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Urteil

B 2 U 9/14 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Ermittlung des Jahresarbeitsverdiensts (JAV) nach § 82 SGB VII ist auf die steuerrechtliche Einordnung der betreffenden Zahlungen ex ante abzustellen; eine nachträgliche faktische Umwidmung durch Nichtgebrauch ist rechtlich nicht vorgesehen. • Die Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) kann kraft § 17 SGB IV für das Leistungsrecht der gesetzlichen Unfallversicherung herangezogen werden; danach können bestimmte steuerfreie oder pauschal versteuerte Spesen dem JAV nicht zuzurechnen sein. • Das Landessozialgericht durfte die streitigen Spesen nicht allein nach einer Schätzung des tatsächlichen Verbrauchs (§ 287 ZPO) als nicht entgeltrelevant behandeln, sondern musste zunächst die tatsächlichen Zahlungsgründe feststellen und daraus die steuerrechtliche Qualifikation ableiten.
Entscheidungsgründe
Jahresarbeitsverdienst: Steuerliche Qualifikation von Spesen entscheidend für Verletztenrente • Bei der Ermittlung des Jahresarbeitsverdiensts (JAV) nach § 82 SGB VII ist auf die steuerrechtliche Einordnung der betreffenden Zahlungen ex ante abzustellen; eine nachträgliche faktische Umwidmung durch Nichtgebrauch ist rechtlich nicht vorgesehen. • Die Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) kann kraft § 17 SGB IV für das Leistungsrecht der gesetzlichen Unfallversicherung herangezogen werden; danach können bestimmte steuerfreie oder pauschal versteuerte Spesen dem JAV nicht zuzurechnen sein. • Das Landessozialgericht durfte die streitigen Spesen nicht allein nach einer Schätzung des tatsächlichen Verbrauchs (§ 287 ZPO) als nicht entgeltrelevant behandeln, sondern musste zunächst die tatsächlichen Zahlungsgründe feststellen und daraus die steuerrechtliche Qualifikation ableiten. Der Kläger, LKW-Kraftfahrer, erlitt 2005 einen Arbeitsunfall und beantragte höhere Verletztenrente. Die Beklagte setzte den JAV 2004/05 aus Lohnabrechnungen fest und berücksichtigte nicht steuerfreie und pauschal besteuerte Spesen in Höhe von 3705,00 Euro bzw. 1173,50 Euro. Das Sozialgericht verpflichtete die Beklagte teilweise zur Neuberechnung und berücksichtigte die pauschal versteuerten Spesen. Das Landessozialgericht sprach dem Kläger hingegen Zutritt zur Berücksichtigung beider Spesenpositionen zu, weil diese Zahlungen nach Auffassung des LSG als pauschale Zuwendungen ohne tatsächlichen Mehraufwand einen Vermögensvorteil bildeten. Die Beklagte rügte in der Revision Rechtsfehler und berief sich auf § 14 SGB IV und die ArEV, wonach steuerfreie Aufwandsentschädigungen nicht als Arbeitsentgelt gelten. Der Senat verwies die Sache wegen unzureichender tatsächlicher Feststellungen zurück. • Streitgegenstand ist der einheitliche Anspruch auf Verletztenrente; die Höhe hängt vom JAV gem. § 82 SGB VII ab, der dynamisch auf § 14 SGB IV verweist. • Nach § 14 SGB IV ist auf die objektive steuerrechtliche Einordnung der Zahlungen zum Zeitpunkt ihrer Vereinbarung/Gewährung abzustellen; eine nachträgliche Umwidmung durch Nichtgebrauch ist rechtlich nicht vorgesehen. • Die vom LSG vorgenommene Schätzung nach § 287 ZPO zur Ermittlung eines Vermögensvorteils ist für die Bestimmung des JAV nicht geeignet; vorab sind tatsächliche Feststellungen zu Zahlungsgrund und Verwendung erforderlich. • § 17 SGB IV ermächtigt zur Regelung durch ArEV; die ArEV ist für das Leistungsrecht der GUV anwendbar, sodass nach § 1 ArEV steuerfrei qualifizierte Einnahmen und nach § 2 Abs.1 Nr.2 ArEV pauschal versteuerte Einnahmen unter bestimmten Voraussetzungen dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen sind. • Das LSG hat nicht hinreichend festge-stellt, wofür die einzelnen Spesen gezahlt wurden; erst danach kann steuerrechtlich und damit leistungsrechtlich entschieden werden. • Folge: Die Revision ist begründet; die Sache wird zur erneuten Feststellung der tatsächlichen Umstände und anschließender rechtlicher Würdigung an das LSG zurückverwiesen. Die Revision der Beklagten wird stattgegeben und das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts aufgehoben; die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Das LSG hat unzureichend tatsächliche Feststellungen zu den Zahlungsgründen der streitigen Spesen getroffen und die steuerrechtliche Einordnung nicht geklärt. Vorhergehende Schätzungen nach § 287 ZPO zur Annahme eines Vermögensvorteils sind für die JAV-Berechnung nicht tragfähig. Das LSG muss nun zunächst genau feststellen, wofür die streitigen Beträge gezahlt wurden, diese steuerrechtlich qualifizieren und anschließend unter Berücksichtigung von § 14 SGB IV und der ArEV den JAV neu bestimmen; erst danach ist über den Anspruch auf höhere Verletztenrente endgültig zu entscheiden. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits verbleibt dem LSG.