Beschluss
11 B 18/23
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2023:0214.11B18.23.00
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Leitsätze
Ein Visumverfahren zum Zwecke der Familienzusammenführung ist regelmäßig mit einer Dauer von drei bis vier Monaten verbunden (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 19. September 2022 - 11 B 75/22 -). Diese lediglich vorübergehende Trennung von wenigen Monaten dürfte einer 16-jährigen Tochter sowie einem 7-jährigen Sohn zumutbar sein.(Rn.11)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Visumverfahren zum Zwecke der Familienzusammenführung ist regelmäßig mit einer Dauer von drei bis vier Monaten verbunden (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 19. September 2022 - 11 B 75/22 -). Diese lediglich vorübergehende Trennung von wenigen Monaten dürfte einer 16-jährigen Tochter sowie einem 7-jährigen Sohn zumutbar sein.(Rn.11) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Er ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit und das Bestehen eines zu sichernden Anspruchs sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Ein Anordnungsgrund wurde aufgrund der bevorstehenden Abschiebung am heutigen Tage glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dem Antragsteller steht kein Anspruch auf eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu. Die Abschiebung ist weder rechtlich noch tatsächlich unmöglich. Eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK. Hierzu sei insoweit auf die zutreffenden Erwägungen des rechtskräftigen Beschlusses des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 21. Juni 2022 (Az. 1 B 52/22) verwiesen. Darüber hinaus gilt folgendes: Der verfassungsrechtlich verbürgte Schutz der Ehe und Familie aus Art. 6 GG steht einer Abschiebung grundsätzlich nicht entgegen. Aus Art. 6 GG lässt sich kein unmittelbarer Anspruch auf Aufenthalt ableiten. Hierzu hat der Gesetzgeber eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug nach Kapitel 2 Abschnitt 6 des Aufenthaltsgesetzes vorgesehen, welche die, hier nicht erfolgte, Einreise mit dem erforderlichen Visum gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG voraussetzen. Bei der Entscheidung über den Aufenthalt sind die familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebenden Personen angemessen und mit dem ihnen zukommenden Gewicht zu berücksichtigen, was im Einzelfall unmittelbar eine Anspruchsposition begründen kann. Allerdings führt ein solcher Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels auch unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK grundsätzlich nicht zu einer rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung. Grundsätzlich steht das Visumserfordernis mit Art. 6 Abs. 1 und 2 GG in Einklang, auch wenn hiermit eine vorübergehende Trennung verbunden ist (Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand März 2021, AufenthG § 60a Rn. 199 m.w.N.). Allerdings gebietet Art. 6 GG im Einzelfall ein Abschiebungshindernis, wenn die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft erfüllt, weil ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist, und dieser Beistand nur in Deutschland erbracht werden kann, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen Deutschlands nicht zumutbar ist. In diesen Fällen drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn es dem Ausländer unter Berücksichtigung von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht zugemutet werden kann und darf, die in der Bundesrepublik gelebten familiären Beziehungen überhaupt zu unterbrechen, und zwar gerade auch nicht nur vorübergehend für die Dauer eines dann vom Ausland zu betreibenden Visumsverfahrens. In solchen Fällen, insbesondere wenn kein gebundener Anspruch auf einen Aufenthaltstitel besteht oder die zuständige Behörde zum Ausdruck gebracht hat, dass sie die erforderliche Zustimmung nicht erteilen wird, kann ein der Abschiebung entgegenstehendes, nicht zu vertretendes und auch dauerhaftes Abschiebungsverbot bestehen, wenn auch eine vorübergehende, aber eher durchaus länger andauernde Trennung nicht zumutbar ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 321/00 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27. Juni 2001 - 4 M 41/01 -, juris). Hinsichtlich der Zumutbarkeit ist maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist (BVerfG, Beschluss vom 5. Juni 2013 - 2 BvR 586/13 -, juris Rn. 14). Hier dürfte der Antragsteller, der mit einer serbischen Staatsangehörigen verheiratet ist, die über einen Aufenthaltstitel nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG verfügt, einen gebundenen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. d) i.V.m. § 29 Abs. 1 AufenthG haben. Unter Berücksichtigung aller Umstände und des Alters der Kinder ist eine vorübergehende Trennung zur Nachholung des Visumsverfahrens zumutbar. Aus einem anderweitig entschiedenen Verfahren vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht ist gerichtsbekannt, dass das Visumverfahren zum Zwecke der Familienzusammenführung regelmäßig mit einer Dauer von drei bis vier Monaten verbunden ist (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 19. September 2022 - 11 B 75/22 -, juris Rn. 36). Die lediglich vorübergehende Trennung von wenigen Monaten dürfte der 16-jährigen Tochter sowie dem 7-jährigen Sohn der Ehefrau verständlich gemacht werden können, wodurch die Kinder die Trennung nicht als endgültigen Verlust erfahren würden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich der Antragsteller als serbischer Staatsangehöriger grundsätzlich visumfrei bis zu 90 Tage je 180 Tage (vgl. Art. 20 Abs. 1 Schengen-Durchführungsübereinkommen in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 lit. a), c), d) und e) Schengener Grenzkodex und Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Nr. 1 der VO (EU) 2018/1806) und damit ca. die Hälfte des Jahres im Bundesgebiet aufhalten kann und so die Dauer des Visumsverfahrens zumindest in Teilen überbrücken könnte. Zur Abmilderung der Trennung könnte der Antragsteller zudem auch über moderne Telekommunikationsmittel mit seiner Tochter und dem Sohn seiner Ehefrau in Kontakt treten. Im Rahmen der Zumutbarkeit der Trennung dürfte auch zu berücksichtigen sein, dass der Antragsteller sich erst seit 2021 (erneut) im Bundesgebiet aufhält und somit seiner Tochter als auch dem Sohn seiner Ehefrau eine vorübergehende Trennung nicht unbekannt war und daher auch hier begreiflich gemacht werden kann. Insbesondere ist davon auszugehen, dass die Bindung zu den Kindern aufgrund der relativ kurzen Dauer von noch nicht zwei Jahren nicht so tiefgehend sein dürfte, dass sich bis zu einem visumfreien Besuchsaufenthalt vor Nachholung des Visumsverfahren eine Kindeswohlgefährdung ergeben könnte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der im Klageverfahren (Az. 11 A 182/22) eingereichten Bescheinigung des Jugendamtes des Kreises Stormarn vom 30. August 2022, wonach eine Familienzusammenführung aus pädagogischer Sicht als sinnvoll und notwendig erachtet wird. Ausweislich dieser kommt die Kindesmutter aufgrund von Beruf und Krankheit den erzieherischen Aufgaben nur unzureichend nach. Allerdings geht das Jugendamt in der Bescheinigung noch davon aus, dass der Antragsteller in Serbien lebte, obwohl er zu diesem Zeitpunkt schon über ein Jahr in Deutschland aufhältig war. Schon aus diesem Grund kann sich aus der Bescheinigung keine Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumsverfahrens und mithin eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise ergeben, da die Bescheinigung keine Aussage zur Unzumutbarkeit einer vorübergehenden Trennung trifft. Vielmehr sieht das Jugendamt zu diesem Zeitpunkt keine Kindeswohlgefährdung, obwohl es davon ausgeht, dass die Kindesmutter die Sorge alleine wahrnimmt. Auch aus der im gleichen Verfahren eingereichten Stellungnahme der Ehefrau des Antragstellers vom 22. Juli 2022 ergibt sich keine Unzumutbarkeit. So führt sie hier zwar aus, dass der Antragsteller wesentliche Aufgaben im Haushalt und der Kindererziehung wahrnimmt und seine Anwesenheit dem Kindeswohl zuträglich ist. Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass die zu erwartende Trennung von wenigen Wochen bis zur Nachholung des Visumsverfahrens unzumutbar wäre, auch wenn eine ständige Anwesenheit zuträglich wäre. Auch aus der von der Kindertagesstätte des Kindes der Ehefrau eingereichten Stellungnahme vom 22. August 2022 ergibt sich zwar ein positiver Einfluss des Antragstellers auf den Sohn seiner Ehefrau, allerdings finden sich hierin keine Ausführungen dazu, wie sich eine vorübergehende Trennung auf das Kind auswirken würde. Schlussfolgerungen auf eine Unzumutbarkeit lässt diese Bescheinigung daher nicht zu. Das Wohl der Kinder dürfte allerdings bei dem noch festzusetzenden Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG angemessen zu berücksichtigen sein. Der Antrag war daher mit der Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 GKG.