Beschluss
11 B 44/24
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2024:0718.11B44.24.00
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Leitsätze
1. Rechtlich unmöglich ist die Abschiebung, wenn sich aus nationalen Gesetzen, einschließlich Verfassungsrecht, Unionsrecht oder Völkergewohnheitsrecht ein zwingendes Abschiebungsverbot ergibt. (Rn.6)
2. Außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs kann sich eine konkrete Gesundheitsgefahr gerade durch die Abschiebung als solche ergeben, wenn sich dadurch der Gesundheitszustand wesentlich – d. h. nicht nur geringfügig – oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (sogenannte Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). Zur Abgrenzung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten ist ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Abschiebungsvorgang erforderlich. (Rn.8)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Rechtlich unmöglich ist die Abschiebung, wenn sich aus nationalen Gesetzen, einschließlich Verfassungsrecht, Unionsrecht oder Völkergewohnheitsrecht ein zwingendes Abschiebungsverbot ergibt. (Rn.6) 2. Außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs kann sich eine konkrete Gesundheitsgefahr gerade durch die Abschiebung als solche ergeben, wenn sich dadurch der Gesundheitszustand wesentlich – d. h. nicht nur geringfügig – oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (sogenannte Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). Zur Abgrenzung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten ist ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Abschiebungsvorgang erforderlich. (Rn.8) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt. Der am 11. Juni 2024 gestellte Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, die Abschiebung der Antragstellerin auszusetzen, hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Eine einstweilige Anordnung ist auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen erforderlich erscheint (Regelungsanordnung). § 123 Abs. 1 VwGO setzt sowohl ein Bedürfnis für eine Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit und das Bestehen eines zu sichernden Rechts sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat bereits das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Rechtlich unmöglich ist die Abschiebung, wenn sich aus nationalen Gesetzen, einschließlich Verfassungsrecht, Unionsrecht oder Völkergewohnheitsrecht ein zwingendes Abschiebungsverbot ergibt (Haedicke in HTK-AuslR / § 60a AufenthG / zu Abs. 2 Satz 1 - rechtl. Unmöglichkeit, Stand: 21. August 2023, Rn. 1). Dies ist hier nicht der Fall. Soweit die Antragstellerin aus gesundheitlichen Gründen eine Reiseunfähigkeit geltend macht, folgt hieraus im vorliegenden Fall kein Abschiebungshindernis. Ein rechtliches Abschiebungshindernis im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist unter anderem dann gegeben, wenn durch die Beendigung des Aufenthalts eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben und damit für die in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgten Grundrechte zu befürchten ist. Hinsichtlich der sogenannten inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisse wegen Reiseunfähigkeit, die von den zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG abzugrenzen sind, ist zwischen zwei Fällen zu differenzieren. Eine Reiseunfähigkeit im engeren Sinne liegt dann vor, wenn der Ausländer aus gesundheitlichen Gründen transportunfähig ist, wenn sich also sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des Reisens wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht. Darüber hinaus kann sich außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs eine konkrete Gesundheitsgefahr gerade durch die Abschiebung als solche ergeben, wenn sich dadurch der Gesundheitszustand wesentlich – d. h. nicht nur geringfügig – oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (sogenannte Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). Zur Abgrenzung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten ist ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Abschiebungsvorgang erforderlich (OVG Schleswig, Beschluss vom 26. März 2018 – 4 MB 24/18 –, juris Rn. 3). Bei der Frage, ob ein rechtliches Abschiebungshindernis in diesem Sinne vorliegt, ist zu beachten, dass gemäß § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG vermutet wird, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, ist durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft zu machen, § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen enthalten, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben. Legt der Ausländer fachärztliche Berichte vor, sind diese zum Beweis für eine Reiseunfähigkeit nur geeignet, wenn sie nachvollziehbar die Befundtatsachen angeben, gegebenenfalls die Methode der Tatsachenerhebung benennen und nachvollziehbar die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes sowie die Folgen darlegen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich in Zukunft ergeben (prognostische Diagnose), wobei sich Umfang und Genauigkeit der erforderlichen Darlegung jeweils nach den Umständen des Einzelfalls richten (VGH München, Beschluss vom 5. Juli 2017 – 19 CE 17.657 –, juris Rn. 22; siehe auch OVG Schleswig, Beschluss vom 26. März 2018 – 4 MB 24/18 –, juris Rn. 3 und Beschluss vom 9. Dezember 2011 – 4 MB 63/11 –, juris Rn. 6 f.; VGH München, Beschluss vom 5. Juli 2017 – 19 CE 17.657 –, juris Rn. 20; Beschluss der Kammer vom 26. Oktober 2023 – 11 B 120/23 –, juris Rn. 7; jeweils m. w. N.). Nach diesen Maßgaben – und den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein zu berücksichtigenden präsenten Beweismitteln und glaubhaft gemachten Tatsachen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. März 2013 – 8 ME 44/13 –, juris Rn. 5) – hat die Antragstellerin die gesetzliche Vermutung der Reisefähigkeit nicht widerlegt. Die Antragstellerin trägt vor, dass sie sich einer stationären Krankenhausbehandlung mit einem geplanten operativen Eingriff ab dem 21. Juni 2024 bzw. 24. Juni 2024 unterziehe. Eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung i.S.d. § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG ist von ihr hingegen nicht vorgelegt worden. Aus dem ärztlichen Attest vom 18. Juni 2024 (Bl. 19 d.A.) ergibt sich nur, dass ein Termin im Krankenhaus für eine notwendige Operation vereinbart worden ist. Aus dem Arztbrief vom 7. Juni 2024 (Bl. 12 d.A.) ergibt sich, dass die Antragstellerin aufgrund von Hyper-/Dysmenorrhoe, Meno-/Metrorrhagien bei Uterus myomatosus am 26. Juni 2024 operiert werden soll und sie an Unterbauchschmerzen und Schwindel leidet. Keine Angaben enthält das Attest hingegen dazu, wie sich die krankheitsbedingte Situation auf eine Abschiebung auswirken würde und sich voraussichtlich in Zukunft entwickelt. Es lässt sich im Ergebnis nicht feststellen, dass sich der Gesundheitszustand der Antragstellerin prognostisch im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschiebungsvorgang wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern wird. Hinzu kommt, dass nicht ersichtlich ist, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, mithin nach der für den 24. bzw. 26. Juni 2024 angesetzten Operation, die vorgenannten Gesundheitsbeeinträchtigungen bei der Antragstellerin noch vorliegen. Über ihren postoperativen Gesundheitszustand hat die Antragstellerin nichts vorgetragen. Schließlich ist einzustellen, dass der Antragsgegner die Grenzübertrittsbescheinigung der Antragstellerin bis zum 19. August 2024 verlängert hat (siehe Schriftsatz vom 20. Juni 2024, Bl. 35 d.A. im Verfahren 11 A 82/24). Erst danach kann die Antragstellerin abgeschoben werden. Sie hat daher – ungeachtet dessen, dass diesbezüglich nichts vorgetragen wurde – die Gelegenheit sich von dem operativen Eingriff zu erholen. Dass dieser Zeitraum nicht ausreichend ist oder eine darüberhinausgehende Reiseunfähigkeit besteht, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Nichts anderes ergibt sich aus der psychischen Erkrankung, welche die Antragstellerin geltend macht. Auch insoweit fehlt es an der Vorlage einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung. Aus dem Attest vom 17. Juni 2024 (Bl. 18 d.A.) ergibt sich lediglich, dass die Antragstellerin an Angst und einer depressiven Störung leidet und deshalb ein Medikament einnimmt. Hingegen behauptet das Attest noch nicht einmal, dass die Antragstellerin reiseunfähig sei. Im Übrigen lässt sich diesem Attest nicht im Ansatz entnehmen, wie die Diagnose zustande gekommen ist, welche Symptome bei der Antragstellerin vorliegen und ob und weshalb sie deshalb reiseunfähig sein sollte. Aus denselben Gründen ist nicht ersichtlich, dass ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen würde, zumal weder hinreichend vorgetragen und dargelegt noch sonst ersichtlich ist, dass die Antragstellerin an einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung leidet. Auch die von der Antragstellerin geltend gemachten familiären Belange stehen einer Abschiebung nicht entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 – 2 BvR 1001/04 –, juris Rn. 17 ff. m.w.N. und vom 22. Mai 2018 – 2 BvR 941/18 –, juris Rn. 5 m.w.N. sowie stattgebender Kammerbeschluss vom 22. Dezember 2021 – 2 BvR 1432/21 –, juris Rn. 41 m.w.N.) gewährt Art. 6 GG zwar keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 und 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den Aufenthalt begehrenden Ausländers pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers bzw. der Trägerin des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine bzw. ihre familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (Beschluss der Kammer vom 19. September 2022 – 11 B 75/22 –, juris Rn. 32). Für das Recht der Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK gilt im Ergebnis nichts anderes (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 – 1 C 3.08 –, juris Rn. 18 sowie VGH Mannheim, Beschluss vom 5. Juli 2018 – 11 S 1224/18 –, juris Rn. 24 f. m.w.N.; Beschluss der Kammer vom 19. September 2022 – 11 B 75/22 –, juris Rn. 32). Um ein rechtliches Abschiebungshindernis annehmen zu können, genügt aber nicht allein der Umstand der Eheschließung. Es kommt maßgeblich darauf an, ob es dem Ausländer zuzumuten ist, die eheliche Gemeinschaft zu unterbrechen (VG Cottbus, Beschluss vom 26. September 2017 – 4 L 556/17 –, juris Rn. 11). Denn es ist auch zu berücksichtigen, dass es mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK grundsätzlich vereinbar ist, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen (VGH München, Urteil vom 7. Dezember 2021 – 10 BV 21.1821 –, juris Rn. 37 m.w.N.). Das Visumverfahren ist von elementarer Bedeutung als Steuerungsinstrument für die Zuwanderung in das Bundesgebiet (BVerwG, Urteil vom 16. November 2010 – 1 C 17.09 –, juris Rn. 19). Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 9. Dezember 2021 – 2 BvR 1333/21 –, juris Rn. 47 m.w.N.). Gemessen daran hat die Antragstellerin keine Umstände glaubhaft gemacht, die eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung begründen würden. Es kann dahinstehen, ob es der Antragstellerin und ihrem Ehemann, die beide über die türkische Staatsangehörigkeit verfügen, möglich und zumutbar wäre, die familiäre Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Herkunftsland zu führen. Denn selbst wenn dies nicht der Fall wäre, wäre nur eine vorübergehende Unterbrechung der Lebensgemeinschaft zu erwarten. Die Antragstellerin hat, wenn sie die dafür erforderlichen Sprachkenntnisse erwirbt, prognostisch einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 AufenthG und dementsprechend auch auf die Erteilung eines Visums, was ihr die Wiedereinreise und Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet ermöglicht. Die Dauer des Visumverfahrens ist mit vier bis zehn Monaten (ein bis sieben Monate Wartezeit auf den Termin und bis zu drei Monate Bearbeitungsdauer, siehe https://tuerkei.diplo.de/tr-de/service/05-VisaEinreise/-/1513848?openAccordionId=item-2427248-4-panel [letzter Aufruf 18. Juli 2024] auch absehbar und zumutbar. Insofern ist zulasten der Antragstellerin zu berücksichtigen, dass die Ehe im Bundesgebiet aus dem unerlaubten Aufenthalt heraus geschlossen wurde. Ein schutzwürdiges Vertrauen der Eheleute darauf, dass sich die Antragstellerin während der Ehe dauerhaft in Deutschland aufhalten darf, konnte in Kenntnis dieses Umstands nicht entstehen. Die Eheleute haben sich vielmehr bewusst dem Risiko aufenthaltsrechtlicher Unwägbarkeiten ausgesetzt, indem die Antragstellerin ohne das erforderliche Visum eingereist ist. Darüber hinaus hat es die Antragstellerin selbst in der Hand die Zeit ihrer Abwesenheit auf das notwendige Minimum zu begrenzen, indem sie die Modalitäten ihrer Ausreise und der Antragstellung bei der Botschaft, z.B. die Terminbuchung, von Deutschland aus organisiert und damit einen reibungslosen Ablauf des Verfahrens ermöglicht, zumal der Antragsgegner ihre Ausreisefrist deutlich verlängert hat. Hinzu kommt, dass der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid (Verwaltungsvorgang Bl. 163 im Verfahren 11 A 82/24) die Erteilung einer Vorabzustimmung in Aussicht gestellt hat, was erfahrungsgemäß zu einer deutlichen Beschleunigung des Visumverfahrens führt. Dass die Antragstellerin vor der Beantragung des Visums noch einen Sprachnachweis erbringen muss, führt zu keiner anderen Beurteilung. Es ist nicht ersichtlich, dass ihr dies nicht in absehbarer Zeit gelingen wird, zumal sie eigenen Angaben zufolge bereits über entsprechende Kenntnisse verfüge und es ihr lediglich am Zertifikat fehle (vgl. die Widerspruchsbegründung: Verwaltungsvorgang Bl. 104 im Verfahren 11 A 82/24). Zudem werden Sprachkurse auch in der Türkei angeboten (vgl. Verwaltungsvorgang Bl. 112 im Verfahren 11 A 82/24). Keine andere Beurteilung rechtfertigt das Vorbringen der Antragstellerin, im Falle einer Trennung werde der Ehemann mit hoher Wahrscheinlichkeit arbeitsunfähig und stationär behandlungsbedürftig sein. Zwar können Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK weitergehende Schutzwirkungen entfalten, wenn zwischen der Antragstellerin und ihrem Ehemann zusätzliche Elemente einer Abhängigkeit gegeben sind oder einer der Eheleute auf von dem anderen erbrachte Lebenshilfe angewiesen ist, also ohne ihn nicht lebensfähig wäre (vgl. zu den Voraussetzungen im Einzelnen: Beschluss der Kammer vom 14. Mai 2024 – 11 B 34/24 –, juris Rn. 15 ff. m.w.N.). Derartiges ist jedoch nicht ersichtlich, insbesondere nicht in Bezug auf die beiderseits geltend gemachten psychischen Erkrankungen. Wie schon bei der Antragstellerin geht auch aus dem Attest hinsichtlich des Ehemannes (Bl. 20 d.A.), sofern sich die darin enthaltenen Diagnosen überhaupt auf diesen beziehen – die Bescheinigung ist an eine andere Person adressiert –, nicht im Ansatz hervor, inwieweit sein Gesundheitszustand durch die dort diagnostizierte Panikstörung und Somatisierungsstörung tatsächlich beeinträchtigt ist. Die von der Antragstellerin beschriebenen Folgen einer Trennung sind daher nicht hinreichend nachvollziehbar. Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf eine Aussetzung der Abschiebung im Hinblick auf einen zu sichernden Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Allein aus dem Umstand, dass der Ausländer einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geltend macht und diesen im Bundesgebiet durchsetzen will, folgt grundsätzlich kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, dem durch Aussetzung der Abschiebung für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens Rechnung zu tragen ist (OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. August 2017 – 13 ME 213/17 –, juris Rn. 3 m.w.N.). Ein verfahrensbezogenes Bleiberecht in Form einer Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion hat der Bundesgesetzgeber vielmehr nur für die in § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG genannten Fälle bestimmt. Dem in diesen Regelungen zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Anliegen und auch der Gesetzessystematik widerspräche es, wenn ein Ausländer für die Dauer eines jeden (anderen) Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens die Aussetzung der Abschiebung beanspruchen könnte. Eine Ausnahme kann zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG aber etwa dann geboten sein, wenn eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens aufrecht zu erhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zugutekommen kann (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 – 1 C 34.18 –, juris Rn. 30; m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. August 2017 – 13 ME 213/17 –, juris Rn. 3). Je besser insoweit die Erfolgsaussichten sind, desto eher werden die Voraussetzungen für eine Verfahrensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (effektiver Rechtsschutz als rechtliches Abschiebungshindernis) oder zumindest nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG (Ermessensduldung) erfüllt sein (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 – 1 C 34.18 –, juris Rn. 30). Erfüllt der Ausländer hingegen eine Voraussetzung der Norm nicht, ohne dass dies erheblichen Klärungsbedarf aufwirft, kommt die Erteilung einer Verfahrensduldung nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 – 1 C 34.18 –, juris Rn. 30). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 AufenthG liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht vor, da die Antragstellerin die dafür erforderlichen Sprachkenntnisse (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) nicht nachgewiesen hat. Das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nach § 30 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ist weder dargelegt noch glaubhaft gemacht und auch sonst nicht ersichtlich. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG kommt nicht in Betracht, da der Ehemann der Antragstellerin die türkische Staatsangehörigkeit besitzt. Die Aufenthaltsbeendigung hätte auch nicht zur Folge, dass erforderliche und tatsächlich gegebene tatbestandliche Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis entfallen. Die von der Antragstellerin zum Zwecke des Ehegattennachzugs beantragte Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 AufenthG bedingt tatbestandlich nicht den Aufenthalt im Bundesgebiet. Die Antragstellerin, die entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ohne das erforderliche nationale Visum im Sinne von § 6 Abs. 3 AufenthG eingereist ist, hat nicht ausnahmsweise das Recht, die beantrage Aufenthaltserlaubnis vom Bundesgebiet aus einzuholen, ohne das Visumverfahren durchlaufen zu müssen. Das generelle Erfordernis der Einreise mit dem erforderlichen Visum gilt auch für türkische Staatsangehörige und ist mit dem Assoziationsabkommen ARB 1/80 vereinbar (eingehend: BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2019 – 1 C 40.18 –, juris Rn. 21 ff.). Der Antragstellerin steht auch nicht aufgrund von § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ein Recht auf Einholung einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet zu. Danach kann von dem Erfordernis der Einreise mit dem erforderlichen Visum abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind bzw. ist davon abzusehen, wenn es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sind wie bereits erläutert nicht gegeben. Die Nachholung des Visumverfahren ist schließlich auch nicht unzumutbar im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Insoweit nimmt die Kammer auf ihre vorstehenden Ausführungen Bezug. Schließlich sind auch die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (vgl. zur Sicherungsfähigkeit im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO Beschluss der Kammer vom 30. Januar 2023 – 11 B 8/23 –, juris Rn. 33 m.w.N) nicht erfüllt. Danach kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Ausreisehindernisse sind in Bezug auf die Antragstellerin nicht erkennbar. Die Kammer verweist auch insofern auf ihre vorstehenden Ausführungen. Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG i.V.m. § 60d Abs. 1 AufenthG. Die Voraussetzungen liegen unter anderem deshalb nicht vor, weil die Antragstellerin nicht seit mindestens zwölf Monaten im Besitz einer Duldung ist (§ 60d Abs. 1 Nr. 2 AufenthG), da ihr erstmals am 9. Oktober 2023 eine Duldung erteilt worden ist (siehe Verwaltungsvorgang Bl. 29 im Verfahren 11 A 82/24), und sie auch nicht seit mindestens zwölf Monaten eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von mindestens 20 Stunden pro Woche ausübt (§ 60d Abs. 1 Nr. 3 AufenthG). Nach alledem war der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 GKG.