Urteil
B 2 U 14/14 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Versicherungsfällen vor Inkrafttreten des SGB VII sind die Vorschriften der RVO weiter anzuwenden; § 573 RVO findet nur Anwendung, wenn der Versicherte zum Unfallzeitpunkt noch in der Berufsausbildung stand.
• Ein bereits abgelegtes Hochschulabschlusszeugnis (Diplom) schließt die Anwendung der Vorschrift zur fiktiven Bemessung des Jahresarbeitsverdienstes nach § 573 Abs.1 RVO aus; eine Promotion gilt als Weiterbildung, nicht als Berufsausbildung.
• Die Billigkeitsklausel (§ 577 RVO) ist restriktiv auszulegen: Eine Abweichung von der gesetzlich berechneten JAV ist nur bei atypischen Umständen angezeigt, die zu einer erheblichen Unbilligkeit führen.
• Im Rahmen der Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X ist zu prüfen, ob der Verwaltungsakt bei Erlass rechtlich fehlerhaft angewandt wurde oder von einem jetzt unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wurde; im Streitfall lag kein Rechtsanwendungsfehler vor.
Entscheidungsgründe
Keine Anhebung des JAV wegen Promotion; Promotion ist keine Berufsausbildung • Bei Versicherungsfällen vor Inkrafttreten des SGB VII sind die Vorschriften der RVO weiter anzuwenden; § 573 RVO findet nur Anwendung, wenn der Versicherte zum Unfallzeitpunkt noch in der Berufsausbildung stand. • Ein bereits abgelegtes Hochschulabschlusszeugnis (Diplom) schließt die Anwendung der Vorschrift zur fiktiven Bemessung des Jahresarbeitsverdienstes nach § 573 Abs.1 RVO aus; eine Promotion gilt als Weiterbildung, nicht als Berufsausbildung. • Die Billigkeitsklausel (§ 577 RVO) ist restriktiv auszulegen: Eine Abweichung von der gesetzlich berechneten JAV ist nur bei atypischen Umständen angezeigt, die zu einer erheblichen Unbilligkeit führen. • Im Rahmen der Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X ist zu prüfen, ob der Verwaltungsakt bei Erlass rechtlich fehlerhaft angewandt wurde oder von einem jetzt unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wurde; im Streitfall lag kein Rechtsanwendungsfehler vor. Der Kläger (geb. 1954) erlitt 1983 bei einem Arbeitswegunfall eine Querschnittslähmung. Zum Unfallzeitpunkt war er als wissenschaftliche Hilfskraft (halbe A‑13‑Stelle) an der Universität beschäftigt; sein Diplom hatte er vor dem Unfall bereits erworben. Die Beklagte setzte 1984 den JAV auf Grundlage der halben A‑13‑Stelle fest und zahlte Verletztenrente. Der Kläger beantragte 2004 eine Neuberechnung des JAV als vollschichtiges promoviertes Diplom‑Chemiker‑Einkommen; Widerspruch und Überprüfungsantrag wurden abgelehnt. SG hob den Ablehnungsbescheid auf und ordnete Neuberechnung an; das LSG wies die Klage ab, da die ursprüngliche Bemessung nach RVO zutreffend sei und Promotion keine Berufsausbildung darstelle. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen. • Anwendbares Recht: Für Versicherungsfälle vor dem Inkrafttreten des SGB VII bleiben die Vorschriften der RVO maßgeblich (§§ 212 SGB VII, §§ 570 ff. RVO). § 90 SGB VII ist in diesen Altfällen nicht einschlägig, wenn die erstmalige Festsetzung bereits vor dem 1.1.1997 erfolgte. • Rechtmäßigkeit der JAV‑Berechnung: Nach § 571 RVO ist maßgeblich der Gesamtbetrag der Arbeitsentgelte im Jahr vor dem Unfall; die Feststellungen des LSG, dass der Kläger im maßgeblichen Jahr das halbe A‑13‑Gehalt erzielte, sind bindend (§ 163 SGG) und rechtlich zutreffend. • Keine Neubemessung nach § 573 Abs.1 RVO: Diese Vorschrift greift nur, wenn der Versicherte zum Zeitpunkt des Unfalls noch in einer Schul- oder Berufsausbildung stand. Der Kläger hatte sein Diplom bereits vor dem Unfall, weshalb eine fiktive Bemessung nach dem später möglichen Berufsabschluss ausgeschlossen ist. • Promotion = Weiterbildung, nicht Berufsausbildung: Die Promotion führt zu erweiterten Kenntnissen und besseren Marktchancen, ist aber unfallrechtlich als berufliche Weiterbildung, nicht als Ausbildung im Sinne des § 573 RVO zu qualifizieren. • Billigkeitsprüfung (§ 577 RVO): Die Billigkeitsklausel ist eng auszulegen; eine Korrektur des JAV kommt nur bei atypischen, die Jahresbemessung erheblich entstellenden Umständen in Betracht. Die Einkommenssituation des Klägers im Jahr vor dem Unfall prägte seinen Lebensstandard; daher lag keine erhebliche Unbilligkeit vor. • Überprüfungsmaßstab nach § 44 SGB X: Die Überprüfung erfolgte darauf, ob bei Erlass des Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt wurde oder von einem unrichtigem Sachverhalt ausgegangen wurde. Beides verneinte das Gericht; daher bestand kein Rücknahmeanspruch. • Kostenentscheidung: Außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet; die Kostenentscheidung folgt den Regeln des SGG. • Verfahrensrechtlich zulässig: Die Revision war zulässig; in der Sache jedoch unbegründet (§ 170 Abs.1 SGG). Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen. Das Bundessozialgericht bestätigt, dass für den vor 1997 eingetretenen Versicherungsfall die RVO anwendbar ist und die Beklagte den JAV zu Recht nach den im Jahr vor dem Unfall erzielten Einkünften (halbe A‑13‑Stelle) bemessen hat. Eine Neuberechnung nach § 573 Abs.1 RVO scheidet aus, weil der Kläger zum Unfallzeitpunkt sein Diplom bereits hatte und eine Promotion unfallrechtlich als Weiterbildung gilt. Auch eine Billigkeitskorrektur nach § 577 RVO kommt nicht in Betracht, da keine atypischen Umstände vorliegen, die eine erhebliche Unbilligkeit der gesetzlichen JAV‑Berechnung begründen. Daher besteht kein Anspruch des Klägers auf Erhöhung der Verletztenrente ab dem 1.1.2000.