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Beschluss

11 B 75/22

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Abschiebungsverfügung ist abzuweisen, wenn der Antragsteller ohne das für einen langfristigen Familiennachzug erforderliche Visum eingereist ist und dadurch keine Fiktionswirkung nach § 81 AufenthG eintritt. • Familienrechts- und Verfassungsrechtsgründe (Art. 6 GG, Art. 8 EMRK) können die Pflicht zur Nachholung des Visumverfahrens nicht generell verdrängen; die Zumutbarkeit der Visumnachholung ist am Einzelfall zu prüfen. • Für die Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO sind sowohl ein sicherungsfähiger Anspruch als auch die Glaubhaftmachung der besonderen Eilbedürftigkeit erforderlich; beides fehlte hier. • Eine Aussetzung der Abschiebung nach § 60a AufenthG setzt die Glaubhaftmachung rechtlicher oder tatsächlicher Unmöglichkeit der Ausreise voraus; gesundheitliche Gründe müssen durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung belegt werden.
Entscheidungsgründe
Kein einstweiliger Schutz gegen Abschiebung bei fehlendem Visum und unzureichender Glaubhaftmachung • Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Abschiebungsverfügung ist abzuweisen, wenn der Antragsteller ohne das für einen langfristigen Familiennachzug erforderliche Visum eingereist ist und dadurch keine Fiktionswirkung nach § 81 AufenthG eintritt. • Familienrechts- und Verfassungsrechtsgründe (Art. 6 GG, Art. 8 EMRK) können die Pflicht zur Nachholung des Visumverfahrens nicht generell verdrängen; die Zumutbarkeit der Visumnachholung ist am Einzelfall zu prüfen. • Für die Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO sind sowohl ein sicherungsfähiger Anspruch als auch die Glaubhaftmachung der besonderen Eilbedürftigkeit erforderlich; beides fehlte hier. • Eine Aussetzung der Abschiebung nach § 60a AufenthG setzt die Glaubhaftmachung rechtlicher oder tatsächlicher Unmöglichkeit der Ausreise voraus; gesundheitliche Gründe müssen durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung belegt werden. Der serbische Antragsteller reiste 2019 ohne das für einen langfristigen Aufenthalt erforderliche Visum nach Deutschland ein und beantragte eine Aufenthaltserlaubnis zum Ausüben der Personensorge für seinen in Lübeck lebenden deutschen Sohn, dessen Vaterschaft er 2016 anerkannt hatte. Die Ausländerbehörde lehnte den Antrag ab, stellte ein Ausreisegebot und drohte Abschiebung an; ein zuvor in 2016 abgelehnter Antrag in einer anderen Stadt wurde berücksichtigt. Der Antragsteller lebt nach Behördenfeststellungen seit längerem an einem anderen Ort und legte u.a. Schreiben der Kindsmutter, medizinische Befunde und Fotos vor. Er beantragte einstweiligen Rechtsschutz, da ihm die Abschiebung drohe und ein Visumverfahren bei der Botschaft in Belgrad wegen fehlender Passaushändigung nicht durchgeführt werden konnte. Das Gericht prüfte, ob eine Fiktionswirkung, ein Anspruch nach § 25 Abs.5 oder § 28 AufenthG oder eine einstweilige Anordnung zur Aussetzung der Abschiebung besteht, sowie gesundheitliche Reiseunfähigkeit nach § 60a AufenthG. • Unzulässigkeit des Antrags nach § 80 Abs.5 VwGO: Es besteht keine Fiktionswirkung nach § 81 AufenthG, weil der Antragsteller ohne das für den langfristigen Nachzug erforderliche nationales Visum eingereist ist. • Fehlende sicherungsfähige Rechtsposition nach § 123 VwGO: Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.5 oder § 28 Abs.1 Nr.3 AufenthG ist nicht glaubhaft gemacht; insbesondere fehlt der Nachweis der tatsächlichen Ausübung der Personensorge. • Art.6 GG/Art.8 EMRK: Verfassungs- und konventionsrechtliche Schutzgüter stehen der Ausreise nicht entgegen, weil die persönliche Verbundenheit und die tatsächliche Übernahme elterlicher Aufgaben nicht ausreichend dargelegt wurden. • Zumutbarkeit des Visumverfahrens: Selbst bei bestehender Eltern-Kind-Beziehung ist die Nachholung des Visums regelmäßig zumutbar; zeitliche Trennung durch ein drei- bis viermonatiges Verfahren ist nicht unvereinbar mit dem Schutz der Familie. • Gesundheitliche Gründe und § 60a AufenthG: Die gesetzlichen Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Reiseunfähigkeit sind nicht erfüllt; vorgelegte medizinische Unterlagen belegen keine transportbedingte Unmöglichkeit der Abschiebung. • Verfahrenskosten und PKH: Mangels Aussicht auf Erfolg war der Antrag kostenpflichtig zu verwerfen und Prozesskostenhilfe abzulehnen. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wurde abgelehnt; der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten und die beantragte Prozesskostenhilfe wurde versagt. Begründend führt das Gericht aus, dass der Antragsteller ohne das erforderliche nationale Visum eingereist ist, weshalb keine Fiktionswirkung nach § 81 AufenthG eintritt und ein aufschiebender Rechtsbehelf nach § 80 Abs.5 VwGO nicht greift. Ein sicherungsfähiger Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs.5 oder § 28 Abs.1 Nr.3 AufenthG ist nicht glaubhaft gemacht, weil die tatsächliche Ausübung der Personensorge und die familiäre Verbundenheit nicht hinreichend belegt wurden. Auch gesundheitliche Gründe, die eine Abschiebung nach § 60a AufenthG verhindern könnten, sind nicht durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung dargelegt worden. Schließlich ist dem Antragsteller zumutbar, das Visumverfahren bei der Botschaft nachzuholen; eine vorläufige Aussetzung der Abschiebung ist daher nicht geboten.