Urteil
B 2 U 32/17 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Ehefrau, die regelmäßig und weisungsgebunden im Gaststättenbetrieb ihres Ehemanns mithilft, kann als "Wie-Beschäftigte" i.S. des § 2 Abs. 2 S.1 SGB VII versichert sein.
• Für eine Wie-Beschäftigung genügt, dass die Tätigkeit wirtschaftlichen Wert hat, dem fremden Unternehmen dient und arbeitnehmerähnlich erbracht wird; eine förmliche Eingliederung oder Entgelt ist nicht erforderlich.
• Die bloße Ehebeziehung schließt Versicherungsschutz nicht aus; eine Sonderbeziehung ist nur dann entscheidend, wenn die Tätigkeit im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft als selbstverständlich anzusehen ist.
• Dauer und Regelmäßigkeit der Mitarbeit schließen eine Wie-Beschäftigung nicht aus; entscheidend ist die Gesamtbetrachtung der Tätigkeit im zeitlichen Zusammenhang.
Entscheidungsgründe
Versicherungsschutz als "Wie-Beschäftigte" bei regelmäßiger, weisungsgebundener Mithilfe des Ehegatten • Eine Ehefrau, die regelmäßig und weisungsgebunden im Gaststättenbetrieb ihres Ehemanns mithilft, kann als "Wie-Beschäftigte" i.S. des § 2 Abs. 2 S.1 SGB VII versichert sein. • Für eine Wie-Beschäftigung genügt, dass die Tätigkeit wirtschaftlichen Wert hat, dem fremden Unternehmen dient und arbeitnehmerähnlich erbracht wird; eine förmliche Eingliederung oder Entgelt ist nicht erforderlich. • Die bloße Ehebeziehung schließt Versicherungsschutz nicht aus; eine Sonderbeziehung ist nur dann entscheidend, wenn die Tätigkeit im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft als selbstverständlich anzusehen ist. • Dauer und Regelmäßigkeit der Mitarbeit schließen eine Wie-Beschäftigung nicht aus; entscheidend ist die Gesamtbetrachtung der Tätigkeit im zeitlichen Zusammenhang. Die Klägerin arbeitete 2012 mit 35 Wochenstunden in einem Supermarkt. Ihr Ehemann betrieb eine Gaststätte mit angeschlossenem Getränkemarkt; die Klägerin half unentgeltlich und koordiniert mit ihrem Schichtdienst bei Sonderveranstaltungen und gelegentlich am Wochenende aus. Am 30.08.2012 kaufte sie nach ihrer Schicht Getränke für die Gaststätte, lud mit ihrem Ehemann Lieferungskisten aus dem Transporter aus und wurde beim Ausladen gegen 22:40 Uhr von einem Pkw erfasst; ihr Bein musste amputiert werden. Die gesetzliche Berufsgenossenschaft lehnte zunächst Wegeunfallanerkennung ab; die Beklagte verweigerte Leistungen aus der Unfallversicherung mit der Begründung, es liege keine versicherte Wie-Beschäftigung vor, da die Mithilfe ehetypisch und unentgeltlich sei. Sozialgericht und Landessozialgericht hatten der Klägerin Recht gegeben und festgestellt, sie sei als Wie-Beschäftigte im Betrieb ihres Ehemanns tätig gewesen. Die Beklagte legte Revision ein, die vom Bundessozialgericht zurückgewiesen wurde. • Rechtsgrundlagen: § 2 Abs. 2 S.1, § 2 Abs.1 Nr.1, § 8 Abs.1 S.1 SGB VII sowie §§ 54, 56 SGG; Begriff des Arbeitsunfalls nach § 8 SGB VII. • Tatbestand des Arbeitsunfalls: Beim Ausladen wurde die Klägerin von außen durch einen Pkw erfasst und erleidet dadurch einen gesundheitlichen Erstschaden (Amputation), damit liegt ein Arbeitsunfall i.S. des § 8 SGB VII vor. • Keine Beschäftigung nach § 2 Abs.1 Nr.1 SGB VII: Es fehlte die dauerhafte Eingliederung in den Betrieb des Ehemanns; die Klägerin hatte eine eigene Vollzeitbeschäftigung an anderer Stelle und leistete sporadische Hilfsdienste. • Vorliegen einer Wie-Beschäftigung nach § 2 Abs.2 S.1 SGB VII: Die Tätigkeit hatte wirtschaftlichen Wert (Einsparung von Aufwendungen für Hilfskräfte), diente dem fremden Unternehmen des Ehemanns und entsprach dessen wirklichem oder mutmaßlichem Willen. • Arbeitnehmerähnlichkeit: Die Gesamtbetrachtung über einen längeren Zeitraum ergab, dass die Mithilfe arbeitnehmerähnlich erbracht wurde; Weisungsgebundenheit hinsichtlich Art und Zeitpunkt der Verrichtungen sprach dafür. • Sonderbeziehung Ehe nicht ausschlaggebend: Obwohl Ehebestehen vorliegt, überstieg die konkrete Mitarbeit das übliche Maß ehelicher Gefälligkeiten; sie war nicht durch familiäre Pflicht gedeckt. • Dauerhafte Mithilfe nicht ausschließend: Regelmäßigkeit und Dauer der Mitarbeit schließen eine Wie-Beschäftigung nicht aus; entscheidend ist die gesamte Umständebetrachtung und die Fremdbestimmtheit der Tätigkeit. • Revision unzulässig in der Sache nicht begründet: Das LSG hat die tatrichterlichen Feststellungen getroffen; der Senat ist daran gebunden und bestätigt die Rechtsanwendung. • Kostenentscheidung: Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen (§§ 183, 193 SGG). Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen; die Vorinstanzen sind zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin als "Wie-Beschäftigte" im Sinne des § 2 Abs.2 S.1 SGB VII versichert war. Der Unfall vom 30.08.2012 ist daher als Arbeitsunfall nach § 8 SGB VII anzuerkennen. Die Tätigkeit der Klägerin hatte wirtschaftlichen Wert, diente dem Betrieb des Ehemanns und wurde arbeitnehmerähnlich und weisungsgebunden erbracht; die bloße Ehebeziehung änderte daran nichts, weil die Mithilfe über das eheübliche Maß hinausging. Die Beklagte wurde verpflichtet, die Regelungen aufzuheben und Leistungen der Gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren; zudem hat sie die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.