ob sie sämtliche verfügbaren Erkenntnismittel zur Beurteilung der Prozessunfähigkeit der Beschwerdeführerin in ausreichendem Maße ausgeschöpft haben oder ob es verfassungsrechtlich geboten gewesen wäre, sich von der Beschwerdeführerin zusätzlich einen persönlichen Eindruck im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu verschaffen, hängt in entscheidendem Maße vom Inhalt des psychiatrischen Gutachtens ab. Ohne Vorlage desselben ist dem Verfassungsgerichtshof eine Beurteilung dieser Frage nicht möglich, zumal sich der Inhalt des Gutachtens auch nicht hinreichend den angegriffenen Entscheidungen entnehmen lässt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.