Urteil
S 40 U 288/11
SG Hamburg 40. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGHH:2012:0921.S40U288.11.0A
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Leitsätze
1. Zum Versicherungsschutz von "Wie-Beschäftigten" innerhalb einer Sonderbeziehung. (Rn.39)
2. Eine Hilfeleistung ist im Rahmen einer Sonderbeziehung immer wesentlich durch die zu Grunde liegende persönliche Beziehung und mithin eigenwirtschaftlich geprägt. (Rn.42)
3. Der zeitliche Umfang einer Hilfeleistung spielt nur eine untergeordnete Rolle. (Rn.43)
4. Die Art, der Umfang und die zeitliche Dauer einer Hilfeleistung sind daher insgesamt untaugliche Kriterien für die Bestimmung des Versicherungsschutzes nach § 2 Abs 2 S 1 SGB 7. (Rn.45)
5. Die "objektive besondere Gefährlichkeit" einer Tätigkeit ist bei der Wertung, ob Versicherungsschutz zu gewähren ist, ein wesentliches Zurechnungselement und mithin Versicherungsschutz begründend. (Rn.55)
6. Für die Begründung des Versicherungsschutzes nach § 2 Abs 2 S 1 SGB 7 ist dann weiter zu unterscheiden, ob der Verunfallte über ein konkretes (subjektives) Sonderwissen und entsprechende Fähigkeiten verfügt, die dadurch die Gefährlichkeit neutralisieren. Eine objektiv gefährliche Tätigkeit stellt für einen Fachmann ein beherrschbares Risiko dar und minimiert die Gefährlichkeit, auch aus Sicht eines objektiven Betrachters. (Rn.58)
7. Die bloße (objektive) besondere Gefährlichkeit einer Tätigkeit reicht daher nicht zur Begründung des Versicherungsschutzes innerhalb einer Sonderbeziehung aus. (Rn.59)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Versicherungsschutz von "Wie-Beschäftigten" innerhalb einer Sonderbeziehung. (Rn.39) 2. Eine Hilfeleistung ist im Rahmen einer Sonderbeziehung immer wesentlich durch die zu Grunde liegende persönliche Beziehung und mithin eigenwirtschaftlich geprägt. (Rn.42) 3. Der zeitliche Umfang einer Hilfeleistung spielt nur eine untergeordnete Rolle. (Rn.43) 4. Die Art, der Umfang und die zeitliche Dauer einer Hilfeleistung sind daher insgesamt untaugliche Kriterien für die Bestimmung des Versicherungsschutzes nach § 2 Abs 2 S 1 SGB 7. (Rn.45) 5. Die "objektive besondere Gefährlichkeit" einer Tätigkeit ist bei der Wertung, ob Versicherungsschutz zu gewähren ist, ein wesentliches Zurechnungselement und mithin Versicherungsschutz begründend. (Rn.55) 6. Für die Begründung des Versicherungsschutzes nach § 2 Abs 2 S 1 SGB 7 ist dann weiter zu unterscheiden, ob der Verunfallte über ein konkretes (subjektives) Sonderwissen und entsprechende Fähigkeiten verfügt, die dadurch die Gefährlichkeit neutralisieren. Eine objektiv gefährliche Tätigkeit stellt für einen Fachmann ein beherrschbares Risiko dar und minimiert die Gefährlichkeit, auch aus Sicht eines objektiven Betrachters. (Rn.58) 7. Die bloße (objektive) besondere Gefährlichkeit einer Tätigkeit reicht daher nicht zur Begründung des Versicherungsschutzes innerhalb einer Sonderbeziehung aus. (Rn.59) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass der Unfall vom 21. Februar 2008 ein Arbeitsunfall ist. Sie stand zum Unfallzeitpunkt nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, denn sie verrichtete zurzeit des Unfalls keine versicherte Tätigkeit. Nach § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII). Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte zurzeit des Unfalls durch eine Verrichtung den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt; nur dann liegt kraft Gesetzes ein Versicherungstatbestand vor. Sodann muss diese Verrichtung ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dieses einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten wesentlich verursacht haben (vgl. Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 15. Mai 2012 - B 2 U 16/11 R – in juris). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Klägerin hat zurzeit des Unfalls keine den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit verrichtet. 1.) Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII als Beschäftigte kommt nicht in Betracht, denn die Klägerin stand zum Unfallzeitpunkt mangels einer persönlichen bzw. wirtschaftlichen Abhängigkeit in keinem Beschäftigungsverhältnis zu dem Verein G.. 2.) Die Klägerin verrichtete zurzeit des Unfalls keine versicherte Tätigkeit im Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen als Hilfeleistende nach § 2 Abs. 1 Nr. 13a Alt 2 oder 3 SGB VII. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 13a Alt 2 oder 3 SGB VII sind Personen kraft Gesetzes versichert, die unter anderem bei Unglückfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten. Vorliegend kommen nur die Tatbestände einer gemeinen Gefahr oder Not in Betracht. Eine gemeine Gefahr besteht, wenn aufgrund der objektiv gegebenen Umstände zu erwarten ist, dass ohne sofortiges Eingreifen eine erhebliche Schädigung von Personen oder bedeutenden Sachwerten eintreten wird (vgl. BSG Urteil vom 13.9.2005 - B 2 U 6/05 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 7 RdNr. 14 und Urteil vom 27. März 2012 – B 2 U 7/11 R). Eine gemeine Gefahr liegt auch vor, wenn die Allgemeinheit durch eine konkrete und unmittelbare Gefahrenlage bedroht ist. Dies ist der Fall, wenn beispielsweise Überschwemmungen durch Flutkatastrophen oder Unwetter drohenden. Eine gemeine Not(-lage) im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 13 a SGB VII liegt vor, wenn eine Zwangslage für die Allgemeinheit oder für Einzelne bereits besteht. Die Klägerin wollte mit ihrer Handlung auf die Erderwärmung und den Klimawandel als „schädliche“ Umwelteinflüsse für die Menschheit aufmerksam machen. Die Erderwärmung und der Klimawandel sind keine unmittelbaren bzw. konkreten gemeinen Gefahren oder gemeine Notlagen, die ein sofortiges Eingreifen erforderlich machen. Nur sofortige und unmittelbare Handlungen zum direkten Schutz von Gütern können den Versicherungsschutztatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 13a Alt 2 oder 3 SGB VII begründen. Daher ist es erforderlich, dass eine unmittelbare bzw. konkret bevorstehende Gefahrenlage durch das Eingreifen des Helfenden beseitigt wird (vgl BSG vom 13.9.2005 - B 2 U 6/05 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 7 RdNr. 14 und Urteil vom 27. März 2012 – B 2 U 7/11 R). Eine solche unmittelbar bevorstehende Gefahr liegt bei einem Klimawandel und der damit verbundenen Erderwärmung nicht vor. Die Auffassung der Klägerin würde weitestgehend dazu führen, dass Versicherungs-schutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 13a Alt 2 oder 3 SGB VII bereits dann angenommen werden könnte, wenn jemand mit einem Aufkleber oder einem Transparent mit der Aufschrift „Gegen Klimawandel“ unterwegs wäre und hierbei einen Unfall erleiden würde. So weitreichend ist der gesetzliche Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 13a Alt 2 oder 3 SGB VII nicht. 3.) Die Klägerin stand auch nicht nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII als so genannte „Wie-„Beschäftigte zum Unfallzeitpunkt unter Versicherungsschutz. Die ständige sozialgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BSG Urteil vom 31. Mai 2005 - B 2 U 35/04 R in NZS 2006, 257-259; Urteil vom 27. März 2012 - B 2 U 5/11 R in juris; weitere Nachweise zur Rechtsprechung: Kruschinsky in Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) - Kommentar der gesetzlichen Unfallversicherung, Stand: 11. Lieferung (05/2012), § 2 SGB VII RdNrn. 805ff.) hat zum Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII im Wesentlichen folgende Kriterien entwickelt: - es muss sich um eine ernste, dem fremden Unternehmen zu dienen bestimmte Tätigkeit handeln (Handlungstendenz), - sie muss dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechen, - die Tätigkeit muss dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich sein, d.h. ihrer Art nach von Personen verrichtet werden können, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen können und - unter solchen Umständen geleistet werden, dass sie im Einzelfall der Tätigkeit eines Beschäftigungsverhältnisses entspricht, also konkret arbeitnehmerähnlich ist. Eine Eingliederung in das fremde Unternehmen ist genauso wenig erforderlich wie die persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit vom Unternehmer, denn dann wäre bereits Versicherungsschutz über ein begründetes Beschäftigungsverhältnis gegeben. Es ist regelmäßig unerheblich, ob der wirtschaftliche Wert der Arbeit gering oder hoch ist und auf welche Beweggründe (Motiv) das Handeln zurückzuführen ist. Maßgeblich sind vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse, die sich aus den konkreten Umständen und dem Gesamtbild einer Tätigkeit ergeben. Insgesamt sind die vorgenannten Kriterien keine Tatbestandsmerkmale, sondern sie dienen der Beurteilung, ob eine Tätigkeit, infolge der sich ein Unfall ereignet, als versicherte Tätigkeit zu werten ist (sog. innerer oder sachlicher Zusammenhang). Hierbei ist zu entscheiden, ob die Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu der nach dem Gesetz der Unfallversicherungsschutz reicht (ständige Rechtsprechung, vgl. BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70 S 197; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 32 S 113; zuletzt BSGE 94, 262, 263 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 14, jeweils RdNr. 6 mwN). Bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung ist weiter zu beachten, dass nicht jede Tätigkeit, die einem fremden Unternehmen objektiv nützlich und ihrer Art nach sonst üblicherweise dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich ist, beschäftigtenähnlich verrichtet werden muss. Vorliegend sind nur die ersten drei der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien erfüllt. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Klägerin eine ernste, einem fremden Unternehmen zu dienenden bestimmte und keine eigenwirtschaftliche Tätigkeit verrichtet. Die Beklagte verkennt insoweit, dass das (unbeachtliche) Motiv von der (objektivierbaren) Handlungstendenz zu unterscheiden ist. Die Handlungstendenz gibt nach den objektiven Umständen Aufschluss darüber, welches Unternehmen in erster Linie wesentlich unterstützt werden soll. Bei der zum Unfall führenden Tätigkeit muss diese Handlungstendenz wesentlich auf die Belange des fremden Unternehmens gerichtet sein, damit die Handlung diesem Unternehmen zugerechnet werden kann und eine versicherte Tätigkeit ist. Die Klägerin hat mit ihrer Tätigkeit objektiv die von G. organisierte und geleitete „Aktion“ unterstützt, denn das Banner war mit „G.“ unterzeichnet. Damit war die Aktion auch von einem objektiven Betrachter aus gesehen eine „Aktion von G.“ und daher diesem Unternehmen vorrangig zu zurechnen. Dass die Klägerin hierbei auch ihre eigenen Ziele für den Umweltschutz als innere Motivation verfolgen konnte, ist für die Zurechnung zum fremden Unternehmen G. von untergeordneter Bedeutung. Die Tätigkeit entsprach dem ausdrücklichen Willen des Unternehmens, denn der Zeuge K. hat als Mitarbeiter von G. die Klägerin durch seine telefonische Anforderung ausdrücklich um entsprechende Mithilfe bei dieser bestimmten Aktion gebeten. Dies ist dem Unternehmen G. zuzurechnen. Die Tätigkeit der Klägerin war dem allgemeinen Arbeitsmarkt als Industriekletterer zugänglich. Es mag zwar fraglich sein, ob tatsächlich ein „professionelles“ (Kletter-) Unternehmen, das am Markt auftritt, für konkrete G.-Aktionen zur Verfügung stehen und einen entsprechenden Werkvertrag ausführen würde (z.B. bei der Besetzung eines Atomkraftwerkes). Oder ob möglicherweise „gekaufte“ bzw. „gemietete“ Demonstranten eher „unternehmerähnlich“ tätig werden würden, wie dies die Beklagte meint. Nach Auffassung der Kammer reicht es insgesamt aus, dass die konkret vor dem Unfallzeitpunkt ausgeübte Tätigkeit „abstrakt“ in einem Beschäftigungsverhältnis verrichtet werden kann. Dies war vorliegend der Fall. Eine konkret arbeitnehmerähnliche Tätigkeit verrichtete die Klägerin zum Unfallzeitpunkt jedoch nicht. Die Tätigkeit wurde zum einen durch die Sonderbeziehung „ehrenamtliches Mitglied“ zum Verein G. wesentlich geprägt (dazu unter a.), welches den Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII regelmäßig ausschließt. Auch die (objektive) besondere Gefährlichkeit der verrichteten Tätigkeit begründet vorliegend keinen Versicherungsschutz, denn durch das vorhandene Sonderwissen in Bezug auf professionelles Klettern an Gebäuden wird die objektive besondere Gefährlichkeit der Tätigkeit neutralisiert (dazu unter b.). a.) Die Tätigkeit der Klägerin war nicht konkret arbeitnehmerähnlich, weil es sich um eine Tätigkeit im Rahmen einer Sonderbeziehung („ehrenamtliche Vereinsmitgliedschaft“) handelte. Tätigkeiten aufgrund einer mitgliedschaftsrechtlichen Verpflichtung sind grundsätzlich vom Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII ausgeschlossen, denn solche Tätigkeiten ähneln nicht denen eines Beschäftigungsverhältnisses. Die Tätigkeit der Klägerin war eine Verrichtung im Rahmen der Sonderbeziehung als „ehrenamtliches Mitglied“ des Vereines nach § 4 Abs. 2 der Satzung des G. e.V. Der Begriff „Sonderbeziehung“ (vgl. SG Hamburg, Urteil vom 20. Februar 2004 - S 40 U 163/03 in juris) ist von der Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG Urteil vom 31. Mai 2005 - B 2 U 35/04 R in NZS 2006, 257-259; zuletzt Urteil vom 27. März 2012 – B 2 U 5/11 R in juris) und einigen Landessozialgerichten (z.B. LSG Baden-Württemberg Urteil vom 31.August 2012 - L 8 U 4142/10; Bayerisches LSG Urteil vom 19. Januar 2012 - L 17 U 575/10; LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 31. Mai 2011 - L 9 U 245/08 alle in juris) übernommen worden und soll insgesamt helfen, den Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII in der Handhabung und Rechtsanwendung vorhersehbar zu machen. Eine solche sozial geprägte Sonderbeziehung liegt sowohl bei Verwandtschafts-, Freundschafts- und Nachbarschaftsverhältnissen als auch bei Mitgliedschaften in Vereinen und ähnlichen Gemeinschaften vor (zuletzt BSG Urteil vom 27. März 2012 - B 2 U 5/11 R in Juris). Handelt es sich um eine selbstverständliche Hilfeleistung oder ist die Tätigkeit durch die Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft oder sozial geprägten Beziehung gekennzeichnet, so fehlt es regelmäßig an einer konkreten Arbeitnehmerähnlichkeit. Selbstverständliche Hilfeleistungen sind solche, die sich ausgehend von der sozial geprägten Sonderbeziehung in einem üblichen und zu erwartenden Rahmen bewegen bzw. dem Vereinszweck entsprechen. Es kommt entscheidend darauf an, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles die Tätigkeit nach Art und Umfang wie ein Beschäftigter oder als Vereinsmitglied, als Freund oder als Verwandter durchgeführt wird (so Krasney in VSSR 1993, 81, 88 „Abgrenzung der Risiken in der gesetzlichen Unfallversicherung“). Der zeitliche Umfang spielt nur eine untergeordnete Rolle, weil die Ursächlichkeit der Hilfeleistung in der Sonderbeziehung begründet ist und ein eigenwirtschaftlicher Charakter im Vordergrund steht. Die Zurechnung einer Hilfeleistung als versicherte Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII scheitert daran, dass nicht das „Verrichten einer Arbeitsleistung für einen Dritten (fremden Unternehmer)", sondern die „Pflege der Freundschaft“ bzw. „Tätigkeit im Rahmen des Vereinszweckes“ als unversicherte, eigenwirtschaftliche Tätigkeit im Vordergrund steht und damit allein rechtlich wesentlich ist. Diese von der Rechtsprechung und der Literatur entwickelten Grundsätze sind im Rahmen einer „Sonderbeziehung“ zum Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII weiter zu entwickeln, so dass nach Ansicht der Kammer eine „Arbeitsleistung“ im Rahmen einer Sonderbeziehung den Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII grundsätzlich als unversicherte Tätigkeit ausschließt, es sei denn, es liegt eine nicht neutralisierte, objektiv besonders gefährliche Tätigkeit vor (dazu unter b.). Die Art, der Umfang und die zeitliche Dauer einer Hilfeleistung sind nach Auffassung der Kammer insgesamt untaugliche Kriterien für die Bestimmung des Versicherungsschutzes nach § 2 Abs. 2 S 1 SGB VII. Der Versicherungsschutz kann bisher nicht (rechts-)einheitlich aufgrund der Art, der Dauer oder des zeitlichen Umfanges bestimmt werden, wie dies die unterschiedlichen Entscheidungen innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit zu § 539 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) und zu § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII zeigen, die zu einer unübersichtlichen Kasuistik geführt haben. Auch die wenigen wegweisenden Entscheidungen des BSG haben die vielen möglichen Fallkonstellationen nicht genügend abdecken und die notwendige Rechtssicherheit schaffen können. Auch eine Tätigkeit im Rahmen der Sonderbeziehung zu einem Verein kann nicht nach der Art, der Dauer oder des zeitlichen Umfanges bestimmt werden, denn eine solche Tätigkeit ist wesentlich durch die besonderen satzungsrechtlichen Regelungen und den Vereinszweck bestimmt. Insbesondere kann regelmäßig nicht objektiv festgestellt werden, wie ausgeprägt die tatsächliche „Arbeits-“Bereitschaft des einzelnen Vereinsmitgliedes ist. Die innere Tatsache, ob und inwieweit jemand bereit ist, im Rahmen der Sonderbeziehung zum Verein eine Arbeitsleistung zu verrichten und damit ggf. den „satzungsgemäßen Verpflichtungen/Erwartungen“ zu entsprechen, ist daher ungeeignet. Denn es ist auch nicht erforderlich, dass alle Vereinsmitglieder in genau dem gleichen Umfang für den Verein tätig werden. Es entspricht vielmehr der Wirklichkeit, dass einige Vereinsmitglieder mehr, andere weniger Dienste für den Verein verrichten (vgl. BSG Urteil vom 22. September 1988 - 2/9b RU 78/87 in HV-INFO 1988, 2178-2182). Dies entspricht insgesamt dem sozialpolitischen Zweck des § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII, denn es sollen Arbeitsleistungen für „fremde“ Unternehmen, auch wenn diese nur sehr kurzzeitig und von geringem wirtschaftlichen Wert sind, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Der Gesetzgeber hat sich bei der Kodifizierung des SGB VII bewusst dafür entschieden, dass der Versicherungsschutz für Wie-Beschäftigte ohne eine zeitliche Limitierung weiter besteht, wie dies in § 539 Abs. 2 RVO und seit Einführung der Vorschrift zum 1. Januar 1942 als § 537 Nr. 10 RVO der Fall war. Im Vorfeld der Kodifizierung des SGB VII wurde hierüber kontrovers diskutiert. So schlug Keller vor, den Versicherungsschutz nach dieser Vorschrift nur zu gewähren, „...sofern die versicherten Tätigkeiten von einer Dauer von insgesamt wenigstens acht Arbeitsstunden für ein fremdes Unternehmen, das kein rein privates Unternehmen ist, verrichten.“ (siehe Keller „Soll der Unfallversicherungsschutz bei arbeitnehmerähnlichen Tätigkeiten - § 539 Abs. 2 RVO - unverändert beibehalten bleiben?“ in Die Sozialversicherung 1994, 323, 325). Der Gesetzgeber hat diesen Vorschlag bei der Transformation des 3. Buches der RVO in das SGB VII nicht aufgegriffen und übernommen, weil der Sinn und Zweck der Vorschrift darin besteht, eine Hilfeleistung für ein fremdes Unternehmen ohne zeitliche Beschränkung oder Eingrenzung unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu stellen. Der Gesetzgeber hat aber mit der Einführung des SGB VII eine (leichte) Einschränkung des Versicherungsschutzes nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII im Vergleich zur Vorgängervorschrift des § 539 Abs. 2 RVO (vorher § 537 Nr. 10 RVO) vorgenommen, in dem seit dem 1. Januar 1997 Versicherungsschutz nur noch für Personen gewährt wird, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte (Beschäftigte) tätig werden. Die vorherigen Regelungen der RVO bezogen sich noch auf alle Tatbestände des § 539 Abs. 1 RVO und vorher auf § 537 Nr. 1-9 RVO. Dies zeigt, dass der Gesetzgeber den Versicherungsschutz auf jeden Fall nicht ausdehnen, sondern eher einschränken wollte (vgl. BT-Drucks. 13/2204 S. 75f). So sind etwa die Fälle ausgeschlossen, bei denen beispielsweise umfangreiche Bauarbeiten ausgeführt werden, die nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 SGB VII (vormals § 539 Abs. 1 Nr. 15 RVO) versichert sind, aber möglicherweise „wie“ von einem entsprechenden Versicherten (i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 16 SGB VII) verrichtet werden. Nach ständiger sozialgerichtlicher Rechtsprechung sind Arbeitsleistungen von Vereinsmitgliedern, die auf mitgliedschaftsrechtlicher Verpflichtung zum Verein beruhen, sich insbesondere aus der Satzung oder eines Vereinsbeschlusses ergeben, regelmäßig nicht versichert (vgl. BSG Urt. v. 22. September 1988 - 2/9b RU 78/87 in HV-INFO 1988, 2178-2182). Die Kammer ist der Überzeugung, dass die Klägerin eine entsprechende mitgliedschaftsrechtliche Verpflichtung am 21. Februar 2008 erfüllt hat, denn sie hat sich als ehrenamtliches Mitglied durch ihre aktive Mitarbeit für eine gewisse Dauer und für die Ziele von G. engagiert (vgl. § 4 Abs. 2 der Satzung). Ihre Tätigkeit entsprach damit der satzungsgemäßen Verpflichtung, die sie als ehrenamtliches Mitglied im Rahmen des Vereinszwecks zu erfüllen hatte. Hierbei spielen grundsätzlich die Art, der Umfang und die Zeitdauer der verrichteten Hilfeleistungen keine Rolle, solange es sich um den originären Vereinszweck nach der Satzung handelt. Der Vereinszweck von G. ist in § 2 der Satzung geregelt und sieht insbesondere vor, auf die globalen Umweltprobleme aufmerksam zu machen. Dies geschieht durch medienwirksame Aktionen von „ehrenamtlichen Aktivisten“ des Vereines. b. Eine Zurechnung zum Versicherungsschutz folgt vorliegend auch nicht aus dem Umstandsmoment der "objektiven besonderen Gefährlichkeit" der Tätigkeit. Diese Zurechnungsmöglichkeit ist in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung noch umstritten (vgl. z.B. Sächsisches LSG Urteil vom 10. Februar 2011 – L 2 U 68/ 09 in UV-Recht aktuell 2011, 411ff; LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 31. Mai 2011 – L 9 U 245/09 in UV-Recht aktuell 2011, 838ff) und höchstrichterlich bisher noch nicht abschließend entschieden. Das BSG hat zwar zu „erforderlichen Fachkenntnisse und wegen der Gefährlichkeit“ der Tätigkeiten von Vereinsmitgliedern bereits 1987 ausgeführt, dass „allein hierdurch läßt sich der Versicherungsschutz nicht begründen. Diese Kriterien mögen zwar im Einzelfall Hinweise dafür geben, ob ein Vereinsmitglied "wie ein Beschäftigter" tätig geworden ist, sie sind jedoch kein allgemeiner Beurteilungsmaßstab. Entscheidend ist vielmehr - wie ausgeführt - die Vereinswirklichkeit, die sich vornehmlich an dem Satzungszweck orientiert. Danach hebt sich eine gefährliche Arbeit jedenfalls dann nicht von regelmäßig vorkommenden und allgemein üblichen Mitgliedstätigkeiten ab, wenn sie der Zielvorstellung des Vereins entspricht“ (vgl. BSG Urteil vom 5 August 1987 - 9b RU 18/86 in SozR 2200 § 539 Nr. 123). Es ist aber fraglich, ob dies in Anbetracht der Urteile einiger LSG noch so gilt. Nach Auffassung der Kammer ist die „objektive besondere Gefährlichkeit“ einer Tätigkeit bei der Wertung, ob Versicherungsschutz zu gewähren ist, ein wesentliches Zurechnungselement und mithin Versicherungsschutz begründend. Ähnlich wie die Zurechnung im Rahmen der Unfallkausalität, wenn sich aus der versicherten Tätigkeit ein erhöhtes Risikomoment ergibt (vgl. Ziegler in LPK SGB VII 3. Aufl. 2011 zu § 8 Rn. 166) oder einem Versicherten der Unfall ohne die versicherte Tätigkeit in seiner Art oder Schwere wahrscheinlich nicht zugestoßen wäre (vgl. BSG Urteil vom 31. Juli 1985 in SozR 2200 § 548 Nr. 75; BSG Urteil vom 15. Februar 2005 - B 2 U 1/04 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 12). Dies wäre etwa dann der Fall, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles auch im Rahmen der konkreten Sonderbeziehung nicht mehr erwartet werden kann, dass eine objektiv besonders gefährliche Tätigkeit verrichtet werden soll, die ihr Gepräge dann nicht mehr aus der Sonderbeziehung heraus ableitet und damit den Rahmen „sprengt“. Eine besonders gefährliche Tätigkeit in diesem Sinne liegt nach Ansicht der Kammer vor, wenn die Tätigkeit nach objektiver Auffassung eines neutralen, die Lebensverhältnisse klar überblickenden Betrachters ein besonders hohes Verletzungs- oder Unfallrisikos aufweist (zB. Arbeiten in großen Höhen, wie vorliegend und auch Dachdeckerarbeiten, oder typischerweise Baumfällarbeiten) und eine solche Tätigkeit nicht ohne spezielles Fachwissen (Sonderwissen) bzw. mit Schutzausrüstung und Werkzeugen verrichtet werden sollte. Für die Begründung des Versicherungsschutzes nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII ist dann weiter zu unterscheiden, ob der Verunfallte über ein konkretes (subjektives) Sonderwissen und entsprechende Fähigkeiten verfügt, die dadurch die objektiv besondere Gefährlichkeit neutralisieren. Eine objektiv gefährliche Tätigkeit stellt für einen Fachmann ein beherrschbares Risiko dar und minimiert die Gefährlichkeit, auch aus Sicht eines objektiven Betrachters. Die bloße (objektive) besondere Gefährlichkeit einer Tätigkeit reicht daher nicht zur Begründung des Versicherungsschutzes innerhalb einer Sonderbeziehung aus. Im Übrigen entspricht es der Lebenswirklichkeit, dass sich ein die Lebensverhältnisse klar überblickender durchschnittlicher und nicht leichtfertig handelnder Mensch bei der Beauftragung bzw. Vergabe von objektiv besonders gefährlichen Tätigkeiten nur einer Person oder eines (fremden) Unternehmens bedient und dieses beauftragt, wenn sichergestellt ist, dass der Beauftragte über ein entsprechendes Fachwissen (Sonderwissen) verfügt, damit kein Schaden für Leib oder Leben oder an Sachen eintreten wird. Einer solchen Lebenswirklichkeit entspricht es ebenfalls, dass auch gefährliche Arbeiten auf einem Vereinsgelände nur durch Vereinsmitglieder verrichtet werden, die über spezielles Sonderwissen und entsprechende Fertigkeiten verfügen, womit diese Arbeitsleistungen ihre objektive Gefährlichkeit subjektiv verlieren. Ohne ein entsprechendes Sonderfachwissen der helfenden Personen, würde regelmäßig eine entsprechende Spezialfirma für die gefährliche Tätigkeit (z.B. Baumfällarbeiten, Fassadenklettertätigkeiten oder Dachdeckerarbeiten) beauftragt werden. Daher kann Versicherungsschutz als „Wie-Beschäftigter“ nur begründet werden, wenn im Rahmen einer Sonderbeziehung ein entsprechendes Sonderwissen nicht vorhanden ist und der Helfende trotzdem tätig wird. Dies ist nach Auffassung der Kammer tatsächlich nur in seltenen Ausnahmefällen gegeben. Wie ein Überblick der entschiedenen Fälle in der Rechtsprechung zeigt, haben fast alle verunfallten Helfer/Vereinsmitglieder ein entsprechendes Sonderwissen, so dass nach Auffassung der Kammer regelmäßig kein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII zu gewähren wäre. Nach Aussage des Zeugen K. steht die Sicherheit bei der Durchführung der (spektakulären) Aktionen weit im Vordergrund, so dass G. sich um eine professionelle Ausbildung „seiner“ ehrenamtlichen Mitglieder, den Aktivisten, kümmert und diese voll finanziert. Damit verfügt auch die Klägerin über ein entsprechendes Sonderwissen beim Fassadenklettern und hat dieses bereits des Öfteren bei Aktionen anwenden können. Die Tätigkeit war daher für sie – subjektiv – nicht in der Weise „objektiv gefährlich", dass sie die Tätigkeit im Rahmen der Sonderbeziehung zum Verein überlagern würde. Nach alledem stand die Klägerin zum Unfallzeitpunkt nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, weil die durchgeführte Aktion eine Tätigkeit innerhalb der Sonderbeziehung zum Verein darstellte und aufgrund des vorhandenen Sonderwissens nicht objektiv besonders gefährlich war. Andere Versicherungstatbestände liegen ebenfalls nicht vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Beteiligten streiten über die Feststellung eines Arbeitsunfalles. Die 1984 geborene Klägerin erlitt am 21. Februar 2008 einen Unfall, als sie bei einer Aktion für den Verein G. ein Banner am Hotel R. in H., an Seilen hängend, aufgehängt und gesichert hatte. Beim Abbau des Banners kam eine starke Windböe unter das Banner und riss dieses nach oben, so dass die Klägerin ebenfalls hoch gerissen wurde. Als die Windböe nachließ prallte sie gegen die Fassade des Hotels und zog sich eine offene Wunde am Unterarm, sowie mehrere Frakturen an den Beinen und Sprunggelenken zu. Mit Schreiben vom 20. März 2008 meldete die zuständige Krankenkasse der Klägerin einen Erstattungsanspruch bei der Beklagten im Hinblick auf den Unfall vom 21. Februar 2008 an. Die Klägerin gab gegenüber der Beklagten an, sie engagierte sich bei G., indem sie bei Aktionen mitmache, um so die Bevölkerung über Umweltschutzprobleme aufmerksam zu machen. Mit dieser Form des Engagements könne sie am intensivsten die Ziele von sich und G. verfolgen. An der Aktion am 21. Februar 2008 habe sie teilgenommen, weil es ihr wichtig sei, auf politische Missstände hinzuweisen und sich für den Schutz der Umwelt einzusetzen. Zudem halte sie derartige Aktionen für ein sehr wirkungsvolles Mittel, um die Öffentlichkeit für Bedrohungen des Klimas zu sensibilisieren. Letztlich sei es gerade diese Form des Engagements, die zur originären Arbeit von G.-Aktivisten zählen würde. Sie versuche, wann immer sie Zeit habe, an G.-Aktionen teilzunehmen. Der Anlass zur Bereitschaft ergebe sich aus der Tatsache, dass sie nicht tatenlos bleiben möchte, sondern aktiv für den Schutz der Welt eintreten wolle. Am 21. Februar 2008 habe für sie die zusätzliche Motivation zur Teilnahme wegen des Schutzes der Niederelbe sowie der thematische Nähe zum geplanten Kohlekraftwerk bestanden, denn sie habe in der Nähe von H. gewohnt. Seit Frühjahr 2006 sei sie für G. aktiv und seit Mitte 2007 sei sie ein Teil des Kletterteams. Seitdem habe sie an neun Kletteraktionen im In- und Ausland teilgenommen. Dabei sei es in drei Fällen ebenfalls um die Klimagefährdung durch den Bau von Kohlekraftwerken in Deutschland gegangen. Vor der Aktion am 21. Februar 2008 habe sie die Wettervorhersage eingeholt, die eine Windstärke von 5-6 für H. angab. Bei dieser Windstärke sei es noch gut möglich, ein Banner mit ausreichendem Gewicht unter Kontrolle zu halten, insbesondere, wenn sich das Banner in der Abdeckung einer Hauswand befinde. Bei der Aktion seien sämtliche Sicherheitsmaßnahmen für solches Klettern beachtet worden. Insoweit habe ein kalkuliertes Risiko vorgelegen. Es werden die Sicherheitsstandards bzw. Industriestandards des Fach- und Interessenverbandes seilunterstützter Arbeitstechniken (FISAT) beim Klettern verwandt. Für die Klettertechniken sei ein einwöchiges professionelles Training über die FISAT absolviert und von G. finanziert worden. Auf Anfrage der Beklagten teilte G. mit, dass die Klägerin kein Mitglied im Sinne des Vereinsrechts sei, sondern eine „ehrenamtliche Aktivisten“. Es habe kein Auftrag für die Tätigkeit vorgelegen, sondern die Aktivisten haben aus freien Stücken und selbstständig teilgenommen. G. habe zurzeit (Stand Mitte 2008) ca. 3.500 ehrenamtlich Tätige. Diese würden an öffentlich wirksamen Aktionen teilnehmen. Im Jahr 2007 habe G. in Deutschland rund 5.000 solcher öffentlich wirksamen Aktivitäten durchgeführt. Hierbei seien alle Sicherheitsmaßnahmen nach der FISAT eingehalten worden. Mit Bescheid vom 25. November 2008 lehnte die Beklagte Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aus Anlass des Unfalls vom 21. Februar 2008 gegenüber der Klägerin ab. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin habe keine versicherte Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 S. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) verrichtet. Voraussetzung hierfür sei eine ernste Tätigkeit, die dem fremden Unternehmen zu dienen bestimmt sei. Die Tätigkeit dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des fremden Unternehmers entspreche und ihrer Art nach sonst von Personen in einem Beschäftigungsverhältnis verrichtet werden könne, sowie nach den Umständen des Einzelfalles arbeitnehmerähnlich sei. Diese Voraussetzungen müssen alle gemeinsam vorliegen, d.h. werde eine Voraussetzung nicht erfüllt, so bestehe kein Versicherungsschutz. Die Klägerin habe mitgeteilt, dass sie an der Aktion teilgenommen habe: „...weil ich es wichtig finde auf politische Missstände hinzuweisen und mich für den Schutz der Umwelt einzusetzen. Zudem halte ich derartige Aktionen für ein sehr wirkungsvolles Mittel, um die Öffentlichkeit für Bedrohungen für das Klima zu sensibilisieren." Die Motivation/Handlungstendenz an der Aktion teilzunehmen, sei im Wesentlichen von der eigenen Einstellung der Klägerin geprägt gewesen. Dass die Tätigkeit möglicherweise der Allgemeinheit zugutekomme, sei ein Umstand, der zum einen schwer messbar und zum anderen immer von der Einstellung des Beurteilenden abhängig sei. Dies zeige auch, dass man hier nicht von einer Arbeitnehmerähnlichkeit sprechen könne, weil hier im Wesentlichen persönliche Gründe/Einstellungen maßgeblich seien. Dass die Aktion auch Tatbestände des Strafgesetzbuches (StGB) erfülle, Sachbeschädigung nach § 303 StGB und Hausfriedensbruch nach § 123 StGB, sei ein Indiz gegen Arbeitnehmerähnlichkeit. Insgesamt sei die Arbeitnehmerähnlichkeit nicht erfüllt. Eine Versicherung kraft Satzung nach § 3 SGB VII oder eine freiwillige Versicherung nach § 6 SGB VII liege nicht vor. Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2008 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Ausgangsbescheid ein und führte zur Begründung unter anderem aus, sie habe weder Hausfriedensbruch noch eine Sachbeschädigung begangen. Auch stehe eine hohe Motivation der Annahme einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit nicht entgegen. Insgesamt habe ihre unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden, denn der unmittelbar drohende Eintritt einer Gemeingefahr sei für ein Tätigwerden im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII ausreichend. Versicherungsschutz bestehe unter den Gesichtspunkt des § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII, aber auch nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. April 2009 wies Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und führte zur Begründung aus, ein Beschäftigungsverhältnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII habe nicht vorgelegen. Auch Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII liege nicht vor, denn die Tätigkeit entsprach nicht dem ausdrücklichen Willen des Dritten (G.), denn G. rufe die gesamte Bevölkerung zu einer Aktion–/Demonstrationsteilnahme auf und eine Fremdveranlassung des Vereines konkret zur Person der Klägerin sei nicht belegt. Auch eine dem Arbeitsmarkt zuzurechnende Tätigkeit im Rahmen eines Beschäftigungs-verhältnisses sei nicht gegeben, denn die Intention von G. zu Gunsten ehrenamtlicher Aktivisten/Demonstranten schließe dies gerade aus. Auch lag keine konkrete arbeitnehmerähnliche Tätigkeit vor, denn die Klägerin sei im Rahmen des Vereinszweckes tätig geworden. Die zu erwartende Ausführung entsprach auch dem Rahmen der allgemeinen Übung/Erwartung und mithin dem Vereinsgepräge. Die Tätigkeit hätte auch als Selbstständige erfolgen können und wäre daher eher unternehmerähnlich, als arbeitnehmerähnlich. Mit Schriftsatz vom 6. Mai 2009 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht (SG) Lüneburg erhoben. Mit Verweisungsbeschluss vom 24. Oktober 2011 hat das SG Lüneburg die Klage an das erkennende und örtlich zuständige Gericht verwiesen. Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin umfassend vor, dass Versicherungsschutz zum einen über § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII bestanden habe, denn die Klägerin habe konkret auf die gemeine Gefahr der Erderwärmung durch den Klimawandel hingewiesen. Weiterhin habe aber auch Versicherungsschutz wie eine Beschäftigte nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII bestanden, denn die Voraussetzungen seien erfüllt. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 25. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. April 2009 aufzuheben und festzustellen, dass der Unfall vom 21. Februar 2008 ein Arbeitsunfall ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Die Beigeladene (Beiladungsbeschluss vom 18. September 2012) hat keinen Antrag gestellt. Sie weist insoweit darauf hin, dass eine gemeine Gefahr im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII nicht vorgelegen habe. Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhaltes die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme am 21. September 2012 wurde der Zeuge Dr. K., Mitarbeiter von G., gehört. Der Zeuge hat eine Satzung des G. e. V. zu den Gerichtsakten gereicht. Der Zeuge hat unter anderem ausgesagt: Ich bin Leiter der Abteilung Aktion und Ehrenamt. Wir sind insgesamt 27 Beschäftigte und 4.000 ehrenamtlich Tätige. Der G. e.V. hat zurzeit 42 Mitglieder und deutschlandweit 180 Beschäftigte. Die 4.000 ehrenamtlich Tätigen sind in 105 Städten tätig und setzen sich dort für die Umwelt ein, z. B. durch Infoaktionen. Daneben gibt es noch ca. 580.000 Fördermitglieder, die aber keine Mitglieder des Vereines im vereinsrechtlichen Sinne sind. Von den 4.000 ehrenamtlich Tätigen sind ca. 480 für gewaltfreie Aktionen ausgebildet. Die Hälfte davon haben ein Spezialtraining, davon 80 eine Kletterausbildung und ca. 30 eine professionelle Kletterausbildung. Die Aktivisten werden in der Regel von mir telefonisch angerufen, ob sie Zeit und Lust haben, an einer Aktion teilzunehmen. Die Kosten werden komplett von G. getragen. Die Kosten der damaligen Aktion, bzw. der Schaden (am Hotel) in Höhe von ca. 5000 €, wurde von G. beglichen. Hätten wir die Ehrenamtlichen nicht, dann könnten wir keine Aktionen nach § 3 der Satzung des G. e.V. durchführen. Es gibt auch Festangestellte, die im Kletter- oder Tauchteam angestellt sind. Die sind in ein Beschäftigungsverhältnis übernommen worden. Hierbei handelt es sich insbesondere um die Leute, die die Ausbildung der ehrenamtlichen Aktivisten übernehmen und dann sozusagen auch als Gruppenleiter tätig sind. Die Sicherheit steht bei uns immer im Vordergrund. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Prozessakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese haben vorgelegen und waren Gegenstand der Erörterung und Entscheidungsfindung der Kammer.