Urteil
S 4 U 3160/24
SG Karlsruhe 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGKARLS:2025:0916.S4U3160.24.00
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Leitsätze
1. Bei Versicherungsfällen, die Versicherte vor Vollendung des 30. Lebensjahres erlitten haben und die nach Inkrafttreten des SGB VII, aber vor dem 1.1.2021 eingetreten sind, ist aufgrund entsprechender Anwendung des § 214 Abs 2 S 1 SGB VII mit Vollendung des 30. Lebensjahres der Jahresarbeitsverdienst nach § 90 Abs 1 SGB VII neu festzusetzen. (Rn.33)
2. Eine Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes wegen Ausbildungsbeendigung nach der bis zum 31.12.2020 geltenden Rechtslage steht einer weiteren Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes wegen Vollendung des 30. Lebensjahres nach der seit dem 1.1.2021 geltenden Rechtslage nicht entgegen. (Rn.39)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 22.08.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2024 verpflichtet, den Bescheid vom 31.01.2020 abzuändern und dem Kläger ab dem 01.03.2022 eine höhere Verletztenrente unter Zugrundelegung eines Jahresarbeitsverdienstes iHv. 120 Prozent der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Bezugsgröße zu gewähren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte erstattet dem Kläger 9/10 seiner außergerichtlichen Kosten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Versicherungsfällen, die Versicherte vor Vollendung des 30. Lebensjahres erlitten haben und die nach Inkrafttreten des SGB VII, aber vor dem 1.1.2021 eingetreten sind, ist aufgrund entsprechender Anwendung des § 214 Abs 2 S 1 SGB VII mit Vollendung des 30. Lebensjahres der Jahresarbeitsverdienst nach § 90 Abs 1 SGB VII neu festzusetzen. (Rn.33) 2. Eine Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes wegen Ausbildungsbeendigung nach der bis zum 31.12.2020 geltenden Rechtslage steht einer weiteren Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes wegen Vollendung des 30. Lebensjahres nach der seit dem 1.1.2021 geltenden Rechtslage nicht entgegen. (Rn.39) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 22.08.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2024 verpflichtet, den Bescheid vom 31.01.2020 abzuändern und dem Kläger ab dem 01.03.2022 eine höhere Verletztenrente unter Zugrundelegung eines Jahresarbeitsverdienstes iHv. 120 Prozent der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Bezugsgröße zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte erstattet dem Kläger 9/10 seiner außergerichtlichen Kosten. Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt hatten (§ 124 Abs. 2 SGG). Die Klage ist zulässig und begründet, soweit sie sich auf die Gewährung einer höheren Rente unter Zugrundelegung eines höheren JAV bezieht (dazu 2. und 3.). Sie ist unzulässig, soweit der Kläger die Verzinsung der Rentennachzahlung begehrt (dazu 4.). 1. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist neben dem Zinsanspruch die vom Kläger begehrte höhere Rente ab dem 01.03.2022, was die Beklagte mit dem Bescheid vom 22.08.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2024 abgelehnt hat. Zwar hat sie mit dem angefochtenen Bescheid wörtlich lediglich die Neufestsetzung des JAV mit Vollendung des 30. Lebensjahres abgelehnt. Nach dem für die Auslegung maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont (entsprechend §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch ) unter Berücksichtigung des Gebots der Gewährung effektiven Rechtsschutzes ist der Bescheid allerdings dahingehend zu verstehen, dass die Beklagte hiermit die Abänderung des Bescheides vom 31.01.2020 und damit die begehrte Rentenerhöhung abgelehnt und wörtlich lediglich Ausführungen zu dem insoweit einzig streitigen Berechnungselement, der Höhe des JAV, gemacht hat (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.09.2023 - L 10 U 2719/20, juris Rn. 30; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.01.2020 - L 8 U 32/16, juris 39). Die Höhe der Festsetzung des JAV ist kein abtrennbarer Streitgegenstand. Vielmehr ist im Streit ein einheitlicher Anspruch (auf Rente), dessen Höhe sich durch die Faktoren MdE und JAV bestimmt. Eine Festsetzung des JAV ist mangels Außenwirkung kein Verwaltungsakt nach § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), sondern lediglich eine verwaltungsinterne Klärung eines Wertfaktors im Rahmen der Vorbereitung der Feststellung des Werts des Rechts auf Verletztenrente (BSG, Urteile vom 23.07.2015 - B 2 U 9/14 R, juris Rn. 11 und vom 18.09.2012 - B 2 U 14/11 R, juris Rn. 18). 2. Soweit der Kläger mit seiner Klage die Gewährung einer höheren Rente unter Zugrundelegung eines höheren JAV begehrt, ist statthafte Klageart der auch im Übrigen zulässigen Klage die kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1, 3, Abs. 4 SGG (vgl. BSG, Urteil vom 19.12.2013 - B 2 U 17/12 R, juris Rn. 12). Mit der Anfechtungsklage gem. § 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 SGG begehrt er die Aufhebung des Bescheides vom 22.08.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2024, mit welchem die Beklagte sinngemäß die Änderung des Rentenbescheides vom 31.01.2020 unter Zugrundelegung eines höheren JAVs abgelehnt hat. Mit der Verpflichtungsklage gem. § 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 3 SGG begehrt er die Verpflichtung der Beklagten zur Abänderung des Rentenbescheides vom 31.01.2020 ab dem 01.03.2022 dahingehend, dass der Rentenhöhe ein höherer JAV zugrunde gelegt wird. Mit der unechten Leistungsklage gem. § 54 Abs. 4 SGG begehrt er die Zahlung der höheren Verletztenrente ab dem 01.03.2022. 3. Die auf die Rentenerhöhung gerichtete Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 22.08.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2024 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG). Der Kläger hat Anspruch auf Festsetzung eines höheren Rentenanspruchs unter Abänderung des Bescheides vom 31.01.2020. Die Beklagte hat ihm ab dem 01.03.2022 eine Verletztenrente unter Zugrundelegung eines JAV in Höhe von 120 Prozent der bei Vollendung seines 30. Lebensjahres maßgebenden Bezugsgröße zu gewähren. a) Rechtsgrundlage für die begehrte Abänderung des Bescheides vom 31.01.2020 ist § 48 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 SGB X. Hiernach ist ein Verwaltungsakt, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (Satz 1). Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt (Satz 2 Nr. 1). b) Diese Voraussetzungen liegen vor. In den bei Erlass des Bescheides vom 31.10.2020 - einem Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (dazu aa) - vorliegenden Verhältnissen ist eine wesentliche Änderung zugunsten des Klägers eingetreten (dazu bb), weshalb die Beklagte verpflichtet ist, den Bescheid vom 31.10.2020 ab dem 01.03.2022 abzuändern und Rentenanspruch unter Zugrundelegung eine JAV von 120 Prozent neu festzusetzen (dazu c). aa) Der Bescheid vom 31.01.2020, mit welchem die Beklagte die Rentenhöhe seit dem 01.02.2017 geregelt hat, ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, da seine Regelung in rechtlicher Hinsicht über den Bekanntgabezeitpunkt hinaus Wirkungen erzeugt (vgl. BSG, Urteil vom 08.12.2022 - B 2 U 17/20 R, juris Rn. 13). bb) In den bei Bescheiderlass vorliegenden Verhältnissen ist eine wesentliche Änderung eingetreten.Eine Änderung ist wesentlich, wenn der Verwaltungsakt, so wie er ursprünglich erlassen wurde, nach der neuen Sach- und Rechtslage nicht mehr ergehen dürfte. Dafür ist das materielle Recht maßgebend (BSG, Urteile vom 08.12.2022 - B 2 U 17/20 R, juris Rn. 15 und vom 08.12.2021 - B 2 U 10/20 R, juris Rn. 17, jeweils mwN.). Anders als unter Geltung der früheren Rechtslage ist nach § 90 Abs. 1 SGB VII in der seit dem 01.01.2021 geltenden, hier anzuwendenden Fassung mit Vollendung des 30. Lebensjahres ein höherer JAV, als der dem Rentenanspruch bislang zugrunde gelegte, neu festzusetzen. (1) Vor Inkrafttreten der Neuregelung des § 90 Abs. 2 SGB VII durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGBIVÄndG) vom 12.06.2020 (BGBl. I, 1248) zum 01.01.2021 hat das SGB VII für Versicherungsfälle, die vor Beginn der Schulausbildung bzw. während einer Schul- oder Berufsausbildung oder vor Vollendung des 30. Lebensjahres eingetreten sind, eine Neuberechnung des JAV regelmäßig nur anhand des tariflichen Entgeltes, das für die berufliche Tätigkeit der Versicherten nach dem tatsächlichen oder fiktiven Abschluss ihrer Ausbildung sowie bis zum 30. Lebensjahr vorgesehen war, geregelt (vgl. Schudmann in: jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 90 Rn. 2). Eine Neufestsetzung mit Vollendung des 30. Lebensjahres auf 100 Prozent bzw. bei Erwerb der Fachhochschulreife auf 120 Prozent der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Bezugsgröße, wie sie nunmehr in § 90 Abs. 1 SGB VII geregelt ist, war bis zum 31.12.2020 nicht vorgesehen. (2) Das hier maßgebliche in § 214 Abs. 2 Satz 1 SGB VII normierte Übergangsrecht bestimmt, dass sich die Frage, welcher JAV dem Rentenanspruch zugrunde zu legen ist, nach § 90 Abs. 1 SGB VII in der ab dem 01.01.2021 geltenden Fassung richtet, da § 214 Abs. 2 Satz 1 SGB VII auf die vorliegende Fallgestaltung Anwendung findet (dazu (a) und (b)) und die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen (dazu (c)). (a) Werden materielle Anspruchsvoraussetzungen eines sozialrechtlichen Leistungsgesetzes geändert, gilt grundsätzlich das Versicherungsfall- bzw. Leistungsfallprinzip. Hiernach ist ein Rechtssatz nur auf solche Sachverhalte anwendbar, die nach seinem Inkrafttreten verwirklicht werden. Spätere Änderungen eines Rechtssatzes sind danach für die Beurteilung von vor seinem Inkrafttreten entstandenen Lebensverhältnissen unerheblich, es sei denn, dass das Gesetz seine zeitliche Geltung auf solche Verhältnisse erstreckt. Dementsprechend geht das BSG in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass sich die Entstehung und der Fortbestand sozialrechtlicher Ansprüche bzw. Rechtsverhältnisse grundsätzlich nach dem Recht beurteilen, das zur Zeit des Vorliegens der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände gegolten hat. Das Versicherungsfall- bzw. Leistungsfallprinzip ist allerdings nicht anzuwenden, soweit später in Kraft gesetztes Recht ausdrücklich oder sinngemäß etwas anderes bestimmt. Dann kommt der Grundsatz der sofortigen Anwendung des neuen Rechts auch auf nach altem Recht entstandene Rechte und Rechtsverhältnisse zum Tragen. Welcher der genannten Grundsätze des intertemporalen Rechts zur Anwendung gelangt, richtet sich letztlich danach, wie das einschlägige Recht ausgestaltet bzw. auszulegen ist (BSG, Urteil vom 05.03.2014 - B 12 R 1/12 R, juris Rn. 21; vgl. zudem BSG, Urteil vom 04.09.2013 - B 10 EG 11/12 R, juris Rn. 42 f). (b) Nach der hier maßgeblichen Übergangsvorschrift des § 214 Abs. 2 Satz 1 SGB VII gelten die Vorschriften über den JAV auch für Versicherungsfälle, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten sind, wenn der JAV nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals oder aufgrund der §§ 90 und 91 neu festgesetzt wird. Der Anwendungsbereich der Übergangsvorschrift ist eröffnet. Seinem Wortlaut nach regelt § 214 Abs. 2 Satz 1 SGB VII die Anwendbarkeit des SGB VII in seiner aktuellen Fassung auf Versicherungsfälle, die bereits vor dem 01.01.1997 und damit unter Geltung der Reichsversicherungsordnung (RVO) eingetreten sind, wenn die erstmalige Festsetzung des JAV iSd. §§ 82 ff. SGB VII oder die Neufestsetzung nach Altersstufen oder nach Schul- oder Berufsausbildung iSd. §§ 90, 91 SGB VII betroffen ist (Köhler in: Hauck/Noftz, SGB VII, § 214 Rn. 5a). Über den Wortlaut hinaus findet § 214 Abs. 2 SGB VII in der seit dem 01.01.2021 geltenden Fassung zudem entsprechende Anwendung auf Versicherungsfälle, die ab dem 01.01.1997 aber vor dem 01.01.2021 eingetreten sind. Denn der Umstand, dass für die Versicherungsfälle, die unter Geltung des SGB VII aber vor dem 01.01.2021 eingetreten sind, keine den Versicherungsfällen, die noch unter Geltung der RVO eingetreten sind, vergleichbare Übergangsregelung getroffen wurde, stellt eine planwidrige Regelungslücke dar (Keller in: Hauck/Noftz, SGB VII, § 90 Rn. 16). Weder dem Gesetzeswortlaut noch der Gesetzesbegründung zu § 214 Abs. 2 SGB VII sind Anhaltspunkte zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Versicherungsfälle, die nach dem 01.01.1997 aber vor dem 01.01.2021 eingetreten sind, bewusst vom Anwendungsbereich des § 214 Abs. 2 SGB VII ausschließen wollte. Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, die einen Ausschluss dieses Zeitraums aus dem Anwendungsbereich der Übergangsvorschrift nahelegen (Keller in: Hauck/Noftz, SGB VII, § 90 Rn. 16). Vielmehr hat der Gesetzgeber mit dem 7. SGBIVÄndG auch § 214 Abs. 2 Satz 1 SGB VII an die Änderungen der §§ 90 und 91 SGB VII angepasst, indem er in dieser Vorschrift als „redaktionelle Folgeänderung zur Änderung der §§ 90, 91“ SGB VII (BT-Drs. 19/17586, S. 111) die Angabe „des § 90“ durch die Wörter „der §§ 90 und 91“ (BGBl. I, 1248, 1269) ersetzt hat. Hiermit hat er hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass das neue JAV-Recht auch für zuvor eingetretene Versicherungsfälle gelten soll (Schudmann in: jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 90 Rn. 16; Römer/Keller, SGb 2020, S. 651, 658). Zudem ist die Interessenlage bei den Versicherungsfällen, die noch unter Geltung der RVO eingetreten sind und den Versicherungsfällen, die nach Inkrafttreten des SGB VII aber vor dem 01.01.2021 entstanden sind, vergleichbar. In beiden Fällen sind Situationen denkbar, in denen Versicherungsfälle vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des § 90 Abs. 1 SGB VII eingetreten sind, die ab dem 01.01.2021 geltenden, mit einer Erhöhung des JAV verbundenen Altersstufen aber erst nach dem 01.01.2021 erreicht werden. Ist in einer solchen Situation das JAV-Recht sogar auf die älteren Fälle aus der Zeit der RVO anzuwenden, so muss dies erst recht für Versicherungsfälle gelten, die in der Zeit vom 01.01.1997 bis 31.12.2020 eingetreten sind (Bereither-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 214 Rn. 7; Ricke in: BeckOGK-SGB VII, § 214 , Rn. 7; Römer/Keller, SGb 2020, S. 651, 658; Schudmann in: jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 90 Rn. 16; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.09.2023 - L 10 U 2719/20, juris Rn. 34; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.03.2022 - L 3 U 2/21, juris Rn. 41). Soweit die Beklagte gegen eine entsprechende Anwendung des § 214 Abs. 2 Satz 1 SGB VII auf die vorliegende Fallkonstellation gleichheitsrechtliche Bedenken dergestalt geäußert hat, dass dies zu einer unverhältnismäßigen Benachteiligung von Betroffenen führe, die vor dem Inkrafttreten der neuen Regelungen bereits das 30. Lebensjahr vollendet haben, verfangen diese nicht. Es ist zwar zutreffend, dass § 214 Abs. 2 Satz 1 SGB VII keine materiell-rechtliche Rückwirkung entfaltet (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 26.04.2016 - B 2 U 14/14 R, juris Rn. 17), was zur Folge hat, dass Tatbestände, die sich erhöhend auf den JAV auswirken können, aber bereits vor Inkrafttreten des 7. SGBIVÄndG verwirklicht sind, nicht von dessen temporalem Anwendungsbereich erfasst sind. Es ist aber in der Rechtsprechung anerkannt, dass gegebenenfalls mit Stichtagsregelungen verbundene Härten verfassungsrechtlich zulässig sind (vgl. BSG, Beschluss vom 10.05.2024 - B 9 V 21/23 B, juris Rn. 15; BVerfG Beschluss vom 24.02.2017 - 2 BvR 2524/16, juris Rn. 60). (c) Auch liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 214 Abs. 2 SGB VII vor: Es steht eine von § 214 Abs. 2 SGB VII erfasste Neufestsetzung iSd. § 90 Abs. 1 SGB VII in Streit. Zudem hat der Kläger den für die Erhöhung des JAV in Frage kommenden Tatbestand - die Vollendung des 30. Lebensjahres - erst nach Inkrafttreten der Neuregelung verwirklicht (zur fehlenden materiell-rechtlichen Rückwirkung des § 214 Abs. 2 Satz 1 siehe bereits oben, sowie ferner Schudmann in: jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 90 Rn. 16; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.03.2022 - L 3 U 2/21, juris Rn. 41). (3) Nach der demzufolge anzuwendenden Vorschrift des § 90 Abs. 1 SGB VII in der ab dem 01.01.2021 geltenden Fassung war der JAV des Klägers mit Vollendung des 30. Lebensjahrs auf 120 Prozent der Bezugsgröße neu festzusetzen. (a) § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB VII in der ab dem 01.01.2021 geltenden Fassung regelt, dass der JAV mit Vollendung des 30. Lebensjahres auf 100 Prozent der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Bezugsgröße neu festgesetzt wird, wenn der Versicherungsfall vor dem 30. Lebensjahr eingetreten ist und wenn dies für den Versicherten günstiger ist. Ergänzend hierzu bestimmt § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VII für den Fall, dass die Hochschul- oder Fachhochschulreife erworben wurde, an die Stelle des Wertes 100 Prozent der Wert 120 Prozent der Bezugsgröße tritt. (b) Hier ist der Versicherungsfall des am 03.02.1992 geborenen Klägers am 21.07.1997 und damit vor Vollendung seines 30. Lebensjahrs eingetreten. Der Kläger hat durch Ablegung des Abiturs im Jahr 2013 die Hochschulreife erreicht, weshalb die Neufestsetzung des JAV nach § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VII auf 120 Prozent der im Februar 2022 geltenden Bezugsgröße zu erfolgen hatte. Zu diesem Zeitpunkt belief sich die Bezugsgröße nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2022 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022) auf 39.480,00 Euro. Da die Festsetzung eines JAV in Höhe von 120 Prozent von 39.480,00 Euro, mithin in Höhe von 47.376,00 Euro, den zuletzt zugrunde gelegten JAV in Höhe von 29.357,00 Euro übersteigt, sind auch die Voraussetzungen der Günstigkeitsklausel des § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB VII erfüllt. (c) Entgegen der Auffassung der Beklagten steht der Neufestsetzung des JAV aufgrund der Vollendung des 30. Lebensjahres nach § 90 Abs. 1 SGB VII auch nicht entgegen, dass sie den JAV bereits durch Bescheid vom 31.01.2020 auf Grundlage der damals geltenden Rechtslage wegen Beendigung der Ausbildung neu festgesetzt hat. Denn Neufestsetzungen sind mehrmals möglich, was sich aus der gesetzlichen Konzeption der §§ 90, 91 SGB VII ergibt (vgl. hierzu Schudmann in: jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 90 Rn. 30; Keller in: Hauck/Noftz, SGB VII, § 90 Rn. 8). So kommt eine Neufestsetzung nach Ausbildungsende mit einer Erhöhung nach § 91 Abs. 1 SGB VII auf 75 Prozent der Bezugsgröße und bei späterer Vollendung des 30. Lebensjahres auf 100 Prozent oder 120 Prozent der Bezugsgröße gemäß § 90 Abs. 1 SGB VII in Betracht. Dass diese Neufestsetzungstatbestände in einem Ausschließlichkeitsverhältnis zueinanderstehen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. c) Liegen damit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Sätze 1, 2 Nr. 1 SGB X vor, eröffnet die Vorschrift vorliegend auf Rechtsfolgenseite - da kein atypischer Fall vorliegt - kein Ermessen (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 30.06.2016 - B 5 RE 1/15 R, juris Rn. 22). Es handelt sich um eine gebundene Entscheidung mit der Folge, dass die Beklagte den Rentenanspruch ab Eintritt der Änderung der Verhältnisse neu festzustellen hat. Vor diesem Hintergrund verfängt auch der Einwand der Beklagten nicht, eine nochmalige Begünstigung des Klägers durch die nunmehr seit dem 01.01.2021 geltende pauschalisierte und nicht mehr individualisierte Berechnung des JAV halte sie nicht für geboten. Da die Entscheidung über die Neufestsetzung - wie ausgeführt - nicht in ihrem Ermessen steht, besteht kein Raum für Erwägungen zur Erforderlichkeit einer erneuten Rentenerhöhung. Der höhere Rentenanspruch ist ab dem 01.03.2022 zu berücksichtigen. Dies ergibt sich aus § 73 Abs. 1 Satz 1 SGB VII. Die Vorschrift bestimmt, dass wenn sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Voraussetzungen für die Höhe einer Rente nach ihrer Feststellung ändern, die Rente in neuer Höhe nach Ablauf des Monats geleistet wird, in dem die Änderung wirksam geworden ist. Maßgeblich für die Änderung der Rentenhöhe ist die Erhöhung des ihrer Berechnung zugrunde zu legenden JAV mit der Vollendung des 30. Lebensjahres am 03.02.2022. Die höhere Rente ist damit nach Ablauf des Monats Februar 2022, also ab 01.03.2022, zu leisten, wobei ab dem 01.07.2023 gem. § 95 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 Satz 3 SGB VII die von Gesetzes wegen eintretenden jährlichen Rentenanpassungen zu berücksichtigen sind. d) Die begehrte rückwirkende Rentenerhöhung ab dem 01.03.2022 ist schließlich auch nicht nach § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X iVm. § 44 Abs. 4 SGB X ausgeschlossen, wonach die rückwirkende Leistungserbringung auf einen Zeitraum von vier Jahren begrenzt wird. Denn ausgehend von der ab dem 01.03.2022 zu berücksichtigenden wesentlichen Änderung des Rentenanspruchs war in dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung auf Rentenneufestsetzung am 04.07.2024 der Vier-Jahreszeitraum noch nicht abgelaufen. 4. Soweit der Kläger darüber hinaus mit seiner Klage eine Verzinsung der ihm zustehenden Rentennachzahlung begehrt, ist die Klage unzulässig. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Verzinsung eines Nachzahlungsbetrages kann sich allenfalls aus § 44 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) ergeben, da in Verfahren betreffend Sozialleistungsansprüche vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit keine Prozesszinsen entsprechend § 291 BGB anfallen (vgl. BSG, Urteil vom 13.07.2010 - B 8 SO 10/10 R, juris Rn. 12 mwN.). Eine Entscheidung der Beklagten über einen Zinsanspruch des Klägers nach § 44 SGB I, den dieser erstmals im vorliegenden Klageverfahren geltend gemacht hat, ist bislang nicht ergangen. Damit ist die Klage als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 und 4 SGG wegen des Fehlens eines Verwaltungsaktes unzulässig. Der Kläger kann sein Begehren auch nicht in Form einer reinen Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG verfolgen, da zwischen ihm und der Beklagten hinsichtlich des Zinsanspruchs aus § 44 SGB I kein Gleichordnungsverhältnis besteht (vgl. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.01.2012 - L 19 AS 1473/11, juris Rn. 64; Bayerisches LSG, Urteil vom 12.07.2018 - L 18 SO 29/18, juris Rn. 41). 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Der Kläger begehrt die Gewährung einer höheren Verletztenrente ab dem 01.03.2022 unter Berücksichtigung eines höheren Jahresarbeitsverdienstes (JAV). Der am 03.02.1992 geborene Kläger verunfallte am 21.07.1997 während des Besuchs einer im Zuständigkeitsbereich der Beklagten stehenden Kindertageseinrichtung und zog sich hierbei eine Verletzung des rechten Auges zu. Mit Bescheid vom 26.04.2000 bewilligte ihm die Beklagte wegen der Unfallfolgen eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 vom Hundert (vH.). Im Jahr 2013 schloss der Kläger seine Schulausbildung mit dem Abitur ab. Ein sodann aufgenommenes Informatikstudium brach er nach drei Semestern ab und absolvierte von August 2014 bis Mitte Januar 2017 eine Berufsausbildung zum Fachinformatiker. Nach Neuberechnungen der Rente unter Neufestsetzung des JAV zum 15. Lebensjahr (Bescheid vom 10.01.2007) und zum 18. Lebensjahr (Bescheid vom 17.02.2010) berechnete die Beklagte die Rente nach Abschluss der Berufsausbildung durch Bescheid vom 31.01.2020 neu und legte dabei für die Zeit ab 01.02.2017 einen JAV iHv. 29.357,00 Euro zugrunde. Dies entspreche dem durchschnittlichen ortsüblichen Einstiegsjahresgehalt für einen Fachinformatiker, Fachrichtung Systemintegration. Am 03.02.2022 vollendete der Kläger das 30. Lebensjahr. Am 04.07.2024 beantragte er bei der Beklagten die Gewährung einer höheren Rente unter Zugrundelegung eines höheren JAV mit Vollendung seines 30. Lebensjahres. Mit Bescheid vom 22.08.2024 lehnte die Beklagte den Antrag ab und führte zur Begründung aus, der JAV sei mit Bescheid vom 31.01.2020 gemäß § 90 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) nach altem Recht vollumfänglich festgestellt worden, weshalb eine Neufestsetzung des JAV mit Vollendung des 30. Lebensjahres nach neuem Recht nicht möglich sei. Zur Begründung seines hiergegen erhobenen Widerspruchs führte der Kläger im Wesentlichen aus, das SGB VII kenne keine vollumfängliche und endgültige Feststellung des JAV, insbesondere wenn sich die maßgeblichen Umstände änderten. Dies sei bei ihm durch die Vollendung des 30. Lebensjahres der Fall. Die Feststellung seines JAV sei nach altem Recht und vor der Vollendung seines 30. Lebensjahres erfolgt. Daher sei eine Neufestsetzung geboten, die seine aktuellen Lebensumstände und den neuen gesetzlichen Rahmen berücksichtigten. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.11.2024 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Anders als für vor Inkrafttreten des SGB VII eingetretene Versicherungsfälle sehe die Übergangsvorschrift des § 214 Abs. 2 SGB VII für Versicherungsfälle, die sich - wie im Fall des Klägers - nach Inkrafttreten des SGB VII, aber vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung des § 90 SGB VII zum 01.01.2021 ereignet hätten, keine Regelung vor, weshalb § 90 SGB VII in der ab dem 01.01.2021 geltenden Fassung im Fall des Klägers keine Anwendung finden könne. Nachdem mit Bescheid vom 31.01.2020 bereits eine Feststellung über die Neufestsetzung des JAV erfolgt sei, komme eine nochmalige Erhöhung nach der seit dem 01.01.2021 geltenden Rechtslage nicht in Betracht. Eine materielle Rückwirkung und damit einhergehend eine verwaltungsseitige Überprüfung aller Bestandsrenten dürften nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen. Deswegen hat der Kläger am 29.11.2024 Klage zum Sozialgericht (SG) Karlsruhe erhoben, mit der er sein Begehren, die Gewährung einer höheren Rente, weiterverfolgt. Zur Begründung hat er unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens ergänzend ausgeführt, da er die allgemeine Hochschulreife erworben habe, sei mit Vollendung seines 30. Lebensjahres eine Neufestsetzung des JAV in Höhe von 120 Prozent der zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Bezugsgröße entsprechend der Vorschrift des § 90 Abs. 1 SGB VII in der ab dem 01.01.2021 geltenden Fassung vorzunehmen. Die Argumentation der Beklagten, wonach eine Neufestsetzung nicht vorzunehmen sei, wenn bereits zuvor der JAV neu festgesetzt worden sei, finde im Gesetz keine Stütze. Auch sei die Neuregelung des § 90 SGB VII auf Versicherungsfälle wie seinen, die sich nach Inkrafttreten des SGB VII aber vor Inkrafttreten der Neuregelung ereignet hätten, anwendbar, was bereits das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg im Urteil vom 21.09.2023 (L 10 U 2719/20) entschieden habe. Der Kläger beantragt sachdienlich, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.08.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2024 zu verpflichten, den Bescheid vom 31.01.2020 abzuändern und ihm wegen des Versicherungsfalls vom 21.07.1997 für die Zeit ab 01.03.2022 eine höhere Verletztenrente unter Zugrundelegung eines Jahresarbeitsverdienstes iHv. 120 Prozent der für den Zeitpunkt der Vollendung seines 30. Lebensjahres am 03.02.2022 maßgeblichen Bezugsgröße zu gewähren und, ihm Zinsen in gesetzlicher Höhe aus dem Nachzahlungsbetrag zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und führt ergänzend aus, eine Berücksichtigung des erfolgreichen Ausbildungsabschlusses sei bereits erfolgt. Eine nochmalige Begünstigung des Klägers durch die nunmehr seit dem 01.01.2021 geltende pauschalisierte und nicht mehr individualisierte Berechnung des JAV halte sie nicht für geboten, zumal dies zu einer unverhältnismäßigen Benachteiligung von betroffenen Versicherten führen würde, welche vor dem Inkrafttreten der neuen Regelungen bereits das 30. Lebensjahr vollendet hätten. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.