Urteil
B 2 U 17/12 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Erhöhung der Verletztenrente wegen einer nachträglichen MdE-Steigerung um bis zu 5 v.H. ist nach § 73 Abs. 3 SGB VII ausgeschlossen.
• § 73 Abs. 3 SGB VII modifiziert § 48 Abs. 1 SGB X: Geringfügige MdE-Änderungen (≤5 v.H.) sind nicht "wesentlich" im Rechtssinne.
• Eine teleologische Reduktion des § 73 Abs. 3 SGB VII kommt nicht in Betracht, weil Wortlaut, Systematik und Wille des Gesetzgebers die Regelung tragen.
• Ein Widerruf nach § 46 SGB X bzw. ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch begründen keinen Anspruch auf Rentenerhöhung, wenn die Änderung der MdE nicht rechtlich wesentlich ist.
Entscheidungsgründe
Kein Rentenanstieg bei MdE-Erhöhung bis 5 v.H. nach § 73 Abs. 3 SGB VII • Eine Erhöhung der Verletztenrente wegen einer nachträglichen MdE-Steigerung um bis zu 5 v.H. ist nach § 73 Abs. 3 SGB VII ausgeschlossen. • § 73 Abs. 3 SGB VII modifiziert § 48 Abs. 1 SGB X: Geringfügige MdE-Änderungen (≤5 v.H.) sind nicht "wesentlich" im Rechtssinne. • Eine teleologische Reduktion des § 73 Abs. 3 SGB VII kommt nicht in Betracht, weil Wortlaut, Systematik und Wille des Gesetzgebers die Regelung tragen. • Ein Widerruf nach § 46 SGB X bzw. ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch begründen keinen Anspruch auf Rentenerhöhung, wenn die Änderung der MdE nicht rechtlich wesentlich ist. Der 1965 geborene Kläger erlitt 1993 einen Arbeitsunfall mit Schädigung des rechten Auges. 1996 wurde die MdE mit 20 v.H. festgestellt und eine Verletztenrente bewilligt; es wurde bereits damals eine spätere Erblindung nicht ausgeschlossen. 2002 verschlechterte sich die Sehkraft, ein Gutachten ergab nun funktionelle Erblindung des rechten Auges und eine MdE von 25 v.H. Die Unfallversicherung lehnte eine rückwirkende oder künftig höhere Rente ab mit der Begründung, eine Erhöhung um 5 v.H. sei nach § 73 Abs. 3 SGB VII nicht wesentlich. Das Sozialgericht gab dem Kläger statt; das Landessozialgericht hob dies auf. Der Kläger legte Revision ein; das BSG hat die Revision zurückgewiesen. • Anwendbare Normen: § 73 Abs. 3 SGB VII, § 48 Abs. 1, § 44, § 46 und § 62 Abs. 2 SGB VII sowie §§ 43 ff., 46, 48 SGB X; Art. 3 GG (Gleichheitssatz). • Rechtliche Wesentlichkeit der Änderung: § 73 Abs. 3 SGB VII enthält eine ausdrücklich eindeutige und spezielle Regelung für MdE-Änderungen bei der gesetzlichen Unfallversicherung; eine Änderung ist nur rechtlich wesentlich, wenn sie mehr als 5 v.H. beträgt. Damit modifiziert § 73 Abs. 3 SGB VII die allgemeine Regel des § 48 Abs. 1 SGB X. • Teleologische Reduktion ausgeschlossen: Wortlaut, Systematik und erkennbarer Wille des historischen Gesetzgebers sowie die übernommene Rechtsprechung sprechen gegen eine Einschränkung des Anwendungsbereichs von § 73 Abs. 3 SGB VII; richterliche Rechtsfortbildung darf nicht den klaren Wortlaut der Norm gegen dessen Sinn ersetzen. • Widerruf und Rücknahme: Der Bescheid vom 12.9.2002 war nicht rechtswidrig; ein Rücknahmeanspruch nach § 44 SGB X bestand nicht. Auch ein Widerruf nach § 46 SGB X kommt nicht zugunsten des Klägers in Betracht, zumal der Verwaltungsakt nicht als Widerrufsentscheidung zu interpretieren ist und eine Anwendung von § 46 SGB X die spezielle Regelung des § 73 Abs. 3 SGB VII unterlaufen würde. • Gleichheitssatz: Die typisierende Regelung, geringfügige Abweichungen der MdE (bis 5 v.H.) unbeachtet zu lassen, ist verfassungsgemäß und durch sachliche Gründe gerechtfertigt; die Belastung des Klägers ist nicht unverhältnismäßig. • Herstellungsanspruch: Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs liegen nicht vor; ein behaupteter Beratungsfehler der Beklagten ist ursächlich nicht geeignet, den geltend gemachten Vorteil (Erhöhung ohne Rückzahlungspflicht) herbeizuführen. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen. Die Erhöhung der Verletztenrente von 20 v.H. auf 25 v.H. konnte nicht durchgesetzt werden, weil § 73 Abs. 3 SGB VII eine Anpassung bei einer MdE-Änderung von bis zu 5 v.H. ausschließt und damit die Änderung nicht rechtlich wesentlich ist. Ein Rücknahme- oder Widerrufsanspruch sowie ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch bestehen nicht. Die Regelung verletzt den Kläger nicht in seinen Grundrechten, da die typisierende Ausnahme sachlich gerechtfertigt und verfassungsgemäß ist. Kosten sind nicht zu erstatten.