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Urteil

L 3 U 2/21

LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei erstmaliger Festsetzung der Verletztenrente war der Mindest-JAV zu Grunde zu legen, wenn keine Einkünfte in den zwölf Monaten vor dem Versicherungsfall vorlagen (§§ 56, 85 SGB VII). • § 90 Abs.1 SGB VII a.F. setzt einen zeitlichen Zusammenhang zwischen Versicherungsfall und (weiterer) Schul- oder Berufsausbildung voraus; Übergangszeiten zwischen Ausbildungsabschnitten sind nur zu berücksichtigen, wenn sie im Rahmen des Üblichen liegen (regelmäßig bis zu vier Monate). • § 90 Abs.4 SGB VII a.F. gilt nur, wenn der Versicherungsfall vor Beginn der ersten Berufsausbildung eintrat und das Ausbildungsziel nicht feststellbar ist; sie ist damit auf frühe Lebensalter beschränkt. • Für Versicherungsfälle, die vor dem 1.1.2021 eingetreten sind, kann eine Neufestsetzung des JAV nach der zum 1.1.2021 in Kraft getretenen Neuregelung (§ 90 SGB VII n.F.) erfolgen, wenn der Versicherte bis zur maßgeblichen Altersstufe (hier Vollendung des 30. Lebensjahrs) kommt; die erhöhte Rente ist ab dem Monat nach Vollendung der Altersstufe zu zahlen.
Entscheidungsgründe
Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes und Übergangszeiten zwischen Ausbildungsabschnitten • Bei erstmaliger Festsetzung der Verletztenrente war der Mindest-JAV zu Grunde zu legen, wenn keine Einkünfte in den zwölf Monaten vor dem Versicherungsfall vorlagen (§§ 56, 85 SGB VII). • § 90 Abs.1 SGB VII a.F. setzt einen zeitlichen Zusammenhang zwischen Versicherungsfall und (weiterer) Schul- oder Berufsausbildung voraus; Übergangszeiten zwischen Ausbildungsabschnitten sind nur zu berücksichtigen, wenn sie im Rahmen des Üblichen liegen (regelmäßig bis zu vier Monate). • § 90 Abs.4 SGB VII a.F. gilt nur, wenn der Versicherungsfall vor Beginn der ersten Berufsausbildung eintrat und das Ausbildungsziel nicht feststellbar ist; sie ist damit auf frühe Lebensalter beschränkt. • Für Versicherungsfälle, die vor dem 1.1.2021 eingetreten sind, kann eine Neufestsetzung des JAV nach der zum 1.1.2021 in Kraft getretenen Neuregelung (§ 90 SGB VII n.F.) erfolgen, wenn der Versicherte bis zur maßgeblichen Altersstufe (hier Vollendung des 30. Lebensjahrs) kommt; die erhöhte Rente ist ab dem Monat nach Vollendung der Altersstufe zu zahlen. Die Klägerin, geboren 1991, erlitt am 14.7.2013 als ehrenamtliche Helferin einen Arbeitsunfall. Sie hatte 2009 eine Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin krankheitsbedingt abgebrochen und am 1.3.2013 einen Ausbildungsvertrag zur Gesundheits- und Krankenpflegerin mit Beginn 1.10.2013 unterschrieben; zum Unfallzeitpunkt war sie ohne Entgelt. Die Beklagte erkannte den Unfall an, bewilligte ab 15.7.2013 eine Verletztenrente bei MdE 100% und setzte die Rente unter Zugrundelegung des Mindest-JAV fest. Die Klägerin widersprach und begehrte u.a. die Neuberechnung der Rente unter Berücksichtigung eines hypothetischen höheren JAV nach § 90 SGB VII. Das SG Hildesheim wies die Klage ab; dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie macht zeitlichen und inneren Zusammenhang der ehrenamtlichen Tätigkeit und der angestrebten Ausbildung sowie ihre langwierige, unverschuldete Erkrankung geltend. Das LSG hat die Berufung teilweise stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, ab 1.8.2021 eine höhere Rente zu gewähren. • Rechtliche Grundlagen sind insbesondere §§ 56, 72, 73, 82, 85, 87, 90 SGB VII sowie §§ 18 SGB IV, 31 SGB X. Bei erstmaliger Rentenfestsetzung ist der JAV nach den gesetzlichen Regeln zu ermitteln; war der Versicherte in den 12 Monaten vor dem Unfall erwerbslos, ist der Mindest-JAV maßgeblich (§ 85 Abs.1 SGB VII). • § 87 SGB VII gewährt keine freie Berücksichtigung persönlicher Umstände wie unverschuldete Vorerkrankung zur Erhöhung des JAV, sondern dient nur der Korrektur unbilliger wirtschaftlicher Ergebnisse. • § 90 Abs.1 SGB VII a.F. erlaubt Neufestsetzung des JAV, wenn der Versicherungsfall vor oder während einer Schul- oder Berufsausbildung eintritt; dafür ist zumindest ein zeitlicher Zusammenhang erforderlich. Übergangszeiten zwischen Ausbildungsabschnitten sind nur einzubeziehen, wenn sie üblich sind; die Rechtsprechung und das neue Recht setzen hier in der Regel eine Obergrenze von vier Monaten. • Bei der Klägerin lag die letzte tatsächlich begonnene Ausbildung vor dem Unfall bereits im Dezember 2009 und zwischen Ausbildungsabschnitten mehr als dreieinhalb Jahre; damit besteht kein zeitlicher Zusammenhang i.S.v. § 90 Abs.1 a.F., und § 90 Abs.4 a.F. greift nicht, da es sich nicht um einen Unfall vor Beginn der ersten Ausbildung handelt und das Ausbildungsziel feststand. • § 90 Abs.2 SGB VII a.F. (Neufestsetzung nach Altersstufen) kommt nicht in Betracht, weil die Klägerin vor dem Unfall nicht beschäftigt war und die Vorschrift auf Berufseinsteiger abzielt. • Die gesetzliche Neuregelung (§ 90 SGB VII n.F.), die seit 1.1.2021 gilt, ist auf die nach ihrem Inkrafttreten vorzunehmende Neufestsetzung anzuwenden. Die Klägerin vollendete das 30. Lebensjahr am 30.7.2021; nach § 90 n.F. führt dies zur Neufestsetzung des JAV auf 100% der dann maßgeblichen Bezugsgröße und damit zur Erhöhung der Verletztenrente ab dem 1.8.2021. • Aufgrund des teilweisen Obsiegens der Klägerin hat das LSG den Bescheid der Beklagten für die Zeit ab 1.8.2021 als rechtswidrig erkannt und die Rentenerhöhung angeordnet; die Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin ist teilweise erfolgreich. Das LSG ändert das Urteil des SG Hildesheim und verpflichtet die Beklagte, die Verletztenrente der Klägerin ab 1.8.2021 künftig auf der Grundlage eines Jahresarbeitsverdienstes in Höhe von 100% der dann maßgeblichen Bezugsgröße zu berechnen und zu gewähren. Für die Zeiten vor dem 1.8.2021 bestand kein Anspruch auf Neufestsetzung nach § 90 Abs.1 oder Abs.2 SGB VII a.F., weil zwischen den Ausbildungsabschnitten ein mehrjähriger Abstand lag, der die zulässigen Übergangszeiten deutlich überschreitet; persönliche Umstände wie die unverschuldete Vorerkrankung rechtfertigen keine abweichende Bewertung des JAV. Die Beklagte hat der Klägerin ein Zehntel der notwendigen außergerichtlichen Kosten aus beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Revision wurde nicht zugelassen.