Beschluss
11 B 111/22
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2022:1229.11B111.22.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine ihr drohende Abschiebung. Die Antragstellerin ist ägyptische Staatsbürgerin. Sie heiratete am 19. Oktober 2021 in Kairo den deutschen Staatsangehörigen xy. Am 1. April 2022 reiste die Antragstellerin mit einem am 28. Februar 2022 von der Deutschen Botschaft in Kairo ausgestellten Schengen-Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Schreiben vom 24. Mai 2022 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Sie gab an, dass sie gemeinsam mit ihrem Ehemann unter der im Rubrum bezeichneten Adresse in A-Stadt wohne. Sie wolle ihren Bachelorabschluss auf dem Gebiet der Pharmazie durch ein einjähriges Studium an der xy Universität zu B-Stadt (xy) anerkennen lassen. Ihr Ehemann sei als Werksstudent tätig und verdiene ca. 850,00 € netto. Der Lebensunterhalt sei durch Sparrücklagen der Eheleute sowie eine beabsichtigte Nebentätigkeit der Antragstellerin gesichert. Die Antragstellerin legte ein Sprachzertifikat (Niveau „B2“) des Goethe Instituts Kairo vor. Die Antragstellerin präzisierte ihr Antragsbegehren im Rahmen des Anhörungsverfahrens bei der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 28. Juli 2022 dahingehend, dass sie eine Aufenthaltserlaubnis nach „§ 28 AufenthG i.V.m. § 39 Satz 1 Nr. 1 AufenthV und § 6 Abs. 3 AufenthG“ begehre. Sie verwies zudem darauf, dass sie mittels eines nationalen Visums in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei, weswegen § 39 Satz 1 Nr. 1 AufenthV zur Anwendung gelange. Die Nachholung des Visumverfahrens sei der Antragstellerin als junge Ehefrau und Studentin jedenfalls nicht zuzumuten. Dies gelte umso mehr, weil die Auslandsvertretung in Kenntnis der Eheschließung das vorgelegte und nicht ein Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung ausgestellt habe. Eine monatelange Trennung der Eheleute während des Visumverfahrens und die Nichtaufnahme des Aufbaustudiums seien nicht hinnehmbar. Eine Rückreise nach Ägypten sei auch deswegen nicht möglich, weil die Antragstellerin als Atheistin im muslimischen Ägypten nicht akzeptiert werde und zwangsverheiratet werden sollte, woraufhin sie mit ihrer Familie habe „brechen müssen“. Mit Bescheid vom 11. Oktober 2022 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. Sie wies die Antragstellerin auf ihre Pflicht hin, das Bundesgebiet zu verlassen und gewährte ihr eine Frist zur freiwilligen Ausreise bis zum 21. Oktober 2022. Für den Fall der Nichtbefolgung der Ausreisepflicht drohte die Antragsgegnerin die Abschiebung in den Staat Ägypten an. Die Antragsgegnerin befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Fall der Abschiebung auf ein Jahr. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, dass zwar die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG und des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vorliegen würden. Es fehle jedoch aufgrund des Bestehens eines Ausweisungsinteresses im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG, welches durch eine illegale Einreise der Antragstellerin begründet worden sei, am Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Die Antragstellerin habe das Bundesgebiet am 1. April 2022 mit einem Besuchervisum betreten. Bereits am 24. Mai 2022 sei ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt worden. Die Antragstellerin habe bereits im Vorweg der Einreise und bei Beantragung des Besuchervisums einen längerfristigen Aufenthalt beabsichtigt, weswegen die Einreise ohne das erforderliche Visum im Sinne des § 95 Abs. 1 AufenthG rechtswidrig erfolgt sei. Im Ermessenswege werde gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von dem Vorliegen der Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abgesehen. Es mangele schließlich jedoch an der Einreise mit dem erforderlichen Visum im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Von der Voraussetzung könne auch nicht über § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abgesehen werden. Ein strikter Rechtsanspruch bestehe angesichts des vorliegenden Ausweisungsinteresses nicht. Die Durchführung des Visumverfahrens sei der Antragstellerin auch nicht unzumutbar. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2022 erhob die Antragstellerin gegenüber dem ablehnenden Bescheid der Antragsgegnerin Widerspruch, über welchen noch nicht entschieden worden ist. Zugleich hat die Antragstellerin am 21. Oktober 2022 beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Sie verweist im Wesentlichen darauf, dass ein gebundener Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 AufenthG bestehe. Die Antragsgegnerin habe fälschlicherweise eine illegale Einreise und ein aus diesem Grund mangelndes Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 AufenthG angenommen. Es sei nicht gewürdigt worden, dass es sich bei dem der Antragstellerin ausgestellten Visum um ein sechsmonatiges Visum gehandelt habe, was aus Sicht der Antragstellerin kein Schengen-Visum im Sinne des § 6 AufenthG darstelle. Die Antragstellerin habe sich auch nicht rechtswidrig im Bundesgebiet aufgehalten, da sie rechtzeitig einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt habe. Im Übrigen verweist die Antragstellerin nochmals darauf, dass es für sie eine Belastung darstelle, mehrere Tausend Kilometer nach Ägypten zu fliegen. Sie habe in ihrem Herkunftsland außerdem eine Strafverfolgung zu befürchten. Die Antragstellerin beantragt wörtlich, im Wege der einstweiligen Anordnung zu beschließen, dass der Antragsgegner von Abschiebemaßnahmen gegen die Antragstellerin bis zur Entscheidung im Widerspruchsverfahren über ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels absieht, mithin die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anordnet. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie führt ergänzend und vertiefend aus, dass sich die Antragstellerin seit dem 28. September 2022 illegal in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG liege nicht vor. Da die Antragstellerin „nur“ mit einem Schengen-Visum und nicht mit dem nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erforderlichen nationalen Visum eingereist sei, fehle es an der Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Von dem Erfordernis könne nicht abgesehen werden. Ein strikter Rechtsanspruch sei mangels des erforderlichen Visums und eines Ausweisungsinteresses aufgrund des illegalen Aufenthalts und einer unerlaubten Arbeitsaufnahme zum 1. September 2022 nicht gegeben. Die vorübergehende Trennung der Antragstellerin von ihrem Ehemann sei nicht unzumutbar, zumal der Antragstellerin schon bei Erteilung des reinen Besuchervisums klar gewesen sein müsse, dass sie zurückfliegen müsse. Die Bearbeitung eines Visaantrages zur Familienzusammenführung durch die deutsche Botschaft könne bis zu mehreren Monaten dauern, was der Antragstellerin in der Gesamtschau zuzumuten sei. Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen. II. Das Gericht legt das Begehren der Antragstellerin in Übereinstimmung mit § 88 VwGO präzisierend dahingehend aus, dass diese begehrt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, ihr gegenüber Abschiebemaßnahmen bis zur Entscheidung im Widerspruchsverfahren über ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorzunehmen. Der so verstandene Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Sicherungszweck des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann zwar unter anderem dann statthafterweise geltend gemacht werden, wenn – wie hier – das Hauptsacheverfahren die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis betrifft und die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet werden soll, die Abschiebung vorübergehend und für die Dauer des Verfahrens auszusetzen (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 10.06.2020 – 4 MB 16/20 –, juris Rn. 5). Eine Ausnahme davon und vorrangiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt in Betracht, wenn durch die Ablehnung der Erteilung eines Aufenthaltstitels zugleich die Fiktion eines bis dahin erlaubten Aufenthalts nach § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG beseitigt wird. Eine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ist im Fall der Antragstellerin nicht eingetreten. Nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gilt der bisherige Aufenthaltstitel eines Ausländers als fortbestehend, wenn er vor dessen Ablauf die Verlängerung oder einen anderen Aufenthaltstitel beantragt. § 81 Abs. 4 Satz 2 AufenthG schließt den Eintritt dieser Fiktionswirkung aber unter anderem dann aus, wenn der Ausländer – wie hier die Antragstellerin – lediglich über ein (Kurzzeit-)Visum nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG verfügt. Ausweislich der letztgenannten Norm kann einem Ausländer nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 ein Visum für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen erteilt werden. Dass es sich bei dem der Antragstellerin erteilten Visum um ein Schengen-Visum im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gehandelt hat, steht für die Kammer nach Auswertung der vorgelegten Unterlagen und des Verwaltungsvorgangs unzweifelhaft fest. Das Visum ist eindeutig als „Besuchsvisum“ bezeichnet sowie räumlich auf das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten begrenzt und berechtigt zu einem Aufenthalt von 90 Tagen binnen eines Zeitraumes von 180 Tagen (vgl. S. 23 d. Gerichtsakte). Der Aufenthalt der Antragstellerin war schließlich auch nicht nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG als erlaubt anzusehen. Das kommt bei Ausländern in Betracht, die sich rechtmäßig ohne Aufenthaltstitel in Deutschland aufhalten und einen solchen beantragen. Die Antragstellerin war zum Zeitpunkt der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis am 24. Mai 2022 jedoch im Besitz ihres erst am 27. September 2022 endenden Schengen-Visums. Die vorbezeichnete Sicherung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Denn ein verfahrensabhängiges Bleiberecht soll nach der gesetzlichen Wertung der § 50 Abs. 1, § 58 Abs. 1 und 2, § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG grundsätzlich nicht eintreten, wenn der Antrag weder eine fiktive Erlaubnis oder Duldung nach § 81 Abs. 3 AufenthG noch die Anordnung einer Fortgeltung nach § 81 Abs. 4 AufenthG zur Folge hat. Ausnahmsweise anders verhält es sich, wenn nur so sichergestellt werden kann, dass eine ausländerrechtliche Regelung, die einen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt, einem möglicherweise Begünstigten zugutekommt (OVG Schleswig, Beschl. v. 02.03.2020 – 4 MB 5/20 –, juris Rn. 10 f. [zu § 25 Abs. 5 AufenthG] m.w.N.; OVG Bautzen, Beschl. v. 13.08.2021 – 3 B 277/21 –, juris Rn. 30 f. [auch zu § 25a AufenthG]; OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.04.2019 – 13 ME 86/19 –, juris Rn. 4 m.w.N.). Dies zugrunde gelegt ist ein etwaiger Anspruch der Antragstellerin aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO regelmäßig bereits nicht sicherungsfähig (vgl. entsprechend bereits Beschl. der Kammer v. 19.09.2022 – 11 B 75/22 –, juris Rn. 37 m.w.N.). Sicherungsfähig wäre grundsätzlich der geltend gemachte Anspruch aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG i.V.m. § 39 Satz 1 Nr. 1 AufenthV, da dieser einen Aufenthalt im Bundesgebiet bedingt. Der Antrag ist insoweit jedoch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Antragstellerin hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG i.V.m. § 39 Satz 1 Nr. 1 AufenthV nicht glaubhaft gemacht. Es ist nämlich weder hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin über § 39 Satz 1 Nr. 1 AufenthV berechtigt wäre, den von ihr begehrten Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einzuholen. Nach letztgenannter Norm kann ein Ausländer über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus dann einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen, wenn er ein nationales Visum im Sinne des § 6 Abs. 3 AufenthG oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. Im Sinne der vorstehenden Ausführungen verfügte die Antragstellerin jedoch zu keinem Zeitpunkt über ein nationales Visum, sondern allein über ein Schengen-Visum im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Über einen sonstigen Aufenthaltstitel verfügte die Antragstellerin gleichermaßen zu keinem Zeitpunkt. Der Antragstellerin steht auch kein sicherungsfähiger Anspruch aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG i.V.m. § 39 Satz 1 Nr. 3 AufenthV zur Seite. Hiernach ist ein Ausländer unter anderem dann berechtigt, einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einzuholen oder verlängern zu lassen, wenn er ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind, es sei denn, es handelt sich um einen Anspruch nach den §§ 16b, 16e oder 19e AufenthG. Im vorliegenden Fall ist nichts dafür ersichtlich, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (erst) nach der Einreise der Antragstellerin in die Bundesrepublik Deutschland entstanden sind. Wurde die Ehe bereits im Ausland geschlossen und erfolgt die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland erst danach, dann kommt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 39 Satz 1 Nr. 3 AufenthV nicht in Betracht (vgl. Fehrenbacher, in: HTK-AuslR / Stand: 03.02.2022 / § 39 AufenthV / zu Nr. 3 / Rn. 6 m.w.N.). Genau dies ist vorliegend der Fall. Die Antragstellerin hat ihren jetzigen Ehemann ausweislich ihres Vorbringens sowie der vorgelegten Unterlagen bereits vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet im Oktober 2021 in Kairo geheiratet. Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass auch ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG i.V.m. § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV nicht in Betracht kommt, da die Abschiebung der Antragstellerin weder nach § 60a AufenthG ausgesetzt ist noch ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund einer Eheschließung während des Aufenthalts im Bundesgebiet entstanden ist. Schließlich verhilft dem Antrag auch der Vortrag dazu, dass ihr der begehrte Aufenthaltstitel ohne Nachholung des Visumverfahrens zu erteilen sei, nicht zum Erfolg. Ein sicherungsfähiger Anspruch besteht auch insoweit nicht. Zwar kann von der Anforderung der Einreise mit dem erforderlichen Visum (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) grundsätzlich gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Die Antragstellerin hat jedoch keinen (strikten) Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG glaubhaft gemacht. Ein strikter Rechtsanspruch liegt nur dann vor, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2014 – 1 C 15.14 –, juris Rn. 15). Die Antragstellerin erfüllt die allgemeine (Regel-)Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht. Die Antragsgegnerin ist zutreffend vom Bestehen eines – hinreichend aktuellen – schwerwiegenden Ausweisungsinteresses im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG ausgegangen. Die Antragstellerin hat nach allen erkennbaren Umständen den Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG verwirklicht. Sie verfügt entgegen des Erfordernisses aus § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des ihr erteilten Schengen-Visums seit dem 28. September 2022 über keinen den Aufenthalt im Bundesgebiet legalisierenden Aufenthaltstitel. Gemäß § 81 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gilt auch der bisherige Aufenthaltstitel der Antragstellerin nicht als fortbestehend. Die durch die Antragsgegnerin gesetzte Frist zur freiwilligen Ausreise ist mit Ablauf des 21. Oktober 2022 verstrichen. Die Antragstellerin hält sich gleichwohl bewusst und gewollt weiterhin in der Bundesrepublik Deutschland auf. Dass sich die Nachholung des Visumverfahrens für die Antragstellerin aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG als unzumutbar darstellt, ist im Übrigen ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Derartiges ergibt sich zunächst nicht aus dem Umstand, dass die Antragstellerin auf die mit dem Visumverfahren verbundenen Erschwernisse der Reise sowie die zu erwartende Trennungszeit der Ehegatten verweist. In den Blick zu nehmen ist insoweit zunächst, dass die Regelungen in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AufenthG dem Schutz wichtiger öffentlicher Interessen dienen. Die Pflicht zur Einreise mit dem erforderlichen Visum soll gewährleisten, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug vor der Einreise geprüft werden können, um die Zuwanderung von Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, von vornherein zu verhindern. Dabei dürfen auch generalpräventive Aspekte Berücksichtigung finden, damit das Visumverfahren seine Funktion als wichtiges Steuerungsinstrument der Zuwanderung wirksam erfüllen kann. § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG wirkt dem Anreiz entgegen, nach illegaler Einreise Bleibegründe zu schaffen mit der Folge, dieses Verhalten mit einem Verzicht auf das vom Ausland durchzuführende erforderliche Visumverfahren zu honorieren. Die bewusste Umgehung des erforderlichen Visumverfahrens darf nicht folgenlos bleiben, um dieses wichtige Steuerungsinstrument der Zuwanderung nicht zu entwerten. Ausnahmen von der Visumpflicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG sind daher prinzipiell eng auszulegen (BVerwG, Urt. v. 10.12.2014 – 1 C 15.14 – sowie Urt. v. 11.01.2011 – 1 C 23.09 –, jeweils juris). Es ist auch mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG grundsätzlich vereinbar, einen Ausländer auf die Einholung des erforderlichen Visums zu verweisen. Der mit der Durchführung des erforderlichen Visumverfahrens üblicherweise einhergehender Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in das Bundesgebiet begehrt, regelmäßig hinzunehmen (VGH München, Beschl. v. 07.09.2021 – 19 C 21.835 –, juris Rn. 18 mit Bezugnahme auf BVerfG, Beschl. v. 10.05.2008 – 2 BvR 588/08; Beschl. v. 17.05.2011 – 2 BvR 5625/10 – jeweils juris). In dem vorliegenden Fall gilt nichts anderes. Eine vorübergehende Trennung von mehreren Monaten erweist sich auch unter Berücksichtigung des in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ehegatten der Antragstellerin nicht als unzumutbar. Es obliegt der Antragstellerin, durch die Gestaltung ihrer Ausreise, insbesondere einer Terminbuchung bereits im Bundesgebiet, die für die Durchführung des Visumverfahrens erforderliche Dauer ihrer Abwesenheit im Bundesgebiet möglichst kurz und so familienverträglich wie möglich zu halten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es auf der freien Entscheidung der Antragstellerin beruhte, unter bewusster Umgehung des Visumverfahrens einzureisen und die eheliche Lebensgemeinschaft auf aufenthaltsrechtlich ungesicherter Basis zu führen. Die Antragstellerin und ihr Ehemann konnten mithin nicht schutzwürdig darauf vertrauen, eine familiäre Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet werde sich ohne größere verfahrensrechtliche Anstrengungen allein durch die Schaffung von Fakten herstellen lassen (vgl. VGH München, Beschl. v. 07.09.2021 – 19 C 21.835 –, juris Rn. 19). Soweit die Antragstellerin auf die Belastungen verweist, die mit der Reise über „mehrere tausend Kilometer“ einhergehen würden, führt dies nicht zu einer Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens. Die mit der Ausreise und Nachholung des Visumverfahrens sowie der erneuten Einreise verbundenen Kosten, Mühen und Verluste an Zeit, die für andere Angelegenheiten dringender benötigt wird, sind nämlich dem normalen Risiko der nicht ordnungsgemäßen Einreise zuzurechnen und begründen regelmäßig – wie auch hier – nicht die Unzumutbarkeit der Ausreise und Nachholung des Visumverfahrens (vgl. Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, AufenthG, 14. Auflage 2022, § 5 Rn. 158). Eine Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens folgt schließlich auch nicht aus dem zielstaatsbezogenen Vortrag der Antragstellerin. Dies gilt zunächst, soweit die Antragstellerin innerfamiliäre Probleme im Verhältnis zu ihren Eltern beschreibt. Es ist – unabhängig von der grundsätzlichen Bewertung der Glaubhaftigkeit des diesbezüglichen Vortrages – weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass die volljährige Antragstellerin im Rahmen der Durchführung des Visumverfahrens zwingend Kontakt zu ihrer Familie aufnehmen müsste. Es ist auch nicht ersichtlich, auf welche Weise die Eltern der Antragstellerin oder sonstige Familienangehörige von der vorübergehenden Anwesenheit der Antragstellerin in Ägypten während des Visumverfahrens überhaupt Kenntnis erlangen könnten. Soweit die Antragstellerin weiter anführt, ihr drohe in Ägypten eine Strafverfolgung, erläutert sie dies bereits nicht näher. Unterstellt man, dass die Antragstellerin in Ägypten eine staatliche Strafverfolgung aufgrund von im Internet veröffentlichten Artikeln befürchtet, in welchen sie sich als Atheistin kritisch mit dem Islam auseinandersetze, so führt auch dies nicht zu einer Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens. Die Antragstellerin macht mit ihrem diesbezüglichen Vortrag materielle Asylgründe gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG geltend, die sie bislang nicht im Rahmen eines Asylantrages im Sinne von § 13 Abs. 1 AsylG vorgebracht hat. Für die materielle Bewertung derartigen Vortrags ist jedoch ausschließlich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und nicht die Antragsgegnerin zuständig (vgl. Beschluss der Kammer vom 29. April 2022 – 11 B 1/22 –, juris Rn. 34 m.w.N.). Im Übrigen ist das Vorbringen der Antragstellerin auch in der Sache nicht nachvollziehbar und lässt eine Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens nicht erkennen, da die Antragstellerin – unterstellt es handelt sich bei ihr um die Autorin der von ihr benannten Texte, die unter dem Pseudonym „Zola“ auftritt – bereits seit dem Jahr 2019 Artikel auf der von ihr benannten Internetplattform veröffentlicht. Aus welchem Grund die Antragstellerin nunmehr wegen der pseudonymisiert veröffentlichten Artikel in Ägypten einer Strafverfolgung ausgesetzt sein sollte, nachdem sie dort noch bis in das Jahr 2022 ohne erkennbare Probleme mit staatlichen Stellen gelebt hat, legt die Antragstellerin weder substantiiert dar noch sind hierfür sonst hinreichende Anhaltspunkte ersichtlich. Aus den vorgenannten Gründen kommt auf Grundlage des (zielstaatsbezogenen) Vortrags auch ein gegenüber der Antragsgegnerin bestehender sicherungsfähiger Anspruch auf eine Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht in Betracht. Nach alledem war der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.