Gerichtsbescheid
S 40 U 167/20
SG Hamburg 40. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGHH:2021:0526.S40U167.20.00
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Leitsätze
1. Eine sozial geprägte Sonderbeziehung liegt bei Verwandtschafts-, Freundschafts- und Nachbarschaftsverhältnissen und ähnlichen Gemeinschaften vor. (Rn.38)
2. Die Zurechnung einer Hilfeleistung als versicherte Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs 2 S 1 SGB VII scheitert dann daran, dass nicht das "Verrichten einer Arbeitsleistung für einen Dritten (fremden Unternehmer)", sondern eine Verrichtung mit der Handlungstendenz "Pflege der Freundschaft bzw der verwandtschaftlichen Beziehung" oder einer "Tätigkeit im Rahmen des Vereinszweckes" als unversicherte, eigenwirtschaftliche Tätigkeit im Vordergrund steht und damit allein rechtlich wesentlich ist. (Rn.40)
3. Die Klägerin wurde konkret "als Mutter" aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehung zu ihrer Tochter tätig. Diese engste Sonderbeziehung unter Verwandten war allein wesentlich und prägend für die Tätigkeiten für "ihre" Tochter. (Rn.50)
4. Von Eltern kann solche Tätigkeit erwartet werden, ohne den Rahmen einer geringfügigen Hilfeleistung zu sprengen. Hierunter werden regelmäßig auch Tätigkeiten als Kampfgericht, Vertretung oder kurzzeitiges Leiten des Trainings bei Verhinderung des Trainers, Tätigkeiten als Hilfsassistent oder ein Bringen bzw Abholen der Kinder zu Auswärtsspielen oder Turnieren (auch) bei längeren (Auto-)Fahrzeiten fallen. Solche Tätigkeiten sind der privaten unversicherten Sphäre der Eltern-Kind-Beziehung zuzurechnen und fallen nicht in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung. (Rn.50)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine sozial geprägte Sonderbeziehung liegt bei Verwandtschafts-, Freundschafts- und Nachbarschaftsverhältnissen und ähnlichen Gemeinschaften vor. (Rn.38) 2. Die Zurechnung einer Hilfeleistung als versicherte Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs 2 S 1 SGB VII scheitert dann daran, dass nicht das "Verrichten einer Arbeitsleistung für einen Dritten (fremden Unternehmer)", sondern eine Verrichtung mit der Handlungstendenz "Pflege der Freundschaft bzw der verwandtschaftlichen Beziehung" oder einer "Tätigkeit im Rahmen des Vereinszweckes" als unversicherte, eigenwirtschaftliche Tätigkeit im Vordergrund steht und damit allein rechtlich wesentlich ist. (Rn.40) 3. Die Klägerin wurde konkret "als Mutter" aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehung zu ihrer Tochter tätig. Diese engste Sonderbeziehung unter Verwandten war allein wesentlich und prägend für die Tätigkeiten für "ihre" Tochter. (Rn.50) 4. Von Eltern kann solche Tätigkeit erwartet werden, ohne den Rahmen einer geringfügigen Hilfeleistung zu sprengen. Hierunter werden regelmäßig auch Tätigkeiten als Kampfgericht, Vertretung oder kurzzeitiges Leiten des Trainings bei Verhinderung des Trainers, Tätigkeiten als Hilfsassistent oder ein Bringen bzw Abholen der Kinder zu Auswärtsspielen oder Turnieren (auch) bei längeren (Auto-)Fahrzeiten fallen. Solche Tätigkeiten sind der privaten unversicherten Sphäre der Eltern-Kind-Beziehung zuzurechnen und fallen nicht in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung. (Rn.50) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Das Gericht konnte gem. § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt feststeht. Die Anfechtungs- und Feststellungsklage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 28.1.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.6.2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass der Unfall vom 1.6.2019 ein Arbeitsunfall ist. Sie stand zum Unfallzeitpunkt nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, denn sie verrichtete keine versicherte Tätigkeit. Nach § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII). Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte zurzeit des Unfalls durch eine Verrichtung den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt; nur dann liegt kraft Gesetzes ein Versicherungstatbestand vor (vgl. Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 14. November 2013 - B 2 U 15/12 R – in juris). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Klägerin hat zurzeit des Unfalls keine den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit verrichtet. 1.) Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII als Beschäftigte kommt nicht in Betracht, denn die Klägerin stand zum Unfallzeitpunkt mangels einer persönlichen bzw. wirtschaftlichen Abhängigkeit in keinem Beschäftigungsverhältnis zur Turngemeinschaft H. am M. e.V. oder zu dem Trainer der weiblichen W1 Basketballmannschaft. 2.) Die Klägerin stand auch nicht nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII als so genannte „wie-Beschäftigte“ zum Unfallzeitpunkt unter Versicherungsschutz. Die ständige sozialgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BSG Urteil vom 19. Juni 2018 - B 2 U 32/17 R in Juris; Urteil vom 18. März 2018 – B 2 U 16/16 R in Juris; Urteil vom 31. Mai 2005 - B 2 U 35/04 R in NZS 2006, 257-259; Urteil vom 27. März 2012 - B 2 U 5/11 R in juris; weitere Nachweise zur Rechtsprechung: Kruschinsky in Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) - Kommentar der gesetzlichen Unfallversicherung, § 2 SGB VII RdNrn. 805ff.) hat zum Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII im Wesentlichen folgende Kriterien entwickelt: - es muss sich um eine ernste, dem fremden Unternehmen zu dienen bestimmte Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert handeln (Handlungstendenz), - sie muss dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechen, - die Tätigkeit muss dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich sein, d.h. ihrer Art nach von Personen verrichtet werden können, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen können und - unter solchen Umständen geleistet werden, dass sie im Einzelfall der Tätigkeit eines Beschäftigungsverhältnisses entspricht, also konkret arbeitnehmerähnlich ist. Eine Eingliederung in das fremde Unternehmen ist genauso wenig erforderlich wie die persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit vom Unternehmer oder der Erhalt eines Entgeltes, denn dann wäre bereits Versicherungsschutz über ein begründetes Beschäftigungsverhältnis gegeben. Es ist auch regelmäßig unerheblich, ob der wirtschaftliche Wert der Arbeit gering oder hoch ist und auf welchen Beweggründen (Motiv) das Handeln zurückzuführen ist. Maßgeblich sind vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse, die sich aus den konkreten Umständen und dem Gesamtbild einer Tätigkeit im Einzelfall ergeben. Insgesamt sind die vorgenannten von der Rechtsprechung entwickelten (Wertungs-)Kriterien keine Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII, sondern sie dienen der Beurteilung, ob eine Tätigkeit, „infolge“ der sich ein Unfall ereignet hat, als versicherte Tätigkeit zu werten ist (sog. innerer oder sachlicher Zusammenhang). Hierbei ist zu entscheiden, ob die Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu der nach dem Gesetz der Unfallversicherungsschutz reicht (ständige Rechtsprechung, vgl. BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70 S 197; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 32 S 113; zuletzt BSGE 94, 262, 263 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 14, jeweils RdNr. 6 mwN). Bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung ist weiter zu beachten, dass nicht jede Tätigkeit, die einem fremden Unternehmen objektiv nützlich und ihrer Art nach sonst üblicherweise dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich ist, beschäftigtenähnlich verrichtet werden muss. Es kann vorliegend insoweit offenbleiben, ob die ersten drei der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien erfüllt sind, denn die Tätigkeit der Klägerin wurde nicht unter solchen Umständen geleistet, dass sie im konkreten Einzelfall der Tätigkeit eines Beschäftigungs-verhältnisses entspricht, also konkret arbeitnehmerähnlich war. Die Klägerin war vielmehr aufgrund der verwandtschaftlichen Sonderbeziehung (Mutter - Tochter) tätig, als sie am 1.6.2019 vor der Tribüne stürzte und sich erheblich verletzte. Der Begriff der „Sonderbeziehung“ (vgl. SG Hamburg, Urteil vom 20. Februar 2004 - S 40 U 163/03 und vom 21. September 2012 - S 40 U 288/11 beide in juris) ist von der Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG Urteil vom 31. Mai 2005 - B 2 U 35/04 R in NZS 2006, 257-259; zuletzt Urteil vom 19. Juni 2018 - B 2 U 32/17 R in Juris; Urteil vom 18. März 2018 – B 2 U 16/16 R in Juris; Urteil vom 27. März 2012 – B 2 U 5/11 R in juris) und einigen Landessozialgerichten (z.B. LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 10.08.2017 - L 21 U 85/16; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 31. August 2012 - L 8 U 4142/10; Bayerisches LSG Urteil vom 19. Januar 2012 - L 17 U 575/10; LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 31. Mai 2011 - L 9 U 245/08 alle in juris; vgl. zur Literatur auch Spellbrink/Bieresborn – Die Wie-Beschäftigung in der Gesetzlichen Unfallversicherung – NJW 2019, 3745-3751) übernommen worden und soll insgesamt helfen, den Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII in der Handhabung und Rechtsanwendung vorhersehbar zu machen. Eine solche sozial geprägte Sonderbeziehung liegt sowohl bei Verwandtschafts-, Freundschafts- und Nachbarschaftsverhältnissen als auch bei Mitgliedschaften in Vereinen und ähnlichen Gemeinschaften vor (BSG Urteil vom 27. März 2012 - B 2 U 5/11 R in Juris). Handelt es sich um eine selbstverständliche Hilfeleistung oder ist die Tätigkeit durch die Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft oder sozial geprägten Beziehung gekennzeichnet, so fehlt es regelmäßig an einer konkreten Arbeitnehmerähnlichkeit. Selbstverständliche Hilfeleistungen sind solche, die sich ausgehend von der sozial geprägten Sonderbeziehung in einem üblichen und zu erwartenden Rahmen bewegen oder einen Vereinszweck entsprechen. Es kommt entscheidend darauf an, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles die Tätigkeit nach Art und Umfang „wie ein Beschäftigter“ oder „als Vereinsmitglied“, „als Freund“ oder gerade „als Verwandte“ durchgeführt wird (so Krasney in VSSR 1993, 81, 88 „Abgrenzung der Risiken in der gesetzlichen Unfallversicherung“). Der zeitliche Umfang spielt nur eine untergeordnete Rolle, weil die Ursächlichkeit der Tätigkeit/Hilfeleistung in der konkreten Sonderbeziehung begründet ist und ein eigenwirtschaftlicher Charakter im Vordergrund steht. Die Zurechnung einer Hilfeleistung als versicherte Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII scheitert dann daran, dass nicht das „Verrichten einer Arbeitsleistung für einen Dritten (fremden Unternehmer)", sondern eine Verrichtung mit der Handlungstendenz „Pflege der Freundschaft bzw. der verwandtschaftlichen Beziehung“ oder einer „Tätigkeit im Rahmen des Vereinszweckes“ als unversicherte, eigenwirtschaftliche Tätigkeit im Vordergrund steht und damit allein rechtlich wesentlich ist. Diese, von der Rechtsprechung und der Literatur, entwickelten Grundsätze sind im Rahmen einer „Sonderbeziehung“ zum Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII weiter zu entwickeln, so dass nach Ansicht des Gerichts eine „Arbeitsleistung/Tätigkeit“ im Rahmen einer Sonderbeziehung den Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII grundsätzlich als unversicherte Tätigkeit ausschließt. Daher sind die Art, der Umfang und die zeitliche Dauer einer Hilfeleistung nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich eher untaugliche Kriterien für die Bestimmung und Reichweite des Versicherungsschutzes nach § 2 Abs. 2 S 1 SGB VII. Der Versicherungsschutz kann bisher nicht (rechts-)einheitlich aufgrund der Art, der Dauer oder des zeitlichen Umfanges bestimmt werden, wie dies die unterschiedlichsten Entscheidungen innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit zu der Vorgängervorschrift des § 539 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) und zu § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII zeigen, die zu einer unübersichtlichen Kasuistik geführt haben. Auch die wenigen wegweisenden Entscheidungen des BSG haben die vielen möglichen Fallkonstellationen nicht genügend abdecken und die notwendige Rechtssicherheit schaffen können. Eine Tätigkeit im Rahmen der Sonderbeziehung für einen Verein oder aufgrund eines engen verwandtschaftlichen Verhältnisses kann nicht nach der Art, der Dauer oder des zeitlichen Umfanges bestimmt werden, denn eine solche Tätigkeit ist wesentlich durch die besonderen (zum Teil auch satzungsrechtlichen) Regelungen, den Vereinszweck oder das verwandtschaftliche Verhältnis bestimmt. Bei der Zurechnung von Tätigkeiten für einen Verein kann insbesondere regelmäßig nicht objektiv festgestellt werden, wie ausgeprägt die tatsächliche „Arbeits-“Bereitschaft des einzelnen Vereinsmitgliedes ist. Die innere Tatsache als Ausprägung der Handlungstendenz, ob und inwieweit jemand bereit ist, im Rahmen der Sonderbeziehung zum Verein eine Arbeitsleistung zu verrichten und damit ggf. den „satzungsgemäßen Verpflichtungen/Erwartungen“ zu entsprechen, ist regelmäßig ungeeignet. Denn es ist nicht erforderlich, dass alle Vereinsmitglieder in genau dem gleichen Umfang für den Verein tätig werden. Es entspricht vielmehr der Wirklichkeit, dass einige Vereinsmitglieder mehr, andere weniger Dienste bzw. Tätigkeiten für den Verein verrichten (vgl. BSG Urteil vom 22. September 1988 - 2/9b RU 78/87 in HV-INFO 1988, 2178-2182). Dies entspricht insgesamt dem sozialpolitischen Zweck des § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII, denn es sollen Arbeitsleistungen für „fremde“ Unternehmen, auch wenn diese nur sehr kurzzeitig und von geringem wirtschaftlichem Wert sind, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Der Gesetzgeber hat sich bei der Kodifizierung des SGB VII bewusst dafür entschieden, dass der Versicherungsschutz für Wie-Beschäftigte ohne eine zeitliche Limitierung weiterbesteht, wie dies in § 539 Abs. 2 RVO und seit Einführung der Vorschrift zum 1. Januar 1942 als § 537 Nr. 10 RVO der Fall war. Im Vorfeld der Kodifizierung des SGB VII wurde hierüber kontrovers diskutiert. So schlug KELLER vor, den Versicherungsschutz nach dieser Vorschrift nur zu gewähren, „...sofern die versicherten Tätigkeiten von einer Dauer von insgesamt wenigstens acht Arbeitsstunden für ein fremdes Unternehmen, das kein rein privates Unternehmen ist, verrichten.“ (siehe Keller „Soll der Unfallversicherungsschutz bei arbeitnehmerähnlichen Tätigkeiten - § 539 Abs. 2 RVO - unverändert beibehalten bleiben?“ in Die Sozialversicherung 1994, 323, 325). Der Gesetzgeber hat diesen Vorschlag bei der Transformation des 3. Buches der RVO in das SGB VII nicht aufgegriffen und übernommen, weil der Sinn und Zweck der Vorschrift darin besteht, eine Hilfeleistung für ein fremdes Unternehmen ohne zeitliche Beschränkung oder Eingrenzung unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu stellen. Der Gesetzgeber hat aber mit der Einführung des SGB VII eine (leichte) Einschränkung des Versicherungsschutzes nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII im Vergleich zur Vorgängervorschrift des § 539 Abs. 2 RVO (vorher § 537 Nr. 10 RVO) vorgenommen, in dem seit dem 1. Januar 1997 Versicherungsschutz nur noch für Personen gewährt wird, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte (Beschäftigte) tätig werden. Die vorherigen Regelungen der RVO bezogen sich noch auf alle Tatbestände des § 539 Abs. 1 RVO und vorher auf § 537 Nr. 1-9 RVO. Dies zeigt, dass der Gesetzgeber den Versicherungsschutz auf jeden Fall nicht ausdehnen, sondern eher einschränken wollte (vgl. BT-Drucks. 13/2204 S. 75f). So sind etwa die Fälle ausgeschlossen, bei denen beispielsweise umfangreiche Bauarbeiten ausgeführt werden, die nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 SGB VII (vormals § 539 Abs. 1 Nr. 15 RVO) versichert sind, aber möglicherweise „wie“ von einem entsprechenden Versicherten (i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 16 SGB VII) verrichtet werden. Die Klägerin war zwar nicht Mitglied der Turngemeinschaft H. am M. e.V., so dass eine mitgliedschaftsrechtliche Verpflichtung zum Tätig werden über den Verein grundsätzlich nicht bestanden hat. Sie wurde aber auch nicht wie eine Beschäftigte des Vereins oder des Trainers der Jugendbasketballmannschaft tätig. Die Klägerin wurde konkret „als Mutter“ aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehung zu ihrer Tochter am 1.6.2019 tätig. Diese engste Sonderbeziehung unter Verwandten war allein wesentlich und prägend für die Tätigkeiten der Klägerin für den Trainer und die Mannschaft „ihrer“ Tochter. Aus den vorliegenden Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin andere Tätigkeiten für den Verein ausgeübt hätte, die über die Mannschaft der eigenen Tochter hinaus gehen würden. Insoweit liegt eine Tätigkeit vor, die im Rahmen dessen liegt, welches von Eltern erwartet wird und werden kann, ohne den Rahmen einer geringfügigen Hilfeleistung zu sprengen. Hierunter werden regelmäßig auch Tätigkeiten als Kampfgericht, Vertretung oder kurzzeitiges Leiten des Trainings bei Verhinderung des Trainers, Tätigkeiten als Hilfsassistent oder ein Bringen bzw. Abholen der Kinder zu Auswärtsspielen oder Turnieren (auch) bei längeren (Auto-)Fahrzeiten fallen. Solche Tätigkeiten sind der privaten unversicherten Sphäre der Eltern-Kind-Beziehung zu zurechnen und fallen nicht in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung. Eine Zurechnung solcher Tätigkeiten zum Verein, in dem regelmäßig nur die Kinder einer Mannschaft Mitglieder des Vereins sind, fällt nicht unter den wesentlichen Aspekt der Handlungstendenz „für ein fremdes Unternehmen“ tätig zu werden, sondern es ist allein und mithin wesentlich geprägt, dass das „eigene“ Kind (als Eltern/Verwandten) unterstützt werden soll. Wenn hierbei, wie im Falle der Klägerin, noch weitere Aufgaben für die Mannschaft des Kindes übernommen werden (können), weil beispielsweise spezielle Kenntnisse erforderlich oder hilfreich sind, die Klägerin war selbst Basketballspielerin, beruht diese zusätzliche Tätigkeit weiterhin wesentlich auf der verwandtschaftlichen Beziehung und wird nicht konkret arbeitnehmerähnlich verrichtet. Ein solches zusätzliches persönliches Engagement ändert nicht den Charakter der Hilfeleistung und führt nicht zu einer Arbeitnehmerähnlichkeit. im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG. Die Beteiligten streiten darüber, ob das Ereignis vom 1.6.2019 ein Arbeitsunfall ist. Mit Schriftsatz vom 29.8.2019 teilten die Bevollmächtigten der 1966 geborenen Klägerin der Beklagten mit, die Klägerin hätte am 1.6.2019 gegen 17:00 Uhr in ihrer Funktion als ehrenamtliche Betreuerin der Basketballmannschaft der Turngemeinschaft H. am M. e.V. einen Unfall erlitten und baten um Prüfung der Feststellung eines Arbeitsunfalles. Als Anlage fügten sie eine Sportschadenmeldung der Sportversicherung des Landessportbundes H1 e.V. bei. Hieraus ergibt sich unter anderem, dass die Klägerin beim Basketballspiel als Betreuerin der Mädchenmannschaft W. am Unfalltage tätig gewesen sei. Als genauen Unfallhergang wurde beschrieben, dass es zu einem Absturz von der mittleren Zuschauertribüne gekommen sei, beim Einfahren der Tribünenteile. Die Klägerin stand dabei auf der obersten Stufe und packte ihren Rucksack zusammen. Sie stand mit dem Rücken zur Halle. Drei Helfer hatten die Tribünenreihe gemeinsam eingefahren und nicht gesehen, dass die Klägerin noch auf der obersten Stufe ihren Rucksack packte. Durch das Einklappen kam es zu einer Fußverletzung. Die Klägerin sei als Helferin/Betreuerin der Mannschaft tätig gewesen. Die Klägerin erlitt bei diesem Ereignis erhebliche Frakturen. Die weiteren Ermittlungen der Beklagten ergaben unter anderem, dass die Klägerin A. sei und Ende September 2019 wieder in die U. zurückgeflogen ist. Der Verein, die Turngemeinschaft H. am M. e.V., teilte der Beklagten mit, die Klägerin sei zum Unfallzeitpunkt nicht Mitglied des Vereines gewesen. Auch die Frage, ob die Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt für den Verein ausgeübt wurde, weil der Verein den Auftrag gegeben hätte, wurde verneint. Die Klägerin sei als sonstige Tätigkeit im Sinne einer Helferin/Betreuerin während des Basketballspiels der W. ohne Bezahlung tätig gewesen. In einer Telefonnotiz vom 6.12.2019 zwischen der Vizepräsidentin des Vereines und einem Mitarbeiter der Beklagten ist notiert, dass die Klägerin regelmäßig bei den Spielen der W. (zum Unfallzeitpunkt W1) anwesend gewesen sei, weil ihre Tochter mitspielte. Sie hätte bei den Spielen häufiger die Trainer dahingehend unterstützt, dass sie Statistiken geführt hatte (gespielte Pässe, Drei-Punkte-Würfe, Rebounds etc.). Daneben hatte sie auch schon mal „angeschrieben“ (Anmerkung: Tätigkeit beim Kampfgericht, werde in Jugendmannschaften üblicherweise von Eltern der Spieler übernommen). Die Klägerin sei selbst Basketballspielerin und hatte deshalb die notwendige Kompetenz. In früheren Spielzeiten hatte sie auch schon mal im Training unterstützt, zum Unfallzeitpunkt war sie definitiv nicht mehr als Übungsleiterin tätig gewesen. Eine Vereinsmitgliedschaft hatte nicht bestanden. In einem weiteren Telefonvermerk vom 18.12.2019 zwischen der Klägerin und einer Mitarbeiterin der Beklagten heißt es, dass die Klägerin berichtete, dass es ein Turniertag gewesen sei. Es fanden mehrere Spiele statt. Sie war nicht als Kampfrichterin eingesetzt, sondern führte für den Trainer Statistiken zu Pässen und Korbwürfen etc. Das hätte sie das ganze Jahr bei allen Spielen gemacht. Sie hätte sich dabei auf der Tribüne aufgehalten, wo auch ihre Sachen standen und wo sich der Unfall ereignete. Dort wäre sie den ganzen Tag, mit kleineren Unterbrechungen für Essen oder Trinken, gewesen. Nach Beendigung des letzten Spieles hätten alle zusammengepackt und angefangen aufzuräumen. Wie spät es genau gewesen wäre, könne sie nicht mehr sagen. Es müsse aber kurz vor dem Unfallzeitpunkt gewesen sein. Nach dem ganzen Tag in der Halle wollten alle möglichst schnell nach Hause. Sie wollte ihre Sachen zusammen räumen und dann noch beim Aufräumen helfen, aber da fiel sie schon von der Tribüne. Sie hatte zum Unfallzeitpunkt als Haushaltshilfe gearbeitet, dies ginge nach dem Unfall nicht mehr. Mit Bescheid vom 28.1.2020 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 1.6.2019 als Arbeitsunfall ab. Zur Begründung führte sie aus, am 1.6.2019 um ca. 17:00 Uhr stürzte die Klägerin in der Kreissporthalle H. von einer mobilen Zuschauertribüne und verletzte sich schwer. Die Klägerin hatte auf der obersten Stufe der Tribüne gestanden, als Helfer die Tribünenteile eingefahren hätten. Die Helfer hatten nicht gesehen, dass die Klägerin auf der Tribüne stand und ihren Rucksack packte. Die Klägerin hätte als „Mutter“ die Basketballmannschaft der W1 weiblich der Turngemeinschaft H. am M. e.V. unterstützt, indem sie beim Qualifikationsspiel – es war ein Turniertag – am 1.6.2019 Statistiken (Korbwürfe und Pässe) für den Trainer geführt hätte. Ihre Tochter spielte in der Mannschaft, die Klägerin komme regelmäßig zu den Spielen und führe die Statistik. Der Unfall ereignete sich nach Spielende, als bereits die Abbauarbeiten begonnen hatten. Die Klägerin hätte sich den ganzen Tag auf der Tribüne aufgehalten, mit kleineren Unterbrechungen. Sie wollte ihre Sachen zusammenräumen und dann noch beim Aufräumen helfen, als sie von der Tribüne stürzte. Eine Mitgliedschaft im Verein hätte nicht bestanden, die Klägerin sei auch nicht als Übungsleiterin tätig geworden. Es liege kein Versicherungsfall vor, denn die Klägerin gehörte zum Unfallzeitpunkt nicht zum Kreis der versicherten Personen. Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) bestünde nicht, weil kein Beschäftigungsverhältnis zum Verein vorgelegen hätte. Versicherungsschutz käme nur in Betracht, wenn die Klägerin „wie ein Beschäftigter“ nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII tätig geworden wäre. Dazu hat die Rechtsprechung Kriterien aufgestellt, die erfüllt sein müssen: Es muss sich um eine ernstliche Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert handeln. Die Tätigkeit müsse einem fremden Unternehmen dienen. Sie müsse dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechen. Die Verrichtung müsse eine Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich sein. Die Tätigkeit dürfe nicht auf einer Sonderbeziehung beruhen, zum Beispiel als Vereinsmitglied. Das Führen der Statistik (Korbwürfe und Pässe) könne nicht als ernstliche Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert angesehen werden. Diese Statistik sei allenfalls für den Trainer interessant, es gebe keine Bestimmung oder Regel, dass die Vereine eine solche Statistik führen bzw. dem Verband mitteilen müssten. Die Klägerin sei in ihrer Eigenschaft als „zuschauende Mutter“ ohnehin bei dem Spiel anwesend (privates Interesse) und führte dabei Statistiken. Diene die Tätigkeit sowohl eigenen Belangen als auch fremden Zwecken, seien objektiv erbrachte Leistungen und subjektive Handlungstendenz ihrer Intensität nach jeweils gegeneinander abzuwägen. Vorliegend sei davon auszugehen, dass das private Interesse – ihrer Tochter beim Basketballspiel als Zuschauerin zu begleiten - eindeutig im Vordergrund stehen würde. Selbst wenn für das Führen der Statistik Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII bestehen würde, sei die Klägerin zum Zeitpunkt des Sturzes nicht mehr bei einer versicherten Tätigkeit gewesen. Das Spiel – und damit das Führen der Statistik – sei bereits beendet gewesen, als sich der Unfall ereignete. Der Umstand, dass die Klägerin anschließend noch beim Aufräumen helfen wollte, ändere daran nichts. Die nachbereitenden Tätigkeiten nach dem Basketballspiel gehen üblicherweise nicht über geringfügige Handlungen hinaus, die von Eltern der Spielerinnen erwartet werden. Versicherungsschutz sei nicht gegeben. Mit Schriftsatz vom 7.2.2020 legte die Klägerin dagegen Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie umfangreich aus, es könne keine Rede davon sein, dass die Klägerin lediglich als zuschauende Mutter bei dem Spiel anwesend gewesen sei. Vielmehr hätte die Klägerin eine ehrenamtliche Tätigkeit ausgeübt: Sie hätte den Trainer bei der Arbeit unterstützt und war damit quasi als Assistenztrainerin tätig. Die Klägerin sei selbst Basketballspielerin und verfügte über gute Kompetenzen betreffend dieses Spiels. Dementsprechend sei sie in diversen Funktionen für den eigentlichen Trainer unterstützend tätig gewesen. Teilweise sei sie als Übungsleiterin tätig, teilweise hätte sie Tätigkeiten beim Kampfgericht übernommen, teilweise habe sie den Trainer unterstützt, indem sie für diesen die notwendigen Statistiken geführt hätte. Diese Statistiken seien für die Spielanalyse von wesentlicher Bedeutung, beispielsweise hinsichtlich der Mannschaftsaufstellung und dem weiteren Training etc. Bei einem Profi-Fußballverein werden solche Aufgaben üblicherweise von einem bezahlten Assistenztrainer verrichtet. Auch am 1.6.2019 hätte die Klägerin solche Statistiken geführt. In dieser Eigenschaft sei sie „wie ein Beschäftigter“ tätig geworden. Es handelte sich um eine ernstliche Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert für den Verein. Das ergebe sich schon daraus, dass in Profivereinen solche Tätigkeiten von bezahlten Assistenztrainern verrichtet werden würden. Die Tätigkeiten diente auch der Turngemeinschaft H. am M. e.V. Die Tätigkeit sei für den Trainer des Vereines wichtig. Aus Interesse werde wohl auch die Mutter einer Spielerin kaum Statistiken über gespielte Pässe, 3-Punkte-Würfe oder Rebounds führen. Damit ließe sich normalerweise nichts anfangen. Diese Tätigkeit entsprach auch dem Willen des Unternehmers, der Trainer hätte ja mit ihr abgesprochen, dass sie diese Statistik führen solle. Die Tätigkeit beruhe nicht auf einer Sonderbeziehung, wie beispielsweise einer Vereinsmitgliedschaft, denn die Klägerin sei überhaupt kein Mitglied der Turnergemeinschaft gewesen. Insoweit hätten keine eigenen Belange im Vordergrund der Klägerin gestanden. Auch dem Argument, dass das Spiel zum Zeitpunkt des Sturzes bereits beendet gewesen sei, wäre zu widersprechen. Zur versicherten Tätigkeit gehöre auch das Aufräumen und Zusammenpacken der für die Tätigkeit benötigen Gegenstände. Hierbei sei der Unfall eingetreten. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.6.2020 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung unter anderem aus, es sei nicht ersichtlich, dass das Führen von Statistiken in einem Basketballturnier eine ernstliche Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert für den Verein sei. Es mag den Trainer in seiner Tätigkeit unterstützen, ein wirtschaftlicher Wert sei hiermit jedoch nicht verbunden. Dies insbesondere aus dem Grund, weil es sich nicht um professionellen, sondern um Jugend-Basketballsport gehandelt hatte. Die Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt der Klägerin sei auch nicht wie die einer Assistenztrainerin zu werten. Dafür spräche schon die Tatsache, dass die Klägerin beim Führen der Statistiken nicht auf der Trainerbank gesessen hatte, sondern auf der Zuschauertribüne. Hierzu habe der Verein, die H. gegenüber der Beklagten angegeben, dass die Klägerin nicht (mehr) als Übungsleiterin tätig gewesen sei. Ob ein Assistenztrainer überhaupt unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stünde, sei im Übrigen im Einzelfall zu klären. Nicht alles, was einem Unternehmen objektiv nützlich und der Art der Verrichtung nach üblicherweise sonst dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich sei, werde für das Unternehmen und in arbeitnehmerähnlicher Tätigkeit verrichtet. Ausschlaggebend sei die mit dem Tun verbundene Handlungstendenz des Betroffenen. Bei einer familiären Sonderbeziehung, wie sie bei Mutter und Tochter vorliege, dürfte die private Handlungstendenz, nämlich dem Spiel der Tochter zuzuschauen, eindeutig überwiegen. Um Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII zu bejahen, müsse die Handlungstendenz bei der unfallbringenden Tätigkeit fremdwirtschaftlich auf die Belange des fremden Unternehmens gerichtet sein, damit die Handlung überhaupt als beschäftigtenähnliche Tätigkeit für dieses Unternehmen gewertet werden könne. Dies sei nicht gegeben, wenn wesentlich eigene Angelegenheiten, wie die Unterstützung der eigenen Tochter verfolgt werden würden. In der Gesamtschau sei eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII nicht ersichtlich. Selbst wenn die Klägerin zum Kreis der versicherten Personen gehört hätte, so sei ihre den Verein/Trainer unterstützende Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt bereits beendet gewesen, so dass Versicherungsschutz aus diesem Grunde nicht mehr vorgelegen hätte. Es sei davon auszugehen, dass sie die Statistiken bereits dem Trainer übergeben hatte, als sie ihre persönlichen Dinge zusammengepackt hatte, um nach ihrer eigenen Aussage schnell nach Hause fahren zu können. Mit Schriftsatz vom 23.7.2020 hat die Klägerin dagegen Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen und hält die Auslegung der Beklagten über den Begriff der „wie-Beschäftigung“ für zu eng. Die Klägerin beantragt (nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß gefasst): den Bescheid der Beklagten vom 28.1.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.6.2020 aufzuheben und festzustellen, dass das Unfallereignis der Klägerin am 1.6.2019 ein Arbeitsunfall ist. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Ergänzend weist sie darauf hin, dass nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII Personen versichert seien, die wie ein nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Versicherter tätig werden. Es müsse eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht werden, die ihrer Art nach sonst von Personen in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis verrichtet werden könnte und die nicht aufgrund einer Sonderbeziehung (Verwandtschaft, Mitgliedschaft in einem Verein o.Ä.) geleistet werden. Die Klägerin hätte zum Unfallzeitpunkt keine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit ausgeübt, denn ihre Verrichtung sei weder eine Tätigkeit in einem Beschäftigungsverhältnis ähnlich oder damit eine dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugängliche Tätigkeit, noch hätte diese einen wirtschaftlichen Wert. Es dürfte unstreitig sein, dass es sich bei dem Spiel der weiblichen W1 um reinen Amateursport gehandelt hätte. Im Amateursport sei es nicht üblich und durch Amateurvereine finanziell auch nicht leistbar, bezahlte Kräfte zu beschäftigen. Daher gehe der Vergleich zu professionellen (Fußball-) Vereinen, die neben Trainern auch Assistenten gegen Entgelt beschäftigen würden, fehl. Insofern sei eine den Trainer einer Jugendmannschaft unterstützende geringfügige Tätigkeit auch nicht als arbeitnehmerähnlich anzusehen. Ein wirtschaftlicher Wert der unfallbringenden Tätigkeit sei für die Beklagte nicht erkennbar. Hätte die Klägerin es abgelehnt, diese Tätigkeiten durchzuführen, hätte der Trainer ein anderes Elternteil oder einen Freiwilligen gefragt. Es sei nicht vorstellbar, dass der Verein für diese Tätigkeit eine bezahlte Kraft engagiert hätte, zumal das Führen von Statistiken auch nicht Vorgabe für Vereine sei, sondern allein dem Trainer diene. Ein weiterer Punkt, der gegen den Versicherungsschutz sprechen würde, sei die familiäre Bindung, denn die Klägerin wohnte einem Spiel bzw. Turnier ihrer Tochter bei. Daraus ließe sich, wie aus der Tatsache, dass die Klägerin selbst erfahrene Basketballspielerin sei, ein erhebliches Eigeninteresse an der sportlichen Veranstaltung und an den damit zusammenhängenden Spielstatistiken ableiten. Berücksichtige man die Gesamtumstände, dürfte die private Handlungstendenz der Klägerin, nämlich bei dem Spiel der Tochter zuzusehen und sie an zu feuern, eindeutig überwiegen. Dass die Klägerin nebenbei auch noch für den Trainer als Statistikführerin tätig geworden sei, könne den Versicherungsschutz nicht begründen, denn nicht alles, was einem Unternehmen objektiv nützlich sei, werde als arbeitnehmerähnliche Tätigkeit verrichtet. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Tätigkeit der Klägerin am Unfalltag als ehrenamtlich zu deklarieren wäre, könne daraus Versicherungsschutz nicht hergeleitet werden, denn nicht alle in irgendeiner Weise für ein Verein tätigen Personen stünde unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das Vereinsleben sei vielmehr gekennzeichnet durch zahlreiche freiwillige Tätigkeiten von Mitgliedern oder Eltern. Der Gesetzgeber hätte nicht vorgesehen, alle diese Tätigkeiten unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu stellen. Letztlich könne es dahingestellt bleiben, ob das Zusammenpacken der Gegenstände, bei dem die Klägerin verunglückte, noch als im Rahmen der Nachbereitung anzusehen sei, denn auch schon vorher befand sich die Klägerin nicht bei versicherter Tätigkeit. Dieser Argumentation hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 5.3.2021 widersprochen. Mit Verfügung vom 12.5.2021 hat das Gericht den Beteiligten mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Den Beteiligten wurde eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und der beigezogenen Akten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung des Gerichts.