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Urteil

B 2 U 16/16 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein bestandskräftiger ablehnender Verwaltungsakt eines Unfallversicherungsträgers begründet nicht automatisch einen Erstattungsanspruch eines anderen Sozialleistungsträgers. • Erstattungsansprüche nach §§ 102 ff. SGB X sind originäre Ansprüche; die Zuständigkeit richtet sich nach materiellrechtlicher Passivlegitimation. • Ein Unfallversicherungsfall nach § 8 Abs. 1 SGB VII liegt nur vor, wenn die unfallauslösende Tätigkeit beschäftigungs- oder wie-beschäftigungsähnlich ist; Freundschaftsdienste ohne Fremdbestimmtheit sind regelmäßig nicht wie Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VII. • Fehlt es an einem Arbeitsunfall des Verletzten, scheidet ein Erstattungsanspruch nach § 105 Abs. 1 SGB X gegen den Unfallversicherungsträger aus.
Entscheidungsgründe
Kein Erstattungsanspruch nach § 105 SGB X bei fehlendem Arbeitsunfall (freundschaftliche Reparaturleistung) • Ein bestandskräftiger ablehnender Verwaltungsakt eines Unfallversicherungsträgers begründet nicht automatisch einen Erstattungsanspruch eines anderen Sozialleistungsträgers. • Erstattungsansprüche nach §§ 102 ff. SGB X sind originäre Ansprüche; die Zuständigkeit richtet sich nach materiellrechtlicher Passivlegitimation. • Ein Unfallversicherungsfall nach § 8 Abs. 1 SGB VII liegt nur vor, wenn die unfallauslösende Tätigkeit beschäftigungs- oder wie-beschäftigungsähnlich ist; Freundschaftsdienste ohne Fremdbestimmtheit sind regelmäßig nicht wie Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VII. • Fehlt es an einem Arbeitsunfall des Verletzten, scheidet ein Erstattungsanspruch nach § 105 Abs. 1 SGB X gegen den Unfallversicherungsträger aus. Der Kläger verlangt Erstattung von Behandlungskosten, die nach einem Sturz des S. K. vom Dach der Patentante seines Sohnes angefallen sind. S. K., im Ruhestand, führte wiederholt unentgeltliche Handreichungen und Reparaturen für die über 80-jährige Frau N. aus; bei einer Ausbesserung am Dach stürzte er am 20.7.2006 und erlitt schwere Verletzungen. Die Unfallversicherungsträgerin (Beklagte) lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall mit Bescheid vom 4.2.2008 ab; der Verletzte legte keinen Widerspruch ein und verstarb 2008. Die Klägerin machte Erstattungsansprüche geltend; das Sozialgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung, das Landessozialgericht wies die Klage ab. Die Revision der Klägerin richtet sich gegen die Abweisung mit dem Vorwurf, § 105 SGB X lasse die Einwendung der Bestandskraft nicht zu. • Rechtsgrundlage für Erstattungsansprüche ist § 105 Abs. 1 SGB X; maßgeblich ist, welcher Träger nach materiellem Recht zuständig ist. • Bestandskräftige Verwaltungsakte des potenziellen Erstattungsschuldners begründen nicht kraft Gesetzes dessen Unzuständigkeit; Erstattungsansprüche sind eigenständige, originäre Ansprüche und die Bindungswirkung eines Bescheids gegenüber Dritten ist nicht gesetzlich vorgesehen. • Ungeachtet der Frage, ob ein bestandskräftiger ablehnender Bescheid Drittwirkung entfaltet, ist hier entscheidend, dass der Verletzte keinen Arbeitsunfall i.S. des § 8 Abs. 1 SGB VII erlitten hat. • Zur Prüfung des Arbeitsunfalls sind Beschäftigung (§ 2 Abs. 1 SGB VII) und Wie-Beschäftigung (§ 2 Abs. 2 SGB VII) zu untersuchen; maßgeblich sind Fremdbestimmtheit, Eingliederung und Gesamteindruck der Tätigkeit. • Nach den verbindlichen Feststellungen handelte der Verletzte aus eigenem Antrieb in einer langjährigen freundschaftlichen Sonderbeziehung; er war nicht weisungsgebunden und gestaltete die Verrichtungen eigenverantwortlich. • Obwohl die Tätigkeit wirtschaftlichen Wert hatte und dem Haushalt der Frau N. diente, fehlte es an der Arbeitnehmerähnlichkeit: das Gesamtbild ergab keine beschäftigungsähnliche Fremdbestimmtheit, vielmehr unternehmerähnliche bzw. eigenverantwortliche Züge. • Daraus folgt, dass die Beklagte zu Recht die Anerkennung eines Versicherungsfalls abgelehnt hat; damit ist sie nicht zuständiger Leistungsträger i.S. des § 105 SGB X und die Klägerin hat keinen Erstattungsanspruch. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen; das LSG-Urteil, die Klage abzuweisen, ist damit bestätigt. Begründend liegt zugrunde, dass der Verletzte keinen Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII erlitten hat, weil seine Tätigkeit als unentgeltliche Freundschaftsdienstleistung nicht arbeitnehmerähnlich war. Da die Beklagte daher nicht zuständiger Träger für die geltend gemachten Kosten ist, kommt ein Erstattungsanspruch nach § 105 Abs. 1 SGB X nicht in Betracht. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.