Urteil
B 2 U 15/12 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Unfall ist Arbeitsunfall, wenn die Verrichtung vor dem Ereignis eine versicherte Tätigkeit i.S. des § 8 Abs.1 SGB VII darstellt und dadurch gesundheitlicher Erstschaden verursacht wurde.
• Beschäftigung i.S. des § 2 Abs.1 Nr.1 SGB VII kann auch ohne formellen Arbeitsvertrag vorliegen, wenn eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation und Weisungsgebundenheit gegeben sind.
• Die bloße Anbahnung eines späteren Arbeitsverhältnisses steht der Versicherungspflicht nicht entgegen, wenn die konkrete Tätigkeit objektiv fremdwirtschaftlichen Zwecken dient und in das Unternehmen eingegliedert ist.
Entscheidungsgründe
Arbeitsunfall trotz noch nicht abgeschlossenem Arbeitsvertrag bei Eingliederung in Betriebsorganisation • Ein Unfall ist Arbeitsunfall, wenn die Verrichtung vor dem Ereignis eine versicherte Tätigkeit i.S. des § 8 Abs.1 SGB VII darstellt und dadurch gesundheitlicher Erstschaden verursacht wurde. • Beschäftigung i.S. des § 2 Abs.1 Nr.1 SGB VII kann auch ohne formellen Arbeitsvertrag vorliegen, wenn eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation und Weisungsgebundenheit gegeben sind. • Die bloße Anbahnung eines späteren Arbeitsverhältnisses steht der Versicherungspflicht nicht entgegen, wenn die konkrete Tätigkeit objektiv fremdwirtschaftlichen Zwecken dient und in das Unternehmen eingegliedert ist. Der Kläger bewarb sich 2009 bei der T. GmbH als Briefausträger. Für den 15.–17.10.2009 wurde vereinbart, dass er jeweils sechs Stunden ohne Entgelt als Postzusteller eingesetzt wird; ein schriftlicher Arbeitsvertrag war für den 22.10.2009 in Aussicht gestellt. Am 17.10.2009 erhielt der Kläger Dienstfahrrad, Dienstkleidung und Posttaschen und sollte die Zustellung eigenständig in einem zugewiesenen Bezirk vornehmen. Während der Zustellung wurde er von einem Hund angesprungen, stürzte und erlitt einen komplizierten Schienbeinkopfbruch. Die Beklagte lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, der Kläger sei nicht Beschäftigter gewesen. SG und LSG erkannten dagegen einen Arbeitsunfall; das LSG stellte Eingliederung in die Arbeitsorganisation und Weisungsgebundenheit fest. Die Beklagte rügte die Auslegung des § 2 Abs.1 Nr.1 SGB VII und erhob Revision, die das BSG zurückwies. • Rechtliche Voraussetzungen: Nach § 8 Abs.1 SGB VII sind Arbeitsunfälle zeitlich begrenzte, von außen wirkende Ereignisse, die einen Gesundheitsschaden verursachen und in Ausübung einer versicherten Tätigkeit eintreten. Versichert ist, wer eine Tätigkeit im Sinne der §§ 2, 3 oder 6 SGB VII ausübt. • Tatbestand der Beschäftigung (§ 2 Abs.1 Nr.1 SGB VII): Beschäftigung umfasst nichtselbständige Arbeit und kann ohne formellen Arbeitsvertrag vorliegen, wenn die Handlung des Verletzten in das Unternehmen eines anderen eingegliedert ist und dessen Weisungsrecht hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Verrichtung gilt (§ 7 Abs.1 SGB IV als Auslegungsmaßstab). Entgeltzahlung ist hierfür nicht erforderlich. • Anwendung auf den Fall: Die konkrete Verrichtung (Postaustragen) verursachte kausal den Sturz und den Gesundheitserstschaden; damit liegen Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität vor (§ 8 Abs.1 SGB VII). Der Kläger war am Unfalltag in Dienstkleidung mit Dienstmitteln ausgestattet, ihm waren Zeit- und Ortsvorgaben gemacht, und er war in die Arbeitsorganisation der T. GmbH eingebunden, sodass objektive Eingliederung und subjektive Willensausrichtung vorlagen. • Abgrenzung zur Anbahnung: Dass noch kein schriftlicher Vertrag bestand und die Tätigkeit im Kontext eines Bewerbungsverfahrens stattfand, ist nicht entscheidend. Eine Bloß-Anbahnung liegt dann vor, wenn die Tätigkeit im Wesentlichen eigene Angelegenheiten verfolgt. Hier diente das Austragen der Post fremdwirtschaftlichen Zwecken der T. GmbH und erfüllte eine ihr obliegende Pflicht, weshalb keine Zuordnung zum eigenwirtschaftlichen Bereich erfolgte. • Folge: Die Vorinstanzen haben zutreffend festgestellt, dass die Tätigkeit des Klägers versichert war; die Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen. Das Ereignis vom 17.10.2009 ist als Arbeitsunfall i.S. des § 8 Abs.1 SGB VII festzustellen, weil der Kläger bei der Verrichtung (Postaustragen) in die Arbeitsorganisation der T. GmbH eingebunden und weisungsgebunden war, sodass eine versicherte Beschäftigung nach § 2 Abs.1 Nr.1 SGB VII vorlag. Die Ablehnung durch die Beklagte war rechtswidrig; der Kläger ist daher in seinem Anspruch auf Feststellung eines Versicherungsfalles aus § 102 i.V.m. § 8 Abs.1 SGB VII geschützt. Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.